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Beschluss

18 B 369/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0302.18B369.05.00
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Leitsätze

1. Eine Abschiebungsankündigung ist ohne Benennung eines konkreten Abschiebungstermins wirksam.

2. Der Wirksamkeit einer Abschiebungsankündigung steht nicht entgegen, dass ihr eine amtsärztliche Untersuchung noch nachfolgen soll.

3. Amtsärztliche Stellungnahmen sind öffentliche Gutachten im Sinne des den Erlassen des Innenministeriums NRW vom 16.12.2004 und 15.2.2005 beigefügten Informations- und Kriterienkatalogs.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abschiebungsankündigung ist ohne Benennung eines konkreten Abschiebungstermins wirksam. 2. Der Wirksamkeit einer Abschiebungsankündigung steht nicht entgegen, dass ihr eine amtsärztliche Untersuchung noch nachfolgen soll. 3. Amtsärztliche Stellungnahmen sind öffentliche Gutachten im Sinne des den Erlassen des Innenministeriums NRW vom 16.12.2004 und 15.2.2005 beigefügten Informations- und Kriterienkatalogs. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aufgrund dessen seiner für heute geplanten Abschiebung § 60a Abs. 5 Satz 3 AufenthG, der der zuvor in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG getroffenen Regelung entspricht, entgegen steht. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn – wie hier – die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist, die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Der nach dem Schutzzweck der Norm vorausgesetzte Vertrauenstatbestand - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. November 1995 - 18 B 3106/95 - und Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand August 2002, § 56 Rn. 15 b - ist unter den hier gegebenen Umständen in der Person des Antragstellers nicht (mehr) gegeben. Die Ankündigung der Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers beruht auf der besonderen Situation, die aufgrund der längere Zeit andauernden Nichtvollziehung der Ausreisepflicht geschaffen wird. Der Vollzug soll in derartigen Fällen nicht überraschend erfolgen. Dem Ausländer soll die Möglichkeit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. April 2001 - 9 C 22.00 -, InfAuslR 2001, 357 = DVBl. 2001, 1522 = NVwZ-Beil. I 2001, 113 = DÖV 2001, 865, und vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217 = NVwZ-RR 1998, 455 = AuAS 1998, 111 = EZAR 041 Nr. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. November 2002 – 18 B 2289/02 -, NVwZ-RR 2003, 386 = EZAR 044 Nr. 19. Diesem Erfordernis hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat in seinem Schreiben vom 9. September 2004 in einer mit dem Sinn und Zweck des damals geltenden § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG und des jetzt gültigen § 60a Abs. 5 Satz 3 AufenthG im Einklang stehenden Art und Weise dem Antragsteller die bevorstehende Abschiebung rechtzeitig angekündigt. Für den Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar, dass seine Ausreisepflicht nunmehr vollzogen werden sollte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers braucht sich aus der Abschiebungsankündigung nicht zu ergeben, wann mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Vielmehr ist eine Abschiebungsankündigung ohne Benennung eines konkreten Abschiebungstermins wirksam, vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 2002, a.a.O. und vom 12. Mai 2004 – 18 B 965/94 -. Der Wirksamkeit der Abschiebungsankündigung steht entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht entgegen, dass ihr eine – erneute – amtsärztliche Untersuchung noch nachfolgen sollte. Der früheren amtsärztlichen Feststellung vom 22. August 2003 zufolge war der Antragsteller reisefähig. Da dem vom Antragsteller in anderem Zusammenhang in Bezug genommenen Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 zufolge einem beachtlichen Vortrag von gesundheitlichen Beeinträchtigungen in jedem Stadium des Vorgangs einer Abschiebung nachgegangen werden muss, erscheint eine amtsärztliche Untersuchung zeitnah zur geplanten Abschiebung und damit nach der Abschiebungsankündigung sinnvoll und geboten und steht deren Wirksamkeit nicht entgegen. Mit seinem umfangreichen Vorbringen dazu, dass der Antragsgegner sich hinsichtlich der Untersuchung auf Reisefähigkeit nicht an die Anweisungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen gehalten habe, die amtsärztliche Untersuchung nicht gründlich genug erfolgt sei und der Auftrag der Begutachtung nicht an den Amtsarzt hätte erfolgen dürfen, sondern an einen Sachverständigen hätte ergehen müssen, hat der Antragsteller entgegen dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine Gründe dargelegt, aus denen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden könnte. Insbesondere ist er den amtsärztlichen Feststellungen vom 27. Oktober 2004 und 7. Februar 2005, dass er uneingeschränkt flugreisefähig ist, nicht substantiiert durch die Vorlage anderslautender ärztlicher Bescheinigungen entgegengetreten, obgleich ihm diese Feststellungen, die auf zwei 45 und 60 Minuten dauernden Untersuchungen des Antragstellers beruhen, rechtzeitig vor dem Abschiebungstermin bekannt waren. Der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. B. vom 23. Februar 2005 ist nur die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung des Antragstellers, nicht aber seine Reiseunfähigkeit zu entnehmen. Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass es sich nach der Senatsrechtsprechung vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2005 – 18 B 43/05 - bei der dienstlichen Tätigkeit von Amtsärzten um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe handelt und ihre Stellungnahmen keine Privatgutachten sind. Es handelt sich dabei folglich um öffentliche Gutachten im Sinne des dem erwähnten Erlass beigefügten Informations- und Kriterienkatalogs. Ausgehend davon, dass der Antragsgegner wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung die psychische Erkrankung des Antragstellers und eine etwaige Suizidgefährdung nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen braucht, vgl. die Senatsbeschlüsse vom 29. September 2004 - 18 B 1657/04 - und vom 4. Oktober 2004 - 18 B 2170/04 - lässt sich in Würdigung der Ergebnisse insbesondere der aktuell am 7. Februar 2005 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner getroffenen Vorkehrungen - vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 2 BvR 553/02 , InfAuslR 2002, 415 sowie die Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2003 - 18 B 2409/02 -, vom 19. Februar 2003 - 18 B 231/03 -, vom 26. Februar 2004 - 18 B 314/04 - und vom 1. Juni 2004 - 18 B 1026/04 - bei der tatsächlichen Gestaltung der Abschiebung nicht feststellen, dass bei dem Antragsteller eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit besteht. Ergänzend merkt der Senat an, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung - vgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - 18 B 2511/03 - mit weiteren umfangreichen Nachweisen - nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit führt und dass dies auch für oszillierend suizidale Personen gilt. Vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2004 – 18 B 2506/04 – m.w.N. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn - anders als hier - die Annahme einer akuten Reiseunfähigkeit geboten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.