OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 2673/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0118.12B2673.04.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt C. aus L. beigeordnet.

2. Der Antragsgegner wird unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 13. September bis 31. Dezember 2004 Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege) im Umfang von monatlich 156,42 EUR zu gewähren und an das vom Antragsteller bewohnte Heim auszuzahlen; der Antragsteller hat für sein entsprechend auszulegendes Begehren im Beschwerdeverfahren im Sinne von § 123 VwGO einen Anordnungsgrund und nach den hier noch anzuwendenden Bestimmungen des BSHG auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; summarischer Prüfung zufolge hängt der Anspruch allein davon ab, ob der Einsatz von Vermögenswerten, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags dienen, als Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG zu werten ist; diese Frage ist bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 -, FEVS 55, 478=NVwZ-RR 2004, 360 zu einem ähnlichen Sachverhalt) zu bejahen. Soweit das Verwaltungsgericht dieser Rechtsprechung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vom 24. März 2003 - 12 A 10302/03 -, FEVS 54, 534) entgegen getreten ist, besteht für eine derartige Abweichung von der vorgenannten Entscheidung des 16. Senats, deren Begründung sich im Einzelnen mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auseinander setzt, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus Sicht des beschließenden Senats keinerlei Veranlassung.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens (§§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt C. aus L. beigeordnet. 2. Der Antragsgegner wird unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 13. September bis 31. Dezember 2004 Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege) im Umfang von monatlich 156,42 EUR zu gewähren und an das vom Antragsteller bewohnte Heim auszuzahlen; der Antragsteller hat für sein entsprechend auszulegendes Begehren im Beschwerdeverfahren im Sinne von § 123 VwGO einen Anordnungsgrund und nach den hier noch anzuwendenden Bestimmungen des BSHG auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; summarischer Prüfung zufolge hängt der Anspruch allein davon ab, ob der Einsatz von Vermögenswerten, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags dienen, als Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG zu werten ist; diese Frage ist bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 -, FEVS 55, 478=NVwZ-RR 2004, 360 zu einem ähnlichen Sachverhalt) zu bejahen. Soweit das Verwaltungsgericht dieser Rechtsprechung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vom 24. März 2003 - 12 A 10302/03 -, FEVS 54, 534) entgegen getreten ist, besteht für eine derartige Abweichung von der vorgenannten Entscheidung des 16. Senats, deren Begründung sich im Einzelnen mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auseinander setzt, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus Sicht des beschließenden Senats keinerlei Veranlassung. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens (§§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.