Beschluss
3 A 3399/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0408.3A3399.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.556,45 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.556,45 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger beanstandet allein die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verteilung des Erschließungsaufwandes. Die hierzu vorgebrachten Gründe ergeben jedoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verwaltungsgericht die im Zulassungsantrag benannten Grundstücke zu Unrecht als nicht durch die L.-----straße im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen angesehen hat; die Kritik des Klägers ist nicht geeignet, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück L.-----straße 25 sei bei der Aufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen, weil es bei Entstehen der sachlichen Beitragspflichten im Außenbereich gelegen habe und damit keine Aussicht auf Bebaubarkeit im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB gehabt habe. Bei der gebotenen "umfassenden Bewertung auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten" erscheine das Grundstück nicht mehr als Bestandteil des sich an der L.-----straße erstreckenden Bebauungszusammenhangs, der "in dem hier fraglichen Bereich ... allenfalls 35 m östlich der Straße" ende, weil - außer dem Gebäude auf dem fraglichen Grundstück - "kein Gebäude mehr als 35 m in [den] rückwärtigen Bereich hinein" reiche; vielmehr liege das Grundstück in der "sich östlich anschließenden Außenbereichslandschaft, die sich von der rückwärtigen Grenze der Bebauung am A.-------damm über ca. 700 m in nördlicher Richtung hinzieh[e]", einem "zwischen 50 und 100 m breiten Grünzug", der "durch die Bebauung östlich der L.-----straße bzw. westlich der H.-----straße nicht mehr als Bauland geprägt" werde. Hiergegen wendet der Kläger zu Unrecht ein, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalte allein die Tatsache der Bebauung dieses Grundstücks "Indizwirkung für eine Innenbereichslage". In dem von ihm zitierten Urteil - BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1986 - 8 C 115.84 -, KStZ 1986, 90 - ist im Anschluss an Ausführungen dazu, dass die tatsächliche Bebauung eines Grundstücks "von Fall zu Fall" Bedeutung besitze, weil sie "in der Regel die 'Baulandeigenschaft' indizier[e]", ausgeführt: "Führt indessen das Vorhandensein tatsächlicher Bebauung nicht zur Annahme des Vorliegens eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BBauG) und handelt es sich infolgedessen um Außenbereich, so ist nichts zu indizieren - weil nämlich vorweg bereits feststeht, daß es aus Rechtsgründen an der zu § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG hinführenden Bebaubarkeit fehlt -, und verbietet sich folgerichtig auch eine Anknüpfung an das Vorhandensein einer Bebauung". Vorliegend hat das Verwaltungsgericht aufgrund verschiedener Erwägungen die Feststellung getroffen, das Gebäude auf dem Grundstück L.-----straße 25 gehöre nicht zu dem Bebauungszusammenhang entlang der L.-----straße . Raum für eine "Indizwirkung" der auf dem Grundstück vorhandenen Bebauung für dessen Baulandeigenschaft iSv § 133 Abs. 1 BauGB bleibt demzufolge nicht. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers ergeben nicht, dass dessen Bewertung, dass "das Grundstück Parzelle 169 teilhat an dem durch die entlang der L.-----straße entstandene Bebauung und diesem Bebauungszusammenhang zuzurechnen" sei, gegenüber der anderslautenden Beurteilung durch das Verwaltungsgericht den Vorzug verdiente. Der Einschätzung des Klägers, die Bebauung im Bereich des fraglichen Grundstücks liege "nicht wesentlich" weiter von der L.-----straße entfernt als die Bauwerke auf anderen Grundstücken, ist entgegenzuhalten, dass die Rückseite des dortigen Wohnhauses ca. 65 m von der L.-----straße entfernt ist, während die Rückseiten der Nachbarhäuser (einschließlich des vom Kläger angesprochenen Hauses L.-----straße 33) allenfalls ca. 35 m von der L.-----straße entfernt sind; schon der Abstand der Front des Gebäudes L.----- straße 25 zur Straße beträgt etwa 50 m. Dem vom Kläger angesprochenen "bogenförmigen Straßenverlauf" der L.-----straße trägt die Argumentation des Verwaltungsgerichts schon mit ihrem Abstellen auf den - jeweiligen - Abstand zwischen der Straße und dem Ende der Bebauung Rechnung. Auch der Hinweis des Klägers auf eine "Hinterlandbebauung" durch die Häuser L.-----straße 33 und L.----- straße 3 besagt nichts dafür, dass das Gebäude L.-----straße 25 in den Bebauungszusammenhang einbezogen werden müsste: Das Haus L.-----straße 3 liegt nicht in dem Bereich der L.-----straße , um den es hier geht; es scheidet im Übrigen auch deshalb als Vergleichsobjekt aus, weil es in Ecklage zum A.-------damm errichtet ist. Das Haus L.-----straße 33 liegt zwar - wohl aus topografischen Gründen - nicht unmittelbar an der L.-----straße ; auch hier ist jedoch der vom Verwaltungsgericht für ausschlaggebend gehaltene 35-m-Abstand eingehalten. Zudem handelt es sich, anders als bei dem Gebäude L.-----straße 25, das "hinter" dem Haus L.-----straße 31 errichtet ist, hierbei nicht um ein Gebäude "in zweiter Reihe". Die Erwägungen des Klägers zur rechtlichen Bedeutung des Flächennutzungsplanes erschüttern die Argumentation des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht, weil es die dortige Darstellung als "Parkanlage" nur "im übrigen" und damit nicht tragend angeführt hat. Gegenüber der vom Kläger angeführten Kritik in der älteren Literatur, die auf die tatsächliche Sicherung der Nutzung des Grundstücks durch die Erschließungsanlage abstellen möchte, so Dohle, Zum Anbau bestimmte Straßen im Außenbereich?, NVwZ 1983, 658 (662), ist festzuhalten: Der Gesetzgeber des Baugesetzbuchs sieht den Erschließungsvorteil, dessen Abgeltung der Erschließungsbeitrag dient, nicht bereits darin, dass durch Herstellung einer Erschließungsstraße und die dadurch bewirkte verkehrliche Erreichbarkeit des Grundstücks (irgend)eine Nutzung auf demselben ermöglicht wird, sondern setzt weitergehend voraus, dass dadurch die Möglichkeit einer Nutzung des Grundstücks gerade als "Bauland" vermittelt wird; die Baulandeigenschaft geht Außenbereichsflächen jedoch ab, und zwar unabhängig davon, ob sie baulich oder gewerblich genutzt sind oder genutzt werden können. Vgl. das Urteil des Senats vom 29. September 2004 - 3 A 2592/01 -, NVwZ-RR-2005, 133, sowie die Urteile des BVerwG vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, KStZ 2005, 14, und vom 14. Februar 1986 - 8 C 115.84 -, a.a.O. 2. Keine ernstlichen Zweifel weckt weiterhin die Kritik des Klägers an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Grundstücke L.-----straße 20 bis 30 (gerade Hausnummern) und L.-----straße 55 bis 63 (ungerade Hausnummern) seien nicht von der L.-----straße erschlossen, weil die beiden Privatwege, über die diese Grundstücke an die L.-----straße angebunden seien, bei der gebotenen Beurteilung auf Grundlage des "Gesamteindruck[s] ... , den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse von der zu beurteilenden Anlage vermitteln", jeweils als selbständige private Erschließungsanlagen zu qualifizieren seien. Auch hier reichen die ins Feld geführten Gesichtspunkte nicht aus, die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dem vom Kläger hervorgehobenen "Verlauf als Sackgasse" kommt schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Rechtsprechung spezielle Kriterien für eine Entscheidung zwischen "Zufahrtsähnlichkeit" oder Selbständigkeit gerade für Stichstraßen (Sackgassen) entwickelt hat, auf die sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung stützt; hiervon ausgehend gibt der genannte Umstand für die Abgrenzung zwischen diesen Alternativen nichts her. Auch die Tatsache, dass die Privatwege nur eine vergleichsweise geringe Anzahl von Grundstücken (sechs bzw. fünf) erstmalig erschließen, spricht nicht ausschlaggebend für deren Unselbständigkeit. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bislang vornehmlich dafür bemüht hat, um eine aufgrund anderer Kriterien "an sich" als "Anhängsel" zu beurteilende Stichstraße trotzdem "schon" als selbständig zu qualifizieren (Stichwort "Bebauungsmassierung"), Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, KStZ 2002, 98; Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, KStZ 1996, 112, nicht hingegen, um eine nach dem Gesamteindruck als selbständig erscheinende Stichstraße "noch" als Anhängsel einzustufen. Letzteres aber ist das Anliegen des Klägers. Auch dessen Hinweis, dass (wohl) beide Verkehrsflächen als private Anliegerstraßen mit privater Finanzierung entstanden sind und keinen eigenen Straßennamen tragen, führt nicht weiter; all dies hat keine Auswirkungen auf den Gesamteindruck, den diese dem unbefangenen Beobachter in der Örtlichkeit vermitteln und besagt damit nichts für die Frage von deren (Un-)Selbständigkeit. Schließlich sprechen auch das Fehlen einer Beleuchtungseinrichtung an dem Privatweg zu den Grundstücken L.-----straße 20 bis 30 und die streckenweise geringe Breite des Weges entlang der Grundstücke L.-----straße 55 bis 63 von 3 m nicht entscheidend gegen die Selbständigkeit dieser Anlagen. Bei den vom Verwaltungsgericht insofern hervorgehobenen Kriterien einer Länge von mehr als 100 m (rund 108 m bzw. über 120 m), dem rechtwinklig abknickenden Verlauf und der Verzweigung beider Privatwege handelt es sich um Umstände, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel schon für sich allein ausreichen, um einer Stichstraße den Charakter der Selbständigkeit zu vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, a.a.O. Gegenüber der hier zu konstatierenden Kumulation dieser Umstände sind die vom Kläger benannten Ansatzpunkte für eine abweichende Bewertung von erkennbar nachrangiger Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F.