Beschluss
7 B 1769/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1223.7B1769.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Wertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass der Antragsteller kein das Interesse der Beigeladenen an der Bauausführung überwiegendes Interesse daran hat, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Januar 2004 zum Umbau und zur Erweiterung eines Einfamilienhauses mit Nutzungsänderung des Dachgeschosses auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 1, Flurstück 188 (L. -N. -Allee 181 in B. ) angeordnet und dem Antragsgegner der Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Stilllegungsverfügung gegenüber den Beigeladenen aufgegeben wird. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung verletzt die Baugenehmigung keine den Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Der Antragsteller meint, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil die geplante, gegenüber der hinteren Abschlusswand seines Wohnhauses um 1 m vorspringende grenzständige zweigeschossige Wand des Vorhabens zu einer erheblichen Verschattung und Verdunkelung nicht nur seiner Terrasse, sondern vor allem seines zum hinteren Grundstücksbereich weisenden Wohnzimmers führe und eine vergleichbare "Hinterhofatmosphäre" auf seinem Grundstück in der näheren Umgebung kein Vorbild habe. Nach den Maßstäben des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargestellt hat, spricht zunächst nichts Überwiegendes für die Annahme, das Vorhaben der Beigeladenen sei mit den Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar. Nach den insoweit mit dem Beschwerdevorbringen zu Recht nicht mehr angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hält sich das genehmigte Vorhaben im Grenzbereich bereits im Rahmen der überbaubaren Fläche. Kommt dem Maß der geplanten baulichen Anlage - wozu seine Höhe gehört -, schon grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219; Senatsbeschluss vom 29. September 2004 - 7 B 1244/04 -, fügt sich das Vorhaben darüber hinaus hinsichtlich des Maßes in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es nach den von den Antragstellern - mit der innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist eingereichten Beschwerdebegründung - insoweit nicht substanziiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und angesichts des von ihnen - im nach Ablauf dieser Frist eingegangenen Schriftsatz vom 15. September 2004 - als vergleichbar benannten Anbaus auf dem Grundstück L. -N. -Allee 189 auch insoweit ein Vorbild hat. Im Übrigen irrt der Antragsteller, wenn er meint, der rückwärtige Anbau an das Wohnhaus L. -N. -Allee 189 sei nicht grenzständig. Hinsichtlich der unmittelbar an die Rückfront anschließenden überdachten Terrasse im Obergeschoss ist das Gegenteil bereits aus den von ihm mit Schriftsatz vom 15. September 2004 eingereichten Fotografien ersichtlich. Ferner wird das streitige Vorhaben allenfalls zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse führen, die nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt. Zunächst ist das Wohnhaus des Antragstellers in dieser Hinsicht lagebedingt vorbelastet, weil es nördlich des Hauses der Beigeladenen liegt, was schon ohne das streitige Vorhaben zu einer gewissen, das übliche Maß nicht übersteigenden Verschattung des Terrassenbereichs und der davor liegenden Räume des Antragstellers führt. Hinzu kommt die bereits vorhandene grenzständige "Schamwand" mit aufgesetztem durchbrochenen Holzzaun, die bereits zu einer zusätzlichen Verschattung führt und bis zu deren Gesamthöhe die grenzständige Außenwand des streitigen Vorhabens deshalb zu keiner unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots erheblichen Mehrbelastung in Form einer Verminderung des Lichteinfalls führen wird. Schließlich ragt die grenzständige Außenwand über beide Geschosse lediglich um 1 m über die hinteren Abschlusswände der Häuser der Beigeladenen und des Antragstellers hinaus. Vgl. ebenso bei einem um 1,375 m über die hintere Außenwand des Nachbarhauses vorspringenden Vorhaben: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 10 A 2512/00 -. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der baulichen Einheit zwischen eine Doppelhausbebauung bildenden Gebäuden, vgl. Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185, ergibt sich nichts anderes. Danach müssen Gebäude, um ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO zu bilden, in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Ein Gebäude, das den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt, überschreitet danach den zulässigen Rahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Ob diese Maßstäbe auch für eine Reihenhausbebauung Geltung beanspruchen können, kann offen bleiben. So auch OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 a.a.O. m.w.N. Auch wenn davon ausgegangen würde, ergibt eine Prüfung des streitigen Vorhabens nach Maßgabe der mit der Beschwerde dargelegten Gründe kein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis. Obwohl die Wohnhäuser des Antragstellers und der Beigeladenen nach dem Anbau nicht mehr vollständig deckungsgleich sein werden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie zu einem deutlich überwiegenden Teil aneinander gebaut bleiben und dadurch auch weiterhin eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden, der weiterhin den Eindruck aneinandergebauter Reihenhäuser vermittelt. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 a.a.O. Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch mit bauordnungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Streitig ist hier allein, ob es eine Abstandfläche einhalten muss. Das ist nicht der Fall. Die um 1 m nach hinten vorspringende grenzständige Außenwand ist im Sinne des § 6 Abs. 1 BauO NRW relevant. Für die nähere Umgebung des Grundstücks des Antragstellers dürfte zwar ausweislich des dem Senat vorliegenden Kartenmaterials von einer offenen Bauweise auszugehen sein, weshalb entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BauO NRW vorliegen. Insoweit ist aber § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW einschlägig. Nach der genannten Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie bereits oben dargelegt, soll das Vorhaben der Beigeladenen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden und hält sich innerhalb des durch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gezogenen Rahmens. Vgl. zur Notwendigkeit der Prüfung der Einhaltung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Rahmen des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -. Da in der maßgeblichen näheren Umgebung sowohl nicht grenzständige Einzelhäuser als auch Doppelhäuser sowie Hausgruppen (Reihenhäuser mit einer Gesamtlänge von unter 50 m) stehen, ist planungsrechtlich von einer offenen Bauweise auszugehen. In der offenen Bauweise sind Doppelhäuser und Hausgruppen bis zu einer Länge von 50 m zulässig (§ 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauNVO). Bei einem Doppelhaus darf insoweit an die andere Hälfte ohne Grenzabstand angebaut werden, als der Charakter des Doppelhauses noch gewahrt ist. Der Bauherr ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gehindert, seine Doppelhaushälfte grenzständig weiter als der Nachbar zu bebauen, sofern das Gesamtgebäude noch eine bauliche Einheit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bildet. Wird zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass dieselben Einschränkungen für die hier vorliegende Hausgruppe in Form von Reihenhäusern gelten, sind diese Voraussetzungen nach den obigen Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ebenfalls erfüllt. Schließlich liegt die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung hier darin, dass auf dem Grundstück des Antragstellers ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut worden ist. Auf eine vollständige oder jedenfalls weit gehende Deckungsgleichheit der beiden an die Grenze gebauten Häuser kommt es dafür nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 - , BRS 63 Nr. 137 und vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 168. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).