Beschluss
20 A 348/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0405.20A348.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.042,18 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.042,18 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat ungeachtet der Frage der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) und eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) greifen jedenfalls nicht. 1. Das Zulassungsvorbringen lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hervortreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten Kurzwaffe nicht gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 WaffG nachgewiesen habe. Er habe entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht glaubhaft gemacht, dass er diese weitere Schusswaffe zur Jagdausübung benötige. Ihm sei es zuzumuten, eine der zwei in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen abzugeben, um dann eine andere Kurzwaffe auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 WaffG bedürfnisprüfungsfrei zu erwerben. Alternativ sei ihm zuzumuten, eine der bereits vorhandenen Waffen - etwa den Revolver - unter Einsatz eines Fangschussgebers für die mit der Neuerwerbung beabsichtigte Bau- und Fallenjagd zu verwenden. Dem hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegengesetzt. Schon die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Kläger zuzumuten sei, sich von einer seiner Kurzwaffen, die er besitzt, zu trennen und deshalb ein Bedürfnis für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht anerkannt werden könne, wird nicht erfolgreich angegriffen. Entgegen der Einschätzung des Klägers hat das Gericht damit nicht etwa generell für Jäger den Bedarf an einer dritten Kurzwaffe abgelehnt. Es hat vielmehr im Rahmen der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WaffG für Inhaber eines Jagdscheines beim Erwerb einer dritten Kurzwaffe erforderlichen Bedarfsprüfung auf die individuelle Situation des Klägers abgestellt. Hierauf bezogen hat das Gericht überzeugend ausgeführt, dass und warum es dem Kläger zuzumuten ist, sich von einer seiner Kurzwaffen zu trennen, die er besitzt. Denn der Kläger benötigt zur Jagdausübung einschließlich des jagdsportlichen Schießens allein seine Pistole. Den Revolver benötigt er demgegenüber nicht. Diesen nutzt er nach eigenen Angaben zwar zum Fangschuss auf angeschweißtes Wild. Hierzu ist aber auch seine Pistole geeignet, die der Kläger bisher (nur) zum jagdsportlichen Schießen nutzt. Gegen den vom Verwaltungsgericht gewählten rechtlichen Ausgangspunkt, dass die Anerkennung des Bedarfs für eine dritte Kurzwaffe zur Jagdausübung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG abzulehnen ist, wenn der Jagdscheininhaber unter Anlegung waffenrechtlicher Bedürniskriterien eine der in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen zur Jagdausübung nicht benötigt und auf deren Besitz verzichten kann, ist rechtlich nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht des Klägers überspannt das Verwaltungsgericht weder den Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG noch den des Benötigens im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Die Richtigkeit des rechtlichen Ausgangspunktes ergibt sich vielmehr zwanglos - ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte - daraus, dass dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff eine Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers und des öffentlichen Interesses zugrunde liegt, dass möglichst wenig Waffen "ins Volk kommen". Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 - 1 C 16.97 -, Gewerbearchiv 1998, 117 = NVwZ-RR 1998, 234 = DVBl. 1998, 834 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 126. Dem ist auch bei der Bewertung Rechnung zu tragen, ob ein Jagdscheininhaber i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG glaubhaft gemacht hat, dass er die Waffe, deren Erwerb und Besitz er beabsichtigt, zur Jagdausübung "benötigt". Das öffentliche Interesse daran, die Anzahl der in Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu halten, rechtfertigt es ohne weiteres, bereits vorhandene Waffen in die Prüfung des "Benötigens" einzubeziehen und die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz einer Waffe abzulehnen, wenn ein Jagdscheininhaber den geltend gemachten Bedarf auf andere Weise als durch den beabsichtigten Erwerb einer (weiteren) Waffe befriedigen kann. Das führt beim Erwerb einer dritten Kurzwaffe zu Jagdzwecken auf die Prüfung, ob jagdlich insgesamt drei Kurzwaffen notwendig sind oder ob es dem Jagdscheininhaber zuzumuten ist, sich von einer der zwei Kurzwaffen zu trennen, die er auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 WaffG ohne gesonderten Nachweis einer Bedarfslage erwerben und besitzen darf. Dies entspricht - entgegen der Ansicht des Klägers - durchaus auch Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 2 WaffG. Die Regelung soll einem Jagdscheininhaber nicht etwa einen Sockelbestand an beliebigen Kurzwaffen im Rahmen des jagdrechtlich Erlaubten sichern, über den hinaus dann weitere Kurzwaffen zu Jagdzwecken erworben werden können. Vielmehr liegt der gesetzlichen Regelung (nur) die Überlegung zugrunde, dass ein Jagdscheininhaber zur Jagdausübung regelmäßig zwei Kurzwaffen benötigt und deshalb ein gesonderter Nachweis, dass solche Waffen benötigt werden, entbehrlich erscheint. Bei jeder weiteren Kurzwaffe bleibt es bei der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Es ist also der gesonderte Nachweis eines Bedarfs zu Jagdzwecken erforderlich. Dieser muss über jenen Bedarf hinausgehen, der sich durch den Erwerb und Besitz von zwei Kurzwaffen befriedigen lässt und bereits durch die Innehabung eines Jagdscheines nachgewiesen ist. Ein solcher Bedarf kann aber tatsächlich nur dann und so lange bestehen, als die bereits vorhandenen zwei Kurzwaffen nicht nur unterstellt, sondern auch tatsächlich ebenfalls - unter Anwendung (jagd- )waffenrechtlicher Kriterien - benötigt werden. Ist das - wie hier - nicht der Fall, so entspricht es gerade der in § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck kommenden Bewertung des Gesetzgebers, wonach ein Jagdscheininhaber regelmäßig zur Jagdausübung tatsächlich (nur) zwei Kurzwaffen benötigt, die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe abzulehnen. Wird danach also bereits eine die Klageabweisung selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts mit dem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich angegriffen, kann auch dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen gegen die weitere selbständig tragende Begründung Zweifel begründet, dass der Kläger die dritte Kurzwaffe auch deshalb nicht benötige, weil er eine der bereits vorhandenen Kurzwaffen unter Einsatz eines Fangschussgebers für die mit der Neuerwerbung beabsichtigte Bau- und Fallenjagd benutzen könne. Im Übrigen ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts auch in diesem Punkt überzeugend. Das Vorbringen des Klägers erschließt namentlich nicht, warum entgegen der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts die Verwendung eines Fangschussgebers ein Notbehelf darstellen sollte, dessen Verwendung ihm, dem Kläger, unzumutbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Verwendung eines Fangschussgebers grundsätzlich zur Bau- und Fallenjagd geeignet ist. Dabei hat es den Umstand, dass das Geschoss bei Verwendung eines Fangschussgebers weniger stabilisiert geführt wird und insgesamt eine geringere Energie aufweist, hinreichend gewürdigt und nachvollziehbar ausgeführt, dass und warum dies die Eignung nicht ausschließt. Dem hat der Kläger nichts Erhebliches entgegengesetzt. Im Kern zielt seine Vortrag allenfalls auf die bessere Eignung der Waffe, die er zu erwerben beabsichtigt. Für den Erwerb einer weiteren allenfalls besser geeigneten Kurzwaffe ist aber ein Bedarf jedenfalls nicht ohneweiteres anzuerkennen, zumal sich gerade hier die Frage nach einem Austausch, also einem Ersetzen der weniger geeigneten Waffe aufdrängt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juni 2001 - 2 A 10461/00 -, Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 134. 2. Aus den vorstehenden Gründen folgt zugleich, dass kein Anlass besteht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Begriff des waffenrechtlichen Bedürfnisses und des insoweit anzulegenden Maßstabes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 27. November 1997 - 1 C 16.97 -, a.a.O. m.w.N. - hinreichend im Sinne der angefochtenen Entscheidung geklärt. Aus ihr lässt sich deswegen ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens die Richtigkeit des Ausgangspunktes des Verwaltungsgerichts ableiten, wonach das Bedürfnis eines Inhabers eines Jagdscheines für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe abzulehnen ist, wenn es ihm zuzumuten ist, sich von einer der zwei Kurzwaffen zu trennen, die er bereits in Besitz hat. 3. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge nicht. Die Behandlung des von dem Kläger im Erörterungstermin überreichten schriftlichen Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht lässt Rechtsfehler zu seinen Lasten nicht erkennen. Ausgehend von dem mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellten Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger einen Bedarf für die beabsichtigten Erwerb einer (dritten) Kurzwaffe nicht nachgewiesen habe, wenn - und weil - es ihm zuzumuten sei, sich von seinem Revolver zu trennen, hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht als unerheblich abgelehnt. Einer Vorabentscheidung durch Beschluss bedurfte es nicht, nachdem der Kläger im Erörterungstermin im Anschluss an die Übergabe des Beweisantrags seinen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt hat. Im Übrigen ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass der Kläger im Falle der Ablehnung des Beweisantrags durch Beschluss vor dem Urteil etwas vorgetragen hätte, was eine andere Entscheidung in der Sache ermöglicht hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung der Änderung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) i.V.m. §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 3, 15 GKG a.F., wobei auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen ist, dass Streitgegenstand nicht nur die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Kurzwaffe, sondern auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist.