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Beschluss

3 A 538/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0215.3A538.03.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.555,68 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.555,68 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat zunächst keinen Erfolg mit Rücksicht auf die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich einmal nicht aus dem Vorbringen des Klägers, mit der endgültigen Herstellung des abgerechneten Q. -H. -Weges sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, weil zwar seit 20 Jahren keinerlei bautechnische Arbeiten mehr durchgeführt worden seien, eine Widmung des Weges aber immer noch ausstehe. Denn zu der endgültigen Herstellung, die nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB innerhalb von vier Jahren zu erwarten sein muss, gehören lediglich die Maßnahmen, die nach der Merkmalsregelung der Satzung und dem einschlägigen (formlosen) Bauprogramm erforderlich sind, nicht jedoch weitere Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht wie insbesondere die Widmung der Anlage (die inzwischen unter dem 25. März 2003 verfügt worden ist). Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 -, KStZ 1992, 51, und vom 17. November 1995 - 8 C 4.94 -, DVBl 1996, 381. Durch das Antragsvorbringen wird zum anderen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, das im Miteigentum des Klägers stehende Flurstück 464 werde durch den Q. -H. -Weg i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, weil von diesem Weg aus eine Zufahrt vorhanden sei, die benutzt werde und auch hinreichend rechtlich gesichert sei. Es hat insoweit ausgeführt, die vier Garagen auf dem Flurstück 464, die teilweise in die Grundfläche des Flurstücks 475 hineinragten, würden vom Q. -H. -Weg aus über das zwischenliegende Flurstück 475 angefahren; sämtliche Miteigentümer des Flurstücks 464 seien auch Miteigentümer des Flurstücks 475, an dem jedoch auch Eigentümer anderer benachbarter Grundstücke Miteigentumsanteile besäßen; nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des beschließenden Senats (Beschluss vom 15. Oktober 1992 - 3 B 3538/90 -) ergebe sich aus §§ 743 Abs. 2, 755 Abs. 2 BGB ein Anspruch der Miteigentümer des Flurstücks 464 gegen die übrigen Miteigentümer des Flurstücks 475, an der Bestellung einer Zufahrtsbaulast auf dem Flurstück 475 mitzuwirken. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen (allein) ein, ein solcher Mitwirkungsanspruch sei deswegen zu verneinen, weil das Flurstück 464 schon anderweit über den Fußweg auf dem Flurstück 422 hinreichend erschlossen sei und weil das Flurstück 475 seinerzeit allein mit dem Ziel gebildet worden sei, Stellplatzflächen u.a. für die Bebauung auf dem Flurstück 464 zu schaffen. Eine solcherart beschränkte Zweckbestimmung des Flurstücks 475 ist (von anderem abgesehen) schon deswegen nicht überwiegend wahrscheinlich, weil die vier Garagen, die auf dem Flurstück 464 errichtet worden sind, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und ausweislich der vorliegenden Pläne zu etwa sieben Achteln auf dem Flurstück 464 liegen und allein über das Flurstück 475 angefahren werden können, weil das Flurstück 464 mithin (entgegen der Darstellung des Klägers) sehr wohl über eine tatsächliche Zufahrt zum Q. -H. -Weg über das Flurstück 475 verfügt. Auch das Antragsvorbringen legt keinerlei Gesichtspunkte dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), unter denen eine derart eingeschränkte Zweckbestimmung überwiegend wahrscheinlich wäre. Vielmehr übergeht die Antragsbegründung außer dem genannten Umstand den zusätzlichen Gesichtspunkt, dass die vier Garagen ausweislich der Bauakte zusammen mit den beiden Wohnhäusern auf dem Flurstück 464 Gegenstand desselben Baugenehmigungsverfahrens waren. Des weiteren (und zuletzt) kann die Berufung nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund zwar benannt und besondere rechtliche Schwierigkeiten des vorliegenden Falles darin gesehen, dass keine Eigentümeridentität zwischen Hinterliegergrundstück und Trenngrundstück besteht. Er hat jedoch nicht erläutert, inwiefern sich hier Schwierigkeiten "besonderen" Grades, etwa im Sinne einer Ergebnisoffenheit des Rechtsstreits, ergeben. Insbesondere legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar, dass und inwiefern sich solche Schwierigkeiten ergeben sollten wegen der (einzig) zusätzlich angesprochenen Frage, "ob den Eigentümern des Hinterliegergrundstücks 464 aus zivilrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Sicherung einer Zufahrt durch Bestellung einer öffentlichen Baulast zusteht". Damit ist dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht entsprochen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG a.F.