Beschluss
9 A 3590/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0202.9A3590.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 700,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 700,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der im Mittelpunkt des Zulassungsvorbringens stehende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht mit der Begründung, dem Kläger stehe eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW für die hier maßgebliche Amtshandlung der Beklagten, nämlich der Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung , nicht zu. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW, wonach das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts von Verwaltungsgebühren befreit sind, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, nicht erfüllt, weil der Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums nicht nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet wird, sondern für die eigene Rechung der Anstalt. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Verknüpfung zwischen Forschung und Lehre, denen nach wie vor Gebührenfreiheit zustehe, sowie der Krankenversorgung verkannt mit der Folge, dass auch im Bereich der Krankenversorgung eine Gebührenbefreiung für Verwaltungshandeln bestehen müsse, wird damit das Argument des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen, dass der Verordnungsgeber gerade auch in Kenntnis der vielfältigen Verzahnung mit dem weiterhin der Universität angehörenden und über diese von der Gebührenpflicht befreiten Fachbereich Medizin gleichwohl durch die Verordnung über die Errichtung des Klinikums Bonn der Universität Bonn als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GVBl. 2000, 734) -ErrV- eine andere Entscheidung getroffen habe. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht zutreffend auf § 19 Abs. 5 ErrV, wonach der Geschäftsbetrieb der Medizinischen Errichtungen ab dem 1. Januar 2001 als auf Rechnung der Anstalt geführt gilt. Der Einwand des Klägers, § 19 Abs. 5 ErrV betrefffe nur das Innenverhältnis" zwischen Anstalt und dem Land, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Unbeschadet seiner sachlichen Richtigkeit ändert das jedenfalls nichts daran, dass danach eine Verwaltung der Anstalt für Rechnung des Landes i.S.d. § 8 Abs. I Nr. 2 GeBG NRW nicht mehr gegeben ist. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber wegen der Finanzierung des Universitätsklinikums eindeutig in § 9 Abs. 1 ErrV dahingehend unterschieden, dass das Klinikum seine Kosten im wesentlichen mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen deckt und es zusätzlich Mittel für seine Aufwendungen für Forschung und Lehre erhält sowie das Land nach § 9 Abs. 3 ErrV lediglich die Gewährsträgerschaft übernimmt. Auch die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Analogie zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW mangels planwidriger Regelungslücke abgelehnt, greift nicht durch. Denn zu Recht weist das Verwaltungsgericht daraufhin, dass das Landesgebührengesetz selbst keine Lücke enthält. Der Wortlaut und der Wille des Gesetzgebers sind insoweit eindeutig. Die hier in Streit stehende Gebührenbefreiung ist durch die Verselbständigung des Klägers infolge der oben genannten Verordnung entstanden (vgl. u.a. § 8 Abs. 1 ErrV), die aus der Ermächtigung in § 41 HG resultiert und vom Landesgesetzgeber auch so gewollt ist. Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Sache entgegen der Auffassung des Klägers nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung bedarf. Wie dargelegt, bedarf es zur Klärung der angesprochenen Fragestellungen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lassen sich vielmehr ohne Weiteres aus der bestehenden Rechtslage beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).