Urteil
1 A 3893/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0217.1A3893.03.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der XXXX geborene Kläger ist Richter am Amtsgericht in B. . Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 beantragte er auf dem Dienstweg, ihm Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 6/7 der regelmäßigen Dienstzeit beginnend mit dem 1. August 2002 in der Weise zu bewilligen, dass auf 6 Jahre vollen Dienstes ein Freistellungsjahr als sogenanntes Sabbatjahr folgen solle. Zugleich unterzeichnete der Kläger eine Erklärung nach § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LRiG und stimmte einer anderweitigen Verwendung im Sinne des § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LRiG zu. Der Präsident des Landgerichts B. nahm unter dem 19. Dezember 2001 zu dem Antrag des Klägers Stellung. Er habe keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Gewährung der beantragten Teilzeitbeschäftigung; zwingende dienstliche Gründe stünden nur entgegen, sofern für den Zeitraum der Freistellung kein ausreichender personeller Ersatz zur Verfügung gestellt werden könne. Unter dem 12. Februar 2002 lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) L. den Antrag des Klägers ab. Er führte zur Begründung aus, aufgrund der angespannten Personallage im Oberlandesgerichtsbezirk im allgemeinen und insbesondere bei dem Amtsgericht B. stünden einer Bewilligung zwingende dienstliche Gründe entgegen. Im Oberlandesgerichtsbezirk habe jeder Richter derzeit ein Pensum vom 1,334, bei dem Amtsgericht B. sogar von 1,397 zu erfüllen. Angesichts dieser Mangelquote sei es nicht vertretbar, dem Antrag zu entsprechen. Eine Besetzung der Planstelle des Klägers mit einer Ersatzkraft für die Dauer der angestrebten Freistellungsphase sei aus haushaltsrechtlichen Gründen nur in Höhe des freiwerdenden Stellenanteils von 1/7 möglich. Auch der Antrag eines weiteren Richters auf Bewilligung eines Sabbatjahres habe bereits aus diesen Gründen abgelehnt werden müssen. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die allgemeine Personalsituation könne kein zwingender dienstlicher Grund im Sinne des Landesrichtergesetzes sein. Die Personallage sei bereits seit Jahren im ganzen Bundesland angespannt. Die Situation sei auch dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift des § 6 c Abs. 3 LRiG bekannt gewesen. Der vergleichsweise lange Zeitraum bis zum Beginn der Freistellungsphase ermögliche eine ausreichende Planung und Beeinflussung der Personalsituation. Mit Bescheid vom 30. April 2002 wies der Präsident des OLG L. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zu den zwingenden dienstlichen Gründen, aus denen ein Antrag eines Richters auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in der Form des Sabbatjahres ausnahmsweise abgelehnt werden könne, zähle auch die beschriebene ungünstige Personallage. Die Einführung des § 6 c LRiG sei eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gewesen, deren Umsetzung in der Praxis nicht einschränkungslos erfolgen könne. Nicht jeder Umstand, der dem Gesetzgeber bei Erlass einer Vorschrift bekannt sei, stehe bei einer späteren Anwendung der Regelung einer Berücksichtigung im Einzelfall entgegen. Nach den Haushaltsbestimmungen könne zwar eine Planstelle grundsätzlich mit mehreren Teilzeitkräften besetzt werden; § 7 Abs. 8 des nordrhein-westfälischen Haushaltsgesetzes (HHG) 2002 sehe jedoch vor, dass diese allgemeine Regelung bei der Bewilligung eines Sabbatjahres auf die Beschäftigungsphase keine Anwendung finde, sodass eine Ersatzkraft nur für die Dauer der Freistellungsphase gestellt werden könne, und das auch nur in Höhe des Ermäßigungsanteils. Der Kläger hat am 30. Mai 2002 Klage zunächst zum Verwaltungsgericht L. erhoben, mit der er sein Begehren auf Teilzeitbeschäftigung unter Gewährung eines Sabbatjahres ab dem 1. August 2008 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er die Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertiefend geltend gemacht, die Gewährung der erstrebten Teilzeit dürfe nur von einzelfallbezogenen zwingenden Gründen abhängig gemacht werden, nicht jedoch von der allgemeinen Personalsituation. Ihm gehe es darum, vom 1. August 2008 an in die Freistellungsphase eintreten zu können, weil einem entsprechendem Antrag seiner Ehefrau als Lehrerin im Dienste des Beklagten stattgegeben worden sei. Das Verwaltungsgericht L. hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht B. verwiesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. vom 12. Februar 2002 und dessen Widerspruchsbescheides vom 30. April 2002 zu verpflichten, ihm Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, dass er vom 1. August 2008 bis einschließlich 31. Juli 2009 unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt wird und zuvor ab dem 1. August desjenigen Jahres, der auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgt, bei entsprechender Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 6 c Abs. 3 des Landesrichtergesetzes bis zum 31. Juli 2008 mit voller Arbeitszeit arbeitet. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es die Ausführungen in den ablehnenden Bescheiden wiederholt und vertiefend vorgetragen, während bei der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen der unbesetzte Stellenanteil für die Führung von Proberichtern genutzt werden könne, sei dies bei der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 c Abs. 3 LRiG nicht der Fall. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber mit Aufnahme des negativen Tatbestandsmerkmals der "zwingenden dienstlichen Gründe" die Berücksichtigung konkreter Umstände des Einzelfalls wie etwa personeller Engpässe und damit die Verweigerung dieser Form vom Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts L. in einem ähnlich gelagerten Fall (VG L. - 19 K 2886/00 -) bezogen, das Folgendes ausgeführt hatte: An die "zwingenden dienstlichen Gründe" seien wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich sei eine drohende schwerwiegende Beeinträchtigung der Erfüllung der richterlichen Aufgaben an demjenigen Gericht, bei dem der Richter beschäftigt sei. Die allgemein angespannte Personallage dagegen bestehe bereits seit Jahren; ihre Berücksichtigung als zwingender dienstlicher Grund stehe nicht im Einklang mit dem Gesetzeszweck. Der Landesgesetzgeber habe die Vorschrift des § 6 c Abs. 3 LRiG in Kenntnis der seit Jahren unveränderten Personalsituation geschaffen; eine Regelung zur Anwendungsbeschränkung - wie etwa im Falle des § 78 d Abs. 3 LBG - habe er nicht getroffen, sodass davon auszugehen sei, die Vorschrift solle auch trotz der allgemeinen Personalengpässe angewandt werden. Es verbleibe dem Dienstherrn auch genügend Zeit, bis zum Beginn der Freistellungsphase dafür zu sorgen bzw. dafür einzutreten, dass eine Ersatzkraft zur Verfügung gestellt werden könne. Es sei gerade seine Aufgabe, den Stellenbedarf für die Zukunft zu ermitteln und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Unzumutbare Kostenlasten seien jedenfalls derzeit nicht absehbar, da nur wenige Richter entsprechende Teilzeitanträge gestellt hätten und eine vorausschauende Personalplanung die rechtzeitige Bereitstellung des Mehrbedarfs im Haushalt ermögliche. Auch ohne Ersatzkraft werde sich das rechnerische Pensum der am Amtsgericht B. verbleibenden Richterkräfte während des Freistellungsjahres lediglich um 0,031 erhöhen, wobei sämtliche Prognosen aufgrund der über mehrere Jahre unabsehbaren Entwicklung mit einem hohen Unsicherheitsfaktor behaftet seien, sodass "zwingende" dienstliche Gründe nicht verlässlich ableitbar seien. Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit der vom Senat zugelassenen Berufung, die im Kern wie folgt begründet wird: Bei den "zwingenden dienstlichen Gründen" handele es sich nicht um einen Ausschlussgrund für einen dem Grunde nach bestehenden Anspruch, sondern um ein negatives Tatbestandsmerkmal, dem weitaus weniger Gewicht zuzuerkennen sei. Es fordere zwar, dass sich der Dienstherr mit den Belangen des konkreten Einzelfalls auseinandersetze und anhand dieser Bewertung seine Entscheidung treffe, jedoch sei dabei auch vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks die allgemein angespannte Personallage zu berücksichtigen. Zwar sei etwa bei § 85 a LBG NRW anerkannt, dass die dort geforderten "zwingenden dienstlichen Belange" nicht vorlägen, wenn der Dienstherr im Wege der Personalplanung mit zumutbarem organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aufwand Vorsorge für Freistellungsanträge treffen könne; die Vorschrift sei aber wegen ihres verfassungsrechtlichen Bezugs zu Art. 6 GG nicht mit § 6 c Abs. 3 LRiG vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es dem Dienstherrn in diesem Fall auch nicht möglich, durch Anmeldung eines entsprechenden Personalbedarfs zum Haushalt rechtzeitig Ersatz zu schaffen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die bereits erwähnte Vorschrift des § 7 Abs. 8 HHG von Jahr zu Jahr erneut in das jeweilige Haushaltsgesetz übernommen werde, mithin Personalersatz in der Freistellungsphase immer nur in Höhe des ermäßigten Stellenanteils gestellt werden könne. Die Vorschrift des § 7 Abs. 8 HHG sei daher in ihrem Verhältnis zu § 6 c Abs. 3 LRiG ähnlich zu sehen wie im Rahmen der Altersteilzeit § 78 d Abs. 3 im Verhältnis zu § 78 d Abs. 1 und 2 LBG. Darüber hinaus sei eine deutliche Beeinträchtigung der Rechtspflege zu erwarten, wenn den übrigen Richterkräften am Amtsgericht B. über die bereits hohe Mangelquote hinaus zusätzliche Belastungen durch Ausfälle aufgrund von Sabbatjahren auferlegt würden. Die Mangelquote sei - auch unter Berücksichtigung der mit der Pebbsyuntersuchung einhergegangenen Umstellung des Personalbedarfsberechnungssystems - seit Jahren kontinuierlich angewachsen, daher erfolge die Prognose, der Mangel an richterlicher Arbeitskraft werde sich mittelfristig nicht abbauen lassen, auf gesicherter Basis. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass weitere Antragsteller aus dem richterlichen Bereich einen Anspruch auf Gleichbehandlung hätten; etwaige zukünftige Anträge auf Teilzeitbeschäftigung einschließlich Sabbatjahr müssten mit der Folge weiter steigender Belastungen ebenfalls positiv beschieden werden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, eine Versagung der angestrebten Teilzeitbeschäftigung sei nur aus Gründen zulässig, die unmittelbar mit der richterlichen Tätigkeit des jeweiligen Richters verknüpft seien. Austauschbare Erwägungen, die für jeden Richter gälten, könnten dagegen keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 6 c Abs. 3 LRiG sein. Die vom Gesetzgeber verwendete Wortwahl lasse - etwa im Verhältnis zu den ansonsten geforderten bloßen "dienstlichen Belangen" - außerdem den Schluss auf den besonderen Ausnahmecharakter der Regelung zu. Der vom Beklagten angeführte Pensenschlüssel sei, wenn nicht veraltet, so doch jedenfalls ungeeignet, Aussagen über die tatsächliche Arbeitsbelastung der Richter zu treffen, da der auf seiner Grundlage ermittelte Personalbedarf weder in der Praxis noch vom Haushaltsgesetzgeber akzeptiert werde. Die geringe Aussagekraft des (stets steigenden) Richterpensums nach Maßgabe des Pensenschlüssels zeige sich auch darin, dass die Verfahrensdauer bei den Amts- und Landgerichten seit Jahren konstant sei. Zudem sei in naher Zukunft aufgrund der Einführung der 41-Stunden- Woche und der Verlagerung von Richteraufgaben auf den Rechtspfleger damit zu rechnen, dass Richterarbeitskraft frei werde und Neueinstellungen ermöglicht würden. Schließlich stelle der Fall des Klägers auch keinen Präzedenzfall dar, auf den sich weitere Kollegen berufen könnten. Denn werde dem Kläger die beantragte Teilzeitbeschäftigung gewährt, ändere sich die Personalsituation am Amtsgericht B. , sodass ein vergleichbarer Sachverhalt für weitere Fälle nicht ohne weiteres gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung, über die der Senat unbeschadet der Frage, ob der vorliegende Fall der Regelung in § 37 Nr. 4 lit. f) LRiG unterfällt, gemäß § 17 a Abs. 5 GVG ohne Prüfung des Rechtsweges zu entscheiden hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel eines sogenannten "Sabbatjahres" in dem Umfang zu, wie er sich aus dem erstinstanzlichen Tenor ergibt. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 6 c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 LRiG. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist einem Richter im Dienste des Landes auf seinen Antrag Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 in der Weise zu gewähren, dass ihm gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Dienstzeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel des regelmäßigen Dienstes mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Einen dementsprechenden Antrag hat der Kläger gestellt und ihn wegen des mit der Dauer des Verfahrens drohenden Zeitablaufs in der mündlichen Verhandlung erster Instanz dahingehend modifiziert, dass nunmehr Beginn der Teilzeitbeschäftigung der auf die Rechtskraft des Urteils folgende erste August sein und die Freistellungsphase jedenfalls am 1. August 2008 beginnen soll. Dieser Antrag genügt den Anforderungen des § 6 c Abs. 3 Satz 1 LRiG. Der Kläger könnte etwa mit dem 1. August 2005 eine Reduzierung seiner Beschäftigung auf drei Viertel erreichen oder mit dem 1. August 2006 eine Reduzierung auf zwei Drittel und jeweils danach zu dem mit seiner Ehefrau abgestimmten 1. August 2008 in die Freistellungsphase eintreten. Gemäß § 6 c Abs. 2 Satz 1 LRiG darf dem Antrag nach Absatz 1 (und damit auch dem Antrag nach Absatz 3) allerdings nur entsprochen werden, wenn verschiedene, in den Nrn. 1.- 4. des § 6 c Abs. 2 Satz 1 LRiG abschließend aufgezählte Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Von diesen Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten zu Recht allein diejenige streitig, die in Nr. 2. geregelt ist. Danach darf Teilzeitbeschäftigung nach § 6 c Abs. 1 LRiG nur gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der damit verwendete unbestimmte Rechtsbegriff unterliegt grundsätzlich in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung; seine Bedeutung ergibt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung und aus dem systematischen Zusammenhang, in den ihn das Gesetz stellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - juris.dok. zum Begriff der "dringenden dienstlichen Belange" bei der Gewährung von Altersteilzeit. In Anwendung dieser Maßgaben sind im vorliegenden Fall keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LRiG gegeben. Die Versagung der vom Kläger beantragten Teilzeitbeschäftigung ist deswegen nicht gerechtfertigt. Dass die von dem Beklagten herangezogenen Gründe für die Ablehnung der beantragten Teilzeitbeschäftigung keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift sind, folgt aus einer Auslegung der Vorschrift des § 6 c LRiG vor ihrem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund und im Vergleich zu den übrigen Teilzeitregelungen für Richter einerseits und Beamte andererseits, wie sie sich mit Blick auf die gesetzgeberische Zielsetzung im Lichte des Art. 97 GG ergibt. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes zu bedenken: 1. Bereits der Wortlaut der Regelung impliziert einen gegenüber den in anderweitigen Gesetzesvorschriften verwendeten Rechtsbegriffen der "dienstlichen Belange" (vgl. § 78 b Abs. 1 LBG, § 72 a Abs. 1 BBG), der "dringenden dienstlichen Belange" (vgl. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG, § 72 b Abs. 1 Satz 1 BBG), der "dienstlichen Gründe" (vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 2 Satz 1 LBG, §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 BBG), des "dienstlichen Bedürfnisses" (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 LBG, §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 BBG) oder des "dringenden öffentlichen Interesses" (vgl. § 78 e Abs. 1 LBG, § 72 e Abs. 1 BBG) abweichenden Bedeutungsgehalt. Während die genannten Termini verschiedene Stufen auf einer Prioritätsskala dienstlicher bzw. öffentlicher Erfordernisse oder Bedürfnisse bezeichnen und sich daher (lediglich) graduell voneinander unterscheiden, lässt die Verwendung des Begriffs "zwingend" auf eine andere inhaltliche/qualitative Kategorie aus dem Dienstbetrieb resultierender Erfordernisse schließen. Hinsichtlich der zuvor genannten dienstlichen Interessen wird nämlich dem Dienstherrn ein verwaltungspolitischer und aus dem Organisationsrecht folgender Gewichtungsspielraum zugestanden, innerhalb dessen er die dienstlichen Aufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele unter Berücksichtigung finanzieller Ressourcen festlegen und mit einer Dringlichkeitsstufenfolge unterlegen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 - zu § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW (Altersteilzeit). Demgegenüber legt die hier in Rede stehende gesetzliche Maßgabe eines zwingenden dienstlichen Grundes nahe, dass ein solches organisatorisches Gestaltungspotential dem Dienstherrn grundsätzlich nicht oder jedenfalls nur in vergleichsweise eingeschränktem Maße überantwortet werden soll. Desgleichen spricht die Verwendung des Begriffs der "dienstlichen Gründe" anstatt der ansonsten vielfach nur erforderlichen "dienstlichen Belange" oder "dienstlichen Interessen" dafür, dass ein Antrag eines Richters auf Gewährung von (ansonsten im Wesentlichen) voraussetzungsloser Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund von solchen dienstlichen Gründen abgelehnt werden darf, deren Beachtung wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung und/oder Ordnung des Dienstbetriebes alternativlos ist. 2. Dies bestätigt auch der entstehungsgeschichtliche Hintergrund des § 6 c LRiG. Die Vorschrift ist - zunächst ohne Absatz 3 in seiner jetzigen Fassung - durch das Achte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GVBl. NRW, S. 134 ff.) in das Landesrichtergesetz aufgenommen worden. Mit dem genannten Artikelgesetz wurde das Dienstrechtsreformgesetz des Bundes (Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997, BGBl. I, S. 322 ff.), in dessen Rahmen auch das Deutsche Richtergesetz geändert worden war, für Landesbeamte umgesetzt. Als Teil des Dienstrechtsreformgesetzes war aufgrund des ebenfalls neu geschaffenen § 44 a BRRG neben weiteren Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung die sogenannte voraussetzungslose Antragsteilzeit für Bundesbeamte (§ 72 a Abs. 1 BBG) eingeführt worden. Der Gesetzgeber ging dabei über die bereits bestehenden Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung insoweit hinaus, als die Gewährung von Teilzeit nicht mehr ausschließlich an die Erfüllung genereller persönlicher (Familienteilzeit) oder politischer (arbeitsmarktpolitische Teilzeit/Beurlaubung) Merkmale anknüpfen sollte. Damit wurde erstmals die bundesverfassungsgerichtliche Vorgabe eines Leitbildes der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit (punktuell) durchbrochen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75- BVerfGE 44, 249 (262 f.), und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83- BVerfGE 71, 39 (59 ff.); Fürst, in: Fürst (Hrsg.), Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Teil 2 b, K vor § 72 a BBG, Rn. 35 und 46. Für Richter im Landesdienst wurde mit § 76 c DRiG eine Rahmenvorschrift geschaffen, die es den Ländern ermöglichte, für die jeweils in ihrem Dienst stehenden Richter Regelungen zur voraussetzungslosen Antragsteilzeitbeschäftigung vorzusehen. Während die entsprechenden Bestimmungen für Beamte (§ 72 a Abs. 1 BBG, § 78 b Abs. 1 LBG) jedoch als Ermessensvorschriften ausgestaltet worden sind, denen auf der Tatbestandsseite dienstliche Belange, die der Gewährung entgegengehalten werden können, gegenüberstehen, sieht § 76 c DRiG eine gebundene Entscheidung und damit einen Anspruch vor, dem nur "zwingende dienstliche Gründe" entgegenstehen können. Auch diese "zwingenden dienstlichen Gründe" waren zunächst nicht in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 76 c DRiG enthalten, sondern sind erst auf Vorschlag des Bundesrates als (weitere) einschränkende Tatbestandsvoraussetzung aufgenommen worden. Vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BT- Drs. 13/3994, S. 18, 47, 76f. und 83 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 25. Juni 1996, BT-Drs. 13/5057, S. 41, 65 f. Die Bundesregierung war zunächst davon ausgegangen, dass dem Teilzeitbegehren schon dann keine "zwingenden dienstliche Gründe" entgegen gehalten werden konnten, wenn die Versagungsgründe nach Absatz 2 Nr. 1 (das Aufgabengebiet des Richters lässt Teilzeit nicht zu) und 3 (der Richter verpflichtet sich nicht, während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung anderweitige Berufstätigkeiten zu unterlassen) nicht vorlagen. Demgegenüber war der Bundesrat der Auffassung, insbesondere an kleinen Gerichten könnten durchaus weitere zwingende dienstliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung des Richters entgegenstehen, sofern dem Gericht kein zusätzliches Personal oder jedenfalls kein Personal mit den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten des antragstellenden Richters zugewiesen werden könne. Vgl. BT-Drs. 13/3994, S. 76 f. Der Landesgesetzgeber hat die Vorschrift des § 76 c Abs. 2 DRiG 1998 wortgleich als § 6 c Abs. 2 LRiG in Landesrecht übernommen, ohne dass die dort geregelten Anspruchsvoraussetzungen näher begründet oder diskutiert worden wären. Vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juni 1997, LT-Drs. 12/2124, S. 31, und die Begründung dazu, S. 51. Nachdem der Bundesgesetzgeber im selben Jahr durch eine weitere Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Gesetz vom 16. Juli 1998, BGBl. I, S. 1826) mit § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG auch die Regelung der Teilzeitbeschäftigung in der Form des Ansparmodells (Sabbatjahr) ermöglicht hatte, hat der Landesgesetzgeber diese Möglichkeit 1999 durch Einfügung des § 6 c Abs. 3 in das Landesrichtergesetz umgesetzt (Neuntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999, GVBl. S. 148). Auch im Zuge dieser Gesetzesergänzung kam es nicht zu einer Diskussion oder weiteren Begründung des Entwurfs; die landesgesetzliche Regelung war 1998 lediglich mangels bis dahin bestehender bundesgesetzlicher Vorgabe unterblieben. Vgl. Protokoll der Sitzung des Rechtsausschusses des Landtages vom 24. September 1997, Ausschussprotokoll 12/664, Stellungnahme des LMR im Justizministerium, Dr. Vosskamp; Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 6. Juli 1997, LT- Drs. 12/3186, S. 53. Der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung für Richter lässt sich nach alledem entnehmen, dass zumindest der Bundesgesetzgeber bei seiner nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG getroffenen Rahmengesetzgebung bewusst eine von den beamtenrechtlichen Teilzeitbestimmungen nach Tatbestand und Rechtsfolge abgesetzte Regelung hat treffen wollen; der Anspruch des Richters sollte lediglich unter einzelfallbezogenen engen Voraussetzungen abgelehnt werden können. 3. Für eine enge - systematische - Auslegung der "zwingenden dienstlichen Gründe" sprechen auch die Normstruktur des § 6 c LRiG sowie die Strukturen der übrigen Teilzeitregelungen für Richter im Vergleich zu den beamtenrechtlichen Teilzeitregelungen. Sämtliche Teilzeitvorschriften für Richter sind als Anspruchsgrundlagen ausgestaltet; dem Bestehen des Anspruchs können dabei allenfalls zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 6 c Abs. 1 LRiG normiert in grundsätzlicher Weise einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit und von beliebiger Dauer. Anspruchsbegrenzende Voraussetzungen ("Einem Antrag (...) darf nur entsprochen werden (...)") enthält Abs. 2, wobei davon auszugehen ist, dass es sich auch bei der Nr. 1. der in Abs. 2 normierten Voraussetzungen (das Amt des Richters lässt Teilzeit nicht zu) um einen besonders herausgestellen Sonderfall eines "zwingenden dienstlichen Grundes" im Sinne der Nr. 2. handelt. Nr. 3. und 4. betreffen Erklärungen zum Verhalten des Richters während der Teilzeitbeschäftigung und seine spätere dienstliche Verwendung; sie geben für die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen nichts her. Ähnlich strukturiert ist § 6 b LRiG (Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen), wortgleich in Bezug auf die anspruchsausschließenden Voraussetzungen ist die dem § 6 c LRiG entsprechende Rahmenvorschrift des § 76 c DRiG. Im Gegensatz zu den genannten Regelungen enthält § 6 a LRiG (wortgleich §§ 48 a, 76 a DRiG) sogar einen strikten Anspruch auf (familienbedingte) Teilzeitbeschäftigung, dem (abgesehen von dem erforderlichen Einverständnis zu einer anderweitigen dienstlichen Verwendung) keinerlei Gründe oder Belange dienstlicher Art entgegengehalten werden können. Die vorstehenden Strukturen unterscheiden die Teilzeitregelungen für Richter ausschlaggebend von denjenigen für Beamte. Sowohl im Bundes- wie im Landesbeamtenrecht ist lediglich die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen als gebundene Entscheidung ausgestaltet (§ 72 a Abs. 4 BBG, § 85 a LBG NRW), wohingegen die Gewährung der übrigen Formen der Teilzeitbeschäftigung in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist (Altersteilzeit: § 72 b BBG, § 78 d LBG NRW; voraussetzungslose Antragsteilzeit: § 72 a Abs. 1 BBG, § 78 b LBG NRW). Auf der Tatbestandsseite können der Bewilligung von voraussetzungsloser Antragsteilzeit (sämtliche) "dienstlichen Belange" entgegengehalten werden, der Bewilligung von Altersteilzeit "dringende dienstliche Belange" und nur der familienbedingten Teilzeit "zwingende dienstliche Belange". Die gesetzliche Ausgestaltung der Teilzeit aus familiären Gründen ist vor dem verfassungs-rechtlichen Hintergrund des Art. 6 GG zu sehen, dessen Gewicht dem durch Art. 33 Abs. 5 GG bestimmten Prinzip des Einsatzes der ganzen Arbeitskraft des Beamten gegenübersteht und der deshalb Regelungen des Gesetzgebers in diesem Bereich zu steuern vermag. Vgl. Fürst, a.a.O., K vor § 72 a, Rn. 43; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Juli 2004, § 72 a, Rn. 26. Zeigt sich damit eine vergleichbare Normstruktur bei Richterteilzeitregelungen einerseits und Beamtenteilzeitvorschriften andererseits nur im Bereich der (grundgesetzlich gesteuerten) familienbedingten Teilzeit, so folgt dies daraus, dass die außerhalb dessen im Verhältnis zu einem Beamten deutlich erweiterten Optionen des Richters zur Teilzeitbeschäftigung und die beschränkten Möglichkeiten ihrer Versagung gleichfalls verfassungsrechtlich beeinflusst, wenn nicht - was hier unentschieden bleiben mag - verfassungsrechtlich geboten sind. Die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit durch Art. 97 GG in sachlicher (Abs. 1) und persönlicher (Abs. 2) Hinsicht verbietet jede vermeidbare Einflussnahme der Exekutive auf die Rechtsstellung der Richter. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 - BVerfGE 12, 81 ff. (88); aus späterer Zeit BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1974 - 2 BvR 429 u.a./72 und 9 u.a./73 - BVerfGE 38, 1 ff. (21). Sie verpflichtet den Gesetzgeber dazu, solche gesetzlichen Regelungen zu vermeiden, die der Exekutive Entscheidungsbefugnisse einräumen, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte nicht nötig sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33, 387/66 - BVerfGE 26, 1 ff. (93 f.); Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand: Juni 2004, Art. 97, Rn. 61; Detterbeck, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage 2003, Art. 97, Rn. 5. Die Ausgestaltung des § 6 c LRiG trägt diesen Erfordernissen Rechnung, indem sie nur zwingende dienstliche Gründe als anspruchsausschließend zulässt und eine gebundene Entscheidung der Verwaltung über den Teilzeitantrag eines Richters normiert. Hieraus folgt zugleich, dass "zwingende dienstliche Gründe" nur solche sein dürfen, die mit der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deren Bejahung von Sachzwängen geprägt sein muss, die also mit anderen Worten - im Gegensatz zu den allgemeinen beamtenrechtlichen dienstlichen Belangen - nicht lediglich Ausfluss einer verwaltungspolitisch motivierten und gerichtlich nicht überprüfbaren Dringlichkeitsabstufung sein dürfen. Denn nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts darf das Erreichen einer günstigeren Position des Richters hinsichtlich seiner Rechtsstellung - wozu auch die Teilzeitbeschäftigung zählt - nur "von von vornherein feststehenden und gleichsam automatisch eintretenden Voraussetzungen" abhängen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33, 387/66 - a.a.O., S. 94. Dies ist bei einer Teilzeitgewährung nach § 6 c LRiG nur gewährleistet, wenn der Verwaltung bei der Prüfung entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe kein Gestaltungsspielraum im Sinne einer Kompetenz zur Festlegung einer Prioritätsskala dienstlicher Belange eröffnet ist. 4. Welche Gründe im Einzelnen und im Allgemeinen für einen Anspruchsausschluss herangezogen werden dürfen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch haushaltsrechtliche oder gerichtsübergreifende Gründe - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls - derartig zwingender Natur sein können, dass sie einer Gewährung von Teilzeit nach § 6 c Abs. 3 LRiG entgegenstehen. Es liegt ebenfalls auf der Hand, dass "zwingende dienstliche Gründe", die gegen die Gewährung eines Sabbatjahres sprechen, andere sein können als solche, die einer Gewährung von voraussetzungsloser Teilzeit nach § 6 c Abs. 1 LRiG (schlichte Ermäßigung der regelmäßigen Dienstzeit) entgegengehalten werden dürfen. Denn die mit dem - nach Maßgabe des Haushaltsrechts nicht in entsprechendem Umfang kompensierbaren - vollständigen Ausfall einer Richterkraft über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr während der Freistellungsphase verbundenen Folgen für die Funktionsfähigkeit des Gerichts oder möglicherweise auch eines größeren Teils der Gerichtsbarkeit sind naturgemäß andere, nämlich in der Regel schwerwiegendere, als bei einer Teilzeitgewährung in der Form der Ermäßigung der regelmäßigen Dienstzeit pro Woche oder pro Tag. Insbesondere wenn es für den gleichen Zeitraum zu vermehrten Anträgen auf Gewährung von "Sabbaticals" (nach § 6 c Abs. 3 Satz 2 LRiG kommen auch Zeiträume von weniger als einem Jahr in Betracht) kommt, erscheint es jedenfalls denkbar, dass nicht nur die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Gerichts in Frage stehen könnte, sondern auch gerichtsübergreifende Beeinträchtigungen der Justizgewährung in dem betreffenden Gerichtszweig drohen könnten, die zwingend zu einer Versagung des Sabbatjahres führen müssen. Im Regelfall eines einzelnen Antrags allerdings wird der Dienstherr seine Prüfung der Auswirkungen einer Teilzeitgewährung nach § 6 c Abs. 3 LRiG grundsätzlich auf die Folgen für das Gericht, an dem der Richter tätig ist, zu beschränken haben. Sofern sich die angestrebte Teilzeitbeschäftigung dort - etwa mit Blick auf eine nur geringe Gesamtzahl von Richterstellen oder z. B. auch wegen bereits bewilligter anderer Fälle eines Sabbatjahres - nicht als gravierende Beeinträchtigung der Gerichtsfunktion darstellt, müssen übergreifende verwaltungspolitische Erwägungen aus den oben genannten Gründen außer Betracht bleiben. Ein zwingender dienstlicher Grund für den Ausschluss des Anspruchs kann daher nicht sein, dass der Dienstherr etwa die Schaffung eines Präzedenzfalles vermeiden will oder er die Stellung weiterer Anträge befürchtet, die erst im Falle ihres zukünftigen (prognostizierten) Eintritts eine Funktionsbeeinträchtigung der Justiz erwarten ließen. Das würde nämlich erst bei der Entscheidung über die künftigen Anträge zu berücksichtigen sein und könnte ggf. dann zum Vorliegen eines Versagungsgrundes führen. Es ist dem Beklagten allerdings zuzugeben, dass die im Verhältnis zu anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung generell gravierenderen Auswirkungen eines Sabbatjahres - jedenfalls im richterlichen Bereich - vom Gesetzgeber möglicherweise nicht in vollem Umfang erkannt worden sind; jedenfalls fehlt es an näheren Anhaltspunkten dafür, dass die schon bei Erlass des Gesetzes bestehenden personellen Engpässe in die gesetzgeberischen Erwägungen konkret eingeflossen sind. Die Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel eines "Sabbatjahres" oder "Sabbaticals" im Beamtenbereich beruhte auf der gesetzgeberischen Annahme, dass Formen geistig-seelischer und physischer Rehabilitation durch längere arbeitsfreie Zeiten zur Vermeidung von Frühpensionierungen - hauptsächlich im Lehrerbereich - und damit von langfristigen Versorgungslasten beitragen könnten; flexible Formen der Teilzeitarbeit sollten überdies u. a. gewandelten Auffassungen zur (Lebens-)Arbeitszeit Rechnung tragen. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtages NRW, LT-Drs. 12/2651, S. 35 (zu § 85 a LBG NRW); Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Bundestages, BT- Drs. 13/5057, S. 60 (zu § 44 a BRRG), Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung". Dabei ging der Gesetzgeber - jedenfalls für den Beamtenbereich - davon aus, dass sich diese Form der Teilzeit selbst finanziere, weil die Zeit der Freistellung durch überobligatorische Vorwegarbeit selbst angespart werde und auf diese Weise keine zusätzlichen Kosten anfielen. Vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 85 a LBG NRW, LT- Drs. 12/2124, S. 44 f.; Ausschuss für innere Verwaltung des Landtages NRW, Ausschussprotokoll vom 6. November 1997, LT- Drs. 12/710, S. 6 f. Generell oder im Einzelfall entgegenstehende öffentliche oder dienstliche Interessen waren nicht Erörterungsgegenstand des Gesetzgebungsverfahrens, und zwar weder im Beamtenbereich noch bei der Änderung des Landesrichtergesetzes. Gleichwohl ist es nach der objektiven Fassung des Gesetzes der Wille des Gesetzgebers gewesen, im Regelfall Teilzeitbeschäftigung in der Form eines Sabbaticals in Übereinstimmung mit der genannten Zielsetzung des § 6 c Abs. 3 LRiG trotz ihrer generellen Auswirkungen für die Gerichtsbarkeit zu gewähren, es sei denn, es sind gerade in Würdigung des beantragten Einzelfalls zwingende dienstliche Gründe für eine Versagung erkennbar. Dies ist im gegebenen Fall zu verneinen. Die vom beklagten Land angeführten Auswirkungen eines Sabbatjahres für den Kläger treffen zu, sind aber keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LRiG. Der vom Kläger beantragten Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres können insbesondere die vom beklagten Land geltend gemachten haushaltsrechtlichen Beschränkungen, die es dem Dienstherrn versagen, den mit der Gewährung eines Sabbatjahres verbundenen Arbeitskraftausfall vollständig zu kompensieren, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO kann zwar grundsätzlich jede Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Richterinnen oder Richtern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Diese Vorschrift findet aber nach § 7 Abs. 8 des Haushaltsgesetzes (HHG) 2004/2005 - gleichlautende Regelungen waren in den Haushaltsgesetzen der Vorjahre vorhanden - auf die Beschäftigungsphase des Sabbatjahrmodells keine Anwendung. Das bedeutet, sofern der Kläger etwa zum 1. August 2005 eine Ermäßigung der regelmäßigen Dienstzeit auf drei Viertel erhalten würde, könnte das entfallende Viertel innerhalb der nächsten drei Jahre nicht neu besetzt werden. Hierdurch entstünde aber noch kein haushaltsrechtlich verursachter erhöhter Personalbedarf, denn der Kläger würde während dieser Beschäftigungsphase entgegen seiner Besoldung in vollem Umfang arbeiten, sodass dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Richters in dieser Zeit nicht verlorenginge. Hieraus rechtfertigt sich die Regelung des § 7 Abs. 8 HHG, die mithin lediglich haushaltsrechtlich umsetzt, dass in der Zeit der Beschäftigungsphase kein erhöhter Personalbedarf besteht, der durch Vergabe des nicht besoldeten Stellenanteils an einen zusätzlichen Richter gedeckt werden müsste. Mit dem sich anschließenden Eintritt in die Freistellungsphase, so lässt sich den Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 des Haushaltsgesetzes i.V.m. § 17 Abs. 3 LHO entnehmen, gilt wiederum der allgemeine Grundsatz, wonach auf einer Planstelle mehrere teilzeitbeschäftigte Richterinnen/Richter geführt werden können. Dies bedeutet, dass im gegebenen Fall der Kläger weiterhin drei Viertel der Planstelle besetzte (und die entsprechende Besoldung erhielte), während ein Viertel der Stelle vorübergehend neu vergeben werden könnte. Durch diese Ausgestaltung des Haushaltsrechts bleibt die bereits aufgezeigte ursprüngliche Vorstellung des Gesetzgebers erhalten, dass die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres auch in dem Jahr der Freistellung nicht zu vermehrten Personalkosten führen soll. Dem Zusammenspiel der haushaltsrechtlichen Vorschriften mit dem Anspruch nach § 6 c LRiG ist eine weiterreichende Absicht des (Haushalts-)Gesetzgebers etwa dahingehend, dass die beschriebene haushaltsrechtliche Situation (stets) ein entgegenstehender zwingender dienstlicher Grund im Sinne des § 6 c Abs. 2 Nr. 2 LRiG sein müsste, nicht zu entnehmen. Die vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 6 c LRiG getroffene Grundsatzentscheidung, auch Richtern die Möglichkeit eines Sabbatjahres zu eröffnen, wird durch die genannten haushaltsrechtlichen Vorschriften daher nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dementsprechend muss der Dienstherr es auch im vorliegenden Fall bei einer Einzelfallwürdigung bewenden lassen, welche die konkreten Auswirkungen der beantragten Form der Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt. Ob ihrer Gewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist folglich in erster Linie prognostizierend danach zu beurteilen, ob die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechungstätigkeit des jeweiligen Gerichts - unter Mitberücksichtigung der bereits erkennbaren oder zumindest wahrscheinlichen Entwicklung haushaltsrechtlicher Vorgaben - beachtlich betroffen sein wird. Eine solche gravierende Beeinträchtigung der Rechtsprechungstätigkeit am Amtsgericht B. ist hier nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Beschäftigungsphase ergeben sich, wie ausgeführt, ohnehin keine Bedenken, weil der Kläger trotz reduzierter Besoldung in vollem Umfang arbeiten wird. Erst in der Freistellungsphase sind Auswirkungen in bezug auf den Personalbedarf abzusehen. Die Stelle des Klägers könnte in dieser Zeit voraussichtlich, nämlich nach Maßgabe des dann geltenden Haushaltsrechts, nur in Höhe des Reduzierungsanteils anderweitig (durch Neueinstellung, Teilabordnung eines gerichtsfremden Richters oder Aufstockung einer vorhandenen Teilzeitstelle) besetzt werden. Da "Vorwegarbeit" höchstens beschränkt möglich ist und Nichtbearbeitung der Dienstgeschäfte wegen des Justizgewährungsanspruchs nicht in Betracht gezogen werden kann, wäre der dem Kläger verbliebene und in der Freistellungsphase nicht mit seiner Arbeitskraft ausgefüllte Stellenanteil für die Dauer eines Jahres auf die übrigen Richterarbeitskräfte des Amtsgerichts B. zu verteilen. Fehlte die faktische Möglichkeit, eine Ersatzkraft für den freien Stellenanteil zu gewinnen, wäre sogar das volle Arbeitspensum des Klägers vorübergehend umzuverteilen. Diese zukünftigen Auswirkungen sind am Amtsgericht B. angesichts der Besetzung des Gerichts mit 45,2 aktiven Richterkräften hinnehmbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend errechnet hat, würde sich das rechnerische Pensum jedes Richters bei bis dahin gleichbleibend hoher Belastung durch eine (vollständige) Umverteilung der vom Kläger bearbeiteten Materien für die Dauer eines Jahres maximal um einen Anteil von 0,03 erhöhen, das entspricht einem Zuwachs an Arbeit für jede volle Richterkraft von etwa 2 %. Diese auf die übrigen Richterkräfte entfallende Mehrbelastung ist in einem solchen Fall geringfügig und auch bei schon bestehender hoher arbeitsmäßiger Grundbelastung für den vorübergehenden Zeitraum eines Jahres zumutbar; das gilt unabhängig von der Methode der Pensenberechnung oder Personalbedarfsermittlung. Im Übrigen besteht die Möglichkeit eines Sabbatjahres im Grundsatz für jeden Richter. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche Umverteilung aufgrund der vom Kläger bearbeiteten Sachgebiete - Betreuungs-, Unterbringungs-, Adoptions- und Vormundschaftssachen - nicht möglich wäre. Der für die Geschäftsumverteilung erforderliche Verwaltungsaufwand ist insofern ebenso hinzunehmen, wie es umgekehrt für den Kläger nicht selbstverständlich sein kann, dass er nach Beendigung des Sabbatjahres erneut in sein vorheriges Dezernat einrücken wird. Darüber hinausgehende Auswirkungen tatsächlicher Art sind nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte befürchtet, es könnte zu zahlreichen weiteren Anträgen kommen, findet dies zum einen in der Realität offenbar keine Stütze. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt und unwidersprochen geblieben ist, ist der Kläger im OLG-Bezirk L. insgesamt der zweite Antragsteller mit dem Ziel eines Sabbatjahres. Eine Funktionsbeeinträchtigung gravierender Art in der Gerichtsbarkeit des OLG-Bezirks ist in dieser Situation nicht zu erkennen. Zum anderen wäre über künftige weitere Anträge auf Teilzeitbeschäftigung in der Form des sogenannten Sabbatjahres auf der Grundlage der dann bestehenden - bereits erfolgte Bewilligungen einschließenden - Situationen zu befinden. Die weitergehenden organisatorischen und verwaltungspolitischen Erwägungen des Beklagten, insbesondere die Heranziehung der allgemein angespannten Personalsituation, sind im Rahmen des § 6 c LRiG jedenfalls im gegebenen Fall nicht mit ausschlaggebender Wirkung berücksichtigungsfähig, zumal es hier lediglich um einen vorübergehenden Ausfall einer Richterarbeitskraft - wie etwa im Fall der Abordnung zu Erprobungszwecken - und nicht um den endgültigen Verlust einer Planstelle geht. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 6 c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 LRiG sind unstreitig erfüllt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch daher zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.