Beschluss
3 E 758/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0131.3E758.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Bedenken gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt hat, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgetreten. Die Klägerin hat keine substantiierten Angriffe gegen den ausführlich begründeten Prozesskostenhilfebeschluss erhoben, sondern sich schlicht auf ihren gesamten bisherigen Sachvortrag" berufen. Auch im übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Beitragserhebung für die Herstellung der L.-----straße im Abschnitt von Alte C. Straße bis G.-----weg mit der gegebenen Begründung - und aufgrund der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - zu Unrecht hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abgesprochen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).