Beschluss
16 A 3755/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0121.16A3755.04.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die entsprechenden Darlegungen haben gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu erfolgen, weshalb die erst nach Ablauf dieser Frist eingegangenen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 2004 keine Berücksichtigung finden können. In dem rechtzeitig vorgelegten Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 ist kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO in genügender Weise dargelegt worden. Es ist darin weder ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO normativ benannt noch von den im Gesetz verwandten Begriffen Gebrauch gemacht worden. Begründet worden ist nach dem Wortlaut dieses Schriftsatzes auch nicht ein Zulassungsantrag, sondern "die mit Schriftsatz vom 3. September 2004 eingelegte Berufung". Die gestellten Anträge entsprechen ebenfalls einem Berufungs- und nicht einem Zulassungsantragsverfahren. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 rechtfertigen auch keinen zuverlässigen Rückschluss darauf, welchen Zulassungsgrund der Kläger geltend gemacht hätte, wenn er sein Vorbringen an den Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung und nicht an den Maßstäben für den Erfolg einer Berufung selbst ausgerichtet hätte. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2004, der - wie ausgeführt - als solcher keine Berücksichtigung finden kann, deutet darauf hin, dass die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) und Nr. 4 VwGO (Divergenz) geltend gemacht werden sollen. Dafür sprechen die Formulierungen, wonach die Berufung "der Fortführung und Entwicklung des Rechts zum Begriff der Zuverlässigkeit gem. § 13 PBefG sowie § 48 Abs. 4 Nrf. 2 FeV" diene und wonach es angesichts dessen, dass die angefochtene Entscheidung "im Gegensatz zur Entscheidung des OVG Bremen vom 10.2.1993, Az. 1 BA 18/85" stehe, gelte, "die Einheitlichkeit der Rechtsprechung herzustellen". Abgesehen davon, dass für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Rüge der Abweichung von Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte anderer Länder - also auch des OVG Bremen - nicht genügt, weil vom Gesetz vorausgesetzt wird, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung "des Oberverwaltungsgerichts" abweicht, welches dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Instanzenzug übergeordnet ist, vgl. nur Seibert in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Loseblattkommentar, § 124 Rn. 207 m.w.N., und dass es auch an der Angabe fehlt, hinsichtlich welchen abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatzes die angefochtene Entscheidung von der benannten Entscheidung des OVG Bremen i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abweicht bzw. welche konkrete Rechtsfrage angesichts der inzwischen zu § 48 Abs. 4 FeV durchaus vorliegenden Rechtsprechung - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 19 A 1195/02 - und vom 5. März 2004 - 19 A 832/04 - i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO der grundsätzlichen Klärung bedarf, lässt sich den Darlegungen im Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 auch durch Auslegung nicht entnehmen, dass die später unter dem 23. Dezember 2004 angesprochenen Zulassungsgründe in Frage stehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit den Ausführungen der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) geltend gemacht werden soll, so liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargetan. Sämtliche Darlegungen zum positiven Sozialverhalten des Klägers im Rahmen des Strafvollzuges und nach seiner Entlassung aus der Haft sowie zu den - größtenteils zu § 57 StGB und damit unter einem anderen Aspekt erstellten - guten Sozialprognosen durch die Anstaltspsychologin, den Inspektor für Sicherheit und Ordnung, den zuständigen Oberlehrer der JVA, den Gefängnispfarrer etc. und schließlich den Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst rechtfertigen es zumal angesichts der Schwere der vorausgegangenen Straftat nicht, schon während des Laufs der noch bis zum 21. Oktober 2005 andauernden Bewährungsfrist von einer ausreichenden persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers zur Fahrgastbeförderung auszugehen. Es bleibt dem Kläger jedoch unbenommen, durch eine verkehrspsychologische Untersuchung zu belegen, dass er entgegen den durch seine Straftat hervorgerufenen Zweifeln Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat folgt der Streitwertpraxis des früher für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 19. Senats des angerufenen Gerichts, der in ständiger Rechtsprechung in Hauptsacheverfahren, die die Erteilung, Verlängerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung betreffen, den Streitwert in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG n.F. festgesetzt hat, wenn es nicht - wie hier - zugleich um die Erteilung oder Entziehung weiterer Fahrerlaubnisklassen geht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 - 19 A 832/04 -, m.w.N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).