Beschluss
5 B 540/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0413.5B540.05.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. März 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. März 2005 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1956/99, 5 E 851/99 -. Dies war hier der Fall, da das Rückkehrverbot in der Verfügung vom 8. März 2005 bis zum 17. März 2005 befristet war und nicht Grundlage einer ausstehenden Vollstreckungsmaßnahme ist. Der Antragsteller hat nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis zwar "das Verfahren in der Hauptsache für erledigt" erklärt, zugleich aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme beantragt. Für die begehrte nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung ist indes im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens grundsätzlich kein Raum. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2004 - 5 B 831/04 -; Kopp, VwGO, 13. Aufl.2003, § 80 Rdnr. 132 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.