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Beschluss

10 B 1825/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0327.10B1825.05.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. September 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. September 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem beigeladenen Verein erteilte Baugenehmigung vom 11. Juli 2005 anzuordnen. Die erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Dem Vorhaben fehlt es zunächst nicht, wie die Beschwerde annimmt, an der - im Übrigen allein im öffentlichen Interesse aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlichen - öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung. Denn durch die Baulasten Nr. 3324 ‑ Ziffer 1 ‑, Nr. 4653 und Nr. 11029 ist mit Hilfe eines allgemeinen Geh- und Fahrrechts öffentlich-rechtlich gesichert, dass das Vorhabensgrundstück (Flurstücke 331 ‑ alte Bezeichnung: 252 teilweise ‑, 271 und 251) samt aufstehendem Gebäude von der G.-straße aus über die Flurstücke 327 und 328 (alte Bezeichnung: Flurstück 214) sowie 329 (alte Bezeichnung: Flurstück 252 teilweise) erreichbar ist. Die Annahme der Beschwerde, die Baulast Nr. 3324 gewährleiste nur die Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Flurstück 329, nicht aber zu den Gebäuden, denen die Stellplätze zugeordnet sind, ist lebensfremd. Baulasten sind ‑ wie andere Rechtstexte ‑ auslegungsfähig, so dass ggf. durch Auslegung ermittelt werden muss, welchen Inhalt eine Baulast hat. Durch Auslegung des in das Baulastenbuch eingetragenen Textes ist auch zu ermitteln, ob die Baulast vorhabenbezogen oder grundstücksbezogen erteilt worden ist; die Beschränkung auf ein Vorhaben ‑ hier: die inzwischen aufgegebene Tanzschule ‑ ist möglich, setzt aber voraus, dass das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und so konkret bezeichnet wird, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich bestimmen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 ‑ 7 B 1494/04 ‑, NVwZ-RR 2005, 459. Nach ihrem Wortlaut soll die vom Antragsteller übernommene Baulast die Erreichbarkeit der damals noch auf dem eigenen Grundstück (Flurstück 214, inzwischen 327) befindlichen 13 Stellplätze sowie der auf dem seinerzeit noch ungeteilten Flurstück 252 (inzwischen 329 und 331) vorhandenen weiteren acht Stellplätze sicherstellen; mittlerweile ist der Zweck der Baulast auf die letztgenannten Stellplätze beschränkt, weil die Baulast zur Sicherung der auf dem Flurstück 214 befindlichen Stellplätze gelöscht worden ist. Dieser Regelungszweck ist bei natürlicher Betrachtungsweise nicht auf die Erreichbarkeit nur der Stellplatzflächen beschränkt. Denn die Stellplätze waren eingerichtet worden, um die Nutzung des Gebäudes auf den Flurstücken 171, 252 und 331 baurechtlich genehmigungsfähig zu machen; schon deshalb war es Zweck der Baulast, die Erreichbarkeit des Vorhabensgrundstücks insgesamt zu sichern. Es wäre widersinnig, wollte man annehmen, die Baulast sichere nur die Verbindung zwischen der G.-straße und den Stellplätzen, verwehre aber den Zugang bzw. die Zufahrt für Personen, die von den Stellplätzen aus zu dem zugeordneten Gebäude gelangen wollen. Ihren Regelungszweck hat die Baulast auch durch spätere Entwicklungen nicht verloren. Nach der Teilung der Parzelle 252 in die neuen Flurstücke 329 und 331 bezieht sich die vom Antragsteller erteilte Baulast allerdings nur noch auf das Flurstück 329 als die an die Baulastfläche auf seinem Grundstück angrenzende westliche Teilfläche der ehemaligen Parzelle 252, denn dort sind die im Text der Baulast genannten acht Stellplätze eingerichtet. Eine weitere Einschränkung ist damit allerdings nicht verbunden, da die Zugänglichkeit des Vorhabensgrundstücks von dort aus durch die Baulast Nr. 11029 sichergestellt ist. Nach wie vor besteht der Zweck der Baulast darin, das Grundstück, für das die Stellplätze eingerichtet sind, insgesamt erreichen zu können. Eine Beschränkung der Baulast auf die Sicherung des Zugangs zu der aufgegebenen Tanzschule ist gleichfalls nicht gegeben. Der ins Baulastenbuch eingetragene Text gibt keinerlei Anhaltspunkte für einen derartigen einschränkenden Vorhabensbezug her, sondern verknüpft die öffentliche Verkehrsfläche und die Flurstücke, auf denen Stellplätze eingerichtet sind, ausdrücklich durch ein allgemeines Geh- und Fahrrecht. Die schlichte Erwähnung der Tanzschule im Text der Baulastübernahme ("Uns ist bekannt, dass die bestehende Werkhalle ... in eine Tanzschule umgebaut wird") hat lediglich die Funktion eines Hinweises. Eine Einschränkung auf die Bindung der Baulast an das Vorhandensein der Tanzschulennutzung kann darin schon mangels hinreichender Klarheit nicht gesehen werden. Die angegriffene Baugenehmigung lässt auch im Übrigen Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht erkennen. Soweit die Beschwerde von einer Anwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnung NRW (VStättVO NRW) ausgeht, ist schon nicht erkennbar, welche nachbarschützenden Vorschriften durch die Annahme der Unanwendbarkeit dieser Verordnung verletzt sein sollen, da auf Grund des im Verfahren vorgelegten und genehmigten Brandschutzkonzepts der erforderliche Brandschutz gesichert sein dürfte. Hiervon unabhängig ist die VStättVO NRW nicht anwendbar, da das streitbefangene Vorhaben nach der insoweit allein maßgeblichen Baugenehmigung im Wesentlichen Räume umfasst, die im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 VStättVO NRW dem Gottesdienst gewidmet sind. Die Einwendungen der Beschwerde zu diesem Aspekt sind abwegig. Insbesondere ist es nicht relevant, ob bei einer Gesamtnutzungsdauer von werktags 4992 Stunden im Jahr insgesamt 255 Stunden (5,1%) für Gebetszwecke vorgesehen sind oder ob dieser Wert höher oder niedriger liegt. Denn nach den Angaben des beigeladenen Vereins in den Bauvorlagen sind diejenigen Räumlichkeiten des Vorhabens, die mehr als 200 Personen fassen können, unabhängig von der vorgesehenen Intensität der Nutzung ausschließlich für Gebetszwecke vorgesehen und genehmigt; dieser Umstand führt zur Unanwendbarkeit der VStättVO NRW. Die Frage der Plausibilität der Angaben in der Betriebsbeschreibung stellt sich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht, da es bei Räumen, die religiösen Zwecken gewidmet sind, üblich ist, dass sie weniger intensiv genutzt werden als etwa gewerblich genutzte Flächen oder Räume für private Veranstaltungen. Aus demselben Grunde ist es auch offenkundig irrelevant, ob dem Antragsteller verständlich ist, aus welchen Gründen in dem streitbefangenen Vorhaben ein ausschließlich Frauen vorbehaltener Raum für Gebetszwecke eingerichtet ist. Soweit die Beschwerde schließlich bemängelt, die Zahl der vorhandenen Stellplätze sei rücksichtslos niedrig, führt dieser Einwand schon deshalb nicht zu einem Erfolg der Beschwerde, weil mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 26. Oktober 2005 durch Nebenbestimmung angeordnet ist, dass bei größeren Veranstaltungen ein Parksuchverkehr im Hintergelände durch Ordner an der Einfahrt G.-straße vermieden werden muss. Damit ist sichergestellt, dass es nicht zu einer rücksichtslosen Verschärfung der Verkehrssituation für die betroffenen Nachbargrundstücke kommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 ‑ 11 A 7238/95 ‑, BRS 60 Nr. 123; Beschluss vom 31. August 2000 ‑ 10 B 1052/00 -; Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, Stand Oktober 2005, § 51 Rn 77-79. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.