Beschluss
18 A 4406/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0302.18A4406.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2001 - 18 B 1055/01 -, vom 2. Dezember 2002 - 18 B 1176/01 - vom 11. August 2003 - 18 A 2014/03 - und vom 3. Februar 2004 - 18 A 4822/03 -. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger sie für grundsätzlich bedeutsam hält. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2001 - 18 A 321/01 -, vom 10. Dezember 2002 - 18 B 1407/01 - und vom 5. Juni 2003 - 18 A 3601/01 - und vom 3. Februar 2004 - 18 A 4822/03 -. Den vorstehenden Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Die vom Kläger unter Hinweis auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 4. Dezember 2001 - 6 K 4553/00 - damals anhängiges Verfahren als grundsätzlich klärungsbedürftig formulierte Frage, inwieweit es im Rahmen einer Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen bei Vorliegen des besonderen Ausweisungsschutzes nach Art. 14 ARB 1/80 bei der Feststellung der individuellen Wiederholungsgefahr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Nachdem der EuGH das vom Kläger angesprochene Verfahren durch Urteil vom 29. April 2004 - C-482/01 und C-493/01 -, EuGRZ 2004, 422 = DVBl. 2004, 876 = NVwZ 2004, 1099 zum Abschluss gebracht und - vgl. Rdn. 82 des Urteils - im Falle der Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen die Verpflichtung festgestellt hat, einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung für die öffentliche Ordnung mit sich bringen kann, hat der EuGH diesem Grundsatz in einer späteren Entscheidung Urteil vom 11. November 2004 - C-467/02 - Rdn. 47, 48, DVBl. 2005, 103 = NVwZ 2005, 198 auf türkische Staatsangehörige, die die durch den Beschluss ARB 1/80 eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen können, übertragen. Der Rechtsprechung des EuGH folgend hat auch das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, DVBl. 2005, 119 grundsätzlich geklärt, dass die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern entwickelten Grundsätze auf die Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, zu übertragen sind, und dass (nur) für diese im Falle der gerichtlichen Überprüfung ihrer Ausweisung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist. Der Rechtsprechung des EuGH zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Entscheidung über eine Ausweisung hat sich der erkennende Senat auch für die Fälle der Berechtigten aus dem ARB 1/80 ausdrücklich angeschlossen. Vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - 18 B 2164/03 -. Ist eine aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung inzwischen - wie hier - höchstrichterlich grundsätzlich geklärt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Beschlüsse vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058 und 1059/92 -, DVBl. 1993, 315 = NVwZ 1993, 465 und vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407 = EZAR 633 Nr. 38 = BayVBl 2000, 371 und des Bundesverwaltungsgerichts Beschlüsse vom 26. Juni 1995 - 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2, vom 27. Juni 1996 - 7 B 94/96 -, NVwZ 1996, 1010 und vom 1. November 2000 - 1 B 92.00 -, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2001 - 18 A 380/00 -, der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz umzudeuten. Eine zur Berufungszulassung führende Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist hier jedoch nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz VwGO entsprechend dargelegt worden. Das angefochtene Urteil würde von der oben bezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nur abweichen, wenn der Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen würde. Dass dies der Fall ist, nimmt das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht an, sondern stellt dies vielmehr ausdrücklich als fraglich hin. Angesichts dessen oblag es dem Kläger, das Bestehen eines Rechtes aus dem ARB 1/80 darzulegen, wenn er sich darauf berufen wollte. An dieser Darlegung fehlt es ebenso wie an der Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes, d.h. an einer Darlegung, inwiefern das Vorliegen einer individuellen Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung anders zu beurteilen sein soll als im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, den das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.