Beschluss
15 B 2564/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0110.15B2564.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.024,03 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.024,03 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2004 anzuordnen, zu Recht stattgegeben. Der Rechtsschutzantrag ist nicht aus den im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgebrachten, allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) abzulehnen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, weil der beabsichtigte Ausbau nicht zu einer Beitragspflicht führen wird, was Voraussetzung für die Erhebung einer Vorausleistung wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. 2001, 233. Nach dem Ausbaubeschluss der Bezirksvertretung C. -L. vom 11. Dezember 2002, dem der Bau- und Verkehrsausschuss des Rates der Stadt C. mit Beschluss vom 1. Juli 2004 beigetreten ist, soll die Hauptstraße verkehrsberuhigt ausgebaut werden und dabei u.a. folgenden Zustand erhalten: "Mischfläche, Fahrbahn: Kleinpflaster/Natursteinpflaster/Asphalt auf Tragschicht. Mischfläche, Gehweg: Klinkerpflaster/Natursteinpflaster auf Tragschicht." Der Beschluss nimmt Bezug auf den Lageplan LP/2, in dem die einheitlich geklinkerte Fläche als Mischfläche ausgewiesen ist, in der durch eine Basaltbänderung eine Fahrgasse abgrenzt ist. Der Ausbauplanung nach dem Bauprogramm ist somit zu entnehmen, dass eine Mischfläche erstellt werden soll, also eine Verkehrsfläche, auf der alle Verkehrsarten, insbesondere Fußgängerverkehr und Fahrzeugverkehr, gleichermaßen zulässig sind im Gegensatz zu einer im Trennprinzip ausgebauten Straße, in der besondere Teileinrichtungen vorhanden sind, die die jeweiligen Verkehrsteilnehmer benutzen müssen (Fahrbahn für Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO -, Gehwege für Fußgänger nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Das Bauprogramm ist nicht deshalb widersprüchlich, weil es sowohl den Bau einer Mischfläche und gleichzeitig von Fahrbahn und Gehwegen anordnet. Bei verständiger Würdigung kann damit nur der Bau eines verkehrsberuhigten Bereichs i.S.d. § 42 Abs. 4a StVO gemeint sein, der zwar eine Mischung der Verkehrsarten vorsieht, aber die Reservierung von Flächen für Fußgänger durch Abgrenzung von befahrbaren Bereichen erlaubt. Vgl. Nr. III.3 der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche der StVO, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 42 StVO Rn. 35b; ebenso Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen, Ausgabe 1985, Fassung 1995, Nr. 5.1.2; vgl. zum Trennungsgedanken auch in verkehrsberuhigten Bereichen Steiner, Aktuelle Rechtsfragen der Einrichtung Verkehrsberuhigter Bereiche, NVwZ 1984, 201 (205). Die Auffassung des Antragsgegners, das Ausbauprogramm sehe in Wirklichkeit den Ausbau einer im Trennprinzip zu errichtenden Straße vor, ist daher falsch. Die Erfüllung dieses beschlossenen Bauprogramms ist nicht beabsichtigt. Der Antragsgegner trägt selbst vor, dass eine Straße im Trennprinzip, wenngleich bei niveaugleichem Ausbau, geplant sei. Die Aufstellung der Verkehrszeichen 325, 326 StVO ist also nicht beabsichtigt, was erst zur Entstehung der Beitragspflicht führen könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62 (64). Dementsprechend hat der Antragsgegner auch im Vorausleistungsbescheid nicht die Anteilssätze für einen verkehrsberuhigten Bereich zu Grunde gelegt, sondern die für eine im Trennsystem ausgebaute Hauptgeschäftsstraße. Da somit der beabsichtigte Ausbau vom beschlossenen Bauprogramm abweicht, kann auf der Grundlage dieses Bauprogramms für diesen Ausbau keine Beitragspflicht entstehen. Nur ein bauprogrammgemäßer Ausbau kann eine Beitragspflicht auslösen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, Gemhlt. 2000, 260. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.