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Beschluss

13 A 654/05.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0414.13A654.05A.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Januar 2005 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Januar 2005 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger, ein albanischer Volkszugehöriger aus dem früheren Jugoslawien, reiste 1998 nach Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, er sei aus dem Kosovo geflohen, weil er der Unterstützung der UCK verdächtigt gewesen sei. Mit Bescheid vom 25. Juni 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Bundesamt) den Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Auf die Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 29. April 1999 - 6 K 996/98.TR - die Beklagte, hinsichtlich des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezogen auf Jugoslawien festzustellen, weil Kosovo-Albaner einer Gruppenverfolgung durch den jugoslawischen Staat ausgesetzt seien. Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 stellte das Bundesamt fest, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach Einleitung des Widerrufsverfahrens durch den Vizepräsidenten des Bundesamts am 5. September 2003, Information des Klägers über die Widerrufsabsicht und einer gewährten Äußerungsmöglichkeit, nahm der Kläger wie folgt Stellung: Der Verlust der Gebietsgewalt des serbisch-montenegrinischen Staatswesens rechtfertige gerade nicht den Widerruf. Die Auseinandersetzungen der Bevölkerungsgruppen im Kosovo seien nur wegen der Präsenz und des Eingreifens der KFOR-Truppen zum Erliegen gekommen. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beinhalte gleichzeitig die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A GK. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen nach Art. 1 C Abs. 1 Nr. 5 GK seien jedoch gänzlich andere als die Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 AsylVfG. Nach der Genfer Konvention sei die Zumutbarkeit für den Flüchtling erforderlich, sich erneut dem Schutz desjenigen Staates zu unterstellen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Kosovo-albanischen Flüchtlingen sei es nicht zumutbar, sich erneut dem Schutz der serbischen Behörden zu unterstellen. Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 7. Juli 1999 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest. Hierauf hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Klage erhoben, mit der er beantragt hat, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 2004 aufzuheben. Die Beklagte hat unter Verweisung auf die Gründe ihres Widerrufsbescheids beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Anfechtungsklage durch das angefochtene Urteil stattgegeben, weil das Asylverfahrensgesetz in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden sei und die Voraussetzungen für einen Widerruf nach mehr als drei Jahren gemäß § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 nicht vorlägen. Nach erfolgreichem Berufungszulassungsantrag hat die Beklagte die Berufung rechtzeitig wie folgt begründet: § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG 2005 finde keine Anwendung auf Widerrufssachverhalte, deren Prüfung vor Inkrafttreten der neuen Normen des AsylVfG 2005 stattgefunden habe. § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 sei, wie aus seinem Wortlaut und der Gesetzessystematik folge, nur anwendbar auf Fälle, in denen die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG seit 1. Januar 2005 unanfechtbar werde oder geworden sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hält jedenfalls die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für nicht gewahrt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, weil im Wesentlichen nur eine Rechtsfrage zu klären ist. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsweise gehört worden. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 15. Januar 2004 ist auch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Widerruf der dem Kläger durch Bundesamtsbescheid vom 7. Juli 1999 in Verbindung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 1999 - 6 K 696/98.TR - zuerkannten Rechtsposition aus § 51 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes beurteilt sich nach § 73 Abs. 1 AsylVfG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts findet § 73 AsylVfG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 46 des Zuwanderungsgesetzes auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Das folgt aus dem Zweck der neuen Regelung, ihrem Wortlaut und der Gesetzessystematik. Dem steht § 77 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen. Denn die Anwendung des zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Rechts setzt voraus, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften den Sachverhalt des anstehenden Streitfalls überhaupt erfassen. Letzteres ist hier mit Blick auf § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 nicht der Fall. Vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 A 524/04 -. Mit Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren im Hinblick auf Widerruf oder Rücknahme einer anerkennenden Entscheidung sollte § 73 Absätze 1 u. 2 AsylVfG, die in der Praxis weitgehend leer gelaufen waren, mehr Bedeutung verleihen werden; nach künftiger genereller Überprüfung eines Herkunftslandes sollte das Ergebnis dessen bei der Entscheidung der Ausländerbehörde über eine Niederlassungserlaubnis Beachtung finden. Vgl hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/420, S. 107 u. 112. Dieser Gesetzeszweck kann bei Anwendung der neuen Regelung auf bis Ende 2004 ergangene Widerrufs-/ Rücknahmeentscheidungen mit der Folge ihrer Aufhebung wie im vorliegenden Fall nicht erreicht werden. Im Gegenteil droht sogar eine künftige Nichtkorrigierbarkeit von Anerkennungen, selbst wenn die generelle Überprüfung des Herkunftslandes ergibt, dass deren Voraussetzungen weggefallen sind. Bereits der Umstand, dass § 73 Absätze 1 u. 2 AsylVfG 2005, an die § 73 Abs. 2a anknüpft, u. a. den Fall der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG anspricht, der erst ab 1. Januar 2005 in Kraft ist, deutet darauf hin, dass die neue Widerrufs-/Rücknahmeregelung nur Entscheidungen auf der Grundlage des ab 1. Januar 2005 geltenden neuen Rechts erfassen kann. Das wird bestätigt durch § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG 2005, der erstmals ab 1. Januar 2005 eine Einbürgerungsregelung für Widerrufs-/Rücknahmefälle trifft und im inneren Zusammenhang mit den zuvor in den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen steht. Die Regelungswirkung des § 73 Abs. 2a Satz 4 für Behörden und Gerichte bezieht sich daher auf die erst ab 1. Januar 2005 denkbaren fristunterworfenen Widerrufs- /Rücknahmefälle, woraus eine Anwendbarkeit des Satzes 4 eben nur bei Behördenentscheidungen auf der ab 1. Januar 2005 geltenden Rechtsgrundlage folgt. Es spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit mehrerer Regelungen (Sätze) ein und derselben Vorschrift in gleicher Weise gestalten wollte, das heißt hier, dass auch die Regelungen des § 73 Abs. 2a Sätze 1 bis 3 AsylVfG 2005 nur auf nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht getroffenen Entscheidungen des Bundesamts Anwendung finden. Schließlich beinhaltet die Formulierung in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG 2005 "die Prüfung ... hat ... zu erfolgen" einen bindenden Auftrag an die Behörde. Dieser kann erst mit Inkrafttreten der einen solchen Auftrag konkretisierenden Bestimmung eintreten und daher nur für Fälle gelten, die ab diesem Zeitpunkt zum Widerspruch oder zur Rücknahme anstehen. Diesem zukunftsgerichteten Auftrag kann nicht, wie es das Verwaltungsgericht im Ergebnis tut, auch eine Verpflichtung mit Rückwirkung zugesprochen werden. Die gesamte Gesetzesautomatik des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 - das Bundesamt "hat" spätestens nach drei Jahren nach unanfechtbarer Entscheidung der Behörde die Widerrufs-/Rücknahmevoraussetzungen zu prüfen; bei vorliegenden Voraussetzungen "ist" gemäß Abs. 1 bzw. 2 zu widerrufen bzw. zurückzunehmen; der Ausländerbehörde "ist" Mitteilung zu machen; erfolgt der Widerruf bzw. die Rücknahme nach spätestens drei Jahren nicht, kann nur noch eine diesbezügliche Ermessensentscheidung getroffen werden - ist ersichtlich erst vorgesehen ab 1. Januar 2005, nicht für sog. Widerrufs- bzw. Rücknahme-"Altfälle" vor diesem Zeitpunkt. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Neufassung des Gesetzes nicht auf Entscheidungen des Bundesamts anwendbar sein sollte, so lange sie noch nicht rechtswirksam zur Verfügung stand. Es wäre geradezu treuwidrig, einer Behörde die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorzuhalten, die im Zeitpunkt ihrer (früheren) Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte und ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten, die sie nicht einmal heilen könnte. Ein solches Ergebnis kann nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen haben. Schließlich steht die Neuregelung in § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 in erkennbarem Zusammenhang mit der Regelung des § 26 Abs. 1 und 3 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis längstens für drei Jahre zu erteilen und hernach eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn eine Positivmeldung nach § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG 2005 vorliegt. Diese Regelung des § 26 AufenthG kann nur für ab dem 1. Januar 2005 zu erteilende Aufenthaltstitel gelten, woraus folgt, dass auch § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 nur auf Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen Anwendung findet, die nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht zu treffen sind. Der angefochtene Widerrufsbescheid beurteilt sich demnach nach § 73 Abs. 1 AsylVfG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Für den Kläger liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) nicht mehr vor. Es kann nämlich mit hinreichender Sicherheit, und zwar mit sehr großer, ernstliche Zweifel insoweit ausschließender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Kosovo-Albaner bei Rückkehr in seine Heimat gegenwärtig und auf absehbare Zeit weder - erneut - einer gruppengerichteten politischen Verfolgung noch einer individuellen politischen Verfolgung unterworfen sein wird. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats und aller mit Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art befassten Obergerichte, dass im Kosovo eine politische Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner durch die - vormalige - serbisch- jugoslawische Staatsmacht nicht mehr stattfindet. Gegenüber der allgemeinen politischen Lage für die Volksgruppe der Albaner im Kosovo zur früheren Zeit des serbisch-jugoslawischen Regimes ist die gegenwärtige Lage im Kosovo grundlegend verändert, und zwar insgesamt verbessert. Politische Verfolgung von Albanern - wie auch von Minderheiten - findet nicht mehr statt. Die Gebietsgewalt befindet sich in den Händen der Interventionsmächte und eine Formierung von Parteien, Organisationen oder sonstigen Bevölkerungsteilen mit übergreifenden Machtstrukturen im Sinne hoheitlicher Überlegenheit über andere Bevölkerungsteile ist nicht feststellbar. Die quasi staatliche Gewalt ausübenden Interventionsmächte sind grundsätzlich in der Lage und willens, die Bevölkerung und Bevölkerungsteile vor Eingriffen in die in § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 u. 3 AufenthG genannten Rechte zu schützen; beispielsweise ist eine unter der UNMIK errichtete kosovarische Polizeitruppe bereits im Einsatz und wird weiter ausgebaut. An dieser in mehreren amtlichen Lageberichten der deutschen Auslandsvertretung - zuletzt 4. November 2004 - bestätigten Lagebewertung ändern auch die im März 2004 in einigen größeren Städten des Kosovo erfolgten Auseinandersetzungen zwischen Volksgruppen, die beigelegt sind und verstärkte Sicherheitskräfte der Interventionsmächte nach sich gezogen haben, nichts. Im Übrigen ist mit Blick auf - unter Umständen auch vor ethnischem Hintergrund - gelegentlich eintretende gewaltbegleitete Übergriffe zu berücksichtigen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur Schutzgewährung erreicht ist, wenn die redlicherweise zu fordernden Kräfte des Staates oder der an seine Stelle getretenen Gebietsherrschaft überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates oder der an seine Seite getretenen Gebietsherrschaft jenseits der zur Verfügung stehenden Mittel und dessen, was bei Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, ohne Überspannung der Forderungen verlangt werden kann. Es stellte jedoch angesichts der zuvor lange Jahre andauernden Verfeindungen, Verdächtigungen und kriegerischen Auseinandersetzungen der Bevölkerungsgruppen des Kosovo eine Überspannung der Forderungen dar, wollte man für den Kosovo bereits jetzt mitteleuropäischen Verhältnissen entsprechende Sicherheitsstandards oder gar eine absolute Sicherheit vor gewaltsamen Übergriffen Dritter fordern. Anhaltspunkte dafür, dass die Veränderungen der Verhältnisse im Kosovo zum positiven lediglich vorübergehender Natur seien, liegen nicht vor. Demgemäß hat der Senat in Übereinstimmung mit allen Asylrechtsstreitigkeiten betreffend Kosovo bearbeitenden Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen entschieden, dass im Kosovo eine gruppengerichtete oder individuelle politische Verfolgung von Kosovo-Albanern nicht feststellbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschüsse vom 29. Juli 2004 - 13 A 546/04.A - und vom 17. März 2005 - 13 A 2909/04.A -, ebenso Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 819/02.A -; Hess. VGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2001 - 9 B 00.31496 -; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 29. März 2001 - A 14 S 2078/99 -; Nieders. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 8 L 6555/96 -. Im Übrigen ist auch die allgemeine Versorgungslage soweit wiederhergestellt und im allgemeinen ausreichend, dass von einer konkreten Gefahrensituation für Kosovo- Albaner nicht mehr die Rede sein kann. Die mit dem Krieg eingetretenen erschwerten Lebensbedingungen in Form zerstörter Infrastruktur sind weitgehend beseitigt, gefährliche Kriegsrelikte sind zumindest unzugänglich gemacht und der Wiederaufbau der Wohnunterkünfte wird gefördert. Internationale Hilfsorganisationen tragen nach wie vor zur Sicherung der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung bei. Das Gesundheitsversorgungssystem hat zwar das alte Niveau noch nicht erreicht, wird aber weiter ausgebaut. Zwingende, auf früherer Verfolgung zurückzuführende und daher der Rückkehr des Klägers in die Heimat entgegenstehende Gründe hat der Kläger selbst nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Verfahrensrechte zu Gunsten des Klägers aus § 73 Abs. 4 AsylVfG sind ersichtlich beachtet; Gegenteiliges hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Sollten die verfahrensbezogenen von der Behörde zu beachtenden Anforderungen des § 73 AsylVfG wie etwa die Unverzüglichkeit der Entscheidung oder Einleitung des Widerrufsverfahrens durch bestimmte Behördenbedienstete nicht hinreichend beachtet sein, führt das nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers, weil die jeweiligen Regelungen keine Asylbewerber schützende Wirkung haben. Auf die Frage der Anwendbarkeit der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG kommt es nicht an. Diese Frist beginnt nämlich frühestens, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Entscheidung über den Widerruf erheblichen Sachverhalt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360, 362; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 13 A 4255/04.A -. Die nach § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG zwingende Anhörung dient der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, etwa Widerrufshindernissen nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben. Erst hieran kann auf der Grundlage der o.a. Rechtsprechung die Jahresfrist anknüpfen. Von dem Zeitpunkt der Anhörung ab ist vorliegend die Jahresfrist erkennbar gewahrt. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und die Nichtzulassung der Revision aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO.