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Urteil

12 A 735/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0419.12A735.02.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1992 geborene Klägerin besuchte seit dem Beginn des Schuljahrs 1999/2000 die Gemeinschaftsgrundschule in B. . Nach dem Bescheid des Versorgungsamts L. vom 24. November 1997 liegen bei ihr angeborene Entwicklungsstörungen der großen Gelenke (Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke) mit Funktionsdefiziten mit nachfolgendem Muskelschwund sowie eine Bewegungsunruhe mit psychomotorischer Entwicklungsretardierung und eine Sprachentwicklungsverzögerung, ein Grad der Behinderung von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen H und B vor. Im Juni 1999 beantragten die Eltern der Klägerin bei dem Beklagten eine Schulbegleitung für die Zeit ab August 1999. Mit Bescheid vom 1. Juli 1999 entschied das Schulamt des Beklagten, dass bei der Klägerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Körperbehinderung bestehe, und bestimmte als schulischen Förderort ab dem Schuljahr 1999/2000 eine Schule für Körperbehinderte oder eine Grundschule mit integrativem Förderangebot. Weiter wurde ausgeführt, die für eine integrative Beschulung zuständige Grundschule sei die Gemeinschaftsgrundschule in B. , das Einverständnis des Schulträgers liege vor. Mit Schreiben vom 22. September 1999 wies das Schulamt des Beklagten das Sozialamt des Beklagten ergänzend darauf hin, dass der Besuch in der Gemeinschaftsgrundschule nur dann in Betracht komme, wenn die Klägerin durch eine persönliche Bezugsperson begleitet werde. Den Antrag vom 16. Juni 1999 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. November 1999 ab und führte zur Begründung aus, Eingliederungshilfe sei nicht zu gewähren, der Besuch einer Grundschule mit integrativem Förderangebot sei zur Erreichung einer angemessenen Schulbildung nicht erforderlich, die Klägerin könne zur Vermeidung von Kosten für einen Schulbegleiter eine Sonderschule für körperbehinderte Kinder besuchen, dem Wunsch auf Beschulung in einer Grundschule brauche nicht entsprochen werden, weil dies bei dem veranschlagten zeitlichen Aufwand und einem üblichen Stundensatz für Schulbegleitungen von 19 DM mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 27. Januar 2000 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Am 22. Februar 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 - sowie den Beschluss vom 20. April 2000 - 16 B 2111/99 - verwiesen. Ergänzend hat sie vorgetragen, der Beklagte könne sich nicht auf den Nachrang der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 BSHG berufen, da sie sich nicht selber helfen könne und die Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Solange die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde gelte, dass auch die Grundschule ein geeigneter Förderort sei und eine Entscheidung über den Schulwechsel auf eine zum alleinigen Förderort bestimmte Sonderschule nicht getroffen sei, erfülle sie ihre Schulpflicht an der allgemeinen Schule und könne nicht auf den Besuch einer Sonderschule verwiesen werden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2000 zu verpflichten, ihr ab Schuljahresbeginn 1999/2000 bis einschließlich Januar 2000 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten in Höhe von 630,70 DM für den Einsatz eines Schulbegleiters während des Besuchs der integrativen Gemeinschaftsgrundschule der Stadt B. zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 - habe zu Grunde gelegen, dass das Schulamt als Förderort für die sonderpädagogische Förderung des damaligen Klägers eine Grundschule bestimmt habe, an welcher der Kläger am integrativen Unterricht habe teilnehmen können. Hier aber habe das Schulamt ausdrücklich eine Wahlmöglichkeit vorgesehen. Zudem stelle das Schreiben des Schulamtes vom 22. September 1999 klar, dass die im Bescheid des Schulamtes dargestellte Alternative in Wirklichkeit keine gleichrangige sei, sondern nur dann, wenn die persönliche Bezugsperson die Klägerin begleite. Der Beschluss des OVG NRW vom 20. April 2000 - 16 B 2111/99 - sei im Übrigen vor dem Hintergrund zu bewerten, dass das Gericht den Anspruch nur bejaht habe, um die Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 14. Dezember 2001 verpflichtet, der Klägerin ab Schuljahresbeginn 1999/2000 bis einschließlich Januar 2000 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten in Höhe von 630,70 DM für den Einsatz eines Schulbegleiters während des Besuchs der integrativen Gemeinschaftsgrundschule der Stadt B. zu gewähren. Wegen der Begründung wird auf die Urteilsgründe verwiesen. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 30. Juni 2004 zugelassen. Zu ihrer Begründung trägt der Beklagte vor: Dem Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters stehe der Mehrkostenvorbehalt nach § 3 Abs. 2 BSHG entgegen. § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG sei vorliegend anwendbar. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gehe es nicht um die Frage der Zuweisungskompetenz zu bestimmten Schultypen. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob und inwieweit der Sozialhilfeträger diejenigen Aufwendungen zu tragen habe, welche die Bedingung dafür darstellten, dass eine Gleichwertigkeit der Schultypen erst entstehe. Damit werde nicht in die Kompetenz des Schulamtes eingegriffen, so dass direkt auf den Mehrkostenvorbehalt zurückgegriffen werden könnte. Zu berücksichtigen sei, dass geeigneter Förderort primär eine Schule für Körperbehinderte sei und erst bei zusätzlicher persönlicher Betreuung eine integrative Grundschule. Damit sei die Beurteilung nach § 3 Abs. 2 BSHG eröffnet. Der vom Verwaltungsgericht für den Zeitraum Schuljahresbeginn 1999/2000 bis einschließlich Januar 2000 zugesprochene Betrag erweise sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände schon deswegen als unverhältnismäßig im Sinne von § 3 Abs. 2 BSHG, weil nicht nur auf den zunächst beantragten Zeitraum abzustellen sei, sondern entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung von Folgeanträgen auszugehen sei, die mit zu berücksichtigen seien. Ferner sei die Erforderlichkeit der unstreitig geleisteten Stunden nicht belegt und auch nicht von Amts wegen geprüft worden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Vorbringen des Beklagten in der Sache entgegen und macht ergänzend geltend, die Berufung sei bereits unzulässig. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) und der von der Klägerseite eingereichten Unterlagen (1 Heft) sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es nicht an einem bestimmten Antrag (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO a.F., § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Berufungszulassung ein ausdrücklicher Berufungsantrag nicht gestellt worden. Die gebotene Auslegung der Berufungsbegründungsschrift vom 19. Juli 2004 ergibt allerdings mit hinreichender Deutlichkeit, dass es dem Beklagten darum ging, dass das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen wird. Bei einer solchen Sachlage bedarf es keines ausdrücklichen Berufungsantrags. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. März 2003 - 2 B 32/02 -, juris sowie BayVGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 8 BV 03.1703 -, juris. Die Berufung ist auch den Anforderungen des Gesetzes (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO a. F.) entsprechend begründet worden. Aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 19. Juli 2004 in Verbindung mit der in Bezug genommenen Begründung des Zulassungsantrags vom 1. Februar 2002 ergibt sich, aus welchen Gründen der Beklagte die angefochtene Entscheidung für unzutreffend hält. Damit ist dem Begründungserfordernis Genüge getan. Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2003, a.a.O. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrten Leistungen zum Besuch der Grundschule ab Schuljahresbeginn 1999/2000 bis Januar 2000. Rechtliche Grundlage des Anspruchs sind die für den Streitzeitraum maßgeblichen, hier noch anzuwendenden Bestimmungen der §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) - BSHG - i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG u.a., eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehören nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, wobei die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Ergänzend bestimmt § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Ver- ordnung, dass eine angemessene Schulbildung im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dass die Klägerin zu dem in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personenkreis zählt, unterliegt keinem Zweifel und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Es unterliegt ebenfalls keinem Zweifel, dass zu den in § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe- Verordnung aufgeführten "sonstigen Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen", grundsätzlich auch die Zurverfügungstellung eines Integrationshelfers oder einer Integrationshelferin für den Schulbesuch zählt, bzw. die Übernahme der Kosten, wenn entsprechende persönliche Hilfe vom Träger der Sozialhilfe - wie hier - nicht selbst geleistet werden kann. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 -, juris. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die hier notwendige Unterstützung durch einen Integrationshelfer nicht zu einer nachrangigen Eignung der Gemeinschaftsgrundschule gegenüber einer Sonderschule für Körperbehinderte. Ausweislich des insoweit maßgebenden Bescheides des Schulamtes des Beklagten vom 1. Juli 1999 ist die zur Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Klägerin (Schwerpunkt "Körperbehinderung" - Nr. 1 des Bescheides) erforderliche und geeignete Schule eine Schule für Körperbehinderte oder eine Grundschule mit integrativem Angebot (Nr. 2 des Bescheides). Nach dieser im Außenverhältnis gegenüber den sorgeberechtigten Eltern bestandskräftigen Regelung stehen die beiden alternativen - abstrakt bezeichneten - Förderorte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit gleichrangig nebeneinander. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem an das Sozialamt des Beklagten gerichteten Schreiben des Schulamtes vom 22. September 1999. Dieser rein intern gebliebene Hinweis vermochte die im Außenverhältnis bindend und bestandskräftig festgelegte Gleichrangigkeit beider Förderorte nicht abzuändern. Darüberhinaus ist der Begründung des Bescheides zu entnehmen, dass der Schulträger der konkret ins Auge gefassten Gemeinschaftsgrundschule mit integrativem Förderangebot in B. sein Einverständnis zu der Beschulung der Klägerin in seiner Schule erteilt hat. Da gemäß dem im maßgebenden Zeitraum noch geltenden § 7 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchpflG) in der Primarstufe eine sonderpädagogische Förderung in der Grundschule mit Zustimmung des Schulträgers nur dann erfolgen kann, wenn die Grundschule auch über die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung verfügt, steht auch die danach begründete Annahme einer den sonderpädagogischen Förderbedarf der Klägerin befriedigenden Ausstattung dem geltend gemachten Geeignetheitsdefizit entgegen. Durchgreifende Bedenken gegen die Eignung der Maßnahme im Sinne des Sozialhilferechts ergeben sich entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Einschätzung auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung der Betreuung der Klägerin durch eine Person, die nicht Bedienstete der Schule war und auch keiner schulischen Weisungsbefugnis unterlag. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/02 -, NWVBl. 2004, 425, vgl. in diesem Zusammenhang aber auch § 92 des ab 1. August 2005 geltenden Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102). Wie die Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten, war der Einsatz schulfremder Integrationshelfer und ihre Einbindung in den Schulbetrieb im hier maßgeblichen Zeitraum ständige Praxis. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte erfasste daher die in Kenntnis dieser Praxis und in Kenntnis des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Klägerin im Rahmen des Verfahrens nach § 7 Abs. 4 SchpflG erteilte Zustimmung des Schulträgers zur Beschulung der Klägerin an der Gemeinschaftsgrundschule in B. auch das Tätigwerden eines schulfremden Integrationshelfers in der herkömmlichen Weise. Dementsprechend ist auch während der Tätigkeit keine Zurückweisung der Integrationshelferin der Klägerin erfolgt. Waren aber aus schulrechtlicher Sicht schulfremde Integrationshelfer wirksam zugelassen und sind - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das schulrechtlich hingenommene Defizit der dienstrechtlichen Anbindung zu strukturellen Qualitätseinbußen bei der Befriedigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geführt hat, lassen sich allein aus dem Fehlen einer formalen dienstrechtlichen Weisungsbefugnis materiell-rechtliche Eignungsdefizite, die die begehrte Kostenübernahme als sozialhilferechtliche Hilfeleistung in Frage stellen, nicht herleiten. Dem Anspruch steht auch nicht der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 BSHG) entgegen. Nach dieser Bestimmung erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin hat die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten. Soweit nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Übernahme der für die Schulbegleitung durch Frau O. entstandenen Kosten durch die Eltern der Klägerin erfolgt ist, war dies aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen (S. 10/11 des Urteilsabdrucks) keine bedarfsdeckende Hilfe Dritter im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG. Sie konnte sich (vertreten durch ihre Eltern) auch nicht im Sinne des Gesetzes selber helfen. Ein Anspruch auf Einrichtung einer schulbegleitenden Integrationshilfe bzw. Übernahme der Kosten hierfür gegenüber der Schulverwaltung war jedenfalls nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchsetzbar und deshalb kein bereites Mittel, das im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG zum Anspruchsausschluss führt. Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2004, a.a.O., Beschluss vom 27. Januar 2005 - 16 A 4527/01 -, Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, RdLH 2002, 104 sowie Urteile vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 -, juris bzw. - 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513 und BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105/00 -, NJW 2001, 1151. Auch für einen durchsetzbaren Anspruch auf entsprechende Hilfe durch die Kranken- bzw. Pflegekasse ist nichts ersichtlich. Schließlich war die Klägerin (vertreten durch ihre Eltern) nicht gehalten, sich im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG selbst zu helfen, indem sie eine Sonderschule für Körperbehinderte besuchte. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine in Betracht gezogene anderweitige Hilfemaßnahme sich als ausreichendes Mittel der Selbsthilfe darstellt und deshalb nach § 2 Abs. 1 BSHG anspruchsausschließend zu berücksichtigen ist, ist der nach den individuellen Verhältnissen zu bestimmende sozialhilferechtliche Bedarf (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Dieser kann auch durch angemessene Wünsche des Hilfesuchenden geprägt werden. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 714/03 -, ZfSH/SGB 2005, 155. Die individuelle Bedarfsermittlung ergibt hier, dass der Bedarf durch einen Schulwechsel nicht anderweitig angemessen hätte gedeckt werden können. Die Entscheidung darüber, ob ein Kind die Sonderschule besucht (besuchen muss) trifft gemäß § 7 Abs. 4 SchpflG NRW grundsätzlich allein die Schulaufsichtsbehörde. Std. Rspr. seit dem Urteil des BVerwG vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 - FEVS 36, S. 1 ff. (S. 6). Eine derartige Entscheidung hat das Schulamt des Beklagten indes nicht getroffen; es hat vielmehr, wie oben dargelegt, in seinem bestandskräftigen Bescheid vom 1. Juli 1999 zwei gleich geeignete Förderorte abstrakt festgelegt und damit die noch ausstehende schulrechtliche Bestimmung des konkreten Förderortes ohne jede Beschränkung den Adressaten des Bescheides, den sorgeberechtigten Eltern der Klägerin, überantwortet. Der damit eröffneten Wahlmöglichkeit für die Klägerin bzw. ihre Eltern kommt - wie dies bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schulrecht näher ausgeführt hat - im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Position des Schülers (Art. 2 Abs. 1 GG), das Elternrecht auf Wahl der Schulform des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG und die Regelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG besondere Bedeutung zu. Dieser besonderen Bedeutung ist sozialhilferechtlich Rechnung zu tragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung des Elternrechts in der hier in Rede stehenden Art und Weise mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden gewesen und damit als unbeachtlich zu bewerten ist, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insoweit schließt sich der Senat der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung im angefochtenen Urteil an. Damit steht zugleich fest, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG - sofern sie nicht mangels gleichwertiger Alternativen der Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs hier ohnehin keine Anwendung finden kann - dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Insbesondere werfen die vom Beklagten erörterten Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der angefallenen Mehrkosten keine hier entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürften.