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Urteil

1 A 3477/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1110.1A3477.03.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit dem 1. September 1977 im staatsanwaltschaftlichen Dienst des beklagten Landes; gegenwärtig ist er bei der Staatsanwaltschaft E. tätig. Unter dem 12. Juli 2002 beantragte der Kläger beim Generalstaatsanwalt in I. , ihm Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 78 d Abs. 1 und 2 LBG in der Weise zu bewilligen, dass die bis zum Eintritt in den Ruhestand noch zu erbringende Arbeitsleistung ab dem 1. Februar 2003 vollständig erbracht werde und ab dem 1. Februar 2008 - nach Vollendung des 60. Lebensjahres - eine Freistellung vom Dienst erfolge. Zur Begründung seines Antrags machte der Kläger geltend: Der beantragten Bewilligung stünden weder dringende dienstliche Belange i.S.d. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG noch der mit Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (JM) vom 4. Mai 1999 angeordnete Ausschluss der Altersteilzeit für den höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst entgegen. Die vorgenannte Erlassregelung sei rechtswidrig, da für sie ein sachlicher Grund nicht vorliege. Die an "gegebene haushaltsrechtliche Vorgaben" anknüpfenden Erwägungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Dezember 2000 - 2 L 1706/00 - gingen fehl, da der Dienstherr die seit Jahren bestehende personelle Unterbesetzung in diesem Bereich selbst zu vertreten habe. Gegebenenfalls erforderliche Einsparungen habe der Dienstherr jedenfalls gleichmäßig auf alle Dienstzweige zu verteilen, was offenbar nicht geschehen sei. Die im Ergebnis erfolgte einseitige Benachteiligung des höheren staatsanwaltschaftlichen Dienstes verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In dem Schreiben vom 14. August 2002, mit welchem die beabsichtigte Ablehnung des Antrags angekündigt wurde, wies der Generalstaatsanwalt den Kläger darauf hin, dass das Finanzministerium des Landes (FM) von der Ermächtigung in Art. I § 7 Abs. 10 Haushaltsgesetz 2002 Gebrauch gemacht habe, die Besetzung von Planstellen und die durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit freiwerdenden Stellen abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO zu regeln. Für den Beamtenbereich seien danach differenzierte Regelungen im Rundschreiben des FM zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2002 unter Nr. 2.1.3 getroffen worden. Im Falle des Klägers falle bei einer antragsgemäßen Altersteilzeitbewilligung ein Stellenanteil im Umfang von 50 % weg oder könne zumindest vorübergehend nicht wieder besetzt werden. Die Bewilligung von Altersteilzeit führe deshalb zwangsweise zur Verminderung des Stellenkontingents. Mit Blick auf die angespannte Personallage verbiete sich im staatsanwaltschaftlichen Dienst - anders als in anderen Beamtengruppen - aber eine Verminderung der Stellenzahl; hier stünden dringende dienstliche Gründe i.S.d. § 78 Abs. 1 Nr. 3 LBG der Gewährung von Altersteilzeit entgegen. Auf die Ursachen für die besondere Belastung im staatsanwaltschaftlichen Dienst komme es dabei nicht an. In Ansehung all dessen könne der vom Kläger angeführte Erlass des JM vom 4. Mai 1999 nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben vom 4. September 2002, dass der Wegfall von Stellenanteilen im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst dadurch kompensiert werden könne, dass in anderen Laufbahngruppen wie beispielsweise im gehobenen Dienst kw-Vermerke umgesetzt würden. Von einer derartigen haushaltstechnisch laufbahngruppen-, kapitel- und einzelplanübergreifenden Verfahrensweise habe das Land etwa auch bereits im Zusammenhang mit der sog. "58-er-Regelung" mit Rundschreiben des FM vom 26. September 2000 Gebrauch gemacht. Dass es im Bereich der Altersteilzeit von einer derartigen flexiblen Lösung abgesehen habe, sei als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot zu bewerten. Der Generalstaatsanwalt I. lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17. September 2002 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 14. August 2002 ab. Ergänzend führte er aus, dass der vom Kläger zitierte Erlass des FM vom 26. September 2000 auf die Gewährung von Altersteilzeit nicht anwendbar sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Generalstaatsanwalt I. mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2002 zurück und führte dabei weiter aus: Der auf die Altersteilzeit nicht anwendbare Erlass des FM vom 26. September 2000 habe ohnehin nur einen ergänzenden Charakter zum Stellenabbau aufgrund der natürlichen Fluktuation. Er komme praktisch nicht zum Tragen, wenn in einer Verwaltung alle kw-Vermerke bereits realisiert seien oder zu erwarten sei, dass diese durch die natürliche Fluktuation realisiert würden und ein zusätzlicher Stellenabbau aus der Sicht des Dienstherrn nicht hingenommen werden könne (vgl. Erlass des FM des Landes NRW vom 20. November 2000). Der Kläger hat am 24. Oktober 2002 Klage erhoben, sich zur Begründung im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen berufen und darüber hinausgehend vorgetragen: Zwar habe die Landesregierung inzwischen mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 die Altersteilzeitregelung "ausgesetzt", sein Klagebegehren bleibe hiervon aber wegen des Rückwirkungsverbotes unberührt. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Altersteilzeit den betroffenen Beamten nicht nur begünstige. So würde er - der Kläger - in dem angestrebten Zeitraum von zehn Jahren insgesamt auf Bruttoeinkünfte von ca. 118.000,00 EUR verzichten. Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm Altersteilzeit nach dem Blockmodell, beginnend mit dem ersten Tag des auf den Erlass des Urteils folgenden Monats, zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan diene allein öffentlichen Interessen und berühre die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht. Die Landesregierung habe die Altersteilzeit entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausgesetzt, sondern nur beschlossen, Altersteilzeit nur noch in den Fällen zuzulassen, in denen bei Freiwerden des Stellenanteils ein fälliger kw-Vermerk vorhanden sei und realisiert werde. Dieser Beschluss entspreche dem Erlass des JM vom 4. Mai 1999 und führe nicht zu einer Änderung der Rechtslage (vgl. auch Erlass des JM vom 21. Oktober 2002). Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf die begehrte Altersteilzeit noch einen solchen auf Neubescheidung seines Antrags. Die seitens des Beklagten erfolgte Ablehnung des Antrags sei rechtmäßig; sie finde ihre Grundlage in der gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG der obersten Dienstbehörde eingeräumten Beschränkungsmöglichkeit, von welcher diese ihrerseits in dem Erlass vom 4. Mai 1999 in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht habe. Ein Missbrauch des Organisationsermessens des Dienstherrn lasse sich insoweit nicht feststellen. Vielmehr leuchteten die in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen haushaltsrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen ohne weiteres ein. Die Gewährung der Altersteilzeit würde hier zwangsweise zur Verminderung des Stellenkontingents führen und damit die ohnehin angespannte Arbeitssituation im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst weiter verschärfen. Wie zwischen den Parteien unbestritten sei, seien im Bereich des höheren staatsanwaltschaftlichen Dienstes des Oberlandesgerichts I. keine kw-Stellen zu erwirtschaften. Der Hinweis des Klägers auf die Praxis bei der Abwicklung der sog. "58-er-Regelung" seien nicht weiterführend, weil keine Identität der Zielsetzungen bestehe. Es entziehe sich im Übrigen der Kenntnis des Gerichts, ob es zu der vom Kläger angedachten Kompensation mit kw-Vermerken - unter der auch dort zu berücksichtigenden natürlichen Fluktuation - überhaupt kommen könne. Ob der Beschluss der Landesregierung vom 1. Oktober 2002 auf den Kläger bereits Anwendung finde, bedürfe keiner Erörterung, da hiermit keine Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers verbunden wäre. Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob der begehrten Altersteilzeitgewährung dringende dienstliche Bedürfnisse (gemeint offenbar: Belange) i.S.d. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG entgegenstünden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Unter weiterer Vertiefung seines bisherigen Vorbringens macht dieser zur Begründung weiter geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte sein Organisationsermessen durch den Erlass des JM vom 4. Mai 1999 missbraucht. Bereits die Tatsache, dass die Landesregierung erst mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 eine entsprechende Regelung für sämtliche Bereiche der Landesverwaltung getroffen habe, mache deutlich, dass zuvor in anderen Bereichen - außerhalb der Justiz - Altersteilzeit auch dann bewilligt worden sei, wenn in der jeweiligen Laufbahngruppe fällige kw-Vermerke nicht vorhanden gewesen seien. Im Übrigen zeige auch die Abwicklung der "58-er-Regelung", dass einer laufbahnübergreifenden Regelung haushaltsrechtliche oder sonstige Belange nicht entgegenstehen würden. Gegebenenfalls unterschiedliche Zielsetzungen der in Rede stehenden Regelungen seien dabei ohne Bedeutung. Hiernach seien die zur Rechtfertigung des genannten Erlasses vorgetragenen Argumente nicht stichhaltig und lediglich vorgeschoben. Sie rechtfertigten überdies jedenfalls keinesfalls eine Ungleichbehandlung der Landesbediensteten; ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Die Ausführungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts beruhten im Übrigen an entscheidenden Stellen lediglich auf Vermutungen ohne konkreten Hintergrund. Demgegenüber sei etwa nochmals darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft I. mehreren Amtsanwälten Altersteilzeit durchaus gewährt worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihm Altersteilzeit nach dem Blockmodell, beginnend mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu bewilligen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Altersteilzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich im Übrigen auf sein bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten (zwei Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, wobei der Senat keine Zweifel hat, dass dem Erfordernis des Vorverfahrens auch für den inzwischen umgestellten, in die Zukunft gerichteten Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell durch das den damaligen Antrag betreffende Widerspruchsverfahren ausreichend Rechnung getragen worden ist. Denn es stellen sich hier im Kern nach wie vor dieselben Rechtsfragen, die schon Gegenstand der damaligen Antragsbescheidung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren waren. Die Klage ist aber nicht begründet. Der erstrebten Bewilligung von Altersteilzeit fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Als solche ist hier lediglich § 78 d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LBG NRW in Betracht zu ziehen. Danach kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zu Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Altersteilzeit in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell), wenn - erstens - der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, - zweitens - die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und - drittens - dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Neben diesen Voraussetzungen, unter denen das Ermessen der zuständigen Behörde für die Frage eröffnet ist, ob dem Beamten Altersteilzeit bewilligt werden soll, steht die Ermächtigung, nach pflichtgemäßem Ermessen über einen einschlägigen Antrag zu entscheiden, gemäß Abs. 3 Satz 1 der Bestimmung unter dem Vorbehalt, dass die oberste Dienstbehörde nicht von der Anwendung der Vorschrift ganz abgesehen oder ihre Anwendung auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränkt hat. Der Kläger erfüllt die persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen, unter denen das Gesetz das Ermessen eröffnet. Das Ermessen ist aber deswegen nicht eingeräumt, ein Anspruch des Klägers also - abgesehen davon, dass für eine Reduzierung des Ermessens auf nur eine dem Kläger günstige Entscheidung jeder Anhalt fehlt - aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil dem Anliegen des Klägers (wohl) dringende dienstliche Belange i.S.d. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW entgegenstehen (1.), die oberste Dienstbehörde jedenfalls rechtsfehlerfrei von der Anwendung der Vorschrift für den Tätigkeitsbereich des Klägers abgesehen hat - § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW (2.). 1. Dringende dienstliche Belange betreffen im gegebenen Zusammenhang Sachverhalte, welche der Dienstherr weitgehend und maßgebend in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts bestimmt und die durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, welche nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist deswegen Sache des Dienstherrn, die "dienstlichen" Aufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele sowie mit Rücksicht auf vorhandene personelle und fiskalische Ressourcen festzulegen. In dieser Weise verwaltungspolitisch-organisationsrechtlich vorbestimmt kann dabei zugleich auch die Gewichtung sein, ob die Bedeutung eines bestimmten dienstlichen Belangs über das Normalmaß hinausgeht, der betreffende Belang also in einer (sachlich oder zeitlich) erhöhten Prioritätsstufe vorliegt und damit als "dringend" einzustufen ist. Einen dringenden dienstlichen Belang, welcher der Gewährung von Altersteilzeit in dem entsprechenden Umfang entgegensteht, kann es deswegen namentlich darstellen, wenn das kumulierte, d. h. aber vom Einzelfall losgelöste fiskalische Interesse besteht, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, wenn die personelle Ausstattung von Ämtern knapp ist, die Neueinstellung aus Mangel an Haushaltsmitteln aber scheitert. Vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, S. 5, 6 und 7 des amtlichen Umdrucks, zugleich juris.dok und abgedruckt in Städte- und Gemeinderat 2004, 30; ferner Parallelentscheidung des BVerwG vom gleichen Tage - 2 C 22.03 -; zum Inhalt des Begriffs der "dringenden dienstlichen Belange" im Zusammenhang mit Altersteilzeitgewährung etwa auch Plog/Wiedow/ Lemhöfer/Bayer, BBG, § 72 b Rn. 16 i.V.m. § 72 a Rn. 8; von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 85 b HBG Rn. 51 ff.; Minssen, ZBR 2001, 357 (360). So liegt es hier. Der Antrag des Klägers ist nicht aus Gründen gerade seines Einzelfalles abgelehnt worden, sondern mit Blick auf das (kumulierte) fiskalische Interesse, die Kosten für das im öffentlichen Dienst - hier speziell im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst des Landes - beschäftigte Personal unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Haushaltslage des Landes möglichst niedrig zu halten und dabei zugleich die sachgerechte und reibungslose Erfüllung der in Rede stehenden Verwaltungsaufgabe bei bestehender angespannter Personallage - bezirksweite Unterbesetzung im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst - weiter zu gewährleisten. Dass dieses fiskalische und personalwirtschaftliche Interesse seine Grundlagen in den tatsächlichen Verhältnissen hat, ist vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Jenes Interesse ist geeignet, einen dringenden dienstlichen Belang im Sinne der hier anzuwendenden Vorschrift darzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 und 22.03 -, a.a.O.. Dem braucht aber nicht abschließend nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls scheitert ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit - schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag als auch heute noch - daran, dass der Beklagte von der in § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, für eine den Tätigkeitsbereich des Klägers mit umfassende Fallgruppe von der Anwendung der Regelungen zur Altersteilzeit abzusehen. 2. Gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift (über die Bewilligung von Altersteilzeit) ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Diese gesetzliche Ermächtigung verstößt - soweit hier entscheidungserheblich - weder gegen die Rahmengesetzgebung des Bundes noch gegen sonstiges höherrangiges Recht wie insbesondere Verfassungsrecht. Nach § 44 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) ist Teilzeitbeschäftigung für Beamte durch Gesetz zu regeln. Aus den Verfassungsgrundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Gesetzesbindung folgt zugleich, dass die gesetzliche Regelung auch und gerade im Bereich begünstigender Regelungen selbst ihren Anwendungsbereich festlegen muss und nicht etwa der gesetzesvollziehenden Verwaltung einen - voraussetzungslosen - Ermessensspielraum öffnen darf, das Gesetz anzuwenden oder davon abzusehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 und 22.03 -, jeweils S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks sowie a.a.O.; dazu - mit allerdings zumindest tendenziell unterschiedlicher Einschätzung der verfassungsrechtlichen Anforderungen - auch OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 16. Mai 2003 - 3 LB 107/02 -, NordÖR 2003, 315, und vom 21. November 2003 - 3 LB 74/03 -, juris.dok. Ein solcher "voraussetzungsloser" Gestaltungsspielraum wird durch § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in keinem Falle eingeräumt. Denn gleichviel, ob die oberste Dienstbehörde von der Bewilligung von Altersteilzeit ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken, andere also - wie hier den höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst - ausnehmen will, erschließt die systematische Betrachtung doch, dass das Gesetz in Abs. 3 Satz 1 des § 78 d LBG NRW eine entsprechende Ermächtigung nicht voraussetzungslos vorhält. Der Zusammenhang von Abs. 3 Satz 1 mit Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, sowie Abs. 3 Satz 2 des § 78 d LBG NRW verdeutlicht vielmehr, dass die Ermächtigungen in Abs. 3 Satz 1 in jedem Falle vom Vorliegen - sei es auch nicht immer notwendigerweise "dringender" - personalwirtschaftlicher Belange abhängig ist, wie sie - ihrerseits zugleich als wesentlicher Bestandteil der "dienstlichen Belange" - u. a. in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Erwähnung gefunden haben. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen an das Gewicht der dienstlichen Belange, die der Bewilligung entgegenstehen, in dem Maße steigen dürften, in welchem der Umfang des Ausschlusses wächst. Treffen beispielsweise die Voraussetzungen des § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW entsprechend den fiskalischen Vorgaben sowie der Einschätzung ihrer Bedeutung nach den politischen Zielsetzungen landesweit zu, dürfte einem entsprechenden Entschluss zum vollständigen ggf. zeitweisen Absehen von der Anwendung der Altersteilzeit nichts entgegenstehen. Dies bedarf indes keiner weitergehenden Vertiefung. Denn jedenfalls für den Fall des Klägers steht ein gesetzliches Absehen von der Anwendung der Altersteilzeit insgesamt nicht in Rede. Vielmehr geht es allein um die 2. Alternative des Abs. 3 Satz 1, nämlich die - zusätzliche - Ermächtigung zum Beschränken der Wirkungen der Altersteilzeitvorschriften auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen. Im Rahmen eines argumentum a maiore ad minus wird von dieser Ermächtigung auch der Fall mitumfasst, dass für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen - eine solche Gruppe stellen etwa auch die unmittelbaren Landesbeamten in ihrer Gesamtheit dar - die Anwendung der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1) des § 78 d LBG NRW nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern eine dahinter zurückbleibende Entscheidung etwa in Gestalt der Aussparung bestimmter Teilbereiche (hier derjenigen, für welche fällige kw-Vermerke nicht bestehen und deswegen z. B. für Fälle des Blockmodells nicht realisiert werden können) getroffen wird. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2000 - 6 B 1277/00 -, DÖD 2001, 262; VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 L 1706/00 -, DRiZ 2001, 269; entsprechend zum hessischen Landesbeamtenrecht: von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 85 b Rn.61. Gegen eine Ermächtigung zu ermessensleitenden Richtlinien dieser Art, welche mit Blick auf die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes nicht etwa die Befugnis verleiht, die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Altersteilzeit voraussetzungslos auszusetzen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, was das durch höherrangiges Recht vorgegebene Mindestmaß einer Steuerung durch den Gesetzgeber betrifft. Ebenso - zu einer vergleichbaren Vorschrift des schleswig-holsteinischen Landesrechts - BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 und 22.03 -, a.a.O.; im Ergebnis auch - dort ohne weitere Differenzierung die (vollständige) Vereinbarkeit des § 78 d Abs. 3 LBG NRW mit höherrangigem Recht annehmend - OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 6 A 3962/02 -. Selbst eine etwaige Nichtigkeit des § 78 d Abs. 3 Satz 1 1. Alternative LBG NRW vermöchte in diesem Zusammenhang eine Nichtigkeit der Gesamtregelung des Abs. 3 Satz 1 nicht zu begründen. Denn die in Rede stehenden Alternativen der Regelung bilden keine untrennbare Einheit, die nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte. Vgl. zu den Voraussetzungen der Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit: BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. -, BVerfGE 8, 274 (301); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Mai 2003 - 3 LB 107/02 -, a.a.O.. Es widerspräche nämlich gerade dem mit der Regelung des Abs. 3 insgesamt beabsichtigten Zweck, den personalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Verwaltungsbereiche vor dem Hintergrund der insgesamt bestehenden finanziellen Handlungsspielräume des Landes angemessen gerecht zu werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 6 A 3962/02 -, wenn diesem Ziel nicht auch für den Teilbereich der - der Sache nach ohne Weiteres teilbaren - Gesamtregelung Rechnung getragen werden könnte, der (in jedem Falle) mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Von einer Verfälschung der gesetzgeberischen Idee, welche die Annahme bloßer Teilnichtigkeit nicht zur Folge haben darf, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1959 - 1 BvR 88/56 u.a. -, BVerfGE 10, 200 (220), kann deshalb hier keine Rede sein, wenn (jedenfalls) die 2. Alternative des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW Bestand behalten würde. Von der in § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW eingeräumten Ermächtigung hat die oberste Dienstbehörde vorliegend rechts- und ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, dass für die zur Entscheidung über die Bewilligung der Altersteilzeit im Einzelfall berufene Behörde kein Raum mehr besteht, dem Begehren des Klägers zu entsprechen. Das JM des Landes als zuständige oberste Dienstbehörde hat mit den - für ihren Geschäftsbereich maßgeblichen, dabei in der Sache keine beachtlichen Unterschiede erkennen lassenden - Erlassen vom 4. Mai 1999 und vom 21. Oktober 2002 von der Ermächtigung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 2. Alternative LBG NRW in einer seinerseits mit dem Gesetzeszweck und mit dem höherrangigen Recht vereinbaren Weise dahin Gebrauch gemacht, dass (u. a.) der Kläger von der Anwendung der Altersteilzeitregelungen ausgenommen war und ist. Insbesondere führt die konkrete Anwendung der Ermächtigungsnorm hier nicht zu einer - wie der Kläger meint - gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden willkürlichen Ungleichbehandlung verschiedener Beamtengruppen und -laufbahnen. Bereits durch Erlass vom 4. Mai 1999 hat das JM mit Blick auf die personalwirtschaftlichen Konsequenzen der haushaltsrechtlichen Folgewirkungen der Bewilligung von Altersteilzeit einerseits und auf die grundsätzlich angespannte Personallage der Justiz andererseits bestimmt, dass die Anwendung der Bestimmungen über Altersteilzeit für die Verwaltungsbereiche von Beamtengruppen innerhalb der Justiz nicht in Betracht kommt, in denen keine kw-Vermerke zu erwirtschaften sind (waren). Durch Erlass vom 21. Oktober 2002 hat das JM unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Beschluss der Landesregierung vom 1. Oktober 2002, welcher zu einer Vereinheitlichung der Praxis innerhalb der Ressorts auf Landesebene geführt hatte, (weiterhin) daran festgehalten, dass Altersteilzeit (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) nur in den Fällen zugelassen wird, in denen bei Freiwerden des Stellenanteils ein fälliger kw-Vermerk vorhanden ist und realisiert wird. Ferner wurde dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich im Verhältnis zu dem Bezugserlass vom 4. Mai 1999 eine sachliche Änderung für den Bereich der Justiz nicht ergeben hat. An dieser Vorschriftenlage hat sich bis heute nichts geändert. So hat das JM etwa mit Erlass vom 23. März 2004 auf die Beachtung der Regelungen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2004 (HWf 2004) hingewiesen, welche sich in Abschnitt 4.2.1 - soweit hier von Interesse - in entsprechender Weise zur Einschränkung der Altersteilzeitgewährung für Landesbeamte verhalten. Die Differenzierung danach, ob ein noch realisierbarer kw-Vermerk vorhanden ist, knüpft an sachliche, mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in Einklang stehende Gründe an und ist nicht willkürlich erfolgt. Denn grundsätzlich entspricht nur und gerade in diesen Fällen der durch die Bewilligung von Altersteilzeit haushaltsrechtlich bewirkte Wegfall eines Stellenanteils bzw. die zumindest vorübergehend nicht bestehende Möglichkeit einer Wiederbesetzung den personalwirtschaftlichen Zielen eines (noch weiteren) Personalabbaus. In den übrigen Fällen sollen dagegen die in der Justiz des Landes ohnehin allgemein knapp bemessenen personellen Ressourcen nicht noch weiter ausgedünnt, soll vielmehr der Vorrang der Aufgabenerfüllung gesichert werden. Gemessen hieran hat das Vorhandensein noch realisierbarer kw-Vermerke durchaus eine zumindest indizielle Wirkung dahin gehend, in welchen Bereichen bei Mitberücksichtigung der "normalen" Personalfluktuation (Abgänge durch Zurruhesetzung etc.) am ehesten noch der - sich in Konsequenz der Altersteilzeitbewilligung namentlich im Blockmodell schon während der Arbeitsphase ergebende - Wegfall von Stellenanteilen unter gleichzeitiger Sicherung der Aufgabenerfüllung personell zu verkraften ist. Der Umstand, dass es in der Zeit vor Oktober 2002 landesweit gesehen eine entsprechende ressortübergreifende Regelung noch nicht gab, führt - sollte dies für die Beurteilung der Rechtslage hier überhaupt noch von Bedeutung sein - nicht zur durchgreifenden Bedenken gemessen am Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Differenzierung nach Verwaltungsbereichen und Beamtengruppen ist vielmehr in der gesetzlichen Regelung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW bereits vorgezeichnet; außerdem wird dort ausdrücklich die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde - also des jeweiligen Ressortministers - bestimmt und nicht etwa ein eine einheitliche Praxis begründender Kabinettsbeschluss vorausgesetzt. Daraus, dass in anderen Ressorts vor dem betreffenden Zeitpunkt - möglicherweise trotz entsprechend angespannter Personallage wie im Justizbereich - vergleichbare allgemeine Regelungen zur Begrenzung der Altersteilzeitgewährung unterblieben sind, kann der Kläger zugunsten seiner eigenen Rechtsstellung nichts herleiten. Auch mit Blick auf die von ihm bereits während des gesamten Verfahrens angesprochene sog. 58er-Regelung (mögliche Sonderurlaubsgewährung an Beamte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben) kann der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erfolgreich geltend machen. Auch wenn es dabei - wie im Falle der Altersteilzeit - in einem weiteren Sinne um ein Instrument (auch) zur Steuerung politisch erwünschten Personalabbaus geht, sind Zweck und Zielsetzung der Rechtsinstitute, an die jeweils angeknüpft wird, jedenfalls nicht völlig deckungsgleich. Hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, ohne dass dem der Kläger substanziiert entgegengetreten wäre. Im Übrigen erhellt etwa der Erlass des JM vom 23. März 2004 - dort im Zusammenhang mit Abschnitt C Nr. 4.3 HWf 2004 -, dass die 58er-Regelung ihrerseits auf eine Beschleunigung der Realisierung von kw-Vermerken abzielt; auch insoweit ergibt sich daher kein Wertungswiderspruch zu den hier in Rede stehenden Regelungen zur Begrenzung der Altersteilzeitgewährung nach Maßgabe vorhandener kw-Vermerke. Außerdem wird das durch § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dem Dienstherrn eingeräumte weite organisatorische und personalwirtschaftliche Ermessen regelmäßig - und auch hier - nicht schon dadurch verletzt, dass Regelungen aus anderen Bereichen nicht deckungsgleich auf den Bereich der Altersteilzeit übertragen werden. Insbesondere musste der Dienstherr deshalb nicht zwingend auch hier laufbahnübergreifende Regelungen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens von kw- Vermerken vorsehen. Er hätte solches in Ausübung des ihm insoweit zukommenden organisatorischen Ermessens zwar tun können. Ein Absehen hiervon erweist sich aber nicht als ermessensfehlerhaft, zumal der Senat oben bereits ausgeführt hat, dass eine Gleichbehandlung sämtlicher Beamten(laufbahn)gruppen mit Blick auf die in § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW gerade ausdrücklich vorgesehene - als solche gemessen am Gesetzeszweck nicht zu beanstandende - Ermächtigung zur Differenzierung im Ergebnis auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Hiervon ausgehend bedurfte die in Rede stehende (Nicht-)Ausübung des Organisationsermessens bei der grundsätzlich bestehenden Weite des insoweit in der Sache bestehenden Spielraums entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung auch keiner weiteren Begründung. Schließlich haben sich auch die tatsächlichen Voraussetzungen - das Fehlen von realisierbaren kw-Vermerken - nicht während des Verfahrens zugunsten des Klägers dahin geändert, dass seinem Begehren auf Altersteilzeit nunmehr stattgegeben werden müsste. In diesem Zusammenhang kann der Senat letztlich offen lassen, ob im vorliegenden Verfahren die aktuelle Rechtslage oder aber - wofür mit Blick auf die maßgebliche letzte Fassung des Klageantrags allerdings wenig spricht - noch diejenige Rechtslage Anwendung findet, die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Oktober 2002) über den seinerzeit im Verwaltungsverfahren konkret gestellten Antrag auf Altersteilzeit (mit abweichendem, inzwischen überholtem zeitlichen Beginn) galt. Bei den neu ausgebrachten kw- Vermerken für den höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst, auf die der Kläger im Berufungsverfahren bzw. dem voraufgegangenen Zulassungsverfahren hingewiesen hat, handelt es sich nach den - insoweit unwidersprochenen - Angaben des Beklagten nämlich sämtlich um solche, die aus der Arbeitszeiterhöhung hervorgegangen sind. Diese speziellen kw-Vermerke gelten aber, wie sowohl das JM als auch das FM des Landes im Erlasswege unmissverständlich klargestellt haben, nicht als solche, die ausgehend von den oben behandelten Erlassregelungen für eine Altersteilzeitgewährung Raum lassen (vgl. Erlass vom 23. März 2004 des JM sowie Abschnitt 4.2.1 HWf 2004). Auch diese Entscheidung, welche vor allem daran anknüpft, dass das FM bei der Ermittlung der Zuordnung der aus der Arbeitszeiterhöhung resultierenden kw-Vermerke nur die "normale" Personalfluktuation (ohne Altersteilzeit und 58er-Regelung) berücksichtigt hat, wird von dem bestehenden Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt. Sie stellt nämlich eine verwaltungspolitisch für notwendig erachtete und nicht weiter begründungsbedürftige Maßnahme zur Begrenzung eines weiteren Personalabbaus dar, um die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu gewährleisten und (jedenfalls vorübergehend) zu stärken. Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch sind im Übrigen weder vom Kläger konkret aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.