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Beschluss

2 A 1332/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0307.2A1332.04.00
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Tenor

1. Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag bleibt ohne Erfolg. Die Kläger haben jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO, weil die Kläger ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Form glaubhaft gemacht haben. Die zu den Gerichtsakten gereichten Erklärungen des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. August 2002 und 11. Oktober 2004 sind, wie ein Vergleich der in den Akten vorhandenen Unterschriften ohne weiteres ergibt, offensichtlich nicht vom Kläger persönlich, sondern von seiner Mutter M. C. unterschrieben worden und schon deshalb zur Glaubhaftmachung der Verhältnisse des Klägers gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nicht geeignet. Eine ordnungsgemäß unterschriebene Erklärung des Klägers ist trotz eines entsprechenden Hinweises des Senates in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2004 bisher ebenso wenig zu den Gerichtsakten gereicht worden wie eine Erklärung der Klägerin. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG im Wesentlichen mit der Begründung festgestellt, der Kläger, der von einer deutschen Volkszugehörigen abstamme und ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne, erfülle auch die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil er sich durch die Angabe der deutschen Nationalität nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Da er bereits mit fünfzehn Jahren in eine militärische Fachschule eingetreten sei, sei er bis zur Ausstellung seines Inlandspasses im Jahre 1996 lediglich im Besitz militärischer Identifikationsdokumente gewesen. In diesen sei er mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen bzw. eingetragen gewesen. Dies ergebe sich aus seinem Reserveoffizierwehrpass aus 1996, den er im Zuge der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst im Juli 1996 erhalten habe und der als Nationalität des Klägers "Deutsch" ausweise. Das Militärkommissariat der Stadt V. habe unmissverständlich klargestellt, dass sämtliche Eintragungen in diesem Pass in Übereinstimmung mit den Daten des vorherigen Offizierausweises erfolgt seien. Dies entspreche auch den Bekundungen der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die ausgesagt habe, dass der Kläger ihr gegenüber stets von einer Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit in seinem Offizierausweis von 1975 gesprochen habe. Für ein aktenkundiges Bekenntnis zum russischen Volkstum sei daher nichts ersichtlich. Ein solches ergebe sich auch nicht aus der Vermutung der Beklagten, es müsse noch einen weiteren Offizierausweis des Klägers aus dem Jahre 1996 geben, in welchem erstmals die deutsche Volkszugehörigkeit enthalten gewesen sei. Diese Vermutung stütze sich auf versehentlich falsche Jahreszahlen in einer vom Kläger überreichten Bescheinigung. Verwertbare Anhaltspunkte für diese Vermutung ergäben sich auch nicht aus dem Besuch der S. schule durch den Kläger oder seiner Stationierung in der ehemaligen DDR. Auch die Tatsache, dass er keine Geburtsurkunden seiner Töchter aus erster Ehe beigebracht habe, führe nicht zu begründeten Zweifeln an seinem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Auch könne die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Erzieher an der S. schule in V. nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems bedeutsam angesehen werden. Er habe weder militärkundlichen Unterricht erteilt noch sei er für die politische Ausbildung der Schüler verantwortlich gewesen. Vor diesem Hintergrund seien lediglich systemunabhängige Aufgaben eines Erziehers in einem schulischen Internatsbetrieb erkennbar. Die Antragsbegründung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung des Vortrages der Kläger und des Ergebnisses der "informatorischen Anhörung" der Mutter des Klägers von einem die Feststellung eines Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG tragenden Sachverhalt ausgegangen, weil der Kläger danach in seinem Reserveoffizierausweis aus dem Jahre 1996 ebenso wie in seinem früheren Militärausweis nur mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen sei. Die Beklagte legt in der Antragsbegründung nicht hinreichend dar, dass diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung des von ihm festgestellten Sachverhalts die angefochtene Entscheidung nicht tragen kann. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger in seinem Reserveoffizierausweis von 1996 mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Sie stellt auch die Echtheit der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung erheblich zu Grunde gelegten Bescheinigung des Militärkommissariats der Stadt V. vom 4. August 2000 nicht in Abrede. Der vom Verwaltungsgericht danach aus der Eintragung der deutschen Nationalität in seinem Reserveoffizierausweis gezogene Schluss, der Kläger sei auch in seinem früheren Militärausweis nur mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen, wird durch die Antragsbegründung nicht zweifelhaft. Der wesentliche Einwand der Beklagten, nach dem 1. Januar 1990 ausgestellte Urkunden und Inlandspässe stellten keinen zweifelsfreien Nachweis für das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum seit Eintritt der Bekenntnisfähigkeit dar, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Schlussfolgerungen nämlich im Wesentlichen aus den Militärausweisen des Klägers und nicht aus seinem Inlandspass von 1996 oder anderen, von Passämtern ausgestellten Urkunden gezogen. Hiervon ausgehend legt die Antragsbegründung hinreichende Anhaltspunkte für ein früheres Gegenbekenntnis des Klägers zu einem nichtdeutschen Volkstum substantiiert nicht dar. Die Darlegung von Zweifeln etwa aufgrund der Stationierung des Klägers in der ehemaligen DDR reichen nicht aus, zumal diese Zweifel bereits im Klageverfahren unter Hinweis auf einen Ausschluss von deutschen Volkszugehörigen "im Regelfall" geäußert und vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt worden sind. Entscheidend kommt hinzu, dass die Beklagte in der Antragsbegründung keine neuen Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Kläger ein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegeben hat, sondern insoweit im Wesentlichen einen nur auf Vermutungen beruhenden hypothetischen Geschehensablauf für denkbar hält. Auch soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger nicht gemäß § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeschlossen ist, weil die vom Kläger in der S. schule innegehabte Stellung als Offizierausbilder im Rang eines Majors vom Ausschlusstatbestand nicht erfasst werde, führt die Antragsbegründung nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. § 5 Nr. 2 b) BVFG macht den Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt dem deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, z.B. der Staatsanwaltschaft, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Frage des Ausschlusstatbestandes die konkret ausgeübte Funktion des Aufnahmebewerbers entscheidend. Ließe man jede Funktion auf einer mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz ausgestatteten Ebene einer staatlichen Einrichtung, die aufgrund der Organisationsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen Aufrechterhaltung diente, genügen, wäre jede Funktion mit einer solchen Entscheidungs- und Leitungskompetenz von § 5 Nr. 2 b) BVFG erfasst, weil die Partei auf alle diese Einrichtungen Einfluss habe nehmen können und genommen habe. Während Parteifunktionen mit der Aufgabe, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten hätten, gelte das nicht gleichermaßen für alle Funktionen in den staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen, auf die die Partei Einfluss hätte nehmen können und genommen habe. So könnten grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich seien und ausgeübt würden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Es legt im Einzelnen dar, warum es bei der Wahrnehmung der vom Kläger konkret ausgeübten Funktion an der S. schule in V. "lediglich systemunabhängige Aufgaben eines Erziehers in einem schulischen Internatsbetrieb" erkennen kann. Besonderheiten, weshalb es sich hier bei der Funktion eines "Erziehers" um eine Funktion gehandelt hat, die nach den in der Rechtsprechung aufgezeigten Grundsätzen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden kann, sind von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Selbst wenn die in der Bescheinigung der S. schule vom 2. September 1997 aufgeführten Dienstpflichten nicht nur als Tätigkeit als Erzieher, sondern - wie die Beklagte meint - schon als "Unterricht" bezeichnet werden könnten, lässt die Antragsbegründung nicht hinreichend erkennen, dass und warum diese Tätigkeit den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt. Sie zeigt insbesondere etwa anhand eines konkreten Lehrplanes im Einzelnen nicht auf, dass die vom Kläger ausgeübte erzieherische Tätigkeit wie etwa beim Besserungsarbeitsrecht im Strafvollzug, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2002 - 2 A 2122/00 -, dem Zweck einer politischen Erziehung durch besondere propagandistische und kommunistische Indoktrination diente und hierdurch im hier vorliegenden konkreten Fall über das Maß an systemkonformer Erziehung hinausging, das in dem System der ehemaligen Sowjetunion an jeder (Mittel-)Schule üblich war. Der Hinweis auf einen Artikel des Armeegenerals T. aus dem Jahre 1985 über die Vorbildfunktion des Offiziers, die von jedem Offizier und jedem Erzieher verlange, aktiver Propagandist der Politik der KPdSU zu sein, reicht hierzu schon deshalb nicht aus, weil diese Vorbildfunktion in dieser allgemeinen Form alle Offiziere und Lehrer der ehemaligen Sowjetunion treffen sollte und entgegen den von der oben zitierten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen keinen Raum mehr für eine Beurteilung der konkreten beruflichen Funktion des Klägers auf der Grundlage des § 5 Nr. 2 b) BVFG ließe. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).