Beschluss
18 B 2359/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1126.18B2359.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Mit Blick auf den Aussetzungsantrag erweist sich die Beschwerde bereits als unzulässig, weil es insoweit an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses fehlt. Die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reicht nicht aus. Vgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom 4. November 2004 - 18 B 2229/04 - mit umfangreichen weiteren Nachweisen. Hinsichtlich des von dem Antragsteller hilfsweise verfolgten Abschiebungsschutzbegehrens ist die Beschwerde unbegründet. Der wörtlich gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller nicht vor Abschluss eines Klageverfahrens erster Instanz betreffend seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abzuschieben, muss schon deswegen erfolglos bleiben, weil in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens schon aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, wenn der Aufenthaltsgenehmigungsantrag - wie hier - keine Fiktionswirkungen nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG ausgelöst hat, und dass dies auch bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG gilt. Vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 15. April 2004 - 18 B 471/04 -, NWVBl. 2004, 391, vom 13. Oktober 2004 - 18 B 1690/04 - und vom 2. November 2004 - 18 B 2205/04 -. Das in dem vorgenannten Antrag als Minus enthaltene Begehren des Antragstellers, ihm Abschiebungsschutz wegen eines Duldungsanspruchs zu gewähren, vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 15. April 2004 a.a.O. und vom 21. Oktober 2004 - 18 B 2257/04 -, hat gleichfalls keinen Erfolg, weil diesbezüglich ein Anordnungsanspruch nicht glaub-haft gemacht ist. Als Anspruchsgrundlage käme insoweit allein § 55 Abs. 2 AuslG wegen einer aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG folgenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2004 - 18 B 2206/04 -. Davon kann indes vorliegend nicht ausgegangen werden. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen, die Art. 6 GG in solchen Fällen entfaltet, in denen der einen (weiteren) Aufenthalt begehrende Ausländer - wie hier der Antragsteller in Bezug auf sein Kind K. P. - familiäre Bindungen an berechtigterweise in Deutschland lebende Personen geltend macht, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 = InfAuslR 1990, 74 = FamRZ 1990, 363, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = FamRZ 1999, 1577 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = DVBl. 2002, 693 = InfAuslR 2002, 171 = FamRZ 2002, 601 und vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, NVwZ 2004, 606 = FamRZ 2003, 356, und der dabei gebotenen Betrachtung des Einzelfalles Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. August 1999, vom 30. Januar 2002 und vom 22. Dezember 2003 jeweils a.a.O. ist nämlich festzustellen, dass es vorliegend nicht allein um die Zurückdrängung einwanderungspolitischer Belange - hier aufgrund der wegen seiner unerlaubten Einreise vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers - zugunsten des Familienschutzes geht, sondern dass vielmehr der Umstand, dass dem Antragsteller ersichtlich jegliche gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges öffentliches, gegen die Duldung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes Interesse darstellt, welches nach der ständigen Senatsrechtsprechung einen Duldungsanspruch ausschließt. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -, vom 19. Februar 2004 - 18 522/03 -, vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 -, 15. April 2004 - 18 B 471/04 -, vom 25. Juni 2004 - 18 B 119/04 -, vom 29. September 2004 - 18 B 2126/04 - und vom 11. Oktober 2004 - 18 B 2206/04 -. Danach kann dahinstehen, inwiefern der Antragsteller sich im Übrigen entgegenhalten lassen müsste, dass er sich illegal in Deutschland aufhält und nach den Angaben der Ausländerbehörde für diese aktuell nicht erreichbar ist. Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2004 - 18 B 2207/04 - und vom 21. Oktober 2004 - 18 B 2257/04 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.