Beschluss
6 A 40/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1230.6A40.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Unter den von der Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den mit der Klage verfolgten Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung X. vom 00.00.00 sowie des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 zu verpflichten, die Freistellungsphase des bewilligten Sabbatjahres um die Zeit des Mutterschutzes zu verlängern, zu Recht verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und darüber hinaus ausgeführt: Es bestehe keine Veranlassung, bei der Festlegung der Freistellungsphase die Mutterschutzzeiten mit denjenigen des Erziehungsurlaubs gleichzusetzen. Insbesondere Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebiete eine solche Handhabung nicht, da der Mutterschutz und der Erziehungsurlaub unterschiedlichen Zwecken dienten. Werde die Freistellungsphase eines Sabbatjahres nicht um die Zeiten des Mutterschutzes verlängert, so führe dies auch nicht dazu, dass im Einzelfall bei vollzeitig verrichteter Arbeitsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell die Freistellungsphase verkürzt werde. Sie dauere weiterhin ein Jahr, verlängert um den Erziehungsurlaub. Die von der Klägerin beklagte Ungleichgewichtung zwischen zweijähriger Arbeitsphase und einjähriger Freistellung bestehe insoweit nur rechnerisch und sei deshalb hinzunehmen, weil umgekehrt auch die Arbeitsphase nicht um Zeiten einer Mutterschutzfrist unterbrochen bzw. verlängert werde. Die Klägerin macht geltend: Aus § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) - i.V.m. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 MuSchVB - lasse sich die Grundentscheidung des Gesetzgebers ableiten, einer jungen Mutter für den Zeitraum von vierzehn Wochen vor und nach der Geburt ihres Kindes Dienstbezüge nach Beschäftigungsumfang in voller Höhe auszuzahlen, obwohl für diesen Zeitraum die Dienstverrichtung gesetzlich ausgeschlossen sei. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG gebiete, ihr ihre Dienstbezüge für den Zeitraum vom 15. Januar bis zum 30. April 20.. nachzuzahlen, sofern ihr die beantragte Verlängerung des Sabbatjahres nicht bewilligt werde. Mutterschutzrechtlich habe sie in der Zeit vom 15. Januar bis zum 30. April 20.. ihren Dienst gemäß §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 MuSchVB - in der Zulassungsschrift irrtümlich als §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchVB bezeichnet - unterbrochen. Zur gleichmäßigen Anwendung der Mutterschutzvorschriften - insbesondere des § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB - sei daher in ihrem Falle von einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit mit jeweils 2/3 des vollen Deputats für den Zeitraum vom 1. August 19.. bis 31. Juli 20.. jährlich auszugehen. Anderenfalls könne der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG keine Wirkung entfalten. Müsse das Sabbatjahrmodell gemäß § 78b Abs. 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vorliegend außer Betracht bleiben, so habe sie im Zeitraum vom 1. August 1997 bis 31. Juli 19.. vierzehn Wochen Dienst verrichtet, den das beklagte Land bisher nicht vergütet habe. Es sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie statt der ihr unzweifelhaft für die Mutterschutzzeiten zustehenden Vergütung Befreiung vom Dienst durch Verlängerung des Sabbatjahres um den Zeitraum von vierzehn Wochen verlange. Dem ist nicht zu folgen. Die Klägerin leitet den von ihr unverändert verfolgten Anspruch auf Verlängerung der Freistellungsphase um die Zeit des Mutterschutzes ausgehend von der Annahme her, ihr stehe für die in der Freistellungsphase gelegene Mutterschutzzeit noch nicht gezahlte Besoldung zu. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete im Rahmen des Mutterschutzes, von der Fiktion auszugehen, sie habe drei Jahre lang zu zwei Dritteln Dienst geleistet. Der Ausgangspunkt dieser Argumentation ist rechtsirrig. Der angeblich noch nicht erfüllte Besoldungsanspruch besteht nach dem von der Klägerin gewählten Modell der Teilzeitbeschäftigung nach § 78b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 LBG nicht. Er ergibt sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB noch aus Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB soll lediglich eine wirtschaftliche Schlechterstellung während der Zeit des Mutterschutzes ausschließen. Die Vorschrift besagt hingegen nicht, dass darüber hinaus jeder mögliche Nachteil, der mit der Mutterschutzzeit verbunden ist, auszugleichen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Oktober 1980 - 6 C 25.78 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 61, 79 (82 f.). Die genannte Regelung dient insbesondere nicht dazu, bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 78b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 LBG einen besoldungsmäßigen Ausgleich in Fällen sicherzustellen, in denen das Kind nicht während der Arbeitsphase zur Welt kommt, sondern erst während der Freistellungsphase, in der unabhängig von den Bestimmungen des Mutterschutzes ohnehin kein Dienst zu leisten ist. Entsprechendes gilt in Bezug auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch dieses gebietet es nicht, der Klägerin eine geldliche Kompensation im Hinblick darauf zukommen zu lassen, dass ihr Kind erst in der Freistellungsphase des von ihr - aus eigenem Entschluss - gewählten Teilzeitbeschäftigungsmodells geboren wurde. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich derjenigen Beamten, die ihre Freistellungsphase aus anderen privaten Gründen zeitweise nicht in gleicher Weise wie im Normalfall nutzen können, etwa wegen einer Erkrankung. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1980 - 6 C 25.78 -, BVerwGE 61, 79 (87); Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2004, § 78b LBG Rdnr. 22; Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 12/2124 S. 45. Aus dem oben Ausgeführten folgt zugleich, dass die Rechtssache ebenfalls keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die Klägerin hat des weiteren keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt, da sie keine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert hat. Durch ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Gesetzessystematik nicht erschöpfend behandelt, hat die Klägerin schließlich auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen - angeblichen - inhaltlichen Mangel der erstinstanzlichen Entscheidung, der von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht erfasst wird. Im Übrigen greift der in Rede stehende Einwand entsprechend den obigen Ausführungen auch in der Sache nicht durch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung resultiert aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3, § 15 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n. F.). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).