OffeneUrteileSuche
Urteil

14 A 1820/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1216.14A1820.03.00
2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 24. September 2001 und 20. Dezember 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2002 werden aufgehoben, soweit in ihnen eine Hundesteuer von mehr als 252,-- DM für das Jahr 2001 und von mehr als 120,-- Euro für das Jahr 2002 festgesetzt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits im beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 24. September 2001 und 20. Dezember 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2002 werden aufgehoben, soweit in ihnen eine Hundesteuer von mehr als 252,-- DM für das Jahr 2001 und von mehr als 120,-- Euro für das Jahr 2002 festgesetzt worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits im beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Wegen des Tatbestandes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auf die zutreffende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. März 2003 zugestellten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es seine Rechtsprechung zur Gültigkeit vergleichbarer Satzungen anderer Gemeinden wiederholt und in Bezug auf die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Hundesteuersatzung der Stadt N. in der Fassung der 4. Änderungssatzung (HS) für die erhöhte Besteuerung "gefährlicher Hunde" ausgeführt: Es handele sich bei dieser Bestimmung nicht um eine unzulässige Rückwirkung. Für die Steuerpflicht werde nicht auf den Tatbestand der Anmeldung, sondern auf das Halten des Hundes abgestellt. Bei dieser Rückanknüpfung handele es sich um einen Fall zulässiger unechter Rückwirkung, die jedoch zeitlich begrenzt sei. Gegen den gewählten Zeitpunkt, den 30. Juni 2000, bestünden auch keine Bedenken, da an diesem Tag die Landeshundeverordnung erlassen worden sei und die Halter von gefährlichen Hunden seitdem hätten mit Nachteilen rechnen müssen, die an die Haltung solcher Hunde anknüpften. Selbst wenn die Stichtagsregelung unwirksam wäre, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen, weil dann lediglich die Begrenzung der Rückwirkung der Satzung entfiele. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen, am 25. März 2003 eingelegten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält die Hundesteuersatzung des Stadt N. für unwirksam, soweit sie eine erhöhte Besteuerung von "gefährlichen Hunden" vorsieht. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die benutzten Rassenbezeichnungen zur Zuordnung eines Hundes ungeeignet seien. Auch der Gleichheitssatz werde verletzt. Dies folge zum einen daraus, dass es entgegen der der Satzung zugrunde liegenden Betrachtungsweise keine gefährlichen Hunderassen gebe und deshalb ein ungeeignetes Differenzierungskriterium verwendet werde. Zudem sei der hier betroffene American Staffordshire Terrier nicht gefährlicher als der nach der Satzung nicht erhöht besteuerte Deutsche Schäferhund, dessen steuerliche Privilegierung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die erhöhte Besteuerung sei ferner nicht mit Art. 90, 28, 3 und 10 EG und die Richtlinie 91/174/EWG vereinbar. Schließlich sei die Stichtagsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HS unwirksam. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts knüpfe der Steuertatbestand nicht an das Halten, sondern an die Anmeldung des Hundes an und bewirke eine unzulässige echte Rückwirkung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Satzungsbestimmungen über die erhöhte Besteuerung gefährlicher Hunde seien wirksam. Sie verstießen insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den Bestimmtheitsgrundsatz. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig, soweit der Kläger mit ihnen zu einer erhöhten Hundesteuer herangezogen worden ist. Sie können sich nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen, denn die Hundesteuersatzung der Beklagten in der Fassung der vierten Änderungssatzung ist unwirksam, soweit sie in § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 eine erhöhte Besteuerung von nach dem 30. Juni 2000 angemeldeten "gefährlichen Hunden" regelt. Diese Stichtagsregelung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne sachlich rechtfertigenden Grund allein solche Halter "gefährlicher Hunde" der erhöhten Steuer unterwirft, die ihre Hunde nach dem 30. Juni 2000 angemeldet haben, während Halter früher angemeldeter "gefährlicher Hunde" nur mit dem einfachen Steuersatz belegt werden. Kriterium für die Beurteilung, ob eine Stichtagsregelung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, ist es, ob der Normgeber "die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint". Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 1976 - 1 BvR 810/70 u.a. -, BVerfGE 44, 1 [21.] Den Aufstellungsvorgängen für die vierte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt N. lässt sich nicht entnehmen, welche Erwägungen für den Rat der Stadt maßgebend waren, als er die Stichtagsregelung beschloss. Die Ratsvorlage der Verwaltung für die Sitzung vom 1. Februar 2001, in der die 4. Änderungssatzung beschlossen wurde, führt dazu lediglich aus, dass diese Differenzierung auf eine Anregung in der Hauptausschusssitzung vom 26. Januar 2001 (Einwohner- und Bürgerfragestunde) und eine nachfolgende Diskussion zurückgeht, die zum Auftrag an die Verwaltung geführt hat, eine entsprechende Vorlage zu erarbeiten. Das Protokoll der Hauptausschusssitzung vom 26. Januar 2001 wiederum weist dazu nur aus, dass der Vorschlag, diesen Stichtag (allerdings auf das Halten und nicht auf das Anmelden der Hunde abstellend) einzuführen, von einer Tierärztin stammt und "die überwiegende Zustimmung des Hauptausschusses" fand. Gesichtspunkte, die für den Vorschlag und die Zustimmung maßgebend waren, weist das Protokoll nicht aus. Nichts anderes gilt für die Ratssitzung vom 1. Februar 2001 selbst. Dem zugehörige Protokoll lässt sich dazu nur entnehmen, dass ein Antrag, ohne Berücksichtigung des Anmeldezeitpunktes für alle sogenannten "Kampfhunde" die erhöhte Steuer vorzusehen, mehrheitlich abgelehnt worden ist. Die für diese Ablehnung maßgeblichen Gründe sind in der Niederschrift nicht festgehalten. Wegen dieses Schweigens des Normgebers kann nur aus dem Zusammenhang der Regelung und der Normentstehung beurteilt werden, ob sich für die getroffene Stichtagsregelung sachlich rechtfertigende Gründe finden lassen. Das ist jedoch nicht der Fall. Der gewählte Stichtag ist der des Datums, das die LHV NRW trägt, nicht jedoch der ihres Inkrafttreten, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LHV NRW auf den Tag nach der Verkündung im GVBl NRW vom 5. Juli 2000, also auf den 6. Juli 2000, fiel. Trotz dieses Auseinanderfallens der Daten ist jedoch davon auszugehen, dass der Satzungsgeber bei Einführung des Stichtages die LHV NRW im Blick hatte und mit seiner Entscheidung, "gefährliche Hunde" höher zu besteuern, in irgend einer Weise an das Inkrafttreten der LHV NRW anknüpfen wollte. Aber auch ausgehend davon, dass der Satzungsgeber an die LHV NRW zeitlich anknüpfen wollte, lässt sich kein sinnvoller Grund dafür finden, ab dem 1. Januar 2001 nur "gefährliche Hunde" höher zu besteuern, die nach dem 30. Juni 2000 angemeldet wurden, und die davor angemeldeten davon auszunehmen. Vertrauensgesichtspunkte hinsichtlich der niedrigen Besteuerung bei den Haltern von vor dem Stichtag angemeldeten Hunde sind nicht erkennbar. Ein solches Vertrauen müsste sich, da es um die Besteuerung geht, darauf gerichtet haben, für den vor dem Stichtag angemeldeten "gefährlichen Hund" künftig keine erhöhte Steuer zahlen zu müssen. Abgesehen davon, dass es für eine solche Erwartung keine Rechtfertigung gibt, lässt sich auch nicht erkennen, warum eine solche Erwartung bei denjenigen, die den "gefährlichen Hund" nach dem 30. Juni 2000 angemeldet haben und auf deren Hundebestand die Satzung - in unechter Rückwirkung - die erhöhten Sätze anwendet, weniger schutzwürdig sein soll als bei den Haltern vorher angemeldeter Hunde. Dass mit dem Inkrafttreten der LHV NRW für gefährliche Hunde auf Landesebene erhebliche ordnungsrechtliche Einschränkungen eingeführt wurden, hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Frage, ob in der Gemeinde eine erhöhte Besteuerung des Haltens von "gefährlichen Hunden" mit Lenkungsabsicht eingeführt würde oder nicht. Wenn schon vor dem Inkrafttreten der vierten Änderungssatzung in N. mit einer erhöhten Besteuerung "gefährlicher Hunde" gerechnet werden musste, so war dies bereits seit dem Beschluss des Rates über die zweite Änderungssatzung im April 2000 der Fall, als erstmals eine erhöhte Besteuerung von "Kampfhunden" in der Stadt N. eingeführt wurde. Der Stichtag "30. Juni 2000" hat zu auf die Besteuerung "gefährlicher Hunde" gerichteten Erwartungen und Hoffnun-gen von Hundehaltern dagegen keinerlei Bezug. Ein Weiteres kommt hinzu: Das Abstellen der Stichtagsregelung auf den Zeitpunkt der "Anmeldung" des Hundes hat keine erkennbare sachliche Rechtfertigung. Wenn man zwischen den Altfällen (bereits gehaltene Hunde) und den Neufällen (neu angeschaffte Hunde) unter dem Gesichtspunkt der Lenkungswirkung (Zurückdrängen der "gefährlichen Hunde" in der Gemeinde durch steuerliche "Sanktionierung" nur der Neuanschaffung) hätte unterscheiden wollen, so hätte auf das "Halten" des Hundes und nicht auf die Anmeldung abgestellt werden müssen. Nur da, wo - anders als im Falle des Klägers, dessen Hundehaltung die Beklagte für mehrere Jahre nachversteuert hat - nicht hätte festgestellt werden können, wann der Hund angeschafft worden ist, wäre möglicherweise der Anmeldezeitpunkt ein tauglicher (Ersatz-)Anknüpfungspunkt gewesen. Im Übrigen wäre auch für eine allein Neuanschaffungen "gefährlicher Hunde" ins Auge fassende Lenkungsabsicht das Datum 30. Juni 2000 willkürlich gegriffen. Denn eine "rückwirkende Lenkung" von Neuanschaffungen durch eine im Februar 2001 beschlossene Regelung kommt für die Anschaffungen zwischen dem 30. Juni 2000 und dem Inkrafttreten dieser Regelung ebenso wenig in Betracht wie für die Zeit davor. Die Willkürlichkeit der Stichtagsregelung wird besonders augenfällig, wenn man bedenkt, dass sie nicht nur die nach Rassemerkmalen in § 2 Abs. 3 der Satzung als gefährlich definierten Hunde, sondern auch die Hunde nach § 2 LHV NRW betrifft, also diejenigen, die sich unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit individuell als gefährlich erweisen. Bei diesen Hunden kann die erhöhte Besteuerung nach der Satzung erst dann einsetzen, wenn der jeweilige Tatbestand nach § 2 Buchst. a) bis d) erfüllt ist. Unterstellt man den Fall zweier Hunde einer nicht unter § 2 Abs. 3 der Satzung fallenden Rasse, die beide nach Inkrafttreten der Satzung eine Ausbildung zum Schutzhund erhalten (§ 2 Buchst. a) LHV NRW), sich beide nach diesem Zeitpunkt als bissig erweisen (§ 2 Buchst. b) LHV NRW), in gefahrdrohender Weise einen Menschen anspringen oder unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen (§ 2 Buchst. c) und d) LHV NRW), so führt die Satzung zu unterschiedlicher Besteuerung, wenn der eine Hund bis zum 30. Juni 2000 und der andere danach angemeldet wurden. Irgendein rational nachvollziehbarer Grund für diese Ungleichbehandlung kann nicht gefunden werden, weder unter steuerlichen Gesichtspunkten noch unter dem des mit der erhöhten Besteuerung verfolgten Lenkungszweckes. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der darin liegt, dass nur nach dem 30. Juni 2000 angemeldete Hunde erhöht besteuert werden, führt zur Nichtigkeit der Regelungen über die erhöhte Hundesteuer, nicht aber zur Gesamtnichtigkeit der vierten Änderungssatzung. Die vierte Änderungssatzung hat nämlich nicht nur die erhöhte Hundesteuer geregelt, sondern zugleich auch die erhöhte Hundesteuer für vor dem 1. Juli 2000 angemeldete "gefährliche Hunde", die nach der Satzung in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 14. Dezember 2000 ebenfalls erhöht besteuert wurden, abgeschafft. Diese Aufhebung der erhöhten Besteuerung begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist ihrerseits wirksam, so dass lediglich die Beibehaltung einer erhöhten Hundesteuer für die nach dem 30. Juni 2000 angemeldeten Hunde fehlerhaft ist und entfällt. Hieraus folgt, dass die Teilnichtigkeit der vierten Änderungssatzung nicht zum Wiederaufleben der Besteuerung nach den Vorgaben der dritten Änderungssatzung (kein Stichtag, doppelt so hoher Steuersatz) führt, sondern nur zum Wegfall der Rechtsgrundlage für eine Höherbesteuerung "gefährlicher Hunde". Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.