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Beschluss

6 A 2864/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1213.6A2864.03.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstin-stanzlichen Streitwertfestsetzung für das Klagever-fahren auf 3.276,96 EUR und für das Zulassungs-verfahren auf 3.337,20 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstin-stanzlichen Streitwertfestsetzung für das Klagever-fahren auf 3.276,96 EUR und für das Zulassungs-verfahren auf 3.337,20 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. Unter den von der Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 – 6 A 4428/02 –, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 – 12 A 2047/97 –, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 – 18 B 69/98 –, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den mit der Klage – nach dem Hauptantrag – verfolgten Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes, den maßgeblichen Ruhegehaltssatz unter Berücksichtigung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Umfang von 13 Jahren und 7 Monaten für den Zeitraum vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 auf einen höheren Prozentsatz als insgesamt 68,58 v. H. festzusetzen, zu Recht verneint hat. Entsprechendes gilt für die hilfsweise begehrte Verpflichtung des beklagten Landes, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Höhe des Ruhegehaltssatzes zu entscheiden. Die Klägerin macht geltend: Weder im Ausgangsbescheid vom 00.00.00 noch im Widerspruchsbescheid habe das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) eine eigene Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) des Beamtenversorgungsgesetzes getroffen. Im Widerspruchsbescheid sei dies dadurch verdeutlicht worden, dass dort die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung unter Verweis auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2000 – B 3010 – 11.1.3 – IV B 4 – ausdrücklich verneint worden sei. Hierin liege in doppelter Weise ein Ermessensnichtgebrauch. Zum einen sei selbst nach dem Erlass vom 4. Januar 2000 in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zuzulassen. Hiermit habe sich das LBV nicht auseinandergesetzt. Zum anderen könnten Richtlinien nur dann ermessensbindenden Charakter haben, wenn sie selbst verhältnismäßig und in ihrer Begründung mit dem Sinn und Zweck derjenigen Vorschrift in Übereinstimmung zu bringen seien, die sie beträfen. Das sei hier nicht der Fall. Bis zum InKraftTreten des Erlasses vom 4. Januar 2000 habe eine jahrelange Verwaltungspraxis dahingehend bestanden, dass eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst auch dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden sei, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis noch nicht vorgelegen hätten. Durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. Januar 2000 werde in erheblichem Umfang in die Rechte der betroffenen Beamten eingegriffen. Da der Erlass keinerlei Übergangsvorschriften enthalte, komme es hierdurch zu einer unangemessenen Benachteiligung derjenigen Beamten, über deren Versorgungsbezüge – zufällig – nach dem 4. Januar 2000 entschieden werde. Darüber hinaus stehe die Begründung des Erlasses vom 4. Januar 2000 im deutlichen Widerspruch zu der bisherigen Verwaltungspraxis. Dem ist nicht zu folgen. Fehl geht zunächst die Annahme der Klägerin, der Beklagte habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil er seine Entscheidung, die von ihr begehrte – weitere – Anrechnung (gemäß § 11 Nr. 1 lit. b) des Beamtenversorgungsgesetzes) nicht vorzunehmen, laut der Begründung des Widerspruchsbescheides ausschließlich auf der Grundlage des Erlasses von 4. Januar 2000 getroffen und deshalb keine eigenen Ermessenserwägungen vorgenommen habe. Von dem Fall, dass von einem eingeräumten Ermessen fehlerhafterweise überhaupt kein Gebrauch gemacht wird, ist der Fall zu unterscheiden, dass sich die Behörde für eine Ermessensausübung durch Richtlinien oder Verwaltungspraxis in bestimmter Weise bindet. Zwar hat ein Betroffener zunächst Anspruch auf eine "echte Ermessensentscheidung" unter Berücksichtigung der Umstände des Falles. Dadurch wird jedoch die zur Ausübung des Ermessens berufene Behörde nicht gehindert, ihr Ermessen für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten auszuüben und sich insoweit durch Richtlinien oder eine bestimmte Verwaltungspraxis zu binden, so dass in der Regel Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber jedenfalls nur bei besonderen Gegebenheiten möglich sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 1969 – VI C 52.65 –, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 31, 212 (213 f.). Hiernach kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte die von der Klägerin beanstandete Entscheidung unter Anwendung des Erlasses vom 4. Januar 2000 vorgenommen hat, entgegen der Auffassung der Klägerin ein Ermessensfehler nicht hergeleitet werden. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, das LBV habe nicht berücksichtigt, dass nach dem Erlass vom 4. Januar 2000 in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zuzulassen sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Hinweis der Klägerin, in ihrem Falle liege eine Ausnahmesituation im Sinne des Erlasses vor, führe nicht zum Erfolg. Da die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zuzulassen, nicht im Gesetz selbst, sondern nur in der Richtlinie vorgesehen sei, könne die Klägerin unter Berufung auf den Erlass i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nur die Gleichbehandlung mit anderen Lehrkräften verlangen. Eine entsprechende Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung sei von der Klägerin nicht dargelegt worden. Hiermit setzt sich das Antragsvorbringen nicht auseinander. Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, die Richtlinien vom 4. Januar 2000 seien unverhältnismäßig, da sie von einer jahrelangen anderweitigen Verwaltungspraxis abwichen und trotz des durch sie bewirkten erheblichen Eingriffs in die Rechte der betroffenen Beamten keine Übergangsvorschriften enthielten. Hierdurch komme es zu einer nicht angemessenen Benachteiligung derjenigen Beamten, über deren Versorgung zufällig nach dem 4. Januar 2000 entschieden worden sei. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die behauptete Verwaltungsübung bestanden hat, ergibt sich daraus nichts zugunsten der Klägerin. Auf der Grundlage ihrer Darlegungen lässt sich weder annehmen, dass die von ihr gerügte ungleiche Behandlung ihres Falles gegenüber Fällen gleicher Art, die vor dem In-Kraft-Treten des Erlasses vom 4. Januar 2000 geregelt wurden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt noch dass sie dem Gebot des Vertrauensschutzes zuwiderläuft. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Verwaltungsbehörden nicht, an einer bisher geübten Handhabung einer Rechtsnorm unverändert festzuhalten, sondern lässt ihnen, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, die Möglichkeit, aus sachgerechten Erwägungen neue Wege zu beschreiten, also die bisherige Verwaltungsübung für die Zukunft generell durch eine neue zu ersetzen, sofern sie nur in der Zukunft nunmehr alle Anwendungsfälle dieser Rechtsnorm gleichbehandelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1967 – II C 56.64 –, BVerwGE 27, 275 (281); Urteil vom 11. Februar 1982 – 2 C 9.81 –, DVBl. 1982, 795 (797); Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. April 1994 – Bs IV 36/94 –. In Fällen, in denen eine neue – auf sachlichen Erwägungen beruhende – Ermessenspraxis auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, ist sie nur dann rechtlich bedenklich, wenn der Aspekt des Vertrauensschutzes im einzelnen Fall der abweichenden Ausübung des Ermessens Schranken setzt. Das ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Betroffene lediglich in seinen Erwartungen enttäuscht wird. Hinzu kommen muss vielmehr, dass er im Hinblick auf den Bestand der Ermessensbindung Dispositionen getroffen hat und billigerweise darauf vertrauen durfte, die Ermessensbindung werde auf Dauer Bestand haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1973 – I WB 217.72 –, BVerwGE 46, 89 (90 f.). Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass diesen Grundsätzen seitens des Beklagten vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, lassen sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung resultiert aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3, § 15, § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n. F.). In beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus – wie hier – bemisst sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der (Ruhestands)Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 – 2 B 53.99 –, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2000, 176 (176 f.). Dieser Differenzbetrag belief sich nach Mitteilung des LBV (Schreiben vom 00.00.00 und 00.00.00) im Mai 0000 auf 136,54 EUR und im Juni 0000 auf 139,05 EUR. Danach ergibt sich für das im Mai 0000 anhängig gemachte Klageverfahren ein Wert von 3.276,96 EUR (= 136,54 EUR x 24) und für das im Juni 0000 mit dem Zulassungsantrag eingeleitete Rechtsmittelverfahren ein Wert von 3.337,20 EUR (= 139,05 EUR x 24). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).