Beschluss
8 A 159/05.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0124.8A159.05A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Kläger zu 3. bis 6. folgt dies bereits daraus, dass insoweit kein Zulassungsgrund i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemacht ist. Die von den Klägern zu 1. und 2. geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor. a) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der zitierten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 - , NVwZ-RR 1997, 512 (513), vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 (30) und vom 23. August 1976 - 3 B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147 . Nach diesen Maßstäben dringt die Divergenzrüge nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist weder ausdrücklich noch konkludent von der in der Zulassungsschrift zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen, wonach eine Verfolgung dann eine politische ist, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. So der in der Zulassungsschrift zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97 -, EzAR 201 Nr. 32, im Anschluss an die Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. Vielmehr hat es dieses Begriffsverständnis seiner Entscheidung ausdrücklich (vgl. S. 7 des Urteilsabdrucks) zugrundegelegt. Hierzu stehen die in der Zulassungsschrift zitierten Passagen des angefochtenen Urteils nicht in Widerspruch. Sie betreffen nicht die abstrakten Voraussetzungen einer asyl- bzw. abschiebungsrechtlich erheblichen Verfolgung, sondern die einzelfallbezogene Würdigung des geltend gemachten individuellen Verfolgungsgeschehens, das das Verwaltungsgericht aus den auf den Seiten 9 bis 13 im Einzelnen dargelegten Gründen als nicht glaubhaft angesehen hat. Nur hierauf bezieht sich auch die mit der Divergenzrüge angegriffene Aussage, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit des Asylvortrags des Klägers zu 1. sich auch auf die Angaben der Klägerin zu 2. erstrecke, die in die - nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht glaubhafte - Verfolgung ihres Ehemannes einbezogen worden sein will. Auch die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Senats liegt nicht vor. Entgegen der Darstellung in der Zulassungsschrift hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - keinen Grundsatz des Inhalts aufgestellt, dass Sympathisanten der HADEP (generell) in der Türkei verfolgt würden. Die vom Kläger zitierte, aus dem Zusammenhang gerissene Formulierung auf Seite 48 des genannten Urteils betrifft vielmehr die vom Senat verneinte Frage, ob Kurden in der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliegen. Hierzu ist auf den Seiten 43 bis 50 ausgeführt, dass sich aus den festgestellten Misshandlungen von Personen, die sich kulturell und in linksorientierten oder "kurdenfreundlichen" Parteien politisch engagiert haben, das Risiko einer gruppengerichteten Verfolgung nicht ableiten lasse, weil die Maßnahmen unabhängig von der Volkszugehörigkeit der Betroffenen auf die Bekämpfung - ggf. vermeintlich - separatistischen Gedankengutes zielen. Im Einklang hiermit hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob der Vortrag des Klägers zu 1., er sei durch politische Aktivitäten individuell in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten und in asylerheblicher Weise verfolgt worden, glaubhaft ist. b) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung des rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146) m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298 f. m.w.N. Das zeigen die Kläger nicht auf. Ihr Vorbringen, dem Urteil fehle es an einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem - in der Antragsschrift nicht näher bezeichneten - "asylerheblichen Kern" des Vortrags der Kläger, entspricht in Bezug auf den Kläger zu 1. nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG und ist darüber hinaus angesichts des Umfangs der Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgerichts dessen Asylvorbringen gewürdigt hat, nicht nachvollziehbar. Auch soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweisen, das Gericht habe sich mit dem Vortrag der Klägerin zu 2. nicht auseinander gesetzt, dringt die Gehörsrüge nicht durch. Die Kläger legen keine Umstände dar, die darauf schließen lassen, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu 2. nicht zur Kenntnis genommen oder bei der abschließenden Würdigung nicht mehr im Blick gehabt hätte. Sie wenden sich der Sache nach gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Würdigung des diesbezüglichen Vorbringens als unglaubhaft. Ob das Verwaltungsgericht dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin zu 2. die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 (251) m.w.N. Fehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung gehören nicht zu den in § 138 VwGO benannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359; Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 Nr. 11. bb) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf Erkenntnismittel gestützt, die nicht ordnungsgemäß und konkret in das Verfahren eingeführt worden seien, bleibt ohne Erfolg. Allerdings verlangt das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 928/00 -, AuAS 2001, 201, und vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, AuAS 1993, 249; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 - 9 C 847.82 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132. Die Zulassungsschrift zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft Erkenntnisse gewürdigt hätte, die nicht zuvor in das Verfahren einbezogen worden wären. Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass ihren Prozessbevollmächtigten zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine mehrseitige, thematisch gegliederte Erkenntnisliste übersandt worden ist, in der die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel sowie die Daten und Aktenzeichen der Grundsatzentscheidungen des Senats einzeln bezeichnet waren. Durch die Übersendung einer derart strukturierten Erkenntnisliste sind - ungeachtet der großen Anzahl - sämtliche darin aufgeführten Erkenntnismittel ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführt wurden. Denn die Auflistung ermöglicht dem Prozessbevollmächtigten der Kläger, sich in zumutbarer Weise einen Überblick über die Erkenntnisse zu verschaffen, die für die Meinungsbildung des Gerichts über die Verfolgungssituation in der Türkei maßgeblich sind. Ihr Umfang ist Folge der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur erschöpfenden Aufklärung des asylrechtsrelevanten Sachverhalts. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 - a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 1998 - 1 A 2296/98.A -, NVwZ 1999, Beilage- Nr. 1, S. 2 f. und vom 23. Januar 2002 - 21 A 1590/01.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 3 B 437/02.A -, Sächs. VBl. 2002, 270; Hess. VGH, Beschluss vom 1. März 2004 - 6 UZ 2532/02.A -, InfAuslR 2004, 262. Die Kläger benennen auch kein Erkenntnismittel, das das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zitiert hätte, das jedoch in der Erkenntnismittelliste nicht aufgeführt wäre. Der Sache nach wenden sich die Kläger auch insoweit gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts, weil sie der Auffassung sind, dass es zur sachgerechten Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts und zur zutreffenden Einschätzung der Verhältnisse in der Türkei der Einholung von Auskünften bedurft hätte. Soweit damit sinngemäß auch die Rüge unzureichender Sachaufklärung geltend gemacht wird, ist eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Denn Aufklärungsmängel stellen grundsätzlich ebenfalls keine Versagung rechtlichen Gehörs dar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523 (524). Das gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung ("Ermittlungstiefe") verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. September 2001 - 12 UZ 2284/01.A -. cc) Die Zulassungsschrift legt ferner keine Umstände dar, die das angefochtene Urteil als eine unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommene Überraschungsentscheidung erscheinen lassen. Eine Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -, InfAuslR 1988, 55. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet jedoch keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 - , juris, und Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928. Hieran gemessen kann von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei Mitgliedern und Sympathisanten der HADEP im Einzelfall zu prüfen ist, ob sie als vermeintliche oder tatsächliche Separatisten in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sind, entspricht - wie bereits ausgeführt - der ständigen Rechtsprechung des Senats. Es bedurfte auch keines gesonderten Hinweises, dass das Verwaltungsgericht den Umständen der Ausreise, die entgegen den ursprünglichen Behauptungen der Kläger unter eigenem Namen und unter Verwendung der eigenen Pässe erfolgt war, bei der Beurteilung der zu jenem Zeitpunkt bestehenden Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgungsfurcht Bedeutung beimessen würde. Die Erheblichkeit dieser Umstände musste sich einem sorgfältigen Prozessbeteiligten aufdrängen. dd) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die Klägerin zu 2. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und im Falle eine Rückkehr in die Türkei eine erhebliche Verschlimmerung ihrer Krankheit drohe, nicht entsprochen hat. Die Rüge, die Ablehnung des Beweisantrages stelle einen Gehörsverstoß dar, weil sie im Prozessrecht keine Stütze finde, vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist dem Beweisantrag deshalb nicht nachgegangen, weil es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten und unter Beweis gestellten posttraumatischen Belastungsstörung sah. Bei sachgerechter Würdigung zielt die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung mithin darauf, dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf solche Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69, jeweils m.w.N. Dies ist hier der Fall. Allerdings ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht formulierten Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten, durch das einem Asylbewerber das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bescheinigt wird, klarstellend festzuhalten, dass diesen im vorliegenden Klageverfahren keine Beweisführungslast trifft. Wie in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es ungeachtet der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) grundsätzlich auch im asylrechtlichen Klageverfahren - für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie für Klageverfahren nach erfolglosen Folge- bzw. Wiederaufgreifensanträgen mag Abweichendes gelten - Sache des Gerichts, den Sachverhalt - soweit erforderlich - von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 (177). Das gilt, da das Gesetz keine abweichende Regelung trifft, auch in Bezug auf die Tatsachen, die die Annahme eines Abschiebungshindernisses i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG begründen können. Hiernach gibt eine ärztliche Bescheinigung, durch die dem Asylbewerber eine psychische Erkrankung attestiert wird, dem Verwaltungsgericht nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, wenn sie in jeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen, vgl. zu den wissenschaftlichen Anforderungen an ein vom Gericht eingeholtes Glaubwürdigkeitsgutachten: BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746, genügt. Das Verwaltungsgericht kann sogar schon dann gehalten sein, den Sachverhalt unter Inanspruchnahme ärztlichen Sachverstandes weiter aufzuklären, wenn zwar keine ärztliche Bescheinigung vorliegt, sich die Annahme einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung aber dennoch aufgrund besonderer Einzelfallumstände aufdrängt. Vgl. zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens im asylrechtlichen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, NVwZ 2001, Beilage Nr. I 9, 109, und vom 23. November 2004 - 8 A 2299/04.A -. Fehlen derartige, für das Gericht erkennbare Umstände, kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anlass geben, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in Betracht zu ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bescheinigung substantiiert und in für das Gericht nachvollziehbarer Weise ernstliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung aufzeigt, die bei dem Betroffenen gesundheitliche Beeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Schwere, nicht etwa bloße Befindlichkeitsstörungen, verursacht bzw. im Falle der Rückkehr in das Heimatland verursachen wird. Dies zugrunde gelegt ergeben sich aus den ärztlichen Bescheinigungen vom 18. Oktober 2004 und vom 5. November 2004 keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. I. hat mit Attest vom 18. Oktober 2004 bescheinigt, dass sie die Klägerin zu 2. seit Juli 2003 in größeren Abständen wegen Kopfschmerzen und neuerdings wegen des Verdachtes auf Epilepsie behandele. Worauf die anschließende, auf den Satz "Außerdem besteht eine posttraumatische Belastungsstörung nach belastenden Erlebnissen in der Türkei" beschränkte Angabe beruht, ist nicht ersichtlich, zumal die Ärztin ergänzend darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin zu 2. sich nicht in deutscher Sprache äußern könne, und sie ihre Patientin wegen dieser Erkrankung offenkundig weder selbst behandelt noch an einen anderen (Fach-)Arzt überwiesen hat. Ebenso wenig ist der Bescheinigung zu entnehmen, dass bzw. welche gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die - angebliche - posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen sein sollten. Auch die von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. unter dem 5. November 2004 getroffene Diagnose einer "posttraumatische(n) Belastungssituation (Verfolgung, Folterung etc. im Heimatland)" ist in Ermangelung jedweder Substantiierung, worauf sich diese Folgerung gründet, nicht nachvollziehbar. Das zuvor festgestellte Vorliegen anfallsartiger Zustände, die der Arzt als tetanische Anfälle deutet, reicht hierzu ersichtlich nicht aus, weshalb er selbst eine ergänzende Abklärung möglicher organischer Ursachen empfiehlt. Davon abgesehen ist das nach den vorgelegten Attesten allenfalls in Betracht zu ziehende Krankheitsbild, das sich in dem Auftreten von Kopfschmerzen, Vergesslichkeit und nicht näher substantiierten anfallsartigen Zuständen äußert, nicht geeignet, i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltG eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin zu 2. zu begründen, auch wenn die Schmerzen die Betroffene sehr belasten mögen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.