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Beschluss

19 A 3615/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1129.19A3615.04.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat – zutreffend – unter Auswertung der Begründung der Gesamtschule V. in H. zum Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, des sonderpädagogischen Gutachtens vom 28. Juli 2003 und der Ergänzung vom 9. Juni 2004 sowie des Berichts der Gesamtschule vom 1. Juli 2004 und der diesem Bericht beigefügten "Gesamtübersicht bisheriger Vorfälle und Maßnahmen" festgestellt, dass H1. sich im Sinne der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 3 VO-SF für den sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen Erziehungsschwierigkeit so nachhaltig der Erziehung verschließt und wiedersetzt, dass er im Unterricht nicht hinreichend gefördert werden kann. Es hat hierfür unter beispielhafter Anführung von Aussagen und Vorfällen aus dem 2. Schulhalbjahr 2003/04 auf die nachhaltigen massiven Störungen des Unterrichts, das äußerst aggressive Auftreten gegenüber anderen Schülern sowie auf mangelhaftes Befolgen von Arbeitsanweisungen, wiederholtes (unerlaubtes) Entfernen aus dem Unterricht und den Umstand abgestellt, dass sich H1. auf Ansprache der pädagogischen Einwirkung verschließt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen und Bewertungen ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe "den Hintergrund der Verhaltensauffälligkeiten" von H1. nicht ausreichend berücksichtigt und aufgeklärt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Kläger geltend machen - den Sachdarstellungen der Schule und ihrer Lehrer wegen Widersprüchen und Unehrlichkeit nicht ohne weitere Nachforschungen gefolgt werden könne und die Lehrer das Verhalten H2. voreingenommen bewertet hätten, haben die Kläger nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Soweit sie als Beispiel für ihre – sonst nicht weiter begründete – Annahme der Voreingenommenheit und persönlichen Abneigung der Lehrer anführen, es sei ein Bericht eines Lehrers über einen Schreibtest vorgelegt worden, der zu einer Zeit durchgeführt worden sei, "als H1. nachgewiesener Maßen einen Gips an der rechten Hand trug", ohne dass der Lehrer in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen habe, ist diese Sachdarstellung falsch. Richtig ist vielmehr, dass der Klassenlehrer, Herr F. , zur Erläuterung seiner Stellungnahme zu mangelhaftem Lern- und Arbeitsverhalten H2. im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 5. Mai 2004 ein Arbeitsblatt überreicht hat, auf dem der Schüler nur "Deutsch" und eine Überschrift und sonst nichts niedergeschrieben und Herr F. angemerkt hatte, "H2. Arbeitsergebnis einer Wochenplanstunde 12.03.04". Dass diese Datumsangabe unzutreffend ist, ist nicht ersichtlich. Diese hat der Klassenlehrer in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2004 (Anlage zum Bericht vom 1. Juli 2004) bestätigt und einleuchtend erläutert. Danach ist davon auszugehen, dass H1. die Aufgabe, einen Text abzuschreiben, am 12. März 2004 gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht durch eine Verletzung der rechten Hand am Schreiben gehindert. Denn sein Vater hat im Schriftsatz vom 13. Mai 2004 angeführt, H1. habe sich am 30. März 2004 verletzt und seine rechte Hand sei über 6 Wochen in Gips und Bandage gewesen. Schon deshalb ist das weitere Antragsvorbringen, es sei wahrscheinlich, dass auch die anderen Berichte über H2. Fehlverhalten von einer persönlichen Abneigung geprägt seien, eine haltlose Vermutung, zumal auch sonst für eine Voreingenommenheit der Lehrer nichts angeführt wird und nichts ersichtlich ist. Auch setzt sich die Antragsbegründung mit den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im zweiten Absatz auf Seite 10 des Urteils nicht auseinander. Auch für die weitere Behauptung der Kläger, das aggressive Verhalten H2. beruhe auf offenen oder unterschwelligen Feindseligkeiten der Mitschüler, sind greifbare Anhaltspunkte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Antragsbegründung aufgezeigt worden; solche ergeben sich auch nicht aus dem Erkenntnismaterial, auf welches das Verwaltungsgericht seine Feststellungen gestützt hat. Angesichts dessen musste sich dem Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung, bei der es die vorliegenden Unterlagen in zulässiger Weise urkundsbeweislich verwertet hat, eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen. Davon abgesehen besteht für die Annahme, die Verhaltensauffälligkeiten H2. seien auf Voreingenommenheit oder Zurücksetzen durch Lehrer oder Feindseligkeit der Mitschüler zurückzuführen, kein Anhaltspunkt. Dass H1. - wie die Kläger vortragen - mit Lehrern und Mitschülern nicht zurecht kommt, liegt an der bei ihm vorliegenden Erziehungsschwierigkeit. Dieser Zusammenhang ist nachvollziehbar in dem Ergänzungsgutachten vom 9. Juni 2004 aufgezeigt. Danach hat H2. Sozialverhalten massive Formen angenommen, er verfügt nicht über angemessene Konfliktlösungsstrategien, vielmehr beschränkt sich (in Konfliktsituationen) sein Verhaltensrepertoire auf Beschimpfungen, Bedrohungen und körperliche Übergriffe. Nach dem durchgeführten Test PFK 9-14 liegt bei H1. u.a. als auffälliges Persönlichkeitsmerkmal eine dynamische Komponente der derb-draufgängerischen Ich-Durchset- zung vor, die sich in affektiv-unkontrolliertem Verhalten äußert, und bei der die Durchsetzung des eigenen Willens eine zentrale Position einnimmt; bei seinem Selbstbild sind die egozentrische Selbstgefälligkeit und Selbstüberzeugung besonders ausgeprägt, und sein mangelndes Realitäts- und Problembewusstsein hindert ihn daran, Einsicht in ungemessene Verhaltensweisen zu zeigen und unangenehme Konsequenzen zu akzeptieren. Diese gutachterlichen Aussagen haben die Kläger weder im erstinstanzlichen noch im Zulassungsverfahren in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend zugrundegelegt, dass es sich bei H2. Verhaltensauffälligkeiten um eine Behinderung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VO-SF handelt, der nur durch sonderpädagogische Förderung zu begegnen ist, nicht aber um ein steuerbares Fehlverhalten, das durch erzieherische Einwirkung oder durch Schulordnungsmaßnahmen beeinflussbar ist. Es hat sich zur Begründung auf den Bericht der Schule vom 1. Juli 2004 und die beigefügte "Gesamtübersicht" gestützt und darauf abgestellt, dass die Versuche der Lehrkräfte, durch beispielhaft aufgeführte pädagogische Maßnahmen auf H2. Arbeits- und Sozialverhalten einzuwirken, eine Veränderung seines Verhaltens nicht bewirkt und auch mehrere Ordnungsmaßnahmen ihn ersichtlich nicht beeindruckt hätten. Diese Beurteilung ist zutreffend. Ernstliche Zweifel daran ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe in keiner Weise näher untersucht, welche konkreten erzieherischen Maßnahmen die Schule ergriffen habe. In der "Gesamtübersicht" sind eine Vielzahl von – wiederholten – pädagogischen Maßnahmen wie Gespräche, Ermahnungen, Belehrungen, Kontaktaufnahme mit den Eltern, Festsetzung von Nacharbeitsterminen, Aufräumdienst, Aufgabe der Anfertigung eines Berichts und von Protokollen, eine Schadensersatzanforderung, Verweis aus dem laufenden Unterricht oder in eine andere Lerngruppe angeführt; ferner ist im Bericht vom 1. Juli 2004 (Seite 9) intensive Betreuung und Kontrolle, bei welcher es zeitweilig gelingt, H1. zur Mitarbeit anzuhalten, und ferner angeführt, dass Gesprächsangebote der Sozialpädagogin von den Erziehungsberechtigten nicht wahrgenommen worden seien. Schließlich sind im sonderpädagogischen Gutachten vom 28. Juli 2003 reduzierte Aufgabenstellung und längere Bearbeitungszeit sowie die Einschaltung der Sozialarbeiterin als Fördermaßnahmen angesprochen. Dass entgegen diesen Angaben die erzieherischen oder Fördermaßnahmen tatsächlich nicht ergriffen oder angeboten wurden, machen die Kläger nicht geltend. Dem Antragsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Vielfalt der Maßnahmen gemessen an den Möglichkeiten der Regelschule allgemein oder im konkreten Fall unzureichend ist. Der pauschale und hinsichtlich der Aufzählung verkürzte Einwand, bei den Maßnahmen handele es sich nicht um pädagogisches Einwirken, sondern insgesamt um Sanktionen, ist unzutreffend, und der Einwand, dieses Einwirken sei nach dem "modernen Verständnis der Pädagogik" unzureichend, ist durch nichts untermauert. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht auch unter dem vorgenannten Aspekt der ergriffenen pädagogischen Maßnahmen über die vorgelegten Unterlagen und sachverständigen Stellungnahmen hinaus eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste, sind nicht aufgezeigt. Sie bestehen auch nicht, weil das Verwaltungsgericht das aus der Schule herrührende Erkenntnismaterial ausreichend herangezogen hat. Die Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und welcher konkrete Förderbedarf besteht, richtet sich nämlich grundsätzlich nach seinen in der Schule gezeigten Leistungen und seinem sonstigen schulischen Verhalten, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2004 – 19 B 320/04 -, m. w. N., und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch einen außerschulischen Gutachter ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht geboten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, durch den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfende Gutachter in der Regel nicht zugänglich, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2004 19 A 1067/04 und vom 11. Juni 2004 19 A 1982/04 , so dass dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe "eine eigene Untersuchung durch einen Sachverständigen veranlassen" müssen, nicht gefolgt werden kann. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erziehungsberechtigten H2. auch in der Schule Verantwortung für ihr Kind tragen. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfordert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten (§ 38 Abs. 1 ASchO). Diese unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 ASchO). Dem gemäß sind die Eltern H2. gehalten, die Möglichkeiten der Beratung durch die Schule wahrzunehmen. Diese Grundsätze gelten auch für die Schule für Erziehungshilfe. Der weitere Einwand der Kläger, es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob als Alternative ein Schulwechsel an eine andere allgemeine Schule in Betracht komme, so der Wechsel H1. zur Hauptschule F1.---straße in H. , führt schließlich ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf den festgestellten – und mit erheblichen Zulassungsgründen nicht in Zweifel gezogenen – sonderpädagogischen Förderbedarf wegen Erziehungsschwierigkeit kommt eine allgemeine Schule als Förderort nicht nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder nach Ermessen der Schulaufsichtsbehörde in Betracht, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 SchpflG, § 12 Abs. 2 VO-SF. Unabhängig davon ob die sonstigen Voraussetzungen für die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule vorliegen, ist nicht zweifelhaft, dass allein die Schule für Erziehungshilfe der geeignete, dem ermittelten Förderbedarf H2. entsprechende Förderort ist. Dies ergibt sich aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 28. Juli 2004 und dessen Ergänzung vom 9. Juni 2004 sowie den weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Unterlagen. Nach dem Gutachten benötigt H1. eine Fördersituation, in der er einen eng umgrenzten Rahmen mit klaren Grenzen und Konsequenzen für sein Verhalten gesetzt bekommt, sowie ein hohes Maß an Aufmerksamkeit der Lehrpersonen, um bei auftretenden Problemen unmittelbar Unterstützung zu erhalten und neue Verhaltensmuster unter Anleitung ausprobieren zu können. Nach der Ergänzung vom 9. Juni 2004 ist in Würdigung der oben angesprochenen Persönlichkeitsmerkmale ausgeführt, dass H1. im derzeitigem schulischen Rahmen nicht die Bedingungen zur Verfügung gestellt werden können, die er zur Änderung seines Verhaltens benötigt. Auch die sonstigen vom Verwaltungsgericht herangezogenen Unterlagen lassen erkennen, dass H1. an einer anderen allgemeinen Schule nicht in der Lage ist, seine Einsicht in sein Verhalten zu entwickeln und seine massiven Verhaltensauffälligkeiten abzustellen sowie sein Verhalten so zu steuern, dass er ohne die sonderpädagogische Förderung an einer Schule für Erziehungshilfe seinem Leistungs- und Lernvermögen entsprechend angemessen schulisch gefördert werden kann. Aus den vorstehenden Gründen folgt auch, dass der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unzureichender Sachverhaltsaufklärung nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe des seit dem 1. Juli 2004 maßgeblichen Auffangwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).