Beschluss
10 B 2384/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.10B2384.04.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts N. vom 22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) hat der Antragsteller zu 1) zu ¾, die Antragstellerin zu 2) zu ¼ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Bei- geladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts N. vom 22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) hat der Antragsteller zu 1) zu ¾, die Antragstellerin zu 2) zu ¼ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Bei- geladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer der Grundstücke N1. Straße 2 und 35 sowie I.----------weg 6 in X. ; die Antragstellerin zu 2) lebt auf Grund eines dinglichen Wohnrechts auf dem Grundstück N1. Straße 2. Der Antragsgegner hat den Beigeladenen durch Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 (gerichtet an den Beigeladenen zu 1.) mit Nachträgen vom 29. Oktober und 22. Dezem-ber 2003 sowie vom 18. März und 6. August 2004 (gerichtet an die Beigeladene zu 2.) die Genehmigung erteilt, eine Windenergieanlage vom Typ NEG Micon NM 82/1500 mit einer Nennleistung von 1.500 kW, einer Nabenhöhe von 108,6m und einem Rotordurchmesser von 82,0m zu errichten. Der Standort der geplanten Anlage befindet sich auf dem Flurstück 29 der Flur 149 in der Gemarkung X. und ist etwa 510m von den Gebäuden auf dem Grundstück N1. Straße 35, etwa 500m von den Gebäuden auf dem Grundstück I.----------weg 6 sowie etwa 350m von den Wohngebäuden auf dem Grundstück N1. Straße 2 entfernt. Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung und die Nachtragsgenehmigungen Widerspruch. In ersten gerichtlichen Eilverfahren ordnete der beschließende Senat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche hinsichtlich der Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 mit den damals bestehenden Nachträgen vom 29. Oktober und 22. Dezember 2003 an (10 B 2690/03, 10 B 101/04, 10 B 548/04 und 10 B 549/04, Beschlüsse vom 19. und 22. März 2004), weil der Schutz der betroffenen Grundstücke vor Lärmimmissionen im Hinblick auf die technischen Besonderheiten der Anlage (Stall-Steuerung) nicht gewährleistet sei. Im Anschluss an diese Entscheidungen änderte der Antragsgegner auf Grund eines Schallgutachtens der A. -Ingenieurgesellschaft vom 14. Mai 2004 und einer Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes N. vom 22. Juli 2004 die Baugenehmigung durch Nachtragsgenehmigung vom 6. August 2004 ab und ordnete eine automatische Nachtabschaltung der Anlage bei Überschreiten von 95% der Nennleistung auf der nachts allein zulässigen niedrigen Leistungsstufe (900 kW) an. Auf den Antrag der Beigeladenen zu 2) hat das Verwaltungsgericht daraufhin die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen wiederhergestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. II. Die Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts N. vom 22. Oktober 2004 aufzuheben und den Antrag der Beigeladenen zu 2) nach § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen, ist unbegründet. Voraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist es, dass entweder gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind oder dass der durch den Beschluss im Ausgangsverfahren beschwerte Beteiligte relevante Umstände ohne Verschulden nicht hat geltend machen können und dass diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. Das Beschwerdegericht muss sich im Rechtsmittelverfahren gegen einen auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergangenen Beschluss dementsprechend auf die Prüfung der Frage beschränken, ob das Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 7 VwGO) das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend beurteilt hat oder nicht. Kopp-Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 80 Rz 196ff., 203; Sodan / Ziekow - Puttler, VwGO, § 80 Rz 188; zum alten Recht (Zulassungsbeschwerde): OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1995 - Bs VII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004. Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Umstände, die zu der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 geführt haben, maßgeblich geändert haben. Die Antragsteller müssen eine Verletzung in eigenen nachbarlichen Rechten durch den Betrieb der Windenergieanlage nicht mehr befürchten, nachdem die Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 mit Änderungsgenehmigungen vom 29. Oktober und 22. Dezember 2003 sowie vom 18. März durch eine weitere Nachtragsgenehmigung vom 6. August 2004 im Hinblick auf Schallemissionen abgeändert worden ist. Die Baugenehmigung ist formell nicht zu beanstanden; die Annahme der Beschwerde, sie sei auf Grund der hinzugefügten Nachtragsgenehmigungen unbestimmt, geht fehl. Vielmehr lässt sich der Baugenehmigung auch durch einen mit der Materie nicht näher vertrauten Adressaten ohne weiteres entnehmen, welche Regelungen getroffen sind. Insbesondere unterliegt es angesichts der einfachen und klaren Formulierungen in den Änderungsbescheiden keinem Zweifel, dass die "Auflage" Nr. 53 insgesamt neu gefasst worden ist, während die "Bedingung" Nr. 10 lediglich durch zusätzliche Regelungen ergänzt wird. Auch im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage fehlerfrei als für den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO relevant bewertet. Die Baugenehmigung stellt in ihrer aktuellen Fassung sicher, dass die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verletzung nachbarlicher Rechte durch Errichtung und Betrieb der genehmigten Windenergieanlage hinnehmen müssen. Die ergänzte "Bedingung" Nr. 10 ist so zu verstehen, dass die Anlage im Nachtbetrieb ausschließlich auf der kleineren Generatorstufe mit höchstens 95% der Nennleistung von 900 kW betrieben werden darf und bei Überschreiten - das Wort "Erreichen" im ergänzenden Text ist zwar insoweit missverständlich, aber dem Zusammenhang nach eindeutig als "Überschreiten" zu verstehen - dieses Wertes automatisch abzuschalten ist. Eine (bloße) Drosselung der Anlage ist damit nicht zulässig; sobald auf Grund stärkerer Windgeschwindigkeiten der Wert von 95% der Nennleistung überschritten wird, muss die Anlage gänzlich stillgelegt werden. Diese Regelung begrenzt die Gesamtbelastung der Antragsteller nach dem Schalltechnischen Bericht vom 14. Mai 2004 voraussichtlich auf 36 dB(A) (N1. Straße 2) bzw. 32 dB(A) (N1. Straße 35 und I.----------weg 6) und damit auf Werte, die im Außenbereich ohne weiteres zumutbar sind (Richtwerte: 45 dB(A) nachts, 60 dB(A) tagsüber). Zweifel an der Sorgfalt dieses Berichts und an der Plausibilität der Prognose hat der Senat nicht. Die von der Beschwerde gegen den Schalltechnischen Bericht vorgebrachten Einwände sind teilweise unzutreffend - der Bericht berücksichtigt beispielsweise die Grundstücke N1. Straße 21 und 23 ebenso wie das Grundstück I.----------weg 6 (vgl. demgegenüber S. 33 der Beschwerdebegründung) und bezieht auch topografische Besonderheiten in die Prognose ein - oder lassen nicht konkret erkennen, aus welchen Gründen die Antragsteller das Gutachten für unzureichend halten; ergänzend nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2004 Bezug. Die - ebenfalls nachvollziehbare und plausible - Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes N. vom 22. Juli 2004 bestätigt diese Einschätzung. Die Bedenken des Senats, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Beschlüssen vom 19. und 22. März 2004 geführt haben, sind ausgeräumt. Es ist zwar nach wie vor unklar, wie die Anlage hinsichtlich der Schallemissionen bei höheren Windgeschwindigkeiten reagieren würde, weil entsprechende Messwerte (noch) nicht vollständig vorliegen. Durch die Anordnung der Nachtabschaltung bei Überschreiten des Werts von 95% der Nennleistung ist jedoch bis zum Vorliegen genauer Messergebnisse sichergestellt, dass eine über die genannten Werte hinausgehende Belastung der Antragsteller voraussichtlich nicht eintreten wird; die mit den technischen Besonderheiten der Anlage zusammenhängende Prognoseunsicherheit wird sich also im Nachtbetrieb nicht auswirken. Dies führt im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens dazu, dem Interesse der Beigeladenen zu 2) an der Errichtung und dem Betrieb der Anlage den Vorzug vor dem Interesse der Antragsteller zu geben, diesen Betrieb einstweilen zu verhindern. Für den Tagbetrieb der Anlage gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Antragsteller müssen bei einer Windgeschwindigkeit von 11 m/sec und 95% der Nennleistung mit einer Immissionsbelastung von 40 dB(A) (N1. Straße 2), 37 dB(A) (N1. Straße 35) bzw. 36 dB(A) (I.----------weg 6) rechnen; hinter dem im Außenbereich zumutbaren Wert von 60 dB(A) bleiben diese Werte deutlich zurück. Allerdings können die prognostizierten Werte bei höheren Windgeschwindigkeiten - bei denen die Anlage zu "stallen" beginnt - überschritten werden. Im Hinblick darauf, dass die Anlage jedoch bei einer Windgeschwindigkeit von 18 m/sec aus technischen Gründen abzuschalten ist, lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass es zu einer Immissionsbelastung von mehr als 60 dB(A) kommen kann; für das am stärksten betroffene Grundstück des Antragstellers (I.----------weg 6) müsste sich der bei 95% Nennleistung erreichte Immissionspegel von 40 dB(A) um mehr als 20 dB(A) erhöhen. Der Senat hält die Prognose des Schalltechnischen Berichts, dass es zu einer derartigen Verstärkung der Immissionsbelastung nicht kommen wird, für plausibel. Der umfangreiche weitere Vortrag der Antragsteller zu den Auswirkungen der genehmigten Windenergieanlage führt gleichfalls nicht dazu, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung mit Nachtragsbaugenehmigungen aufrechtzuerhalten. Teils fehlt es an der Darlegung einer Verletzung eigener Rechte der Antragsteller, teils an einer hinreichenden Substantiierung des Vortrags, teils betrifft der Vortrag Aspekte, die sich einer Beurteilung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entziehen: Insbesondere spielt es im vorliegenden Verfahren keine Rolle, ob die von den Antragstellern abgelehnte Windenergieanlage - wie die Beschwerde meint - auch an anderer Stelle betrieben werden könnte. Zu prüfen ist vielmehr lediglich, ob die Auswirkungen der an diesem Standort durch die angegriffene Baugenehmigung genehmigten Anlage Nachbarrechte der Antragsteller verletzen. Ebenso wenig können sich die Antragsteller darauf berufen, dass der Betrieb der Anlage nach ihrer Einschätzung Auswirkungen auf die Tierwelt im nahe gelegenen Landschaftsschutzgebiet habe und gegen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege verstoße, da dies keine Belange sind, die sie als eigene nachbarliche Rechte geltend machen können. Verfehlt ist auch ihre Vorstellung, sie könnten unabhängig von den konkreten gesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit der Windenergienutzung eine allgemeine "Zielvorgabe" geltend machen, der Außenbereich müsse weitestmöglich geschont werden. Gänzlich unklar bleibt weiter, in welcher Weise die angegriffene Baugenehmigung in die Grundrechte der Antragsteller auf Freizügigkeit und freie Wahl und Ausübung ihres Berufes (Art. 11 und 12 GG) eingreifen könnte. Die diesbezüglichen - sehr pauschalen - Ausführungen in den Schriftsätzen der Antragsteller lassen substantiierte Darlegungen nicht einmal ansatzweise erkennen. Schließlich ist die Ansicht der Beschwerde nicht nachvollziehbar, der Antragsteller zu 1) sei besonders schützenswert und unzumutbar betroffen, weil er Eigentümer nicht nur eines Grundstücks, sondern mehrerer Anwesen im Einwirkungsbereich der Anlage sei und weil die auf diese "einströmenden Beeinträchtigungen und Wertminderungen ... kumuliert zu betrachten" seien. Diese Betrachtungsweise ist schon im Ansatz verfehlt: Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Auswirkungen der angegriffenen Baugenehmigung auf mehrere Eigentumspositionen eines Betroffenen die Schwelle einer Verletzung nachbarlicher Rechte jeweils nicht überschreiten, sind diese Auswirkungen auf jedes betroffene Grundstück hinnehmbar; würden die Auswirkungen umgekehrt hinsichtlich nur einer von mehreren Eigentumspositionen diese Schwelle überschreiten, käme es auf die Auswirkungen geringeren Gewichts auf die übrigen Eigentumspositionen nicht mehr an. Dies liegt gerade für Licht- oder Schallimmissionen auf der Hand - die Lärmbelastung eines Grundstück erhöht sich nicht dadurch, dass auf anderen Grundstücken desselben Eigentümers ebenfalls Schallimmissionen auftreten -, gilt aber auch für andere Verletzungen nachbarlicher Rechtspositionen. Soweit die Beschwerde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine hinreichende Auseinandersetzung mit den raumplanerischen Grundlagen der Windenergienutzung am streitgegenständlichen Standort sowie mit den gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen vermisst, ist darauf zu verweisen, dass diese Aspekte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, mit der neu gefassten Baugenehmigung (Stand 6. August 2004) seien veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO gegeben, nicht in Frage stellen und damit einer Beurteilung durch den Senat im vorliegenden Verfahren entzogen sind. Hiervon unabhängig entsprechen die Ausführungen der Beschwerde zu den sich nach ihrer Auffassung aus der Richtlinie 2002/49 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ergebenden individuellen Rechten der Antragsteller nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO; die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erstellung eines Lärmminderungskonzepts durch eine Lärmkartierung nach festgesetzten Bewertungskriterien und durch die Annahme von Aktionsplänen sowie die Veröffentlichung lärmrelevanter Daten in einem bis etwa 2013 reichenden Zeitraum. In welcher Weise dies sich im streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahren hätte auswirken können und woraus sich der von der Beschwerde behauptete "individuelle Schutzanspruch" bzw. ein Anspruch auf "Schutz vor dem immissionsrelevanten Zubau von bisher immissionsarmen Räumen" ableiten lassen könnte, bleibt unklar, zumal "ruhige Gebiete" im Sinne der Richtlinie lediglich von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete sind und derartige Festlegungen im vorliegenden Fall weder behauptet noch sonst ersichtlich sind. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Zweifel am Vorliegen einer hinreichenden Erschließung des Baugrundstücks führen zu keinem anderen Ergebnis. Derzeit jedenfalls bestehen insoweit keine Bedenken; allein der Umstand, dass die Antragsteller gegen die vorhandene Baulast vorgehen, reicht nicht aus, die aufschiebende Wirkung des gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs weiter aufrechtzu- erhalten. Die Ansicht der Beschwerde, nach gesetzlicher Wertung müsse allein schon wegen der zu erwartenden langen Dauer eines Hauptsacheverfahrens eine Vollziehung der Baugenehmigung im Zweifel zu Gunsten der Antragsteller unterbleiben, trifft nicht zu; der Gesetzgeber hat in § 212a Abs. 1 BauGB die gegenteilige Wertung gesetzlich festgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO; die tenorierte Kostenquote ergibt sich daraus, dass der Antragsteller zu 1) die streitbefangene Baugenehmigung als Eigentümer dreier Wohngrundstücke angreift, während die Antragstellerin zu 2) Inhaberin eines dinglichen Rechts an lediglich einem dieser Grundstücke ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG; für jedes betroffene Wohngrundstück bzw. dingliche Recht geht der Senat von einem im Eilverfahren festzusetzenden Betrag von 5.000,- Euro aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.