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Beschluss

5 A 343/05.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0131.5A343.05A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, "inwieweit ein Fernsehauftritt in einem international operierenden TV-Sender, der in den Iran auch ausstrahlt - Appadana International TV -, für die Frage der Folgen einer solchen Handhabung für die Akteure von Bedeutung ist", rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen erst dann asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich sind insoweit die konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A -, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 5 A 4223/04.A - . Diese Einschätzung des Gerichts wird durch den letzten Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran vom 22. Dezember 2004 bestätigt. Danach lässt sich nicht allgemein beantworten, ob ein Fernsehauftritt in einem international operierenden TV-Sender die Gefahr einer politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran begründet. Die Beurteilung der Gefährdungssituation hängt auch hier maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art des Auftritts und den in diesem Zusammenhang gemachten regimekritischen Äußerungen. Die weitere in der Antragsschrift als grundsätzlich bezeichnete Frage, "inwieweit eine Kombination aus exilpolitischen Auftritten in der Öffentlichkeit, die sich massiv gegen das bestehende Regime wenden und dessen Rücktritt bzw. Sturz fordern, ferner missionarisch in der Öffentlichkeit auftreten und entsprechende Schriften verteilen, journalistisch in der bekanntesten exilpolitischen Zeitung Nimrooz auf Belange aufmerksam machen, weshalb man den Iran verließ und dass man wegen der Verlogenheit des Regimes, wie tatsächlich der Koran umgesetzt wird, zum Christentum übergetreten ist und letztlich es zulässt, dass von einem weltweit sendenden international operierenden TV-Sender Appadana International TV eine in der Öffentlichkeit durchgeführte gegen das Regime und dessen Bestand sich richtende Demonstration und Aktion berichtet wird, bei einer unterstellten oder freiwilligen Rückkehr in den Iran mit asylrelevanten Maßnahmen zu rechnen hat oder nicht", ist nicht allgemein klärungsbedürftig. Die Frage ist vielmehr geprägt durch die konkreten, vom Kläger vorgetragenen Umstände des Einzelfalls. Die in der Antragsschrift weiterhin als grundsätzlich bezeichneten Frage, "wie sich jemand verhalten wird, der in den Iran zurückkehrt und dort, letztlich ungewollt und ungesteuert, seinen christlichen Glauben und seinen Übertritt zum christlichen Glauben vertritt und gleichzeitig andere über den christlichen Glauben aufklärt und ermuntert, zu diesem überzutreten", ist bereits in ihrer Zielrichtung nicht hinreichend klar. Im Übrigen lässt sich keine allgemeine Aussage darüber treffen, wie sich ein zum Christentum konvertierter Iraner im Falle der Rückkehr in die Heimat verhält. Eine solche Prognose ist allein auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Person des Klägers möglich. Die Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift ebenfalls nicht durch. Entgegen der Antragsschrift weicht das angegriffene Urteil nicht von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A und vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A - ab. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die in diesen beiden Entscheidungen dargelegten Grundsätze zur Bewertung exilpolitischer Betätigungen von Iranern ausdrücklich seiner Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 4 f.). Eine unrichtige Anwendung dieser Rechtsprechung im Einzelfall, über die hier nicht zu befinden ist, begründet keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz. Entgegen der Antragsschrift weicht das angegriffene Urteil auch nicht vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, DVBl. 1999, 165 ff., ab. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich bei Darlegung des Maßstabs zur Beurteilung exilpolitischer Betätigungen auf diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen (vgl. Urteilsabdruck, S. 5). Weitere Aussagen zur Differenzierung zwischen international operierenden Fernsehsendern und lediglich lokal ausstrahlenden Fernsehsendern des offenen Kanals lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, DVBl. 2004, 902 ff. Hat, wie in der Antragsschrift vorgetragen, das Bundesverwaltungsgericht eine Frage noch nicht abschließend entschieden, so kann die Zulassung der Berufung nicht darauf gestützt werden, das Verwaltungsgericht sei bei Beantwortung dieser Frage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass eine Verfolgung von moslemischen Apostaten, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, wenn sie über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position enthalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, vom 30. September 2002 - 5 E 523/02.A -, vom 24. März 2003 - 5 A 1304/03.A - und vom 21. Mai 2004 - 5 A 1614/04.A -. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 22. Dezember 2004. Danach können zwar Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören und die selbst Missionierungsarbeit im Iran betreiben, der Gefahr staatlicher Repressionen ausgesetzt seien. Staatliche Maßnahmen richteten sich bisher indes ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Respektierung des religiösen Existenzminimums der christlichen Religionsgemeinschaften, insbesondere der zum Christentum konvertierten Moslems, in der iranischen Lebenswirklichkeit grundsätzlich nicht mehr gewährleistet ist, sind auch den übrigen einschlägigen Erkenntnissen nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, der auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil gefolgt ist, wird durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 nicht in Frage gestellt. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das beschließende Gericht - davon aus, dass eine politische Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe in die Religionsfreiheit erst dann gegeben ist, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönliche Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Der Kläger kann seine Divergenzrüge schließlich auch nicht darauf stützen, das angegriffene Urteil weiche von einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2001 ab. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG sind Abweichungen von Entscheidungen solcher Oberverwaltungsgerichte, die dem Verwaltungsgericht im Rechtzug nicht übergeordnet sind, nicht beachtlich. Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Kläger bemängelt lediglich in der Art einer Berufungsbegründung die verwaltungsgerichtliche Würdigung seines Vorbringens. Damit rügt er indes keinen Verfahrensfehler; er erhebt vielmehr einen dem sachlichen Recht zuzurechnenden Einwand, der von vornherein eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 A 2840/03.A -; Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 5 A 4222/04.A -. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Einbindung des Klägers in den christlichen Glauben und die zu erwartenden Folgen im Falle der Rückkehr in den Iran seine Aufklärungspflicht verletzt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG allein gestützt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 5 A 272/04.A -, m.w.N.; Beschluss vom 24. September 2004 - 5 A 1399/04.A -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.