OffeneUrteileSuche
Urteil

22d A 1184/03.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1110.22D.A1184.03O.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Ruhestands-beamten verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Ruhestands-beamten verworfen. G r ü n d e : I. 1. Der Ruhestandsbeamte wurde am 1. März 19 in C. geboren. Er ist ledig. 1956 bestand er an der Staatlichen Oberschule für Jungen in M. das Abitur. Anschließend studierte er Rechtswissenschaften an den Universitäten N. , N1. und N2. . Das erste juristische Staatsexamen bestand er im Juni 1960, die zweite juristische Staatsprüfung im März 1965. Danach nahm er an einem einjährigen Ausbildungsprogramm für Führungskräfte der Wirtschaft teil, das von der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie in E. durchgeführt wurde. Anschließend war er dort zwei Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter in den Abteilungen Recht und Steuern sowie Außenhandel tätig. Der dienstliche Werdegang des Ruhestandsbeamten stellt sich wie folgt dar: 1. Juli 1968 Ernennung zum Finanzassessor unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe, 5. Januar 1970 Ernennung zum Regierungsassessor, 1. August 1970 Versetzung an das Finanzamt L. , 28. Juli 1971 Ernennung zum Regierungsrat unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit, 9. Januar 1975 Beförderung zum Oberregierungsrat, 1. Dezember 1976 Versetzung an die Großbetriebsprüfungsstelle N3. , 1. Juli 1979 Beförderung zum Regierungsdirektor und Zuteilung an die Groß-Betriebsprüfungsstelle E . , 1. Oktober 1986 Versetzung an das Finanzamt für Großbetriebsprüfung E. und Bestellung zum ständigen Vertreter des Vorstehers, 15. Oktober 1991 Versetzung an das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft E. und Bestellung zum Vorsteher, 3. April 2000 Entpflichtung von den Aufgaben als Vorsteher des Finanz- amts für Betriebsprüfung E. , 28. Februar 2001 Eintritt in den Ruhestand. Die dienstlichen Leistungen des Ruhestandsbeamten wurden seit 1976 mit "gut" und in den letzten beiden Beurteilungen vom 16. März 1995 und 6. Februar 1998 mit "sehr gut" bewertet. Der Ruhestandsbeamte befand sich nach Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen des Sachverhalts, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, vom 24. November 1999 bis zum 28. Januar 2000 wegen einer schweren depressiven Episode in den Rheinischen Kliniken der Heinrich-Heine-Universität E. . Aus dem Entlassungsschreiben der Klinik vom 29. Februar 2000 geht hervor, dass der Ruhestandsbeamte an einem Bauchaortenaneurysma und einer Arteriosklerose der basalen Hirnarterien leidet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten sind geordnet. Er ist Eigentümer eines Apartments und eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in E. . Daneben verfügt er über Bar- und Wertpapiervermögen in Höhe von 500.000 €. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Ruhestandsbeamte bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Nach Durchführung von Vorermittlungen durch den Oberfinanzpräsidenten E. leitete das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Verfügung vom 29. Juli 1999 gegen den Ruhestandsbeamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig wurde der Ruhestandsbeamte vorläufig des Dienstes enthoben und angeordnet, dass 50 % seiner jeweiligen Dienstbezüge ab dem 1. August 1999 einbehalten werden. Mit Erlass vom 11. Januar 2001 wurde der Einbehaltungssatz aufgrund des Eintritts in den Ruhestand auf 1/3 der jeweiligen Versorgungsbezüge angepasst. In der Zeit vom 2. November 1999 bis zum 14. Februar 2001 war das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens 18 Js 1259/99 (Staatsanwaltschaft Düsseldorf), das am 10. Januar 2001 nach Zahlung von 30.000 DM an die Staatskasse von der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist, ausgesetzt. Auf Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde wurde die Untersuchung auf weitere Anschuldigungspunkte erstreckt. Die Untersuchung wurde durchgeführt und dem Ruhestandsbeamten Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Mit der am 26. Juli 2002 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift wird der Ruhestandsbeamte angeschuldigt, pflichtwidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass er in den Jahren 1989 bis 1998 unvollständige und unrichtige Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1996 abgegeben und dadurch Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 367.528,00 DM hinterzogen hat, im Jahr 1999 eine unvollständige und unrichtige Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1997 abgegeben und dadurch versucht hat, Einkommensteuer in Höhe von 38.623,00 DM zu hinterziehen, in den Jahren 1986 bis 1995 durch Einreichung einer unrichtigen Vermögensteuererklärung und Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1996 Vermögensteuer in Höhe von insgesamt 69.335,00 DM hinterzogen hat. - Dienstvergehen nach § 57 Satz 3 LBG in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Satz 2 LBG -. Den in den Anschuldigungspunkten 1. und 2. ebenfalls enthaltenen Vorwurf, die einkommensteuerrechtlichen Verstöße auch durch die Geltendmachung erhöhter Werbungskosten für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung herbeigeführt zu haben, hat die Disziplinarkammer gemäß § 15 b DO NRW mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde ausgeschieden. Die Disziplinarkammer hat in der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2003 dem Ruhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Es hat dazu aufgrund des Akteninhalts und der geständigen Einlassung des Ruhestandsbeamten folgenden Sachverhalt festgestellt: Einkommensteuerhinterziehung Der Ruhestandsbeamte wird steuerlich beim Finanzamt E. -Süd geführt. Für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1996 wurde er jeweils zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuererklärungen, die der Ruhestandsbeamte selbst erstellte, wurden eigenhändig unterschrieben. In seinen Einkommensteuererklärungen gab der Ruhestandsbeamte folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen an: Jahr Kapitaleinkünfte 1987 4.980,00 DM 1988 5.960,00 DM 1989 7.132,00 DM 1990 10.045,00 DM 1991 10.275,00 DM 1992 10.941,00 DM 1993 17.787,00 DM 1994 18.384,00 DM 1995 20.105,00 DM 1996 24.800,00 DM 130.409,00 DM Am 3. September 1996 durchsuchten Beamte der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E . wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter der Bank die Geschäftsräume der WestLB. Aus den beschlagnahmten Unterlagen ergab sich der Verdacht der Steuerhinterziehung durch den Ruhestandsbeamten. Deshalb leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E. am 2. November 1998 ein Steuerstrafverfahren gegen den Ruhestandsbeamten ein und durchsuchte am 14. April 1999 u.a. die Wohnungen und den Arbeitsplatz des Ruhestandsbeamten. Anhand der vorgefundenen Beweismittel und weiterer Unterlagen, die der Ruhestandsbeamte bei den Banken beschaffte, stellte die Steuerfahndung folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen fest: Jahr vollständige Kapitaleinkünfte 1987 53.150,00 DM 1988 49.640,00 DM 1989 58.952,00 DM 1990 68.867,00 DM 1991 96.169,00 DM 1992 108.321,00 DM 1993 107.344,00 DM 1994 103.413,00 DM 1995 95.982,00 DM 1996 97.445,00 DM 839.283,00 DM Der Ruhestandsbeamte verfügt in E. über zwei Wohnungen, D.---------straße 101 und G. -T. -Straße 3. In seinen Einkommensteuererklärungen 1987 bis 1996 machte der Ruhestandsbeamte die Aufwendungen für das angeblich als Arbeitszimmer benutzte Apartment auf der D1.--------straße 101 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit mit folgenden Beträgen geltend: Jahr Werbungskosten 1987 2.356,00 DM 1988 2.380,00 DM 1989 2.380,00 DM 1990 2.600,00 DM 1991 3.400,00 DM 1992 4.170,00 DM 1993 4.170,00 DM 1994 4.050,00 DM 1995 7.906,00 DM 1996 4.900,00 DM 38.312,00 DM Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle E. entsprachen die Angaben des Ruhestandsbeamten in seinen Steuererklärungen nicht der Wahrheit. Er hat das Apartment D1.--------straße 101 überwiegend zu Wohnzwecken genutzt mit der Folge, dass ein Werbungskostenabzug insoweit nicht gerechtfertigt war. Der Ruhestandsbeamte erbte von seinem am 27. August 1996 verstorbenen Onkel G1. von C1. den Bauernhof S. Straße 29 in F. . Der Hof und die Ländereien sind verpachtet. Ab September 1996 waren die Pachteinnahmen von dem Ruhestandsbeamten zu versteuern. Die auf ihn im Jahr 1996 entfallenen Pachteinnahmen betrugen 2.633,00 DM. Diese wurden vom Ruhestandsbeamten in der Einkommensteuererklärung 1996 nicht erklärt. Das Finanzamt E. -Süd folgte zunächst den Angaben des Ruhestandsbeamten in seinen Einkommensteuererklärungen 1987 bis 1996 und setzte die Einkommensteuer für die entsprechenden Veranlagungszeiträume wie folgt fest: Jahr zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer 1987 35.989,00 DM - 22.365,00 DM 1988 47.323,00 DM - 17.190,00 DM 1989 53.676,00 DM - 15.658,00 DM 1990 63.548,00 DM - 10.623,00 DM 1991 65.890,00 DM - 11.837,00 DM 1992 77.430,00 DM - 9.644,00 DM 1993 84.648,00 DM - 10.751,00 DM 1994 86.361,00 DM - 9.715,00 DM 1995 85.884,00 DM - 11.761,00 DM 1996 97.646,00 DM - 7.974,00 DM (die von der Disziplinarkammer oben angegebenen Beträge zur "Einkommensteuer" sind die nach den entsprechenden Bescheiden erstatteten Beträge, denen Festsetzungen iHv 8.505 DM (1987), 12.213 DM (1988), 14.831 DM (1989), 15.662 DM (1990), 16.522 DM (1991), 20.928 (1992), 23.906 DM (1993), 24.641 DM (1994), 24.433 DM (1995) und 29.662 DM (1996) – sa. 191.303 DM – zugrunde liegen.) Nachdem die Steuerfahndungsstelle die wahren Besteuerungsgrundlagen des Ruhestandsbeamten aufgedeckt hatte, setzte das Finanzamt E. -Süd unter Berücksichtigung angefallener Werbungskosten und von Freibeträgen mit geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 9. August 2000 und 4. Dezember 2000 folgende Steuerbeträge fest: Jahr zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer 1987 86.424,00 DM 1.831,00 DM 1988 93.383,00 DM 4.167,00 DM 1989 107.876,00 DM 10.520,00 DM 1990 124.010,00 DM 16.565,00 DM 1991 155.184,00 DM 30.993,00 DM 1992 179.262,00 DM 41.265,00 DM 1993 179.452,00 DM 34.362,00 DM 1994 175.911,00 DM 36.017,00 DM 1995 170.084,00 DM 30.741,00 DM 1996 173.506,00 DM 31.145,00 DM 237.606,00 DM Es ergaben sich folgende Mehrsteuern: Jahr Mehrsteuern ESt 1987 24.196,00 DM 1988 21.357,00 DM 1989 26.178,00 DM 1990 27.188,00 DM 1991 42.830,00 DM 1992 50.909,00 DM 1993 45.113,00 DM 1994 45.732,00 DM 1995 42.502,00 DM 1996 39.129,00 DM 365.124,00 DM Die geänderten Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzten Mehrsteuern wurden gezahlt. Für die disziplinarrechtliche Würdigung bringt die Disziplinarkammer bei der Höhe der vorstehenden Mehrsteuern mit Rücksicht auf den im Wege der Beschränkung entfallenen Vorwurf der unberechtigten Geltendmachung weiterer Werbungskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte) einen Betrag von 2.795,00 DM (= 50 % von ursprünglich mitangeschuldigten 5.590,00 DM) in Abzug, so dass der im Zeitraum 1987 bis 1996 hinterzogene Einkommensteuerbetrag, der disziplinarrechtlich zu berücksichtigen ist, 362.329,00 DM beträgt. Versuchte Einkommensteuerhinterziehung Der Ruhestandsbeamte reichte dem Finanzamt E. -Süd am 1. April 1999 die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1997 ein. Er erklärte Kapitaleinkünfte in Höhe von 27.076,00 DM. Diese Angabe entsprach nicht der Wahrheit. Die tatsächlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen betrugen 87.098,00 DM. Bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit machte er unberechtigt Kosten für das Arbeitszimmer in Höhe von 4.488,00 DM geltend. Pachteinnahmen aus dem Bauernhof in F1. verschwieg der Ruhestandsbeamte in Höhe von 7.900,00 DM. Mit seinen wahrheitswidrigen Angaben hat der Ruhestandsbeamte versucht, im Veranlagungszeitraum 1997 Einkommensteuer in Höhe von 38.049,00 DM zu hinterziehen. Die Kammer hat auch hier die Beschränkung hinsichtlich der Werbungskosten mit einem Betrag von 574,00 DM (= 50 % von 1.148,00 DM) berücksichtigt. Vermögensteuerhinterziehung Am 6. April 1995 reichte der Ruhestandsbeamte dem Finanzamt E. die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1993 ein, aus deren Inhalt sich keine Vermögensteuerpflicht ergab. Die Angaben entsprachen jedoch nicht der Wahrheit. Zu den Hauptveranlagungszeitpunkten 1. Januar 1986, 1. Januar 1989 und 1. Januar 1995 reichte der Ruhestandsbeamte keine Vermögensteuererklärung ein, obwohl er dazu verpflichtet war: Das steuerpflichtige Vermögen betrug jeweils zum 1. Januar 1986 488.000,00 DM 1. Januar 1988 623.000,00 DM 1. Januar 1989 670.000,00 DM 1. Januar 1991 842.000,00 DM 1. Januar 1992 1.118.000,00 DM 1. Januar 1993 1.244.000,00 DM 1. Januar 1994 1.472.000,00 DM 1. Januar 1995 1.467.000,00 DM 1. Januar 1996 1.659.000,00 DM Das Finanzamt E. -Süd setzte daraufhin folgende Vermögensteuerbeträge erstmalig fest: Jahr Mehrsteuern 1986 2.440,00 DM 1987 2.440,00 DM 1988 3.115,00 DM 1989 3.350,00 DM 1990 3.350,00 DM 1991 4.210,00 DM 1992 5.590,00 DM 1993 6.220,00 DM 1994 7.360,00 DM 1995 14.670,00 DM 1996 16.590,00 DM 69.335,00 DM Die Vermögensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzten Steuern wurden gezahlt. Soweit der Ruhestandsbeamte sich dahin eingelassen hat, das Apartment D1.--------straße 101 zu Wohnzwecken und als häusliches Arbeitszimmer genutzt zu haben, hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dies habe ihn nicht dazu berechtigt, die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in Ansatz zu bringen, weil eine klare Trennung zwischen dienstlicher und privater Nutzung nicht vorgenommen werden könne. Dies sei dem Ruhestandsbeamten als langgedientem Steuerbeamten auch bekannt. In Würdigung dieses Sachverhaltes hat die Disziplinarkammer festgestellt, dass der Ruhestandsbeamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen hat. Der Ruhestandsbeamte habe vorsätzlich gehandelt und zielgerichtet dem Staat die ihm zukommende Einkommen- und Vermögensteuer vorenthalten. Die disziplinare Ahndung des Dienstvergehens sei verfahrensrechtlich zulässig. Ein aus dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) herzuleitendes Verwertungsverbot bestehe nicht. Die Verwertung steuerrelevanter Daten in einem Disziplinarverfahren sei bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) zulässig. Dies sei hier der Fall, weil der Sachverhalt, wie er sich auf Grund des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens darstelle, auf ein schweres disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten schließen lasse, das generell geeignet sei, eine Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts zu tragen. Die Disziplinarkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Dienstvergehen so schwer wiege, dass die Aberkennung des Ruhegehalts unabweisbar sei. Der Ruhestandsbeamte hat gegen das seinem Verfahrensbevollmächtigtem am 24. Januar 2003 und ihm am 25. Januar 2003 zugestellte Urteil am 24. Februar 2003 Berufung eingelegt mit der Begründung, die Disziplinarkammer habe die für ihn sprechenden Milderungsgründe nicht zutreffend gewichtet und sei daher zu einem falschen Disziplinarmaß gelangt. Er rügt, (1) dass seine beruflichen Leistungen in seiner über 30jährigen Tätigkeit für die Finanzverwaltung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. In dieser Zeit habe er dem Land stets treu gedient und überdurchschnittliche Leistungen erbracht. (2) Nicht hinreichend gewürdigt habe die Kammer auch seine psychische Situation. Er werde wegen der von ihm begangenen Steuerhinterziehung seit langem von schrecklichen Gewissensbissen geplagt. Der Unrechts- und moralische Unwertgehalt seiner Taten sei ihm durchaus bewusst gewesen. Allerdings habe er sich nicht entschließen können, den Weg einer strafbefreienden Selbstanzeige zu gehen, weil dies zwingend ein Disziplinarverfahren nach sich gezogen haben würde. Dieser Zwangslage habe er subjektiv nicht entrinnen können, weil er durch eine Selbstanzeige seine berufliche Existenz aufs Spiel gesetzt und möglicherweise vernichtet hätte. Hierzu habe er sich nicht entschließen können, weil der Beruf ihm in seinem ansonsten völlig isolierten und freudlosen Leben der einzige Halt gewesen sei, aus dem er seinen Lebensmut und seine Lebensfreude bezogen habe. Er habe stets aus Angst vor Verarmung äußerst spartanisch gelebt. Diese übersteigerte Angst habe ihre Ursache in seiner Familiengeschichte. Er habe als Kind miterleben müssen, dass sein Vater, der vor dem Krieg bei der Reichspolizei tätig gewesen sei, nach später Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe, wieder im öffentlichen Dienst Anschluss zu finden. Erst nach längerem Bemühen habe er in einer weit entfernt liegenden Amtsverwaltung eine Anstellung als Amtsinspektor gefunden. Um seine Dienststelle erreichen zu können, habe er sogar auf sein – des Ruhestandsbeamten – Fahrrad zurückgreifen müssen. Da es sich bei der Selbstanzeige um einen Milderungsgrund handele, dürfe nicht, wie es die Disziplinarkammer gemacht habe, maßnahmeschärfend berücksichtigt werden, dass er keine Selbstanzeige erstattet habe, zumal er hierfür einen triftigen Grund gehabt habe. Die "Verarmungsangst, gepaart mit dem außerordentlichen Gewicht seiner beruflichen Tätigkeit für sein Selbstwertgefühl," habe ihn letztlich auch zu seinen rechtswidrigen Taten veranlasst. Sein Handeln sei nicht aus einem besonders eigennützigen Gewinnstreben motiviert gewesen. Ihm sei es allein darum gegangen, sich ein Sicherheitspolster für eine als unsicher empfundene Zukunft zu schaffen. (3) Die Disziplinarkammer habe auch sein kooperatives Verhalten im steuerstrafrechtlichen Verfahren nicht hinreichend gewürdigt. Er habe das Geständnis nicht unter dem Druck der Ermittlungen abgelegt, vielmehr habe er sich freiwillig dazu durchgerungen, nach Jahren der von ihm als unentrinnbar empfundenen Zwangslage sein Gewissen zu erleichtern. Ohne seine Mitwirkung hätten sich die Ermittlungen der Steuerfahndung auf die Geldbeträge beschränkt, die er bei der Luxemburgischen Tochtergesellschaft der Westdeutschen Landesbank angelegt hatte; Geldanlagen bei anderen Banken und Sparkassen wären nicht entdeckt worden. Es komme hinzu, dass er die Steuern nebst Zinsen nach der Entdeckung der Tat nachentrichtet habe. (4) Zu berücksichtigen sei schließlich, dass das Steuerstrafverfahren nach Zahlung eines Betrages von 30.000 DM eingestellt worden sei. Dabei seien seine besonderen Lebensumstände berücksichtigt worden. Der Ruhestandsbeamte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils sein Ruhegehalt zu kürzen. Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Daher sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer und die darin vorgenommene Würdigung des Verhaltens als Dienstvergehen für das Rechtsmittelgericht bindend. Die dahingehenden Feststellungen der Disziplinarkammer sind unanfechtbar geworden und vom Senat nicht mehr zu prüfen. Dies gilt insbesondere für die erstinstanzlich noch erhobenen Beanstandungen zur Höhe der Hinterziehungsbeträge; insoweit hat der Ruhestandsbeamten auch ausdrücklich im Hauptverhandlungstermin die von der Disziplinarkammer festgestellten Hinterziehungsbeträge nicht mehr in Frage gestellt. Der Senat hat nur noch darüber zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens angemessen ist. Nach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat der Ruhestandsbeamte ein Dienstvergehen im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen, indem er durch unvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den Veranlagungszeiträumen für die Jahre 1987 bis 1996 Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 362.329,- DM und für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1996 durch Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 69.335,- DM hinterzogen hat. Weiter hat er versucht, für den Veranlagungszeitraum 1997 Einkommensteuer in Höhe von 38.049, DM zu hinterziehen. Weil das außerdienstliche Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, handelt es sich um ein disziplinarrechtlich bedeutsames außerdienstliches Dienstvergehen (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Hier ist von Belang, dass der Beamte schon aufgrund seines Beamtenverhältnisses, aber darüber hinaus auch aufgrund seiner herausgehobenen Funktionen innerhalb der Finanzverwaltung das Vertrauen in seine Amtsführung beeinträchtigt und die Achtung in einer für sein Amt und das Ansehen des Berufungsbeamtentums bedeutsamen Weise schmälert, wenn er glaubt, alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis für sich in Anspruch nehmen zu können – dies betrifft hier insbesondere die Alimentation und die Beihilfe -, den geschuldeten Beitrag zum Abgabenaufkommen aber verweigern zu können. Wer es mit den steuerlichen Verpflichtungen nicht ernst nimmt, erweckt den Eindruck, die Rechtsordnung stehe im Interesse des eigenen Vorteils zur Disposition. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das dem Ruhestandsbeamten vorwerfbare Dienstvergehen ist, da es für die Ahndung eines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2001 - 15d A 5014/99.O -, eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle und des Amtes selbst beeinträchtigt sind. Eine Entfernung aus dem Dienst oder erzieherische Maßnahmen sind daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zulässig, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist. Hat ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. Dies kann entsprechend für eine außerdienstliche Verfehlung gelten, die nach ihrer Art, insbesondere ihrer Nähe zum Kernbereich und ihrer Intensität den Kernbereichsverstoß in nichts nachsteht. Handelt es sich - wie hier - um einen Ruhestandsbeamten, ist die Aberkennung des Ruhegehalts geboten, wenn die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls sich der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst befände (§ 12 Abs. 2 Satz 1 DO NRW). Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier die Aberkennung des Ruhegehalts geboten. Bei der erforderlichen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten des Ruhestandsbeamten einzustellen, dass das Dienstvergehen objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung erheblicher Beträge schuldig gemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich durch ein zudem grundsätzlich strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184. Über die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der für seine dienstlichen Tätigkeit gebotenen Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. In gesteigertem Maße gilt dies für den im vorliegenden Verfahren beschuldigten Ruhestandsbeamten, der als ständiger Vertreter des Vorstehers (seit Beginn der hier fraglichen Dienstvergehen, nämlich Oktober 1986) und Vorsteher des Finanzamts (seit Oktober 1991) und damit als Repräsentant der Behörde gerade zur Durchsetzung des Steuerrechts verpflichtet war. Darüber hinaus hatte er als Behördenleiter bzw. dessen Stellvertreter eine Vorbildfunktion gegenüber seinen Mitarbeitern wie auch gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den bei seinem Finanzamt seinerzeit veranlagten Betrieben und deren Steuerberatern, von denen er zu Recht Steuerehrlichkeit erwartete und die von ihm als "Aushängeschild seiner Behörde" Entsprechendes als Selbstverständlichkeit erwarteten. Bereits dies verleiht einem Dienstvergehen der hier fraglichen Art ein besonderes, für die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. Ferner spricht gegen den Ruhestandsbeamten, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern sein pflichtwidriges Tun über zehn Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Wenn er tatsächlich, wie er geltend macht, von Gewissensbissen geplagt war, dann hätte er schon zu einem früheren Zeitpunkt zur Steuerehrlichkeit zurückkehren können. Dies hat er unterlassen. Er hat nicht einmal, nachdem ihm angeblich Gewissensbisse gekommen waren, geeignete Maßnahmen ergriffen – z.B. durch eine sukzessive Reduzierung der Höhe der Falscherklärungen –,die ihm jedenfalls langfristig die Rückkehr zu einem steuerehrlichen Verhalten ermöglicht hätten. Vielmehr hat er sein Handeln erst eingestellt, nachdem sein Tun im Zusammenhang mit den Auslandskonten durch die Steuerfahndung aufgedeckt worden war. Schließlich gilt es auch, die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu berücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 362.329,- DM und von Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 69.335,- DM, zusammen also 431.664,- DM (dem lag u.a. ein steuerpflichtiges Vermögen in Höhe von zuletzt [1996] 1.659.000,- DM bzw. die Nichtangabe von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt – d.h. für 1987 bis 1996 – 839.283,-- DM zu Grunde). Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung bewegen sich deutlich jenseits einer etwaigen "Bagatellgrenze" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht. Hier tritt noch hinzu der Versuch, weitere Steuern in Höhe von über 38.049,00 DM zu hinterziehen, so dass das Volumen nahezu eine halbe Million DM erreicht. Demgegenüber fallen die ansonsten tadellose Führung des Beamten, die fehlende disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastung sowie seine über Jahrzehnte vorbildliche Verrichtung seines Dienstes nicht entscheidend ins Gewicht. Gerade wegen seiner gezeigten hervorragenden Fähigkeiten sind ihm die herausragenden Ämter als Vorsteher und dessen Stellvertreter anvertraut worden. Dem ihm hierbei entgegengebrachten Vertrauen ist der Ruhestandsbeamte durch sein gesetzeswidriges Handeln jedoch nicht gerecht geworden. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt auch, dass der Beamte nunmehr sein Fehlverhalten bereut und sich im Steuerstrafverfahren kooperativ gezeigt hat und das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldbuße nach § 153 a StPO eingestellt worden ist. Dabei ist einmal zu sehen, dass die Staatsanwaltschaft zunächst eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Ruhestandsbeamten gerügt hatte und er erst nach anwaltlicher Beratung mit Schriftsatz vom 9. November 1999 seine Einlassung, die nach M1. transferierten Gelder seien seinem Onkel aus B. zuzurechnen, berichtigt und damit nicht von vornherein sein Tun vorbehaltlos eingeräumt hat. Zum anderen erfolgte die Einstellung des Verfahrens u.a. deswegen, weil die damalige Verteidigerin des Ruhestandsbeamten auf die eingetretenen "außerstrafrechtlichen Sanktionen" und unter Vorlage einer Bescheinigung der Rheinischen Kliniken E. vom 29. Februar 2000 auf die nach Begehung der Steuerstraftaten eingetretene gesundheitliche Situation des Ruhestandsbeamten hingewiesen hatte. Nicht entscheidend mildernd zu berücksichtigen ist es schließlich, dass der Ruhestandsbeamte die hinterzogenen Steuern nachgezahlt hat; denn hierzu war er auf Grund der bestandskräftigen Steuerbescheide verpflichtet. Soweit der Ruhestandsbeamte rügt, dass auch die Disziplinarkammer diese ihn entlastenden Gründe nicht entscheidend berücksichtigt habe, um von der Höchstmaßnahme abzusehen, verkennt er, dass die Anforderungen an die Entlastungswirkung eines Milderungsgrundes durch die Schwere des Dienstvergehens und nicht nur durch die Art des Delikts bestimmt werden. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 – RiSt(R) 1/02 – , NJW 2004, 2910. In den Fällen, in denen es um die Hinterziehung hoher Steuerbeträge ging, der Senat aber gleichwohl von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen hat, trat als entscheidendes milderndes Kriterium hinzu, dass in die vorzunehmende Gesamtwürdigung zu Gunsten der Beamten eine vorbehaltlose Selbstanzeige nach § 371 AO eingestellt werden konnte. Dieses Kriterium fehlt vorliegend. Wenn der Beamte geglaubt hat, triftige Gründe dafür zu haben, den Weg der Selbstanzeige nicht zu beschreiten, so muss er die sich hieraus ergebende Folge – eben das Fehlen dieses Milderungsgrundes – tragen, ohne dass hier abschließend darüber entschieden werden müsste, ob dem Beamten vorliegend eine Selbstanzeige entscheidend geholfen hätte. Der Einwand des Ruhestandsbeamten, eine tief in ihm verwurzelte Angst vor Verarmung habe ihn zu seinem Handeln veranlasst, kann ihm nicht zugute gehalten werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese übersteigerte Angst pathologische Züge hatte. Der Ruhestandsbeamte war sich, wie er selbst einräumt, des Unrechtsgehalts seines Handelns bewusst. Seine Einsichtsfähigkeit war durch die übersteigerte Angst daher nicht beeinträchtigt. Dass ihm die Steuerungsfähigkeit während der gesamten Jahre der Hinterziehung gefehlt hat, behauptet der Beamte selbst nicht. Soweit die Verarmungsangst Anlass der Steuerhinterziehung gewesen sein sollte, wie der Ruhestandsbeamte geltend macht, hätte er erkennen können und müssen, dass diese Überlegungen völlig irrational sind. Er verfügte über ein überdurchschnittlich großes Vermögen und hatte eine überdurchschnittlich hohe berufliche Position mit Beamtenstatus inne, deren Sicherheit er einzig dadurch gefährden konnte, dass er sich, wie hier, straffällig macht. Der Senat nimmt dem Ruhestandsbeamten auch nicht ab, dass er tatsächlich zwischenzeitlich wegen seines rechtswidrigen Tuns von Gewissensbissen geplagt worden sei, er aber aus Furcht vor dem Verlust seiner Stellung bei einer Offenlegung hiervon abgesehen habe. Hiergegen spricht nämlich sein über zehn Jahre lang gezeigtes gegenteiliges Verhalten. Hätte er wirklich seinerzeit ernsthafte Schuldgefühle gehabt, dann hätte er zumindest Maßnahmen ergriffen, um in Zukunft wieder steuerehrlich sein zu können. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Ruhestandsbeamten sprechenden Umstände wäre, sofern er sich noch im aktiven Dienst befände, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als die gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens unerlässlich. Damit ist bei einem Beamten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinare Höchstmaßnahme geboten. Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft wären nämlich auch dann zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, welches das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und etwaige im Zusammenhang mit seinem früheren Amt verliehene Titel zu führen. Darüber hinaus soll auch aus Gründen des Gebotes der Gleichbehandlung ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt werden als ein Beamter, der im aktiven Dienst bleibt (vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 DO NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 22d A 1318/01.O . Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts verfolgt Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn. Ist, wie vorliegend, der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, dann erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, um den o.g. Zwecken einer disziplinaren Maßregelung von Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 2 WD 18.01 - , Dok. Berichte B 2002, 253; Urteil OVG NRW vom 7. Mai 2003 - 22d A 1318/01.O -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 76 Abs. 1 DO NRW ist in Anbetracht der außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Ruhestandsbeamte lebt, nicht zu bewilligen. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).