OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 3665/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0316.12A3665.03.00
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei vorläufiger - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife vorgenommener - Betrachtung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Darlegungen in der Zulassungsschrift vom 28. August 2003 führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, mit dem streitigen Kostenanteil von 235,50 DM monatlich werde die nach §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 5 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO maßgebliche Grenze angemessener Unterkunftskosten im Anspruchszeitraum überschritten. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Umstand, dass der Beklagte die höheren Unterkunftskosten für die frühere Wohnung der Kläger mit der Geburt des Klägers zu 3. und dem Einzug des damaligen Lebensgefährten der Klägerin zu 1. für angemessen betrachtet hat, kein schützenswertes Vertrauen auf die Angemessenheit auch der - niedrigeren - Kosten für die spätere Wohnung E.---straße 16 begründet. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist grundsätzlich für jeden Bewilligungszeitraum und jede Wohnung gesondert ohne Bindung an eine frühere Beurteilung zu prüfen. Dies gilt namentlich bei einem Wohnungswechsel, bei dem vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Wohnung für den Hilfeempfänger gegenüber dem Sozialhilfeträger eine Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz RegelsatzVO besteht, damit der Sozialhilfeträger in den Stand gesetzt wird, diese Prüfung vorzunehmen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten für die Wohnung E.---straße 16 lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht damit begründen, dass dieses konkrete - von den Klägern bewohnte - Objekt in eine höhere Baualtersklasse des Mietspiegels eingruppiert werden müsste. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist nicht auf das konkrete Objekt, sondern auf die Beträge abzustellen, die im unteren Bereich des Wohnungsmarktes für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblich sind. Dies ist dahin zu verstehen, dass ein Betrag innerhalb einer Spannbreite der für einfache Wohnungen älterer Bauart vereinbarten Mieten maßgeblich ist. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 714/03 - m.w.N. Bei einer Beurteilung der Angemessenheit unter Berücksichtigung der Mieten innerhalb der Baualtersklasse IV (1970 bis 1977) - wie sie die Kläger für richtig halten - würde der dem Begriff "ältere Bauart" zuzuordnende Sektor verlassen. Was das Vorhandensein angemessen großer günstigerer Wohnungen im Anspruchs-zeitraum anbelangt, reicht es - zumal die Kläger keine konkreten Bemühungen um solchen Wohnraum geltend machen - nicht aus, wenn deren Verfügbarkeit mit der Zulassungsschrift lediglich pauschal bestritten und auf eine mangelnde Darlegung seitens des Beklagten verwiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).