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Beschluss

20 A 157/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0121.20A157.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger zu 2. bis 4. tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 4.000,- EUR.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger zu 2. bis 4. tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 4.000,- EUR. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist nach der klarstellenden Erklärung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten und Klägers zu 3. vom 15. Dezember 2003 gestellt für die Kläger zu 2. bis 4. und als solcher zulässig. Der Antrag ist aber nicht begründet. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mangels eines wirksamen Klageantrages bereits unzulässig, solchen Zweifeln ausgesetzt ist. Jedenfalls schlagen insofern bestehende Zweifel nicht auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Rechtsfindung durch, weil - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - bezogen auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei (auch) unbegründet, die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht bestehen. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage jeweils selbständig tragend auf deren Unzulässigkeit und auf deren Unbegründetheit gestützt. Das ist nach der die Urteilspassage zur Unbegründetheit einleitenden Aussage, im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, sowie der anschließenden ausdrücklichen Bejahung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 29. Mai 2000 sowie der hierzu im Einzelnen erörterten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eindeutig. Dementsprechend reicht jeder Begründungsteil für sich genommen aus, die Klageabweisung zu tragen. Er kann zugleich hinweggedacht werden, ohne dass das angefochtene Urteil im Ergebnis erschüttert wäre. Für einen Fall der mehrfachen Begründung eines Urteils ist anerkannt, dass durchgreifende Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur vorliegen können und die Berufung auch unter sonstigen Gesichtspunkten nur zugelassen werden darf, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt. Anderenfalls ist der Fehler oder die Frage, wegen der die Zulassung erfolgen soll, für das erstinstanzliche Urteil nicht entscheidungserheblich. Auch die Kläger betrachten die Begründungen als unzulässig bzw. als unbegründet jeweils für sich. Mit dem Schriftsatz vom 29. März 2004 konnten schon wegen des vorherigen Ablaufs der Darlegungsfrist keine neuen und zusätzlichen Gründe für die Zulassung vorgebracht werden. Deswegen war auch der dort geäußerten Bitte um einen Hinweis zu ggf. weiterem sachdienlichen Vortrag von vornherein nicht zu entsprechen. Die unterschiedliche Rechtskraftwirkung einerseits eines Prozessurteils und andererseits eines Sachurteils führt nicht wegen mangelnder Gleichwertigkeit der Begründungen zu einer Ausnahme vom vorstehenden Grundsatz. Zwar ist ein Nebeneinander von Prozess- und Sachabweisung im Interesse der Verhinderung von Unklarheiten über den Gegenstand und den Umfang der Rechtskraft eines Urteils nicht unbedenklich; ist nämlich die Zulässigkeit einer Klage verbindlich verneint, sind Erwägungen zur Sache überflüssig und bedeutungslos. Sind jedoch die Rechtsschutzvoraussetzungen zweifelhaft, darf das Verwaltungsgericht die materielle Rechtslage prüfen und die Klage unter Offenlassen der Zulässigkeit oder hilfsweise hierauf gestützt abweisen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1991 - 4 B 190.91 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237. Zulässige Hilfserwägungen zur Begründetheit einer Klage können demzufolge tragende Gründe des Urteils sein. So ist es hier. Das Verwaltungsgericht verdeutlicht mit der zu seinen Ausführungen zur Unbegründetheit überleitenden Formulierung "im Übrigen", dass die Begründungsteile nicht gleichrangig nebeneinander gestellt sind, sondern hilfsweise von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen und für diesen Fall die Begründetheit verneint wird. Nachteile wegen einer Ungewissheit über den Umfang der Rechtskraft sind mit der Entscheidung zur Sache nicht verbunden. Die Klageabweisung hat sowohl bei Unzulässigkeit wie bei Unbegründetheit der Klage die Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bescheides zur Folge. Ist die Klage auf jeden Fall unbegründet, konnte das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der aus der Sicht der Kläger festzustellenden Fehler im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit nicht zu einer für sie im Ergebnis günstigeren Entscheidung gelangen. Ernstliche Zweifel daran, dass die Klage (jedenfalls) unbegründet ist, ergeben sich nicht. Ebenso wenig weist die Rechtssache insofern besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von den Klägern angesprochenen Fragen sind, sofern es auf sie ankommt, ohne besondere Probleme im Sinne der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu beantworten. Objektiv überdurchschnittliche Schwierigkeiten sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aufgezeigt. Greifbare Anhaltspunkte für einen zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides führenden Mangel des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens sind nicht benannt. Die geäußerten Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens sind nicht konkretisiert. Die Ansicht, das Verwaltungsgericht spiele erkannte Mängel herunter, ist nicht mit aussagekräftigen und auf Bedenken gegen bestimmte Elemente der erstinstanzlichen Bewertung hindeutenden Gesichtspunkten belegt. Des weiteren erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen von § 128 Abs. 1 und 3, § 125 Abs. 2 LWG für die angegriffene Anordnung, das unterirdische Durchleiten von Abwässern in einer dichten Rohrleitung zu dulden, fehlerhaft bejaht haben könnte. Die Beanstandung, die Kosten der erwogenen Trassenalternativen seien nicht korrekt ermittelt und miteinander verglichen worden, geht schon an der für das Urteil ursächlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob das Unternehmen anders nur mit erheblichem finanziellem Mehraufwand durchgeführt werden kann; es hat allein darauf abgehoben, dass das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger durchgeführt werden kann. Die Angabe der Kläger, die Kostenberechnungen seien der Entscheidung zugrunde gelegt worden, trifft für diejenige des Verwaltungsgerichts eindeutig nicht zu; sie ist auch nicht anhand des Urteils nachvollziehbar erläutert, sondern nur als Behauptung schlicht in den Raum gestellt worden. Bezieht man die Behauptung dagegen auf die Entscheidung des Beklagten, kann entscheidungserheblich lediglich sein, ob, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Vorzugswürdigkeit der vom Beklagten und der Beigeladenen gewählten Trassen (Variante 1) allein unter dem Blickwinkel der größeren Zweckmäßigkeit bejaht werden kann. Das ist indessen wiederum nicht zweifelhaft. Im rechtlichen Ausgangspunkt stehen die Merkmale der Zweckmäßigkeit und des Mehraufwandes als unbestimmte Rechtsbegriffe in einem Alternativverhältnis, sodass die Befugnis der Behörde, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, eröffnet ist, wenn eine der beiden uneingeschränkt und anhand objektiver Maßstäbe überprüfbaren Voraussetzungen erfüllt ist. Im Tatsächlichen ist einerseits abermals nicht in zur Darlegung von Zweifeln oder Schwierigkeiten gebotener Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nachvollziehbar angegeben, dass und warum die Frage der Höhe des Mehraufwandes entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für den Beklagten entscheidungserheblich war. Andererseits wird die vom Verwaltungsgericht mittels Auslegung des angegriffenen Bescheides gewonnene Meinung, der Beklagte habe entscheidend auf die höhere Zweckmäßigkeit der Variante 1 abgestellt, bestätigt durch die dem Bescheid beigefügte und zu seinem Verständnis mit heranzuziehende Niederschrift über den Termin vom 25. November 1999. Ebenso wie im angegriffenen Bescheid werden auch in der Niederschrift die Abwasserbeseitigungspflicht der Beigeladenen und die mit den erwogenen Varianten verbundenen unterschiedlichen Folgen für die Anschließbarkeit der genannten Grundstücke an eine Kanalisation hervorgehoben. Unübersehbar bezweckt das Unternehmen der Beigeladenen die Schaffung einer Kanalanschlussmöglichkeit für die derzeit schon bebauten Grundstücke im Bereich I.-----straße /G.-----weg und ist die Frage der Höhe entstehender Kosten ein diesem Zweck untergeordneter, hiervon losgelöster Faktor bei der Auswahl der Mittel. Das gilt erst recht deswegen, weil unter Einbeziehung eines zur Erreichung des vorstehenden Ziels für nötig erachteten Stichkanals in der I1.----straße die kostenrelevante Länge der vom Bescheid erfassten Variante 1 ersichtlich hinter derjenigen für die Variante 2 noch, und zwar nicht unbeträchtlich, zurückbleibt. Dafür, dass die Variante 1 trotzdem sogar einen im Verhältnis zur Variante 2 erheblichen Mehraufwand erfordern könnte mit der Folge, dass die Ausklammerung des Gesichtspunkts entstehenden Mehraufwands entscheidungsrelevant fragwürdig sein könnte, spricht nichts. Ein alternativer, zweckmäßigerer Trassenverlauf wird durch das Antragsvorbringen nicht verdeutlicht. Zweckmäßig können, da das hierbei in den Blick zu nehmende und als solches rechtlich unproblematische Unternehmen der Beigeladenen, wie ausgeführt, die Schaffung der Kanalanschlussmöglichkeit für die bebauten Grundstücke im Bereich I1.----straße /G.-----weg bezweckt, nur Leitungstrassen sein, die dieser Zielsetzung funktionell genügen. Ein theoretisch denkbarer Verlauf von Leitungen, die das Ziel nicht gleichermaßen oder doch zumindest annähernd gleichwertig sicherstellen, ist für das Unternehmen technisch von vornherein nicht geeignet und schon deshalb nicht zweckmäßig, geschweige denn, wie in § 125 Abs. 2, § 128 Abs. 3 LWG vorausgesetzt, zweckmäßiger. Im Kern ist das Problem der Festlegung der Trasse, wie der dem angegriffenen Bescheid beigefügte Lageplan ohne weiteres vor Augen führt, gekennzeichnet durch die Anschließbarkeit der Flurstücke 30 und 115 sowie deren räumliche Lage und Nähe zum Grundeigentum der verstorbenen ursprünglichen Klägerin bzw. der Kläger zu 2. bis 4. Eine konkrete Möglichkeit, diese Flurstücke anders als mittels der gewählten Leitungstrasse und zudem zweckmäßiger anzuschließen, ist dem Vorbringen der Kläger nicht entfernt zu entnehmen und auch nicht erkennbar; die eingehende Gegenüberstellung der Varianten seitens des Verwaltungsgerichts wird nicht erschüttert. Dass auch die Variante 2 für den Anschluss des Flurstücks 115 die Inanspruchnahme von Privateigentum erfordert, das die Eigentümer nicht für diesen Zweck bereitstellen, ist unbestritten geblieben. Das Bestreiten der Notwendigkeit der Anordnung eines Zwangsrechts ist nicht substanziiert und nicht mit einer plausiblen Erläuterung dazu versehen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Nutzung der fraglichen Fläche denn sonst stattfinden soll oder über welches andere Grundstück eine Verbindung zum bisher bestehenden gemeindlichen Kanalisationsnetz technisch und wirtschaftlich zweckmäßig erstellt werden kann. Die Beigeladene dennoch auf die Variante 2 zu verweisen hieße, den Eingriff in fremdes privates Grundeigentum durch die Wahl der Leitungstrasse nicht zu vermeiden, sondern lediglich auf andere Eigentümer zu verlagern. Das ist schon im Ansatz auch unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der geringst möglichen Belastung privater Eigentümer nicht zweckmäßig und hier nachgerade rechtsmissbräuchlich Denn die Klägerin zu 4. ist selbst (Mit-)Eigentümerin des für die Variante 2 in Betracht gezogenen Grundstücks; sie hätte es mithin selbst in der Hand gehabt, die angeblich unzumutbare Belastung durch die jetzt gewählte Trasse dadurch abzuwenden, dass sie sich mit der Nutzung ihres Grundeigentums einverstanden erklärte. Des weiteren sind signifikant höhere Nachteile für die Nutzbarkeit der von den Leitungen potenziell betroffenen Flächen nicht erkennbar. Zu bedenken ist hierbei allein die Querung des Flurstücks 177 in dessen Grenzbereich zum Flurstück 178; der Leitungsverlauf im Übrigen betrifft private Wegeflächen. Dafür, dass eine Kanalleitung an der vorgesehenen Stelle des Flurstücks 177 die derzeit ausgeübte Nutzung dieses Flurstücks oder des benachbarten Flurstücks 178 beeinträchtigen könnte, gibt es keinen Anhalt. Tatsächlich beeinträchtigende Auswirkungen der Leitung auf eine zukünftige Nutzung der beiden Flurstücke sind ebenfalls nicht auszumachen. Das behauptete Durchschneiden der "tatsächlichen Einheit" der beiden Flurstücke wiegt, geht man mit dem angegriffenen Bescheid von einer Außenbereichslage des Flurstücks 178 aus, schon deshalb nicht schwer. Bei einer erforderlichen und zudem nicht konkret absehbaren planerischen Herbeiführung baulicher und/oder gewerblicher Nutzungsmöglichkeiten kann unschwer dem Vorhandensein der Kanalleitung angemessen Rechnung getragen werden. Zudem ist einzustellen, dass die Kanalleitung gerade eine für solche Nutzungen sinnvolle abwassertechnische Erschließung bewirkt. Abweichende und realistischerweise zu erwägende Vorstellungen zur Nutzung der Gesamtfläche haben die Kläger nicht einmal substanziiert. Nimmt man dagegen eine schon bestehende Innenbereichslage auch des Flurstücks 178 an, werden den Klägern ebenfalls anstehende Nutzungen nicht verbaut und wird die Kanalleitung ihrer Erschließungsfunktion gleichfalls gerecht. Das mag von den Klägern wegen der hieran anknüpfenden Rechtsfolgen nicht gewollt sein, ergibt jedoch entgegen ihrer Darstellung bei objektiver Würdigung der örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus dem Lageplan ergeben, keinen ins Gewicht fallenden Nachteil. Gegenüber dem ferner von den Klägern erwogenen Privatkanal bietet die gewählte Lösung den generellen Vorteil einer Grundstückserschließung durch kommunale Anlagen mit Anschluss- und Benutzungszwang im Verhältnis zu Anlagen in privater Hand, die bei hier unübersehbar gegebenen nachbarlichen und familiären Unstimmigkeiten die für eine geordnete Bebauung notwendige ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung typischerweise nicht annähernd gewährleisten; ein Nutzen des Privatkanals für einen Kanalanschluss der Flurstücke 30 und 115 ist gerade nicht dargetan. Im Gegenteil würde eine Verweisung der Beigeladenen auf einen Privatkanal das Aufgeben des Unternehmens bedeuten. Zu sonstigen denkbaren Alternativen haben die Kläger innerhalb der Darlegungsfrist nichts Konkretes vorgebracht. Die Rüge, diesbezüglich seien gebotene Ermittlungen unterblieben, trägt nicht den Schluss auf Zweifel an der Zweckmäßigkeit der gewählten Trasse oder der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung. Vor allem wird nicht ansatzweise deutlich, dass der Beklagte einen möglichen Trassenverlauf außer Acht gelassen haben könnte, der den Zweck des Unternehmens erfüllt und sich bei wirklichkeitsnaher Abschätzung gleichzeitig als sinnvoll und vernünftig aufdrängen könnte. Die Kläger blenden aus, dass es bei dem Unternehmen der Beigeladenen im Wesentlichen um die abwassertechnische Erschließung von Grundstücken geht, die ihnen oder einzelnen von ihnen gehören; gleichwohl und ungeachtet der damit einhergehenden spezifischen Ortskenntnis enthalten sie sich konkreter Angaben zu den Eckpunkten für praktisch in Betracht zu ziehende Leitungstrassen. Die Eigenschaft der verstorbenen Mutter der Kläger, der erstinstanzlichen Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung, als Vorerbin der von der Kanalleitung betroffenen Flurstücke 177 und 70 und die Unklarheit über die Personen der Rechtsnachfolger der Mutter bzw. des vorverstorbenen Vaters begründen keinen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Duldungspflicht nach § 128 Abs. 1 LWG ist keine auf die Person bezogene Pflicht, sondern obliegt dem jeweiligen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten als solchen im Hinblick auf das Grundstück. Bei der Pflicht handelt es sich um eine das Grundstück selbst erfassende "öffentliche Last"; vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1993 - 20 A 1886/91 -, ZfW 1994, 294; die Last wird durch die behördliche Anordnung im Einzelfall lediglich gegenüber dem jeweiligen Berechtigten aktualisiert und konkretisiert. Der Bestand der Pflicht wird daher wegen ihres dinglichen Charakters durch einen Eigentumswechsel nicht berührt; lediglich die personelle Zuordnung der Pflicht ändert sich. Als Vorerbin war die Mutter der Kläger Eigentümerin der Grundstücke und damit bei Erlass des angegriffenen Bescheides richtige Adressatin für die konkretisierende Regelung der Pflicht. Das Erlöschen der Stellung als Vorerbin konnte auf zuvor wirksam begründete Belastungen des zur Erbmasse zählenden Grundbesitzes allenfalls in Anwendung der Regelungen über das beschränkte Verfügungsrecht eines Vorerben einwirken. Ob die Rechtsgedanken der Regelungen der §§ 2112 ff. BGB gegenüber der hier gegebenen behördlichen, dinglichen Inanspruchnahme eines Vorerben Geltung beanspruchen können, obwohl der Vorerbe hierbei keine Rechtshandlung in Wahrnehmung seines ihm bis zum Eintritt des Nacherbfalls zustehenden Verfügungsrechts vornimmt, ist erheblich zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen. Denn die Mutter der Klägerin war als Vorerbin von der allein ernsthaft zu erwägenden Verfügungsbeschränkung nach § 2113 Abs. 1 BGB ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Grundbuchauszuges befreit; die Kläger legen keine Einschränkung der Verfügungsmacht dar, sondern verweisen lediglich auf die Tatsache, dass ihre verstorbene Mutter Vorerbin war, und nehmen zu den von ihnen angenommenen Rechtsfolgen der nunmehr eingetretenen Nacherbfolge nicht näher Stellung. Ihr Standpunkt, das gesamte Verwaltungsverfahren müsse neu aufgerollt werden, geht, wie erwähnt, an der Rechtslage vorbei. Rechtliche Auswirkungen der vorgetragenen Unklarheit über die Rechtsnachfolge nach der verstorbenen Mutter der Kläger bzw. ihrem Vater auf den Ausgang des Verfahrens sind nicht erkennbar. Richtigkeitszweifel, weil das Verwaltungsgericht eine verbindliche Klärung der Rechtsnachfolge nicht herbeigeführt und/oder nicht abgewartet sowie die Kläger zu 1. bis 4. als Rechtsnachfolger angesehen hat, sind ebenso wenig dargelegt wie insofern angedeutete Verfahrensfehler. Bezogen auf Richtigkeitszweifel ist nicht zu erkennen, dass und warum es im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage auf die gerichtliche Kenntnis von der Person der Rechtsnachfolger ankommen könnte. Bezogen auf einen Verfahrensfehler fehlt es an der erforderlichen Präzisierung durch Bezeichnung der als verletzt angesehenen Verfahrensvorschrift sowie an der Substanziierung sowohl der den Verfahrensfehler vermeintlich begründenden Tatsachen als auch einer rechtlichen Würdigung. Im Übrigen hat das Ausbleiben einer Unterbrechung des Prozesses im Falle der Vertretung eines nach Klageerhebung verstorbenen Klägers durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 246 Abs. 1 1. Hs. ZPO, § 173 VwGO) zur Konsequenz, dass der Prozess mit Wirkung für die Rechtsnachfolger des Klägers auch dann fortgesetzt wird, wenn diese namentlich noch nicht bekannt sind. Es war nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts - und wäre nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts im erstrebten Berufungsverfahren - die Rechtsnachfolger im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides namhaft zu machen. Sollte das Verwaltungsgericht die Rechtsnachfolger der verstorbenen Mutter der Kläger mit den Klägern zu 1. bis 4. nicht richtig erfasst haben, was nicht schlüssig und konkret vorgetragen ist, werden jedenfalls die Kläger zu 2. bis 4. hierdurch nicht beschwert. Denn die Kläger zu 2. bis 4. nehmen für sich in Anspruch, alleinige Rechtsnachfolger zu sein und haben den Rechtsstreit erstinstanzlich in dieser Eigenschaft aufgenommen; die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unbegründet, beruht nicht auf der angeblichen Fehlbeurteilung der Rechtsnachfolgereigenschaft auch des Klägers zu 1. Eine konkrete Frage mit grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werfen die Kläger nicht auf. Ihr auf diesen Zulassungsgrund zielendes Vorbringen enthält lediglich eine ins Allgemeine gewendete Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im gegebenen Einzelfall, ohne dass eine fallübergreifende Fragestellung mit einem für eine grundsätzliche Klärung vorausgesetzten, hinreichend präzisierten Inhalt dargelegt worden wäre. Der gesehene Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Urteil beruht, wie ausgeführt, nicht auf einem Vergleich der Kosten der Trassenalternativen 1. und 2. Ersichtlich deshalb fehlt es auch an jeder Erläuterung seitens der Kläger, was bei Kenntnis der Kostenermittlungen noch an potenziell entscheidungserheblichen Aspekten vorgetragen worden wäre. Im Übrigen ist nicht ansatzweise dargetan, dass die Kläger es in der mündlichen Verhandlung vergeblich unternommen haben, die Kostenermittlung zu erhalten und sich hierzu zu äußern, um sich so in der von ihnen zu erwartenden Art und Weise Gehör zu verschaffen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F., § 72 Nr. 1 GKG n. F.