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Beschluss

1 A 1994/03.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0127.1A1994.03PVL.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Außerbetriebnahme und der Abbruch von Gebäuden, die Bestandteil einer von dem Beteiligten betriebenen Sozialeinrichtung "Personalunterkünfte" sind, in Fällen, in denen eine Weiternutzung der Gebäude in ihrem derzeitigen baulichen Zustand aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist und der Beteiligte eine Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahme aus haushaltsrechtlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen ablehnt, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der im Rahmen der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW beteiligte Antragsteller zur Begründung der Ablehnung seiner Zustimmung sinngemäß geltend macht, den Interessen der Beschäftigten sei durch eine - zumal eine im Verhältnis zum Abbruch kostengünstigere - Sanierung, mit der die bestehenden baulichen Mängel als Sofortmaßnahme beseitigt würden, besser gedient als durch den vom Beteiligten beabsichtigten Abbruch, und es müsse im Falle des Abbruchs der Gebäude jedenfalls gesichert sein, dass der durch eine Maßnahme dieser Art grundsätzlich ausgelöste Bedarf der Beschäftigten an neuen preiswerten Unterkünften durch die Schaffung von Ersatzunterkünften hinreichend befriedigt werde.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Außerbetriebnahme und der Abbruch von Gebäuden, die Bestandteil einer von dem Beteiligten betriebenen Sozialeinrichtung "Personalunterkünfte" sind, in Fällen, in denen eine Weiternutzung der Gebäude in ihrem derzeitigen baulichen Zustand aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist und der Beteiligte eine Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahme aus haushaltsrechtlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen ablehnt, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der im Rahmen der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW beteiligte Antragsteller zur Begründung der Ablehnung seiner Zustimmung sinngemäß geltend macht, den Interessen der Beschäftigten sei durch eine - zumal eine im Verhältnis zum Abbruch kostengünstigere - Sanierung, mit der die bestehenden baulichen Mängel als Sofortmaßnahme beseitigt würden, besser gedient als durch den vom Beteiligten beabsichtigten Abbruch, und es müsse im Falle des Abbruchs der Gebäude jedenfalls gesichert sein, dass der durch eine Maßnahme dieser Art grundsätzlich ausgelöste Bedarf der Beschäftigten an neuen preiswerten Unterkünften durch die Schaffung von Ersatzunterkünften hinreichend befriedigt werde. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Beteiligte hält für die Beschäftigten des Universitätsklinikums E. Personalunterkünfte vor. Darunter befanden sich drei sogenannte "Schwesternhochhäuser" (Gebäude 16.41, 16.42 und 16.43) mit insgesamt 302 Zimmern. Der allgemein bauliche Zustand der Häuser war desolat. Zusätzlich bemängelte der für die Bauaufsicht zuständige Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) Ende August 2001, dass die Gebäude den Brandschutzvorschriften des Landesbauordnung nicht genügten. Zur Vermeidung einer baurechtlich erforderlichen Schließung der Gebäude wurde das Universitätsklinikum aufgefordert, entweder offene Fluchttreppenhäuser an den Balkonseiten der Häuser zu installieren (geschätzte Kosten: 240.000,-- DM) oder Feuerwehrbewegungszonen um die Gebäude zu schaffen (geschätzte Kosten: 180.000,-- DM). Mit Schreiben vom 18. März 2002 rügte der BLB die nicht erfolgte Behebung der feuerpolizeilichen Mängel (hier insbesondere den fehlenden zweiten Rettungsweg) sowie den Umstand, dass die Gebäude - trotz allem - noch bewohnt würden. Dem Beteiligten wurde eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 31. März 2002 gesetzt und die Zwangsräumung angedroht. Mit Schreiben vom 7. März 2002 suchte der Beteiligte bei dem Antragsteller um die Zustimmung zur Außerbetriebnahme der sog. "Schwesternhochhäuser" und zu deren Abriss nach. Er führte zur Begründung an, die Maßnahme erfolge zur Abwehr einer konkreten (bau- bzw. feuerpolizeilichen) Gefahr. Wegen des auch im Übrigen sehr schlechten baulichen Zustandes - von über 300 Personalunterkünften seien nur ca. 160 bewohnbar - seien weitere Investitionen zur Beseitigung der Mängel aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu verantworten und damit auszuschließen. Wegen der offensichtlichen Dringlichkeit der Maßnahme verkürzte der Beteiligte gleichzeitig gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz LPVG NRW die Frist auf eine Woche. Der Antragsteller gab an, das Schreiben vom 7. März 2003 (erst) am 12. März 2002 erhalten zu haben. Unter dem 18. März 2002 bat er den Beteiligten schriftlich um Erörterung der Angelegenheit. Die Erörterung fand am 2. Mai 2002 statt. Für die Dienststelle nahm der Stellvertretende Kaufmännischen Direktor, Herr U. , daran teil. Mit Schreiben vom 13. Mai 2002 machte der Antragsteller zunächst geltend, es habe die Erörterung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bisher nicht stattgefunden, weil für die Dienststelle kein Vertreter i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW teilgenommen habe. Dies werde ausdrücklich noch einmal gerügt. Weiterhin wurde in dem Schreiben mitgeteilt, der Personalrat habe "hilfsweise" beschlossen, der beabsichtigten Schließung der sog. "Schwesternhochhäuser" als Sozialeinrichtung endgültig nicht zuzustimmen. Zur Begründung der Zustimmungsverweigerung führte der Antragsteller an: Für diese Entscheidung seien verschiedene Faktoren ausschlaggebend. Es gebe weiterhin, dabei namentlich für den qualifizierten Nachwuchs, einen erheblichen Bedarf an Personalunterkünften. So wohnten in allen von der Schließung und dem Abriss betroffenen Hochhäusern noch Beschäftigte oder Auszubildende des Klinikums. Dass es nur noch wenige seien, beruhe auf dem Druck, den die Dienststelle auf die Bewohner ausgeübt habe, und sei daher kein Indiz für einen fehlenden Bedarf. Die Belange der betroffenen Personengruppe seien erheblich beeinträchtigt, solange keine konkrete Neubaumaßnahme erfolgt sei, die Wohnraum zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung stelle. Bei der künftigen Sozialauswahl für die Vergabe seien gerade die Auszubildenden bevorzugt zu behandeln. An Geld für die Sanierung mangele es auch nicht. Die in einem Sonderprogramm der Landesregierung für die Sanierung von Personalunterkünften zur Verfügung gestellten Mittel seien allerdings vom Beteiligten verfehlt eingesetzt worden. Schließlich seien die Abrisskosten für die Schwesternhochhäuser von 500.000,- DM (nach der Ergebnisniederschrift über das Erörterungsgespräch richtig wohl: 800.000,-- DM) deutlich höher als die Kosten für die Herstellung der feuerpolizeilich notwendigen Einrichtungen, so dass die Schließung der Häuser aus wirtschaftlichen Gründen nicht nötig sei. Zudem würden im Falle einer Sanierung aktuell entstehende zusätzliche Kosten (Mietzuschüsse an die Auszubildenden) entfallen. Eine Entscheidung zu Gunsten einer Schließung der Hochhäuser und deren Abriss sei für den Personalrat daher erst vorstellbar, nachdem durch eine Neubaumaßnahme Ersatz für die wegfallenden Personalunterkünfte geschaffen worden sei. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2002 mit, er werde die Maßnahme unbeschadet der verweigerten Zustimmung nunmehr durchführen. Die erforderliche Zustimmung werde hier gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW fingiert, weil die abgegebene Ablehnungsbegründung mit ihren sämtlichen Bestandteilen offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liege. Darüber hinaus griffen auch die vom Antragsteller bezüglich § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW geltend gemachten Bedenken nicht durch. Die Handlungszuständigkeit im Sinne der genannten Vorschrift liege hier bei dem Kaufmännischen Direktor, dem der Vorstand des Universitätsklinikums die Entscheidungsbefugnis übertragen habe. Ebenfalls entsprechend entscheidungsbefugt sei der ständige Vertreter des Kaufmännischen Direktors, der hier an dem Erörterungsgespräch teilgenommen habe. Ein nachfolgendes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb für den Antragsteller erfolglos (VG Düsseldorf , Beschluss vom 9. Juli 2002 - 34 L 2158/02.PVL -). Der Antragsteller hat am 19. November 2002 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, festzustellen, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens zur Außerbetriebnahme der Personalunterkünfte Gebäude 16.41, 16.42 und 16.43 und zum beabsichtigten Abriss der Gebäude das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW verletzt hat, hilfsweise, festzustellen, dass die Außerbetriebnahme der Personalunterkünfte, Gebäude 16.41, 16.42 und 16.43 und der Abriss der Gebäude ohne die Zustimmung des Antragstellers oder die zustimmende Entscheidung der Einigungsstelle das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW verletzt, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Das Rubrum weise mit dem Kaufmännischen Direktor des Universitätsklinikums den richtigen Beteiligten aus. Die Anträge hätten insgesamt keinen Erfolg. Der zulässige Hauptantrag sei unbegründet. Es werfe schon an mehreren Stellen Zweifel auf, ob die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers überhaupt fristgerecht erfolgt sei. Letztlich könne dies aber offen bleiben, weil die Zustimmungsverweigerung jedenfalls in der Sache unbeachtlich gewesen sei und aus diesem Grunde die Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gelte. Das in der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers allein zum Ausdruck kommende Begehren, den Beteiligten gegen seinen Willen zur Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Sozialeinrichtung Personalunterkünfte zu zwingen, sei vom Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW nicht gedeckt. Wie schon im Eilverfahren ausgeführt worden sei, bestehe das hier in Rede stehende Mitbestimmungsrecht nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben; es sei dadurch in seiner Bedeutung stark eingeschränkt. Der Antragsteller müsse dementsprechend hinnehmen, dass die fraglichen Gebäude in ihrem Zustand feuerpolizeilich nicht zu Wohnzwecken genutzt werden könnten. Dass die Unterkünfte auch sonst baulich diverse Mängel aufwiesen, werde nicht bestritten. Die Entscheidung, keine Kosten für die baurechtliche Sanierung einschließlich der unabdingbaren Aufwendungen zur Gefahrenabwehr in den Haushalt einzustellen, treffe allein die Dienststelle. Die Personalvertretung habe keinen Anspruch darauf, dass die Dienststelle Geld für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen aufwende, welche sie für unwirtschaftlich halte. Erst recht werde das Ansinnen, vor der Aufgabe der Gebäude Ersatzbauten nachzuweisen, von dem Mitbestimmungsrecht nicht gedeckt. Da die "Schwesternhochhäuser" in ihrem derzeitigem Zustand nicht bewohnbar seien und der Antragsteller nicht verlangen könne, dass der Beteiligte Finanzmittel für eine Sanierung zur Verfügung stelle, könne es keinen beachtlichen Grund für die Personalvertretung geben, der Herausnahme der Gebäude aus der Sozialeinrichtung Personalunterkünfte nicht zuzustimmen. Insbesondere sei es dem Antragsteller verwehrt, mit den Kosten für den Abriss "gegenzurechnen". Es gebe kein schutzwürdiges kollektives Arbeitnehmerinteresse an der Beibehaltung einer solchen Sozialeinrichtung, die sich tatsächlich auf Dauer nicht mehr zweckentsprechend nutzen lasse und deren Sanierung an fehlenden Haushaltsmitteln scheitere. Der Spielraum, innerhalb dessen die Personalvertretung "mit guten Gründen" ihre Zustimmung verweigern dürfe, sei in einem Falle wie dem vorliegenden auf Null geschrumpft. Für den Hilfsantrag fehle es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme zwischen den Beteiligten nicht streitig sei und alle weiteren (thematisierten) Fragen bereits Gegenstand des Hauptantrages seien. Gegen den ihnen am 12. April 2003 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 5. Mai 2003 Beschwerde eingelegt und sie - nach antragsgemäßer Gewährung einer Fristverlängerung bis zum 7. Juli 2003 - an eben jenem Tage begründet. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend: Auch mit Blick auf den zwischenzeitlichen Abriss der konkret in Rede stehenden "Schwesternhochhäuser" sei das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Beschlussverfahren - jedenfalls mit dem von ihm zuletzt gestellten abstrakten Antrag - weiterhin gegeben. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass sich ein identischer Sachverhalt mit einiger Wahrscheinlichkeit in der Zukunft wiederhole, sondern dass ein Streit um das Mitbestimmungsverfahren sich möglicherweise wiederhole. Im Hinblick auf die zahlreichen Streitigkeiten um dieses Mitbestimmungsrecht in der Vergangenheit und das Fortbestehen von Schwesternwohnheimen sei das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Darüber hinaus gebe es in der Dienststelle nach wie vor auch aktuell konkrete Fälle, in denen Sozialeinrichtungen in Form von Personalunterkünften aufgelöst und abgerissen werden sollten, und zwar auch mit der Begründung des Bestehens erheblicher baulicher Mängel, die nach Auffassung des Beteiligten eine Instandsetzung nicht lohnten. Ferner habe er, der Antragsteller, sich entgegen den im angefochtenen Beschluss angedeuteten Zweifeln im Mitbestimmungsverfahren auch fristgerecht geäußert bzw. sei eine Fristverkürzung nicht wirksam erfolgt mit der Folge, dass nicht schon aus diesem Grunde die konkret Anlass gebende Maßnahme als gebilligt gelten müsste und für eine Klärung der im Antrag aufgeworfenen Fragen ggf. kein Raum mehr bliebe. Schließlich halte sich die Zustimmungsverweigerung in den vom Antrag erfassten Fällen auch in der Sache an den einschlägigen Rahmen des Mitbestimmungsrechts. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts habe insoweit in der angegriffenen Entscheidung schon den Beurteilungsmaßstab verkannt. Anerkanntermaßen könne es im vorliegenden Zusammenhang nur eine reine Missbrauchskontrolle geben. Missbräuchlich sei die hier im Streit stehende Begründung, wie sie bezogen auf den Anlass gebenden Fall sinngemäß in dem Schreiben des Personalrats vom 13. März 2002 enthalten sei, indes nicht. Die Annahme der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen, das Mitbestimmungsrecht bestehe nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben, treffe so nicht zu. Allenfalls sei es dem Personalrat verwehrt, bei Abgabe der Zustimmungsverweigerung gegen ein bestehendes Haushaltsgesetz zu verstoßen, d.h. darauf hinzuwirken, dass Ausgaben getätigt werden müssten, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen oder die sonst nach dem Haushaltsgesetz unzulässig seien. Um einen derartigen Fall gehe es aber vorliegend nicht. Hier berufe sich die Dienststelle auf die Unzweckmäßigkeit einer Sicherheitssanierung, während er, der Antragsteller, das Interesse der Beschäftigten an einem möglichst hohen Bestand an Personalwohnungen zur Geltung bringe. Die Abwägung dieser beiden Güter sei Sache der Einigungsstelle; weder der Dienststellenleiter noch das Verwaltungsgericht seien befugt, an deren Stelle Derartiges zu entscheiden. Nicht nur bei der Errichtung von Sozialeinrichtungen, sondern auch bei deren Auflösung stehe dem Personalrat ohne die von der Fachkammer behaupteten Grenzen in Gestalt haushaltsrechtlicher Vorgaben ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht zu. Dabei könnten auch die finanziellen Interessen der Dienststelle mit den Interessen der Beschäftigten abgewogen werden. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich (zuletzt), den angefochtenen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens zur Außerbetriebnahme von Personalunterkünften und zum beabsichtigten Abriss der Gebäude auch dann dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt, wenn baurechtliche Sofortmaßnahmen zur weiteren Nutzung der Personalunterkünfte notwendig sind und haushaltsrechtliche Erwägungen aus Sicht des Beteiligten der Sanierung entgegenstehen, hilfsweise festzustellen, dass die Außerbetriebnahme von Personalunterkünften und der Abriss von Personalunterkünften ohne Zustimmung des Antragstellers oder die zustimmende Entscheidung der Einigungsstelle das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW verletzt, wenn baurechtliche Sofortmaßnahmen notwendig sind, um eine weitere Nutzung der Personalunterkünfte zu gewährleisten und haushaltsrechtliche Erwägungen aus Sicht des Beteiligten der Sanierung entgegenstehen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor: Nachdem die sog. "Schwesternhochhäuser" mittlerweile abgerissen worden seien, was ihre weitere Nutzung endgültig unmöglich mache, habe sich der Antrag des Beschwerdeführers erledigt. Für seine Weiterführung - auch mit dem nunmehr abstrakt gefassten Inhalt - in einem Beschwerdeverfahren fehle es an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse. Nach dem Abriss sei mit einem Wiederholungsfall in Bezug auf den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt nicht zu rechnen. Personalunterkünfte in der Größenordnung von ca. 300 Wohneinheiten gebe es jetzt nicht mehr, insbesondere keine "Schwesternhochhäuser". Die verbliebenen kleineren Personalunterkünfte würden, was die den anlassgebenden Fall bestimmenden baurechtlichen Besonderheiten betreffe, anderen Anforderungen (z. B. hinsichtlich der Rettungswege) unterliegen. Die fehlende Vergleichbarkeit der Sachverhalte erstrecke sich dabei auch auf die vom Antragsteller konkret angesprochenen Fälle des beabsichtigten Abrisses des Gebäudes 17.12 sowie der zurzeit im Einigungsstellenverfahren befindlichen Personalunterkünfte. Unabhängig davon gingen aber auch die Ausführungen der Beschwerde sowohl zur Fristverkürzung als auch zu der Frage, ob die vom Antragsteller für seine Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe noch innerhalb der Mitbestimmung lägen, fehl. Ein Erfolg der Anträge würde im Ergebnis dazu führen, dass der Personalrat verlangen könnte, dass die Dienststelle finanzielle Aufwendungen in sehr erheblichem Umfang, nämlich betreffend die Gesamtsanierung in Höhe von etwa 10,7 Mio EUR, erbringen müsste, obwohl sie haushaltsrechtlich daran gehindert wäre. Das Mitbestimmungsrecht könne aber nicht dazu führen, dass die Dienststelle unwirtschaftliche Aufwendungen oder Aufwendungen gegen ihren Willen, die keine haushaltsrechtliche Deckung fänden, tätigen müsse. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung einverstanden erklärt Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte (VG Düsseldorf 34 L 2158/02.PVL) Bezug genommen. II. Wegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der nach zwischenzeitlicher Erledigung des zu dem konkreten Streit Anlass gebenden Falles nunmehr abstrakt gefasste Antrag des Antragstellers ist zulässig. Er bedarf allerdings der Auslegung. Dabei fasst der Fachsenat den der Sache nach im Kern auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichteten Haupt- und Hilfsantrag, wie er im Schriftsatz vom 31. Januar 2005 formuliert wurde, zur Klarstellung und Verdeutlichung des Begehrens (einheitlich) dahin auf, dass sinngemäß beantragt wird, den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Außerbetriebnahme und der Abbruch von Gebäuden, die Bestandteil einer von dem Beteiligten betriebenen Sozialeinrichtung "Personalunterkünfte" sind, in Fällen, in denen eine Weiternutzung der Gebäude in ihrem derzeitigen baulichen Zustand aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist und der Beteiligte eine Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahme aus haushaltsrechtlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen ablehnt, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der im Rahmen der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW beteiligte Antragsteller zur Begründung der Ablehnung seiner Zustimmung sinngemäß geltend macht, den Interessen der Beschäftigten sei durch eine - zumal eine im Verhältnis zum Abbruch kostengünstigere - Sanierung, mit der die bestehenden baulichen Mängel als Sofortmaßnahme beseitigt würden, besser gedient als durch den vom Beteiligten beabsichtigten Abbruch, und es müsse im Falle des Abbruchs der Gebäude jedenfalls gesichert sein, dass der durch eine Maßnahme dieser Art grundsätzlich ausgelöste Bedarf der Beschäftigten an neuen preiswerten Unterkünften durch die Schaffung von Ersatzunterkünften hinreichend befriedigt werde. Für diesen Antrag besteht (weiterhin) ein Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis. Es ist einem Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - dabei im Übrigen nicht erst nach Erledigung des Streit auslösenden Vorgangs - grundsätzlich nicht verwehrt, einen vom Anlass gebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen. Dies gilt aber in der Regel nur für (verallgemeinerungsfähige) Rechtsfragen, die hinter dem Anlass gebenden Vorgang stehen, die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen bzw. die durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Die Rechtsfrage muss sich also auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen. Das ist nur der Fall, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Die zur Entscheidung des Gerichts gestellte (abstrakte) Rechtsfrage muss sich ferner zwischen denselben Verfahrensbeteiligten jederzeit, d. h. mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1996 - 6 P 6.94 -, BVerwGE 104, 14, vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347, und vom 16. September 2004 - 6 PB 6.04 -, jeweils m.w.N.; ferner ständige Rechtsprechung des beschließenden Fachsenats. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. (Jedenfalls) In der vom Fachsenat vorgenommenen Auslegung knüpft der zur Entscheidung gestellte abstrakte Antrag hinreichend an den für den Streit der Beteiligten konkret Anlass gebenden Fall an. Denn der Anlass gebende Vorgang und die vom Feststellungsbegehren erfassten künftigen Sachverhalte stimmen wenigstens in ihren Grundzügen überein. Die Antragsfassung umschreibt den Kern des Streits, wie er - dort noch bezogen auf den konkreten Fall - auch bereits erstinstanzlich Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. In diesem Zusammenhang muss die Übereinstimmung der Fälle nicht so weit reichen, dass es beispielsweise auch künftig gerade um feuerpolizeiliche Gründe bzw. um das Thema ausreichender Rettungswege bei Unterkunftsgebäuden zumindest mittlerer Höhe im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen oder auch nur um Gebäude besonderer Größe mit sehr vielen Unterkünften gehen muss. Demgegenüber sieht der Fachsenat den Umstand, dass eine Weiternutzung der betreffenden Unterkünfte ohne Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, als ein (in dieser Allgemeinheit) den konkreten Fall prägendes Element an, welches auch in dem hieran anknüpfenden abstrakten Antrag entsprechend zum Ausdruck kommen muss. Hiervon ausgehend ist der nur in den Grundzügen notwendige Zusammenhang mit dem Streit auslösenden Vorgang vorliegend auch dann gegeben, wenn etwa aus anderen (bau-)rechtlichen Gründen als den im Fall der "Schwesternhäuser" konkret vorliegenden, ggf. auch nur wegen eines allgemein desolaten Bauzustandes der fraglichen Gebäude, eine Weiternutzung bestimmter bisher für Personalunterkünfte des Universitätsklinikums genutzter Gebäude zu Unterkunftszwecken vom Recht grundsätzlich untersagt und nur in dem Fall zulässig ist, dass zuvor bestimmte (Mindest-)Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Auch in der Gesamtheit dieser Fälle kann sich nämlich jeweils allgemein die Frage stellen, ob die betreffende Sanierung - als Alternative zu einem von der Dienststelle beabsichtigten Abbruch mit endgültiger Nutzungsaufgabe - Sinn macht, ob sie vom Haushaltsrecht gedeckt ist und wie die Alternativen im Vergleich wirtschaftlich zu bewerten sind. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund kann es hier zugleich auch in Zukunft unschwer zu einer Zustimmungsverweigerung des Antragstelllers aus Gründen kommen, wie sie - in sinngemäßer Anknüpfung an das konkrete Ablehnungsschreiben vom 13. Mai 2002 in Sachen "Schwesternhochhäuser" - von dem abstrakten Antrag in der gebotenen Auslegung erfasst werden. Bezüglich eines derartigen Falles besteht zudem eine hinreichende - nicht nur geringe - Wiederholungswahrscheinlichkeit, wobei offen bleiben kann, ob gerade der aktuell zur Mitbestimmung gestellte und/oder der im Einigungsstellenverfahren befindliche Vorgang, die im Schriftsatz vom 31. Januar 2005 vom Antragsteller angesprochen wurden, vergleichbare Sachprobleme aufwerfen. Jedenfalls muss unter Mitberücksichtigung des beiderseitigen Sachvortrags auch in Zukunft damit gerechnet werden, dass die mit dem Antrag zur Entscheidung des Fachsenats gestellte Frage in ihrem Kern erneut zum Gegenstand eines Streits um die Mitbestimmung bzw. - hier konkret - um die Beachtlichkeit bestimmter Zustimmungsverweigerungsgründe des Personalrats werden kann. Ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der im Antrag aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt dem Antragsteller schließlich auch nicht mit Blick darauf, dass in dem zu dem Streit Anlass gebenden - konkreten - Fall die von dem Beteiligten auf eine Woche verkürzte Frist des § 66 Abs. 3 Sätze 1 und 3 LPVG NRW nicht eingehalten worden sein mag, was dann zur Folge gehabt hätte, dass es in dem konkreten Mitbestimmungsfall für das Eingreifen der Billigungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW auf die Frage der inhaltlichen Beachtlichkeit der Gründe für die Zustimmungsverweigerungsgründe nicht wirklich angekommen wäre. Nach der erfolgten Umstellung auf einen abstrakten Antrag muss dem nicht weiter nachgegangen werden. In die Zukunft gerichtet hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Klärung einer aufgeworfenen abstrakten Rechtsfrage vielmehr - unabhängig davon, wie das im konkreten Fall Anlass gebende Mitbestimmungsverfahrens ausgegangen wäre - bereits dann, wenn der Beteiligte hinsichtlich dieser Frage die Mitbestimmungsbefugnis (oder eine sonstige Kompetenz) des Antragstellers bestreitet und wenn ferner die zuvor schon erörterten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Stellung abstrakter Anträge in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vorliegen. Das ist hier jeweils der Fall. Namentlich die erforderliche Anknüpfung an den in der Dienststelle aufgetretenen konkreten Streitfall geht dabei - wie schon dargelegt - nicht so weit, dass sich dieser Streitfall in dem abstrakten Antrag auch in allen seinen (die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage dabei nicht betreffenden) sonstigen Besonderheiten widerspiegeln müsste. Der Antrag ist auch begründet. Die Maßnahme gilt nicht als i.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW gebilligt, wenn der Personalrat seine Zustimmung mit der in dem nunmehr abstrakt gefassten Antrag (in der Auslegung durch den Fachsenat) enthaltenen Begründung verweigert. Die Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche i.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung des Personalrats gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5, § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331, und vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, IÖD 2001, 175 = PersV 2001, 411 = ZTR 2001, 433 = ZfPR 2001, 261 = PersR 2001, 382 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 128, der sich der Fachsenat angeschlossen hat, vgl. etwa Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335, vom 5. April 2000 - 1 A 5152/98.PVL -, Juris, und vom 30. Juli 2003 - 1 A 2575/02.PVL -, PersV 2004, 173, ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, a.a.O., und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, a.a.O.; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, a.a.O., und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, a.a.O. Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter trotz rechtzeitiger formgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in denen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, a.a.O. Jedenfalls an dieser geforderten Eindeutigkeit einer Kompetenzüberschreitung fehlt es hier. Verweigert der Antragsteller die Zustimmung zu der Außerbetriebnahme und dem Abbruch von Gebäuden, die Bestandteil einer von dem Beteiligten betriebenen Sozialeinrichtung "Personalunterkünfte" sind, in Fällen, in denen eine Weiternutzung der Gebäude in ihrem derzeitigen baulichen Zustand aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist und der Beteiligte eine Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahme aus haushaltsrechtlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen ablehnt, mit der (sinngemäßen) Begründung, den Interessen der Beschäftigten sei durch eine - zumal eine im Verhältnis zum Abbruch kostengünstigere - Sanierung, mit der die bestehenden baulichen Mängel als Sofortmaßnahme beseitigt würden, besser gedient als durch den vom Beteiligten beabsichtigten Abbruch, und es müsse im Falle des Abbruchs jedenfalls gesichert sein, dass der durch eine Maßnahme dieser Art grundsätzlich ausgelöste Bedarf der Beschäftigten an neuen preiswerten Unterkünften durch die Schaffung von Ersatzunterkünften hinreichend befriedigt werde, so handelt es sich bei beiden Kernbestandteilen der Begründung nicht um solche Gründe, denen offensichtlich jeder Bezug zu dem in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand fehlt und die sich diesem deshalb nicht mehr zuordnen lassen. Vielmehr sind die genannten Gründe beachtlich und vermögen demzufolge die Billigungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW nicht auszulösen. Vorliegend geht es um die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW. Danach hat der Personalrat in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen bei Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Dieses Mitbestimmungsrecht, welches u. a. die Außerbetriebsetzung von als Sozialeinrichtung für die Beschäftigten der Dienststelle vorgehaltenen Personalunterkünften erfasst, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 6. Februar 2002 - 1 A 144/00.PVL. - , PersR 2002, 478 = PersV 2003, 62, bezweckt, im Wege einer entsprechenden Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Dienststellenleiters die sozialen Belange der Beschäftigten bei Maßnahmen zur Geltung zu bringen, welche die Dienstelle an der jeweiligen Sozialeinrichtung selbst vornimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 6 P 33.90 -, PersR 1992, 308 (zum entsprechenden Mitbestimmungstatbestand des BPersVG); Cecior/Valendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 270, 271. Um solche Maßnahmen geht es hier. Wird das Angebot einer bestimmten Sozialeinrichtung wie etwa von der Dienststelle für ihre Beschäftigten vorgehaltener Personalunterkünfte durch eine Maßnahme wie die Außerbetriebsetzung und den Abbruch eines bisher zu diesem Zweck genutzten Gebäudes "verkürzt", so werden nicht nur die bisherigen Bewohner hierdurch nachteilig betroffen, sondern es wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Angebots- und Nachfragesituation betreffend preisgünstigen Wohnraum auch das (allgemeine) Interesse der - insbesondere neu an den Standort wechselnden - Beschäftigten berührt. Dies gilt unabhängig davon, ob die fraglichen Unterkünfte baulich mängelbehaftet sind oder sogar in ihrem jetzigen Zustand aus Rechtsgründen nicht mehr zulässig genutzt werden dürfen, und zwar jedenfalls dann, wenn und solange zu Außerbetriebsetzung und Abbruch noch Alternativen - wie etwa eine Sanierung - bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 6. Februar 2002 - 1 A 144/00.PVL -, a.a.O. In den vom Antrag erfassten Fällen knüpft die vom Antragsteller für die Zustimmungsverweigerung abgegebene Begründung noch hinreichend an die Interessen der Beschäftigten an, deren Geltendmachung der Mitbestimmungstatbestand nach dem Vorstehenden bezweckt. Dies gilt zunächst für das Abheben des Antragstellers auf den durch Maßnahmen der vorliegenden Art typischerweise ausgelösten Bedarf an ersatzweise zu schaffenden bzw. zur Verfügung zu stellenden neuen Personalunterkünften. Dabei liegt insbesondere auch die - durch entsprechende Erwägungen ausgedrückte - (allgemeine) Sorge der Personalvertretung, dass ein Abbruch vorhandener, sei es auch aktuell nicht nutzbarer Unterkunftsgebäude für die hierdurch von künftiger Nutzung ausgeschlossenen Beschäftigten zu deren Nachteil dauerhaft vollendete Tatsachen schafft, weshalb schon im Vorfeld einer solchen Maßnahme über ggf. erforderlich werdende Ersatzlösungen nachgedacht werden muss, keineswegs offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung. Mit Blick auf das allgemeine Interesse der Beschäftigten als potenzielle Nachfrager ergibt sich dabei Gegenteiliges nicht etwa allein schon aus einer nur noch geringen Anzahl aktueller Mieter im Zeitpunkt der Entscheidung der Dienststelle über einen Abriss. Im Übrigen ist der Antragsteller auch durchaus berechtigt, die Gründe für eine etwaige angeblich gesunkene Nachfrage an Unterkünften der fraglichen Art selbst näher zu hinterfragen und in Abstimmung mit dem Beteiligten zu analysieren. Auch ein Ausschluss einer Weiternutzung von Gebäuden in ihrem aktuellen Zustand aus Rechtsgründen, wie er hier Tatsachenhintergrund ist, wirft zwischen den Beteiligten abstimmungsbedürftige Fragen auf, wie der bestehende Bedarf mit dem verbleibenden Angebot an Wohnungen aufgefangen werden kann bzw. inwieweit Ersatzlösungen nötig sind oder zumindest sinnvoll erscheinen. Aber auch der weitere Bestandteil der im Antrag enthaltenen Ablehnungsbegründung, der sich sinngemäß damit befasst, dass den berechtigten Interessen der Beschäftigten an dem grundsätzlichen Fortbestand möglichst aller bisher als Sozialeinrichtung betriebenen Beschäftigtenunterkünfte ggf. durch Alternativlösungen wie eine Sanierung sinnvoller Rechnung getragen werden könnte als durch einen von der Dienststelle geplanten Abriss, knüpft im Ausgangspunkt bei den vom Personalrat im Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW im Zusammenhang mit beabsichtigten Änderungen an Sozialeinrichtungen wahrzunehmenden Belangen der Beschäftigten an. Selbst wenn im Folgenden dann auch wirtschaftliche Gründe, über die als solche der Personalrat nicht zu befinden hat, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 30. Oktober 2002 - 1 A 142/00 -, Juris, mit in eine eigene Bewertung des Antragstellers zu Alternativlösungen einbezogen werden, reicht dies schon aus, um die Feststellung treffen zu können, dass die vom Antragsteller abgegebene Begründung einen Bezug zu dem fraglichen Mitbestimmungstatbestand jedenfalls möglich erscheinen lässt. Ist dies aber der Fall, so kann von einer offensichtlichen Überschreitung der Kompetenz des Personalrats, wie sie die Annahme der Unbeachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe voraussetzt, nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang darf überdies kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Es ist nämlich zu beachten, dass ein Personalrat in aller Regel nicht aus juristisch geschulten Mitgliedern besteht, die gewohnt sind, eine im juristischen Sinne ausgefeilte und schlüssige Begründung abzugeben, dass die Äußerung des Personalrats unter erheblichem Zeitdruck erfolgen muss und dass im Rahmen der Begründung nicht selten das Ergebnis eines streitig verlaufenen und im Abstimmungsergebnis ggf. knapp ausgegangenen internen Entscheidungsfindungsprozesses zusammengefasst werden muss. Vgl. Kirschall/Neubert/Richter/Senkowski/Sittig, Landespersonalvertretungsgesetz NRW, § 66 Erl. 3.1 m.w.N. Berücksichtigt man dies, so stehen in den vom Antrag erfassten Fällen wirtschaftliche und haushaltsrechtliche Überlegungen, die natürlich zunächst einmal Sache der Dienststelle und ihrer Leitung bzw. der zuständigen Gremien sind, in einem so engen Zusammenhang mit der Frage, ob es zu von der Dienststelle geplanten Abrissmaßnahmen betreffend Personalunterkünfte für die Beschäftigten schonendere Alternativen wie insbesondere Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen gibt, dass keine Rede davon sein kann, sie hätten mit dem Mitbestimmungstatbestand und seinem Schutzzweck offensichtlich nichts zu tun. Im Vordergrund dürfte hierbei nämlich typischerweise stets die Sorge und das Besteben der Personalvertretung stehen, es nach Möglichkeit gar nicht erst zum Wegfall der jeweils in Rede stehenden Unterkünfte kommen zu lassen. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass etwa in dem konkret zu dem Streit Anlass gebenden Fall der Antragsteller nicht etwa eine Komplettsanierung in der vom Beteiligten veranschlagten Höhe von über 10 Mio EUR verlangt hätte; er hat sich vielmehr damit begnügt, als Alternative zu einem Abriss allein solche Maßnahmen "einzufordern", die bau- bzw. feuerpolizeilich für eine Weiterführung der Wohnnutzung von den zuständigen Behörden zwingend verlangt worden waren und die als solche die Abrisskosten unterschritten. Damit soll nicht ausgedrückt werden, dass der Beteiligte betreffend jenen Vorgang, wenn er eine solche bloße Teil- bzw. Grundsanierung der Gebäude auf mittlere bzw. längere Sicht gesehen für unwirtschaftlich und wenig sinnvoll gehalten haben sollte, sich in jedem Falle der Auffassung des Antragstellers hätte "beugen" müssen. Es geht vielmehr hier allein darum, dass in derartigen Fällen das "normale", gesetzlich vorgesehene Mitbestimmungsverfahren einschließlich des Einigungsstellenverfahrens ordnungsgemäß durch- bzw. weitergeführt wird. Dabei ist auch die Einigungsstelle nach § 67 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW bei ihrer Entscheidung ausdrücklich an das Gesetz gebunden. Sie hat in diesem Zusammenhang demzufolge auch etwa bestehende Bindungen der Dienststelle an das Haushaltsgesetz bzw. den Haushaltsplan zu beachten. Das demokratische Prinzip und § 104 Satz 3 BPersVG werden in solchen Fällen durch die Einräumung der Mitbestimmung und die Durchführung der hierzu notwendigen Verfahren grundsätzlich nicht verletzt. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 6. Februar 2002 - 1 A 144/00.PVL -, a.a.O. Muss der Leiter der Dienststelle im Einzelfall schnell handeln, besteht für ihn zudem die Möglichkeit einer vorläufigen Regelungen nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW. Nimmt man dies alles zusammen, so besteht für eine extensive Handhabung der Grundsätze über die Unbeachtlichkeit der Begründung für die Zustimmungsverweigerung des Personalrats, wie sie im Ergebnis der in der Bewertung der vorliegenden Sache abweichenden Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zu Grunde liegt, auch angesichts der für die Kompetenzen des Personalrats einschneidenden Rechtsfolge des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW weder ein Bedürfnis, noch ließe sie sich mit dem Gesetz vereinbaren. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.