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Beschluss

18 B 334/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0228.18B334.05.00
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Leitsätze

Mit der Entscheidung über eine Beschwerde ist das Rechtsmittel der Beschwerde verbraucht, was zugleich deren Wiederholung ausschließt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt, weil - unabhängig davon, dass mangels Beifügung der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO obligatorischen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse der Antragsteller ein ordnungsgemäßer Antrag gegenwärtig nicht vorliegt - jedenfalls die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).

Die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2005 erhobene (erneute) Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 16. Februar 2005 über die von den Prozessbevollmächtigten durch Schriftsatz vom 15. Februar 2005 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde rechtskräftig entschieden. Damit ist das Rechtsmittel der Beschwerde verbraucht, was zugleich eine Wiederholung der Beschwerde ausschließt.

Vgl. Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 152 Rn. 7.

Unter welchen Voraussetzungen eine Änderung einer derartigen formell rechtskräftigen und auch den Senat grundsätzlich bindenden Entscheidung in Betracht kommt, kann hier offen bleiben.

Vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 9. Januar 2003 – 18 B 2414/02 -, und vom 11. April 2003 – 18 B 656/03 -, AuAS 2003, 227 = DÖV 2003, 227 (Ls).

Die insoweit in den Blick zu nehmende Garantie des effektiven Rechtsschutzes erfordert hier keine erneute Befassung des Senats mit der erhobenen Beschwerde. Die Beschwerde vom 22. Februar 2005 vermag die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 nicht zu entkräften. In der Beschwerde ist nicht konkret nachvollziehbar dargelegt, dass die tatsächliche Entscheidungsgrundlage für den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2005 unzutreffend gewesen sein könnte, die Antragstellerinnen hätten ihre Lebensverhältnisse gegenwärtig so eingerichtet, dass sie für den Antragsgegner nicht auffindbar sind. Der bloße Hinweis, den Antragstellerinnen sei der genaue Abschiebungstermin nicht bekannt gewesen, genügt dafür nicht.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Entscheidung über eine Beschwerde ist das Rechtsmittel der Beschwerde verbraucht, was zugleich deren Wiederholung ausschließt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt, weil - unabhängig davon, dass mangels Beifügung der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO obligatorischen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse der Antragsteller ein ordnungsgemäßer Antrag gegenwärtig nicht vorliegt - jedenfalls die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2005 erhobene (erneute) Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 16. Februar 2005 über die von den Prozessbevollmächtigten durch Schriftsatz vom 15. Februar 2005 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde rechtskräftig entschieden. Damit ist das Rechtsmittel der Beschwerde verbraucht, was zugleich eine Wiederholung der Beschwerde ausschließt. Vgl. Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 152 Rn. 7. Unter welchen Voraussetzungen eine Änderung einer derartigen formell rechtskräftigen und auch den Senat grundsätzlich bindenden Entscheidung in Betracht kommt, kann hier offen bleiben. Vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 9. Januar 2003 – 18 B 2414/02 -, und vom 11. April 2003 – 18 B 656/03 -, AuAS 2003, 227 = DÖV 2003, 227 (Ls). Die insoweit in den Blick zu nehmende Garantie des effektiven Rechtsschutzes erfordert hier keine erneute Befassung des Senats mit der erhobenen Beschwerde. Die Beschwerde vom 22. Februar 2005 vermag die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 nicht zu entkräften. In der Beschwerde ist nicht konkret nachvollziehbar dargelegt, dass die tatsächliche Entscheidungsgrundlage für den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2005 unzutreffend gewesen sein könnte, die Antragstellerinnen hätten ihre Lebensverhältnisse gegenwärtig so eingerichtet, dass sie für den Antragsgegner nicht auffindbar sind. Der bloße Hinweis, den Antragstellerinnen sei der genaue Abschiebungstermin nicht bekannt gewesen, genügt dafür nicht. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.