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Beschluss

12 A 4694/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.12A4694.02.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen vorläufigen - auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife bezogenen - Prüfung aus den nachfolgenden Gründen entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die vorliegende Fallgestaltung, in der das verwertbare Vermögen im Regelungszeitraum nur den niedrigeren der in Frage kommenden Freibeträge übersteigt, eine Regelung dazu, wie bei der Vermögensanrechnung zu verfahren ist, wenn ein Hilfeempfänger gleichzeitig mehrere Arten von Hilfe in besonderen Lebenslagen mit unterschiedlichen Freibetragsgrenzen für kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte i.S.v. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erhält, nicht erforderlich. Die Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG enthält insoweit vielmehr eine abschließende Regelung, indem bei jeder Hilfeart gesondert von dem jeweils vorgesehenen Freibetrag auszugehen ist. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1992 - 4 L 60/90 -, OVGE 43, 288 Ein Widerspruch ist damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verbunden. Die durch die Kumulation verschiedener Hilfearten bedingte Erhöhung staatlicher Hilfeleistungen rechtfertigt auf der Seite des Hilfeempfängers den verstärkten Einsatz vorhandenen Vermögens. Dies wird durch die - gestaffelte - Herabsetzung der Schonvermögensgrenze in derartigen Fällen sichergestellt und bringt das Subsidiaritätsprinzip des Bundessozialhilfegesetzes auch im Bereich der Vermögensanrechnung zur Geltung. Wollte man dennoch - etwa in Hinblick auf andere Konstellationen - eine spezielle Regelung über die Reihenfolge verlangen, in der die Anrechnung von Vermögen vorzunehmen ist, böte sich eine entsprechende Anwendung von § 87 Abs. 2 BSHG an, der einen allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsatz zum Ausdruck bringt, der auch für den Einsatz von Vermögen gilt. Vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.;so im Ergebnis auch Mergler/Zink, BSHG, Stand August 2004, § 88 Rdn. 60. Es entspricht der Wertung des Gesetzesgebers, dass der Grundsatz des Nachrangs der Hilfe dahin zu verstehen ist, dass nicht jeweils die für den Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) günstigere Grenze anzuwenden ist. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1992, a.a.O.; zur Übereinstimmung des § 87 Abs. 2 BSHG mit der allgemeinen Systematik des Bundessozialhilfegesetzes auch: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1995 - 24 A 3173/93 -, juris Dem steht der in § 2 Abs. 2 SGB I niedergelegte und nach Maßgabe von § 68 Nr. 11 SGB I grundsätzlich auch für das Bundessozialhilfegesetz anwendbare Grundsatz, dass bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicher zu stellen sei, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden, nicht entgegen. Diese Vorschrift besagt jedenfalls nicht mehr, als dass Auslegungsspielräume bei den einzelnen Anspruchsgrundlagen, die die in §§ 3 bis 10 SGB I genannten sozialen Rechte umsetzen sollen, mit dem normativen Gehalt des jeweils betroffenen Rechts gefüllt und dadurch möglichst weitgehend zur Geltung gebracht werden sollen. Vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 RAr 73/91 -, FEVS 44, 113 (121). Ein von § 2 Abs. 2 SGB I vorausgesetzter Auslegungsspielraum besteht aufgrund der Geltung des vorstehend genannten Grundsatzes nicht. Kommt es vorliegend auf eine Regelung zur Reihenfolge des Vermögenseinsatzes nicht an und handelt es sich bei der Orientierung an § 87 Abs. 2 BSHG nicht um eine Analogie, sondern um die Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, vgl. zu dieser Unterscheidung etwa Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, München 1999, § 22 III 4 Rdnr. 46 bis 48, geht die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag sinngemäß erhobene Rüge, die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung lägen nicht vor, von vornherein ins Leere. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, eine besondere Notlage, die gemäß § 2 der VO zu § 88 BSHG eine Erhöhung des von einer Verwertung auszunehmenden kleineren Barbetrages rechtfertigen könne, sei nicht dargetan, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Es entspricht der Systematik des Bundessozialhilfegesetzes, dass wegen einer besonderen Notlage, die einen Anspruch auf Hilfen in besonderen Lebenslagen begründet, eine Erhöhung nicht möglich ist. Vgl. etwa Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 88 Rdnr. 17. Das ist aber hinsichtlich der von der Klägerin hier geltend gemachten Erkrankung und ihrer - dadurch hervorgehobenen - physischen Konstitution der Fall, weil sich eben daraus ihr Anspruch auf Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für Behinderte ableitet. Der Einsatz der Lebensversicherung stellt auch keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG dar. Der Gedanke der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung i.S.v. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG greift hier nicht. Die Lebensversicherung, bei deren Ablauf die Klägerin nach Maßgabe des Schreibens des E. S. vom 17. Juli 1997 auch die Kapitalabfindung anstelle einer Verrentung wählen kann, ist hier objektiv von vorherein zur langfristigen Alterssicherung nicht geeignet, weil sie mit dieser Konstruktion keiner entsprechenden Zweckbindung unterliegt und bloße Absichtserklärungen insoweit nicht ausreichen. Vergl. im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 -, NJW 2004, 3647 m.w.N. Dementsprechend greift auch der unter Bezugnahme auf § 14 BSHG erfolgte Hinweis der Klägerin, es handele sich bei der Lebensversicherung dem Charakter nach um eine Sterbegeldversicherung, nicht durch. Angesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).