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Beschluss

18 B 43/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0112.18B43.05.00
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Leitsätze

Amtsärztliche Stellungnahmen sind keine Parteigutachten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Amtsärztliche Stellungnahmen sind keine Parteigutachten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass so genannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG im vorliegenden Zusammenhang aus Rechtsgründen keine Berücksichtigung finden können. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (BGBl I 2004, S.1950) zum 1. Januar 2005 inhaltlich nichts geändert. Die bislang bestehende strikte Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörden gilt nach neuem Recht unverändert fort. §§ 24 Abs. 2, 42 AsylVfG sind insoweit inhaltlich unverändert geblieben. Dies bedeutet, dass bei abgelehnten Asylbewerbern wie dem Antragsteller ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ausschließlich gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen ist. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Abschiebungsschutz und die in diesem Zusammenhang angeführten gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers nach einer im F. Krankenhaus in I. im Jahr 2004 durchgeführten Operation des Sprunggelenks nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solche in den Blick genommen. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind nicht ausreichend, um seitens des insoweit darlegungspflichtigen Antragstellers eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, die zu einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AuslG führen könnte, glaubhaft zu machen. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. November 2004, nach der beim Antragsteller in vollem Umfang Reise- und Flugfähigkeit gegeben ist, greifen nicht durch. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Objektivität der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. November 2004 zu zweifeln. Die bei einer Gemeinde beschäftigten Amtsärzte nehmen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde war, zu deren Aufgaben u.a. die Ausstellung amtsärztlicher Zeugnisse und Gutachtertätigkeit gehört (vgl. §§ 6, 22 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 25. November 1997 – GV NRW 1997, S. 430). Deshalb handelt es sich bei der dienstlichen Tätigkeit von Amtsärzten um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamte geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1999 1 DB 40/98 -. Ihre Stellungnahmen sind schon von daher kein Parteigutachten. Der in der Beschwerdebegründung angeführte Umstand, dass der im vorliegenden Zusammenhang tätig gewordene Amtsarzt Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ist, besagt nichts darüber, dass er die an ihn von der Ausländerbehörde gerichtete Frage nach der Reisefähigkeit des Antragstellers aufgrund seiner allgemeinen medizinischen Kenntnisse nicht habe beantworten können. Das Beschwerdevorbringen enthält dazu auch keine weitergehenden konkreten Ausführungen, die zu Zweifeln in dieser Hinsicht Anlass geben könnten. Der Beschwerdebegründung sind im übrigen keine konkreten Umstände zu entnehmen, aufgrund derer eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers angenommen werden könnte. Eine ärztliche Stellungnahme, die eine Reiseunfähigkeit belegen könnte, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. In der ärztlichen Bescheinigung des Internisten Dr. F. vom 15. Oktober 2004, der den Antragsteller behandelt hat, ist lediglich davon die Rede, dass im Juli/August 2005 das im Sprunggelenk vorhandene Restmetall entfernt werden solle. Weitergehende Aussagen sind dieser ärztlichen Bescheinigung nicht zu entnehmen. Andere ärztliche Bescheinigungen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gehbeschwerden begründen für sich genommen keine Reiseunfähigkeit, weil nicht nachvollziehbar dargelegt oder sonst erkennbar ist, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers in dieser Hinsicht unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge der Abschiebung voraussichtlich wesentlich verschlechtern könnte. Denn nur dann wäre, wie in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt ist, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.