Beschluss
13 B 1959/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0411.13B1959.04.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. August 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. August 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin betreibt an mehreren Standorten in der Bundesrepublik Deutschland Mühlen zur Gewinnung von Getreideerzeugnissen und bezieht hierzu Rohgetreide von verschiedenen Agrarbetrieben. Am 4. Februar 2004 erließ das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) die Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung, in der erstmals eine Höchstmenge für Deoxynivalenol in Getreideerzeugnissen festgesetzt wurde. Getreideerzeugnisse ausgenommen Hartweizenerzeugnisse u. a., die eine Höchstmenge von 500 µg/kg, sowie Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren, die eine Höchstmenge von 350 µg/kg Deoxynivalenol überschreiten, dürfen danach weder unvermischt noch nach Vermischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. Zur Herstellung diätischer Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder legt die Verordnung den Höchstwert auf 100 µg/kg fest. Mit Schreiben vom 9. März 2004 und 14. Juni 2004 wiesen die Antragstellerin und eine ihrer Tochtergesellschaften das BMVEL auf Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte bei der Getreideernte 2004 hin und forderten die Aussetzung der Mykotoxin- Höchstmengenverordnung. Das BMVEL wies die Bedenken mit Schreiben vom 30. Juli 2004 und 3. August 2004 zurück. Die Antragstellerin hat am 20. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht Köln Klage mit dem Begehren erhoben, festzustellen, dass sie zur Einhaltung der festgesetzten Höchstmengen für Deoxynivalenol nicht verpflichtet sei, und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das für die begehrte Feststellung erforderliche konkrete Rechtsverhältnis ergebe sich daraus, dass sich die Getreideernte bereits in Anlieferung zu den getreideverarbeitenden Betrieben befinde und die von ihr gegenüber dem BMVEL schriftlich geäußerten Bedenken hinsichtlich der Pflicht zur Einhaltung der Höchstmengen für Deoxynivalenol von diesem unter Verweis auf deren Verbindlichkeit und Angemessenheit zurückgewiesen worden seien. Die Antragsgegnerin habe im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Unterrichtungsrechte und Unterstützungsrechte im Verhältnis zu den das Gesetz vollziehenden Landesbehörden sowie das Recht zur Information und Warnung der Öffentlichkeit. Darüber hinaus griffen die Verbotsregelungen der Mykotoxin- Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung selbst und unmittelbar in ihre Grundrechte ein. In der Sache sei ihr aufgrund der flächendeckend festzustellenden Höhe der Deoxynivalenolbelastung des von den Agrarbetrieben angelieferten Rohgetreides, der mangels technisch hinreichend genauer und schneller Analysemethoden fehlenden Möglichkeit einer hinreichend sicheren Auswahl des zu verarbeitenden Rohgetreides sowie der begrenzten technischen Möglichkeiten der Verminderung des Deoxynivalenolgehalts durch Reinigungsverfahren bei der Getreideverarbeitung die Einhaltung der durch die Mykotoxin- Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung festgelegten Deoxynivalenolgrenzwerte sowohl technisch als auch wirtschaftlich unmöglich. Die Regelung bewirke eine Existenzgefährdung getreideverarbeitender Betriebe und verletze sie in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Soweit die Verordnungen keine Höchstmengen für Deoxynivalenol in Rohgetreide und für sämtliche Getreideerzeugnisse einen einheitlichen Höchstwert festsetzen, werde zudem der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die Verordnung sei in Anbetracht der Vielfalt verschiedener Methoden zur Bestimmung des Deoxynivalenolgehalts mangels Regelung der Anforderungen an das Probenahmeverfahren und der Analysemethoden auch nicht hinreichend bestimmt. Die insgesamt durch die Festsetzung der Deoxynivalenolgrenzen bewirkte Existenzgefährdung der getreideverarbeitenden Betriebe falle im Ergebnis umso schwerer ins Gewicht, als die nationale Regelung aller Voraussicht nach im Juli des Jahres 2005 durch die wesentlich höhere und differenzierte Grenzwerte vorsehende Verordnung der Europäischen Union zur Festsetzung von Höchstmengen für Fusariumtoxine in Lebensmitteln ersetzt werde. Für die deutschen Getreidemühlen entstehe hierdurch eine nachhaltige Wettbewerbsverzerrung. Die Antragstellerin hat beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Einhaltung der Verordnung zur Änderung der MykotoxinHöchstmengenverordnung und der Diätverordnung vom 4. Februar 2004 insoweit nicht verpflichtet ist, als darin Höchstmengen für Deoxynivalenol in Getreideerzeugnissen festgesetzt werden. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat vorgetragen, es fehle an einem feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnis, da für den Vollzug der implizit angegriffenen Verordnung nicht sie, sondern die jeweiligen Landesbehörden zuständig seien. Auch sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. In der Sache sei die angegriffene Verordnung gültig, da sie hinsichtlich der als Verkehrsfähigkeitsanforderung für Getreideprodukte festgesetzten Deoxynivalenolhöchstwerte den Grundrechten der Antragstellerin auf Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie auch ohne Anordnung eines bestimmten Analyseverfahrens dem Bestimmtheitsgebot genüge. Es sei den getreideverarbeitenden Betrieben durch die Verarbeitung ausreichend gering vorbelasteten Rohgetreides und den Einsatz von Reinigungsverfahren ohne weiteres möglich, die Grenzwerte einzuhalten. Eine außerordentlich hohe flächendeckende Deoxynivalenolbelastung von Rohgetreide, die eine Einhaltung der Grenzwerte unmöglich mache und schwerwiegende wirtschaftlichen Folgen für die getreideverarbeitenden Betriebe hätte, sei bislang in der Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt beobachtet worden und auch für die Getreideernte 2004 nicht zu erwarten. Mit Beschluss vom 17. August 2004, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Köln den Antrag abgelehnt. Das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgte Feststellungsbegehren sei mangels eines feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnissen unzulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setze einen Meinungsstreit zwischen den Parteien voraus, aus dem sich bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Darüber hinaus müsse sich das Rechtsverhältnis auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt konkretisiert haben, was aufgrund eines Bußgeldverfahrens geschehen könne, während etwa allgemeine Mitteilungen von Bedenken über die Verkehrsfähigkeit eines Produktes, ohne dass hieran Rechtsfolgen geknüpft werden, diese Konkretisierung nicht bewirkten. Diese Voraussetzungen lägen mangels eines Verwaltungsverfahrens betreffend die Einhaltung der Deoxynivalenolhöchstmengen durch die Antragstellerin nicht vor. Die Antragsgegnerin sei für konkrete Überwachungsmaßnahmen auch nicht zuständig. Die internen Informationsregelungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes seien insoweit ebenso ohne Bedeutung wie Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit. Ebenso liege kein unmittelbarer, keines weiteren Vollzuges mehr bedürfender Grundrechtseingriff vor. Im übrigen bestünden Zweifel, ob die für einen Anordnungsgrund erforderlichen schwerwiegenden Nachteile glaubhaft gemacht seien. Es sei insoweit bereits unklar, welchen Nutzen die Antragstellerin aus der vorläufigen Feststellung des beantragten Inhalts hätte. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, ein streitiges Rechtsverhältnis ergebe sich zwischen ihr und der Antragsgegnerin aus der mit dem BMVEL geführten Korrespondenz. Gegenstand des Streites sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Verkehrsfähigkeit eines konkreten Getreideerzeugnisses, sondern der unmittelbare Eingriff in ihre grundrechtlich geschützten Positionen durch die Festsetzung von Deoxynivalenolhöchstmengen für Getreideprodukte und das damit verbundene Verbot des Inverkehrbringens ihrer Produkte. Die notwendige Konkretisierung des Rechtsverhältnisses bedürfe keiner konkreten Maßnahmen der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden. Eine solche ergebe sich vielmehr bereits aus den Informationspflichten und den mit diesen verbundenen Eingriffsbefugnissen der Antragsgegnerin auf Grundlage des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie der Befugnis der Antragsgegnerin zur öffentlichen Warnung bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Ihr könne es vor der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht zugemutet werden, administrative Maßnahmen oder die Einleitung eines Bußgeldverfahrens hinzunehmen. Ein Rechtsverhältnis werde schließlich auch bereits durch den in der Festsetzung von Deoxynivalenolhöchstmengen für Getreideprodukte und das damit verbundene Verbot des Inverkehrbringens ihrer Produkte liegenden unmittelbaren Eingriff in ihre Grundrechte begründet. Ein Anordnungsgrund bestehe deshalb, weil sie mit der begehrten vorläufigen Feststellung in der Lage wäre, Getreide der Ernte 2004 zu verarbeiten, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, Vertriebsverbote zu erhalten oder strafrechtlich verfolgt zu werden. Angesichts der in ihrem Antrag dargelegten fehlenden Möglichkeit einer hinreichend sicheren Auswahl des zu verarbeitenden Rohgetreides sowie der nicht auszuräumenden Möglichkeit einer Deoxynivalenolbelastung, die eine Einhaltung der Grenzwerte durch eine mühlentechnische Behandlung unmöglich mache, sei nicht abschließend absehbar, ob die von ihr hergestellten Getreideerzeugnisse verkehrsfähig seien. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit sei dadurch nachhaltig gefährdet. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. August 2004 aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Einhaltung der Verordnung zur Änderung der Mykotoxin- Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung vom 4. Februar 2004 insoweit nicht verpflichtet ist, als darin Höchstmengen für Deoxynivalenol in Getreideerzeugnissen festgesetzt werden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründen befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Einhaltung der Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung vom 4. Februar 2004 insoweit nicht verpflichtet ist, als darin Höchstmengen für Deoxynivalenol in Getreideerzeugnissen festgesetzt werden, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für zulässig. Bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Gericht an die Entscheidungsmöglichkeiten im Hauptsacheverfahren gebunden. Eine einstweilige Anordnung kann im vorliegenden Fall nur auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet sein, der auch im Rahmen einer Feststellungsklage erreicht werden könnte. Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin besteht ein von einem Antrag auf vorläufige Feststellung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorausgesetztes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327; und vom 13. Januar 1969 - 1 C 86.64 -, Buchholz 310 § 43 Nr. 31 m.w.N.; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO [Stand: September 2004], § 43 Rdnr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 Rdnr. 11. Zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 -, BverwGE 89, 327. Die streitige Beziehung muss sich zudem durch ein dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Verhalten zu einer konkreten Rechtsbeziehung verdichtet haben. Dies setzt voraus, dass die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehung zu einem konkreten Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - 1 C 86.64 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BverwGE 77, 207; BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39.98 -, DVBl. 2000, 636 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat dem Gericht mit dem Antrag auf vorläufige Feststellung einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet. Die Antragstellerin begehrt nicht die abstrakte Klärung der Vereinbarkeit der angegriffenen Verordnung mit höherrangigem Recht aufgrund eines noch ungewissen Sachverhalts. Vielmehr bezieht sich die begehrte Feststellung auf die Bindung der Klägerin an die Höchstmengenregelungen für Deoxynivalenol bei dem Inverkehrbringen der aus dem ihr bereits angelieferten Rohgetreide gewonnenen Getreideerzeugnisse. Die Pflicht zur Einhaltung der Grenzwerte bei der bereits in Gang gesetzten Verarbeitung des Rohgetreides ergibt sich unmittelbar aus der angegriffenen Verordnung. Die Regelungen bedürfen keines gesonderten Vollzugsaktes mehr und entfalten eine unmittelbar grundrechtsrelevante Wirkung gegenüber der Antragstellerin. Einer von dem Verwaltungsgericht angenommenen weiteren Konkretisierung des Rechtsverhältnisses durch Verwaltungsmaßnahmen oder die Androhung eines Bußgeldverfahrens oder die Einleitung eines Strafverfahrens bedarf es in dem hier gegebenen Falle einer selbstvollziehenden Norm nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 1472/99 -, DVBl. 2001, 1429; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2002 - 17 K 1907/02 -, NVwZ 2002, 1269. Mit Blick auf das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes und den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde dürfen an die Verdichtung der Rechtsbeziehung im Fall einer grundrechtsrelevanten selbstvollziehenden Norm keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis der Antragstellerin insoweit nicht nur zu den für den Vollzug der angegriffenen Verordnung jeweils zuständigen Landesbehörden sondern auch zu der Antragsgegnerin besteht. Aus der Regelung des § 40 Abs. 3 Nr. 3 LMBG ergibt sich eine im Sinne eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses hinreichende Befugnis der Antragsgegnerin zum Einschreiten gegenüber der Antragstellerin. Zuvor ist ausgehend von Art. 83 GG die Lebensmittelüberwachung grundsätzlich Ländersache. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 1992 - 13 A 98/91. Dieser Grundsatz wird aber in Teilbereichen von der Zuständigkeitsregelung des § 40 LMBG durchbrochen. Nach § 40 Abs. 3 Nr. 2 LMBG muss die Antragsgegnerin schon bei dem Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts die zuständigen Stellen und Behörden unterrichten. Die Antragsgegnerin ist hiernach aufgrund der aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LMBG folgenden Strafbewehrtheit eines Verstoßes gegen die Deoxynivalenolgrenzwerte auch ohne vorherige Androhung gegenüber der Antragstellerin zur Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden berechtigt. Vgl. so auch zur parallelen Regelung des § 68 Abs. 1 AMG BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39.98, a.a.O. Keiner Entscheidung bedarf somit die Frage, inwieweit sich ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten auch aus dem vom Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, LRE 44, 18, bestätigten Recht der Antragsgegnerin zu marktbezogenen Informationen und Warnung der Öffentlichkeit bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften ergeben kann. Das Rechtsverhältnis ist zwischen den Parteien auch streitig. Hinreichend für das Vorliegen eines Meinungsstreits sind Meinungsverschiedenheiten über eine Pflicht oder Befugnis aufgrund derer der Kläger mit der nicht fern liegenden Möglichkeit rechtlicher Maßnahmen rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39.98 -, a.a.O.; Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 Rdnr. 19 m.w.N. Eine Streitigkeit in diesem Sinne ergibt sich aus der Korrespondenz der Antragstellerin mit dem BMVEL. Die schriftlichen Äußerungen des BMVEL vom 30. Juli 2004 und 3. August 2004 auf die schriftliche Forderung der Antragstellerin und einer ihrer Tochtergesellschaften nach gesetzlichen Maßnahmen zur Aussetzung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung lässt keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die Deoxynivalenolgrenzwerte für verfassungsmäßig und rechtswirksam hält und auf ihre Einhaltung besteht. Die Antragstellerin muss somit davon ausgehen, dass sich die Antragsgegnerin bei Überschreitung der Grenzwerte für berechtigt hält, gegen sie einzuschreiten. Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Senat hat keine Zweifel an der Zweckdienlichkeit der begehrten vorläufigen Feststellung. Die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigt schon der Einfluss, den eine der Antragstellerin günstige Entscheidung auf die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit ihrer Produkte in einem möglichen strafrechtlichen Verfahren auszuüben vermag. Ebenso teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Deoxynivalenolgrenzwerte dürften angesichts der Übergangsregelung der Verordnung und des voraussichtlichen Inkrafttretens der Verordnung der europäischen Union zur Festsetzung von Höchstmengen für Fusariumtoxine in Lebensmitteln kaum praktische Auswirkungen haben. Das Verwaltungsgericht verkennt insoweit den Anwendungsbereich der Übergangsvorschriften der Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und Diätverordnung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und des § 29 Abs. 3 Diätverordnung sind die Deoxynivalenolgrenzwerte seit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 13. Februar 2004 bindend. Nur solche Lebensmittel, die vor dem 13. Februar 2004 hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 1. September 2005 auch bei Überschreitung der Grenzwerte in Verkehr gebracht werden. Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung führt zumindest zeitweise zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, da die Antragstellerin mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung ihrer Klage bereits das erhalten würde, was sie im Hauptsacheverfahren erstreben kann. Somit sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein Anordnungsgrund ist nur glaubhaft gemacht, wenn der Antragstellerin ohne den Erlass der beantragten Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Derartige Nachteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat zunächst nicht hinreichend dargelegt, dass die Getreideernte 2004 flächendeckend eine derart hohe Deoxynivalenolbelastung erwarten ließ, die es ihr unmöglich mache, die festgesetzten Deoxynivalenolgrenzwerte in den von ihr herzustellenden Getreideprodukten einzuhalten. Auf Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgelegten Berichts vom 31. Juli 2004 sowie des vorgelegten Zwischenberichts des vom BMVEL geförderten Forschungsprojekts zum Vorkommen bestimmter Fusariumtoxine in Lebensmitteln aus dem Jahre 2003 und den Ergebnissen der jährlichen Untersuchungen im Rahmen der besonderen Ernteermittlungen nach dem Agrarstatistikgesetz im Zeitraum 2001 bis 2003 hält der Senat es vielmehr für überwiegend wahrscheinlich, dass die Deoxynivalenolbelastung der Getreideernte 2004 keine Höhe erreicht hat, die die Verkehrsfähigkeit der herzustellenden Getreideprodukte gefährden konnte. Zwar kann eine die Grenzwerte überschreitende Belastung einzelner Getreidelieferungen nicht ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin hat insoweit aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, inwieweit die aus einer Überschreitung der Grenzwerte resultierende fehlende Verkehrsfähigkeit einzelner Produkte sie nachhaltig in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. So hat sie weder dargelegt, in welchem Umfang ihre wirtschaftliche Existenz durch die für den deutschen Markt bestimmte Lebensmittelproduktion bestimmt ist, noch hat sie hinreichend glaubhaft gemacht, inwieweit ihr der Rückgriff auf gering belastetes Getreide zur Deckung ihres Bedarfs unmöglich ist. Soweit die Antragstellerin vorträgt, stichprobenartige Untersuchungen angelieferten Getreides im Zeitraum von 2001 bis 2003 hätten gezeigt, dass 57 vom Hundert der Lieferungen einen Deoxynivalenolgehalt von über 500 µ/kg aufwiesen, lässt dies erkennen, dass keinesfalls von einer flächendeckenden Deoxynivalenolbelastung des Rohgetreides auszugehen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach § 50 Abs. 1 LMBG Lebensmittel, die den rechtlichen Bestimmungen der Antragsgegnerin nicht entsprechen, in andere Länder ausgeführt werden können, soweit die Anforderungen des Bestimmungslandes erfüllt sind. Eine fehlende Verkehrsfähigkeit einzelner Getreideprodukte aufgrund einer Überschreitung der Deoxynivalenolgrenzwerte führt somit nicht zwingend zu einem massiven wirtschaftlichen Verlust. Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung der ihr unzumutbaren Gefahr von Vertriebsverboten oder einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit obliegt es grundsätzlich der Antragsstellerin, die erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verkehrsfähigkeit ihrer Produkte zu treffen. Sie hat insoweit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es ihr auf Grundlage der existenten Analysemethoden nicht möglich ist, den Deoxynivalenolgehalt in ihren für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten hinreichend genau zu bestimmen. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, dass am Markt verschiedene Verfahren angeboten werden. Wie die von ihr vorgelegten Ergebnisse der in einer ihrer Betriebe durchgeführten Untersuchung zeigen, hat die Antragstellerin selbst bereits Erfahrungen mit einzelnen Analysemethoden sammeln können. Auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist es der Antragsstellerin somit zumutbar, aus dem vorhandenen Angebot ein geeignetes und anerkanntes Verfahren auszuwählen, um die Verkehrsfähigkeit ihrer Produkte sicherzustellen und so ein Vertriebsverbot oder eine strafrechtliche Verfolgung auszuschließen. Schlechthin unzumutbare Nachteile vermag schließlich auch die von der Antragstellerin vorgetragene Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Mühlenwirtschaft aufgrund der Abweichung der nationalen Deoxynivalenolgrenzwerten von den in der Verordnung der Europäischen Union zur Festsetzung von Höchstmengen für Fusariumtoxine in Lebensmitteln vorgesehenen Grenzwerten nicht zu begründen. Greifbare Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsverzerrung und hieraus resultierende unzumutbare Wettbewerbsnachteile hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Mit Blick auf die aus den §§ 47 und 47a LMBG folgende beschränkte Einfuhrmöglichkeit von nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Antragsgegnerin entsprechenden Produkten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die der Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 1 LMBG gewährleisteten Ausfuhrmöglichkeiten vermag der Senat eine Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen nicht zu erkennen. Nach dem Vorstehenden bedarf es nicht mehr der Entscheidung, ob für das Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsanspruch zu bejahen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Mangels genügender Anhaltspunkte war der Streitwert in Höhe des Auffangwerts festzusetzen und zwar ohne einen Abschlag für das grundsätzlich nur vorläufige Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil dieses im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Der Beschluss ist unanfechtbar.