Beschluss
4 A 4812/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0301.4A4812.03.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 50.192,- EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 50.192,- EUR festgesetzt G r ü n d e : Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 11 Abs. 1 der Versorgungswerkssatzung des Beklagten als Voraussetzung für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente erforderliche Einstellung der Architektentätigkeit liege für den Kläger nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal des "Einstellens" verlange ein positives Tun, das sich nach außen manifestieren müsse. Entgegen diesem Erfordernis habe der Kläger, nachdem er bereits Berufsunfähigkeitsrente beantragt habe, sein Architektenbüro zunächst als "Notbetrieb" fortgeführt und später in eine Gesellschaft eingebracht, die unter seinem und dem Namen des weiteren Gesellschafters geführt werde. Bereits daraus folge, dass der Kläger weiterhin in seinem Beruf werbend tätig sei. Aber auch anhand der Regelungen des Gesellschaftsvertrages werde deutlich, dass eine Einstellung der Tätigkeit als Landschaftsarchitekt nicht vorliege. So sehe der Gesellschaftsvertrag für jeden der beiden Gesellschafter einen Anspruch auf jährlichen Erholungs- und Bildungsurlaub vor. Diese Regelung sei nur vor dem Hintergrund verständlich, dass der Kläger auch Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringe. Im Übrigen besitze der Kläger einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft. Für die Ausübung des Stimmrechts sei der Anteil am Gesellschaftsvermögen, der für den Kläger 95 % betrage, maßgebend. Da Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden könnten, bestimme der Kläger faktisch allein das Geschick der Gesellschaft. Auch Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern könnten nur beide Gesellschafter gemeinsam vornehmen. Dagegen wendet der Kläger ein: Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu dem Begriff des "Einstellens der Tätigkeit" könne er nicht folgen. Dieser Begriff sei auch unter wirtschaftlichen Aspekten zu sehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages seine Architektentätigkeit eingestellt. Sinn und Zweck dieses Vertrages liege allein darin, ihm den Ausstieg aus der Architektentätigkeit zu ermöglichen. Dass die Gesellschaft auch unter seinem Namen geführt werde, spreche nur vordergründig für eine werbende Tätigkeit. Die Gesellschaft habe unter seinem Namen firmieren müssen, weil der weitere Gesellschafter noch nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste aufgewiesen habe. Dass er sein Büro in eine BGB- Gesellschaft eingebracht habe, in der er nicht tätig werden müsse, zeige, dass er sich aus seinem Beruf zurückziehe bzw. zurückgezogen habe. Dagegen spreche auch nicht die nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Urlaubsregelung. Diese sei nichtssagend. Der Gesellschaftsvertrag sei anhand eines üblichen Vertragsmusters entworfen worden. Derartige Klauseln hätten mit der praktischen Durchführung der Gesellschaft nicht viel zu tun. Seine Einflussnahmemöglichkeit auf die Gesellschaft werde vom Verwaltungsgericht nicht richtig eingeschätzt. Wenn er seine Tätigkeit habe weiter betreiben wollen, hätte er keinen Nachfolger in sein Büro aufnehmen müssen. Er habe mit seinem Architektenbüro einen erheblichen Vermögenswert in die Gesellschaft eingebracht und wolle sich deshalb bestimmte Kontrollrechte sichern, zumal er für die Gesellschaft auch in Haftung stehe. All dies habe mit der Frage nach dem Einstellen der Tätigkeit wenig zu tun. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Nach § 2 BauKaG NRW darf die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitekt" nur führen, wer in die Architektenliste eingetragen ist. Aufgrund des gesetzlich geschützten Titels genießen die Träger besonderes Vertrauen in der Öffentlichkeit, was sich wirtschaftlich zu Gunsten der Gesellschaft auswirkt. Daraus folgt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, dass der Kläger seinen Titel für die Gesellschaft einsetzt und damit weiterhin werbend tätig ist. Maßgebendes Anzeichen für eine berufliche Betätigung des Klägers ist die Ausge staltung des Gesellschaftsvertrags. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 10. Januar 2003 - 4 A 245/01 -, zutreffend davon ausgegangen, dass das Einstellen der Tätigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 der Versorgungswerkssatzung ein positiven Tun verlangt, welches sich nach außen manifestieren muss. Diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Auch wenn - jedenfalls aus seiner Sicht - nach Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages sein "Ausstieg" aus der Architektentätigkeit erreicht werden soll, so besagt das nicht, dass er seine Tätigkeit mit Gründung der Gesellschaft tatsächlich bereits eingestellt hat. Sein Einwand, die Regelungen müssten unter Berücksichtigung des letztlich von ihm verfolgten Ziels, sein Büro ohne großen Verlust und zu steuerlich tragbaren Bedingungen auf einen Nachfolger zu übertragen, gesehen werden, steht der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Gegen seine Auffassung spricht jedenfalls die nach den gesetzlichen Regelungen vorgesehene Verpflichtung, die er mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags eingegangen ist. Danach ist er als Gesellschafter gehalten, den Gesellschaftszweck zu verfolgen (vgl. §§ 705, 709 BGB). Nach § 1 des Gesellschaftsvertrags besteht der Zweck der Gesellschaft in der Ausübung von Tätigkeiten und dem Betrieb eines Ingenieurbüros im Bereich der Landschaftsarchitektur. Das entspricht seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit. Auch die nach dem Vertrag vorgesehene Regelung zum Erholungs- und Bildungsurlaub geben nur einen Sinn, wenn von einem Tätigwerden des Klägers in der Gesellschaft ausgegangen worden ist. Der Einwand des Klägers, derartige Klauseln seien in fast allen Gesellschaftsverträgen zu finden, spricht allein dafür, dass sich Gesellschafter regelmäßig innerhalb der Gesellschaft betätigen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dem Kläger komme als Mehrheitsgesellschafter maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu, wird nicht durch das Argument entkräftet, dies erkläre sich dadurch, dass er in Form seines Büros einen erheblichen Vermögenswert eingebracht habe. Dass der Gesellschaftsvertrag nichtig ist, weil er nur zum Schein geschlossen wurde (vgl. § 117 BGB), wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. Damit kommt den vertraglichen Regelungen Bindungswirkung zu. Diese sprechen für eine weitere berufliche Tätigkeit des Klägers. Auf die vorgelegten Gewinnermittlungen kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.