Urteil
6 A 2992/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1119.6A2992.01.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stand als Studiendirektorin in Diensten des beklagten Landes. Sie wurde 0000 in den Ruhestand versetzt. Mit Formularanträgen vom 00.00.0000, die jeweils am Folgetage eingingen, beantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen im Krankheitsfalle in Höhe von insgesamt 3.305,48 DM. Mit Bescheid vom 00.00.0000 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) einen Betrag von 1.461,87 DM als beihilfefähig an und gewährte der Klägerin unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 v. H. und nach Abzug einer Kostendämpfungspauschale von 280,00 DM eine Beihilfe in Höhe von 743,31 DM. Nicht als beihilfefähig wurden zum einen Portokosten von 2,20 DM eingestuft. Zum anderen lehnte das LBV die Gewährung einer Beihilfe zu den - weiteren - Aufwendungen von insgesamt 1.841,41 DM ab und verwies darauf, dass insoweit die maßgebliche Antragsfrist überschritten worden sei. Der Betrag von 1.841,41 DM umfasst folgende Aufwendungen: Rechnungsdatum Zeitraum d. ärztl. Leistungen Betrag bzw. Zeitpunkt d. ärztl. Ver- ordnung 00.00.0000 00.00.0000 - 00.00.0000 228, 00 DM 00.00.0000 00.00.0000 - 00.00.0000 1.010,75 DM 00.00.0000 00.00.0000 6, 15 DM 00.00.0000 00.00.0000 - 00.00.0000 380, 00 DM Rezeptdatum Datum der Einlösung 00.00.0000 00.00.0000 96,86 DM 00.00.0000 00.00.0000 93,93 DM 00.00.0000 00.00.0000 9,00 DM 00.00.0000 00.00.0000 16,72 DM 1.841,41 DM Mit Schreiben vom 00.00.0000 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 00.00.0000 Widerspruch. Sie sei - anlässlich der Bescheidung ihres letzten Beihilfeantrages vom 00.00.0000 - nicht über die Verkürzung der maßgeblichen Antragsfrist informiert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe die in § 13 Abs. 3 der Beihilfenverordnung normierte Jahresfrist versäumt. Die dem Betrag von 1.841,41 DM zugrunde liegenden Aufwendungen hätten ihre Beihilfefähigkeit sämtlich vor dem Eingang der Beihilfeanträge vom 00.00.0000 verloren. Eine Beihilfe für die verspätet geltend gemachten Aufwendungen dürfe auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 der Beihilfenverordnung gewährt werden, da das Versäumnis nicht entschuldbar sei. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 2 der Beihilfenverordnung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Entschuldbar werde das Versäumnis in der Regel sein, wenn der Beihilfeberechtigte wegen einer schweren Erkrankung während der Zeit des Fristablaufs nicht in der Lage gewesen sei, einen Beihilfeantrag zu stellen. Eine verspätete Geltendmachung des Anspruchs infolge Unkenntnis der hierüber bestehenden Vorschriften habe der Antragsteller hingegen in der Regel zu vertreten. Der Einwand der Klägerin, die maßgeblichen Fristbestimmungen nicht gekannt zu haben, greife nicht durch. Die Klägerin sei über die ab dem 00.00.0000 geänderten Beihilfevorschriften mit einem Merkblatt im Februar 0000 unterrichtet worden. Im Übrigen sei der Dienstherr nicht verpflichtet, die Versorgungsempfänger auf alle beihilferechtlichen Bestimmungen hinzuweisen. Die Klägerin hat am 10. Juni 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei auf rechtzeitige und unmittelbare Informationen - auch über rechtliche Veränderungen - durch das LBV angewiesen, da ihr als Pensionärin keine sonstigen Informationsquellen wie Fachzeitschriften u. ä. zur Verfügung stünden. Das vom LBV angegebene Merkblatt habe sie nie erhalten. In ihrem Falle sei ferner neben ihrem eigenen schlechten Gesundheitszustand, der auch für ihre Versetzung in den Ruhestand ursächlich gewesen sei, maßgeblich, dass ihr Lebensgefährte an einer unheilbaren Erkrankung (Schlaganfall, Karzinom, Angina pectoris) gelitten habe. Sein Zustand habe sich seit Herbst 0000 kontinuierlich drastisch verschlechtert. Sie, die Klägerin, habe ihren Lebensgefährten trotz ihres eigenen schlechten Gesundheitszustands gepflegt, wodurch sie voll in Anspruch genommen worden sei. Im Frühsommer 0000 habe eine normale Schmerztherapie bei ihrem Lebensgefährten nicht mehr ausgereicht, so dass sie als Pflegerin voll gefordert gewesen sei. Im Sommer 0000 sei ihr Lebensgefährte der Pflegestufe II zugeordnet gewesen. Es hätten nur 20 Minuten zur Pflegestufe III gefehlt, deren Anerkennung sie, die Klägerin, umgehend beantragt habe. Im September 0000 - diese Angabe hat die Klägerin im Berufungsverfahren präzisiert und dort den 00. September 0000 genannt - sei ihr Lebenspartner verstorben. Während der Zeit der Pflege habe sie aus Kräfte- und Zeitmangel nichts zusätzlich unternehmen können, insbesondere weder ein Buch oder die Tageszeitung lesen noch andere Informationsquellen heranziehen können. Auch habe sie nicht die Zeit gefunden, einen Beihilfeantrag zu stellen. Dazu habe sie etwa zwei Stunden der Ruhe und Konzentration benötigt. Sie habe sich damit beruhigt, dass sie zwei Jahre Zeit für die Antragstellung habe. Sie habe etwa fünf Monate gebraucht, um aus ihrer depressiven Phase herauszukommen. Unter dem 00.00.0000 hat die Klägerin ferner ein - ihren Gesundheitszustand in der Zeit bis Anfang 0000 betreffendes - ärztliches Schreiben des Arztes für Naturheilverfahren Dr. med. L. vom 00.00.0000vorgelegt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des LBV vom 00.00.0000 teilweise und dessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 insgesamt aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Antrag vom 00.00.0000 geltend gemachten weiteren Aufwendungen in einer Höhe von 1.841,41 DM als beihilfefähig anzuerkennen sowie den zu gewährenden Betrag ab dem Tage der Beantragung mit 4 v. H. zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2001 die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 1.841,41 DM verspätet beantragt. Das Versäumnis der Klägerin sei nicht entschuldbar. Auch bei Berücksichtigung erheblicher Belastungen durch die Pflege eines schwerkranken Angehörigen sei von einer ehemaligen Lehrerin zu erwarten, dass sie die Aufgabe bewältige, die angesammelten Rechnungsbelege zusammen mit einem Anschreiben zu versenden. Zumindest die Rechnungen mit den höchsten Beträgen hätten innerhalb weniger Minuten versandt werden können. Dem von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Schreiben lasse sich ebenfalls nicht entnehmen, dass sie aufgrund der ihr attestierten Depression außerstande gewesen sei, die schlichte Einreichung des Beihilfeantrages vorzunehmen. Schließlich könne das Begehren der Klägerin auch nicht mit der Begründung Erfolg haben, das LBV habe sie auf die Verkürzung der Antragsfrist auf ein Jahr hinweisen müssen. Ein derartiges Schadenersatzbegehren wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn setze einen eigenständigen Antrag bei der Behörde voraus, der nicht gestellt worden sei. Im Übrigen spreche vieles dafür, dass bereits keine entsprechende Beratungspflicht des LBV bestanden habe, da der Dienstherr nicht auf Vorschriften hinweisen müsse, über die sich der Kreis der betroffenen Beamten unschwer informieren könne. Mit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Entgegen den Darlegungen des Verwaltungsgerichts habe sie einen Beihilfeantrag nicht innerhalb weniger Minuten stellen können. Sie sei nicht in der Lage gewesen, mehr als die sie und ihren Lebensgefährten betreffenden lebensnotwendigen Angelegenheiten zu regeln. Sie habe damals unter einer massiven Hilflosigkeit gelitten, die sie handlungsunfähig gemacht habe, ausgelöst durch den Verlust des Partners nach einer langen schweren Krankheit, die mit einer überfordernden Pflege verbunden gewesen sei. Die Intensität und die - etwa sechsmonatige - Dauer der belastenden Umstände hätten der Intensität und - etwa fünfmonatigen - Dauer ihrer reaktiven Depression entsprochen. Ihre Depression sei durch ihren seelischen und körperlichen Erschöpfungszustand, der durch die über sechs Monate anhaltende Intensivpflege bedingt gewesen sei, begünstigt worden. Die Erledigung eines Beihilfeantrages habe keinen Druck ausgeübt, denn sie, die Klägerin, habe ja nicht gewusst, dass sich die Antragsfrist verändert hatte und für sie, die Klägerin, "der letzte Termin der 00.00.0000" gewesen sei. Der Klägerin beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, die streitigen Rechnungsbelege seien unstreitig verspätet bei der Beihilfestelle eingereicht worden. Dieses Versäumnis sei nicht entschuldbar. Insoweit schließe er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Es sei der Klägerin überdies möglich und auch zumutbar gewesen, eine andere Person mit der Wahrnehmung ihrer Beihilfeangelegenheiten zu betrauen. Mit Erklärungen vom 00.00.0000 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Weigerung des Beklagten, der Klägerin eine Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen in Höhe von 1.841,41 DM (= 941,50 EUR) zu gewähren, ist rechtmäßig. Dem geltend gemachten Anspruch steht die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) in der Fassung der 15. Verordnung zur Änderung der BVO vom 3. September 1998 - GV. NRW. S. 550 - (im Folgenden: 15. ÄnderungsVO) entgegen. Diese Fassung der Beihilfenverordnung ist hier einschlägig, da sie nach Art. II Abs. 1 Halbsatz 2 der 15. ÄnderungsVO für Aufwendungen gilt, die - wie die streitgegenständlichen Aufwendungen - nach dem 30. September 1998 entstanden sind. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVO wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die betreffende Jahresfrist war zu dem Zeitpunkt, als die Anträge, mit denen die Klägerin eine Beihilfe für die streitbefangenen Aufwendungen beantragt hat, beim LBV eingingen - 00.00.0000 - , hinsichtlich sämtlicher Aufwendungen bereits abgelaufen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO in der Zeit zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 entstanden. Die ihnen zugrunde liegenden Rechnungen bzw. - quittierten - Rezepte stammen aus dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Die Jahresfrist endete danach hinsichtlich der einzelnen Aufwendungen jeweils mit Ablauf des den Rechnungsdaten entsprechenden Tages des Jahres 0000 bzw. 0000 (vgl. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), d. h. vor dem 00.00.0000. Die Gewährung einer Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen kann vorliegend auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO erfolgen. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Die Fristversäumnisse der Klägerin sind nicht im Sinne dieser Vorschrift entschuldbar. Die rechtliche Bedeutung des Begriffs der Entschuldbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO kann ausgehend von den Verschuldensbegriffen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des § 60 Abs. 1 VwGO bestimmt werden. Verschulden im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, anders gewendet, wenn er nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Februar 1965 - VII C 131/64 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1965, 350 (350 f.); Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34/80 - , Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1983, 1923 (1924). Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1997 - 11 A 10.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 310 § 67 VwGO Nr. 89, 8 (9). Im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an fehlendes Verschulden im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und des § 60 Abs. 1 VwGO. Vielmehr ist im Falle des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung und den von § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO verfolgten Zweck, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Juli 1996 - 6 A 6101/95 -, ein strenger Maßstab anzulegen. Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2004, B I § 13 Anm. 4 (S. B 170/4). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Fristversäumnisse der Klägerin nicht entschuldbar. Die Klägerin kann sich insoweit zunächst nicht darauf berufen, der Beklagte habe sie nicht über die - gemäß Art. II Abs. 1 Halbsatz 1 der 15. ÄnderungsVO - zum 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Verkürzung der Antragsfrist auf ein Jahr informiert, so dass sie im Vertrauen auf die Fortgeltung der vormaligen zweijährigen Antragsfrist geglaubt habe, für die streitgegenständlichen Aufwendungen eine Beihilfe noch bis Ende 0000 bzw. Anfang 0000 fristgerecht beantragen zu können. Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, weil eine entsprechende Informationspflicht des Beklagten nicht bestand. Der Dienstherr hat den Beamten vollständig und zutreffend zu beraten, wenn er um Beratung nachsucht oder wenn eine solche deshalb veranlasst erscheint, weil Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass er Sach- oder Rechtslagen nicht oder nicht ihrer Tragweite entsprechend erfasst hat. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 370. Hingegen obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 85 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG -) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1004 (1005); Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR), 1993, 182 (183); Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 65, 197 (203); OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 6 A 798/03 -. Mangelnde Rechtskenntnis geht aus diesem Grunde in der Regel zu Lasten des Beamten, weil das geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1984 - 6 C 33.83 -, Buchholz, 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 105, 78 (81); Urteil vom 3. Juni 1965 - VIII C 44.63 -, Buchholz, 238.91 BGr.1942 Nr. 8. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis - die mittelbar über Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) Außenwirkung entfaltet -, kann eine Hinweispflicht des Dienstherrn zu bejahen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, DVBl. 1997, 1004 (1005); Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, ZBR 1993, 182 (183); OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 - 12 A 5602/96 -. Hiernach greift das Vorbringen der Klägerin, sie habe durch das LBV über die zum 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Rechtsänderung informiert werden müssen, nicht durch. Denn die erforderlichen Kenntnisse über die für sie einschlägigen Rechtsvorschriften müssen sich die Beamten - einschließlich der Ruhestandsbeamten -, wie dargelegt, im Regelfall selbst beschaffen. Dass dies der Klägerin hinsichtlich der hier maßgeblichen Änderung der Beihilfenverordnung nicht möglich oder nicht zumutbar war, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. So hätte die Klägerin zum Beispiel die Möglichkeit gehabt, sich durch den regelmäßigen Bezug bzw. die regelmäßige Lektüre einer der diesbezüglich einschlägigen Publikationen der Standesorganisationen der Beamten bzw. Lehrer zu informieren. Auch in gesundheitlicher Hinsicht war die Klägerin bei Zugrundelegung ihres Vorbringens und der Erkenntnisse, die sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergeben, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der BVO in der Fassung der 15. ÄnderungsVO noch nicht dermaßen beeinträchtigt, dass es ihr nicht zumutbar war, von der Rechtsänderung Kenntnis zu nehmen. Insoweit ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Klägerin noch unter dem 00.00.0000 beim LBV einen Beihilfeantrag gestellt hat. Darüber hinaus kann die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang auch aus dem Umstand nichts für sich herleiten, dass das LBV - wie die Klägerin nicht in Abrede stellt - im Februar 0000 mit einem Merkblatt über die geänderten Beihilfevorschriften informiert hat. Dass dieses Schriftstück die Klägerin nach eigenen Angaben nicht erreicht hat, kann allenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht begründen. Ein derartiger Anspruch ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Hinblick darauf bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob die Klägerin, die hinsichtlich der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO darlegungs- und beweispflichtig ist, zu dem angeblich nicht erfolgten Zugang des Merkblatts hinreichend vorgetragen hat oder ob es insoweit weitergehender Darlegungen bedurft hätte, insbesondere zu den Modalitäten ihres Postempfangs. Als entschuldbar im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO können die Fristversäumnisse der Klägerin schließlich auch nicht unter Hinweis auf die von ihr geltend gemachten körperlichen und psychischen Erkrankungen angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin auf der Grundlage ihrer Angaben in Rechnung stellt, dass sie ab dem Frühsommer 0000 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt eingetretenen erhöhten Pflegebedarfs ihres Lebenspartners etwa 6 Monate praktisch ausschließlich mit dessen Pflege beschäftigt war und nach dessen Tod noch etwa 5 Monate unter einer reaktiven Depression litt. Dass die Klägerin trotz der von ihr dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Einhaltung der Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVO imstande war, ergibt sich aus den Ausführungen in ihrem Schreiben vom 00.00.0000. Hierin hat die Klägerin erklärt, sie habe nach dem Tode ihres Lebenspartners alle notwendigen Formalitäten erledigt, weil ein entsprechender "Druck von Außen" bestanden habe. Sie sei aber sofort in Lethargie verfallen, wenn kein Druck mehr da gewesen sei. Die Erledigung eines Beihilfeantrages habe keinen Druck ausgeübt, da sie ja nicht gewusst habe, dass sich die Antragsfrist verändert hatte und für sie, die Klägerin, "der letzte Termin der 00. 00. 0000" gewesen sei. Danach behielt die Klägerin die Antragsfrist durchaus im Auge; sie glaubte lediglich, die Frist betrage nicht ein Jahr, sondern zwei Jahre. Ausgehend hiervon war allein die fehlende Kenntnis der Friständerung ursächlich dafür, dass die Klägerin die Beihilfeanträge vom 00.00.0000 verspätet stellte. Wäre die Klägerin nämlich über die geänderte Fassung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVO informiert gewesen, so wäre ihrer Argumentation zufolge ein Druck von außen vorhanden gewesen, der sie zur rechtzeitigen Stellung der Beihilfeanträge veranlasst hätte. Im Hinblick darauf kann trotz der von der Klägerin aufgezeigten Erkrankungen keine schuldlos verspätete Antragstellung angenommen werden, da der für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum über die Länge der Antragsfrist, wie oben ausgeführt, nicht entschuldbar war. Den schriftsätzlichen Beweisanträgen vom 00.00.0000 brauchte nicht entsprochen zu werden. Die Umstände, auf die sich die Beweisanträge beziehen - gesundheitlicher Zustand der Klägerin und dadurch bedingte Folgen -, können als wahr unterstellt werden. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin stehen sie entsprechend den vorstehenden Darlegungen der Annahme von Verschulden nicht entgegen. Die Berufung ist schließlich auch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruchs nicht begründet. Dies gilt bereits deshalb, weil entsprechend den obigen Ausführungen eine Hauptforderung nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 710 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.