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Urteil

7 D 11/05.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0422.7D11.05NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks E. Straße 409 in L. - N. . Dort betreibt sei ein Möbelhaus. Einen im Jahre 1991 durch gerichtlichen Vergleich zugesagten Bauvorbescheid für die Erweiterung des Möbelhauses nutzte sie nicht aus. Ebenfalls ungenutzt blieb eine im Jahre 1999 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des Möbelhauses um eine Rotunde. Der am 19. November 2001 gestellte Antrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung des bestehenden Geschäftshauses im Hinblick auf "großflächigen Einzelhandel mit uneingeschränktem Warensortiment" ist nach erfolglosem Vorverfahren Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klageverfahrens 2 K 1129/02. Das nördlich an die E. Straße angrenzende Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5843/03 - "N1. -Q. -Straße" - der Antragsgegnerin, den die Antragstellerin mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angreift. Der zwischen den Bundesautobahnen A 1 und A 4 südlich des Autobahnkreuzes L. -West gelegene Bereich ist bis in eine Tiefe von etwa 300 m südlich der E. Straße Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 5843/03 der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan setzt beidseits der E. Straße im Wesentlichen Sonder- und Gewerbegebiete sowie die sie erschließenden Straßen als öffentliche Verkehrsflächen fest. Für die Gewerbegebiete ist eine Grundflächenzahl von 0,6 bzw. 0,8 sowie eine Geschossflächenzahl von 1,0 vorgegeben. Auch für die Sondergebiete ist eine Geschossflächenzahl von 1,0 sowie eine Grundflächenzahl zwischen 0,6 und 0,8 bestimmt. Abgesehen von kleineren denkmalgeschützten Häusern, deren Bestand der Bebauungsplan aufgreift und festsetzt, lässt der Bebauungsplan durchweg bis vier Vollgeschosse zu. Die in den Gewerbegebieten zulässigen Nutzungen sind anhand der Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 2. April 1998, MBl. NRW 1998, 744 (Abstandserlass 1998) gegliedert. In Gewerbegebieten allgemein zulässige Tankstellen sind mit Ausnahme eines an die E. Straße angrenzenden Bereichs unzulässig. In den Gewerbegebieten nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten sind nicht Bestandteil der Festsetzungen. Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung sind in den Bereichen, die dem dargestellten Lärmpegelbereich VI gemäß DIN 4109 zugeordnet sind, unzulässig. Anlagen für sportliche Zwecke sind nur in einem südlich an die E. Straße angrenzenden Gewerbegebietsbereich allgemein zulässig. Schließlich bestimmt der Bebauungsplan, dass Einzelhandelsbetriebe, die sich an den Endverbraucher wenden, in den Gewerbegebieten mit Ausnahme solcher Verkaufsstellen unzulässig sind, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Betrieben stehen und baulich untergeordnet sind. Die Sondergebiete dienen großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetrieben im Sinne des § 11 BauNVO. In ihnen sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude ausnahmsweise zulässig. Differenziert für die einzelnen Sondergebiete gibt der Bebauungsplan die Quadratmeterzahl der Verkaufsfläche als Höchstgrenze vor, auf der zentrenrelevanter und/oder nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zulässig ist. Die textlichen Festsetzungen unterscheiden für jedes Sondergebiet zwischen in m2 angegebenen Verkaufsflächen (VK) 1 und 2 und bestimmen: "Die Verkaufsfläche 1 (VK 1) ist als Höchstgrenze je Gebiet festgesetzt. In ihr ist sowohl zentrenrelevanter als auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zulässig. Für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment ist eine Verkaufsfläche von maximal 700 m2 je Betrieb mit zentrenrelevantem Randsortiment zulässig (Nr. 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen). Die Verkaufsfläche 2 (VK 2) ist als Höchstgrenze je Gebiet festgesetzt. In ihr ist ausschließlich nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zulässig (Nr. 2 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen)." Als zentrenrelevant ist der Einzelhandel mit den zentrenrelevanten Sortimenten definiert, die in der Anlage 1, Teile A und B des Einzelhandelserlasses vom 7. Mai 1996, MBl. NRW 1996, 922 aufgeführt sind. "Hiervon ausgenommen sind die in Teil B der v. G. Anlage aufgeführten Sortimente, die durch Beschluss des Rates der Stadt L. als nicht zentrenrelevant festgelegt werden (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 4)." Mit Beschluss vom 15. Juni 1999 hatte der Rat der Antragsgegnerin bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 5843/03 bestimmt, dass das Warenangebot Teppiche nicht als zentren- und nahversorgungsrelevant im Sinne des Einzelhandelserlasses anzusehen sei. Der Bebauungsplan ordnet das Grundstück der Antragstellerin sowie östlich und nordöstlich der N1. -Q. -Straße begrenzend gelegene Grundstücksflächen einem der Sondergebiete zu. Dort stehen die baulichen Anlagen im Eigentum Dritter stehender Möbelhäuser (REAL sowie VIVA). Die Verkaufsfläche 1 ist für dieses Sondergebiet mit 2.100 m2, die Verkaufsfläche 2 mit 40.300 m2 festgelegt. Der Bebauungsplan regelt ferner Einzelheiten zu den zulässigen Gebäudehöhen, zur Berechnung der Grundflächenzahl und zur Berechnung der Geschossfläche; hierzu heißt es in den textlichen Festsetzungen unter 9: "Gemäß § 21 a Abs. 4 BauNVO bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt." Zur Bauweise, zu Anforderungen an den passiven Schallschutz, zur Begrünung regelt der Bebauungsplan weitere Einzelheiten. Vorhaben südlich der E. Straße gelten gemäß Nr. 8 der textlichen Festsetzungen - anders als Vorhaben in weitgehend bebauten Bereichen nördlich der E. Straße - als Eingriff in Natur und Landschaft, die auf einer im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft bzw. auf einer im Bereich des südlich angrenzenden Bebauungsplans Nr. 6042/06 festgesetzten Ausgleichsfläche umzusetzen sind. In den Bebauungsplan sind Gestaltungsfestsetzungen aufgenommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen den beabsichtigten vierspurigen Ausbau der E. Straße bis zur Brücke der Bundesautobahn A 4 über die E. Straße. Am 25. März 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den vierspurigen Ausbau bis zur N2. Straße. Die E. Straße soll hier neben zwei stadteinwärts führenden Fahrstreifen eine 55 m lange Linksabbiegespur erhalten, die zur N2. Straße führt. Die im Auftrag der Antragsgegnerin erarbeitete Ausbauplanung des Ingenieurbüros V. M. vom 8. November 2003 sieht vor, dass die E. Straße etwa 50 m hinter der N2. Straße stadteinwärts auf einen Fahrstreifen reduziert werden soll. Der entsprechende Entwurfsplan 2.06 gibt hier an, dass dort das vorläufige Ausbauende festgelegt sei; eine Anschlussplanung erfolge in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau. Die E. Straße soll stadteinwärts darüber hinaus dreispurig ausgebaut werden. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nachdem ein für wesentliche Teilbereiche des Bebauungsplangebiets vorangehender Bebauungsplan durch Urteil des 7a Senats vom 28. April 1999 - 7a D 70/93.NE - für nichtig erklärt worden war, beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin am 5. August 1999, einen neuerlichen Bebauungsplan aufzustellen. Während des Bebauungsplanverfahrens ließ die Antragsgegnerin verschiedene Gutachten erarbeiten, und zwar die "Gutachterliche Äußerung zur Aufstellung des Bebauungsplans 'N1. -Q. -Straße' in L. -K. " der Rechtsanwälte Dres. T. und C. ; die "Verkehrsprognose N. /I. " der B. D. aus Februar 2001, ihre "Erweiterung der Verkehrsuntersuchung zum Vergleich zweier Varianten der Verkehrserschließung südlich der E. Straße im Gewerbegebiet L. -N. " vom 16. Dezember 2002 nebst zugehörigem "Ergebnisbericht" sowie ihre "Harmonisierung der Verkehrsprognose N. /I. und der Verkehrsuntersuchung G. " aus April 2003; die "Gutachterliche Stellungnahme zur Lärmsituation im Bereich der Bebauungspläne 'N1. -Q. - Straße' und 'Südlich C1. Straße' der Stadt L. " der B1. GmbH vom 27. August 2002, ihre "Gutachterliche Stellungnahme zur Lärmsituation im Bereich der Bebauungspläne 'N1. -Q. -Straße' und 'Südlich U. -Allee' der Stadt L. " vom 28. November 2002 sowie ihre "Ergebnisse punktueller Berechnungen für zwei weitere Immissionspunkte an der E. Straße" vom 18. Dezember 2002; schließlich den "Entwurf -Lufthygienische Untersuchungen - Bebauungsplan N1. - Q. -Straße in L. -K. " des Ingenieurbüros M1. aus Februar 2002. Verwaltungsintern prognostizierte das Amt 61 der Antragsgegnerin die schalltechnischen Auswirkungen der Erhöhung der Verkehrsstärke auf der N2. Straße in L. -K. (Stellungnahme vom 10. Februar 2003, Aktualisierung vom 17. März 2003). Das Amt 15 der Antragsgegnerin begutachtete die "Rahmenbedingungen für die Aufstellung des Bebauungsplans N1. -Q. -Straße in L. -K. ; Zentrenrelevanz der SO-Festsetzungen" im März 2002 mit Überarbeitungen vom 20. Februar und 28. März 2003. Es wurde eine vorgezogene Bürgerbeteiligung durchgeführt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Zahlreiche, insbesondere außerhalb des Bebauungsplangebietes wohnende, Bürger brachten Einwendungen vor, darüber hinaus Gewerbetreibende aus dem überplanten Bereich. Die Einwendungen der Bürger bezogen sich vor allem auf die Immissionsbelastungen durch zu erwartenden Verkehr auf außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Grundstücken. Die Einwendungen der Gewerbetreibenden richteten sich im Wesentlichen darauf, die bauliche Nutzbarkeit ihrer jeweiligen Grundstücke an den weitergehenden Festsetzungen des für nichtig erklärten Bebauungsplans Nr. 5843/02 zu orientieren. Träger öffentlicher Belange brachten verschiedene Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein. Die benachbarte Stadt G. äußerte Bedenken im Hinblick namentlich auf die Frage, ob die Einzelhandelsnutzungen, die im Bebauungsplangebiet ermöglicht werden sollten, zu einem nicht hinnehmbaren Kaufkraftabfluss aus G. führen könnten. Ferner wandte sich die Stadt G. gegen die Verkehrsführung, die Gegenstand der Erwägungen der Antragsgegnerin waren, soweit eine solche über die Bonnstraße in die Betrachtung einbezogen wurde. Am 3. Juni 2003 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 23. Juni 2003 lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli 2003 offen. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Bürger brachten Anregungen in das Verfahren ein, wie auch Gewerbetreibende. Nach Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs wurde dieser nach öffentlicher Bekanntmachung am 17. Dezember 2003 in der Zeit vom 5. Januar bis 19. Januar 2004 erneut mit der Maßgabe offen gelegt, dass Anregungen nur zu den Änderungen des Planentwurfs vorgebracht werden konnten. Zahlreiche Bürger, auch die Antragstellerin, erneuerten ihre Bedenken gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung. Am 13. Mai 2004 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten Anregungen und beschloss den geänderten Bebauungsplan, dem eine Begründung beigefügt ist, sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 28. Juli 2004, berichtigt am 11. August 2004, öffentlich bekannt gemacht. Mit dem am 31. Januar 2005 erhobenen Normenkontrollantrag trägt die Antragstellerin vor: Sie sei antragsbefugt, denn der Bebauungsplan beschränke die bauliche Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks hinsichtlich der Verkaufsflächen und der zulässigen Sortimente. Der Antrag sei auch begründet. Unklar sei, welche Art der baulichen Nutzung für das Denkmal an der Westgrenze des Plangebiets zulässig sein solle. Zu den nördlich angrenzenden Gewerbegebietsflächen sei keine Abgrenzung durch eine so genannte Knödellinie erfolgt. Gleiches gelte für die beiden Denkmäler südlich der E. Straße. Ob ihr, der Antragstellerin, Grundstück in einem über das bestehende Maß hinausgehenden Umfang genutzt werden könne, sei nicht durch die festgesetzten Verkaufsflächenzahlen geregelt. Diese Zahlen bezögen sich auf das Sondergebiet insgesamt und hingen damit davon ab, ob das Maß zulässiger Nutzung durch die anderen Eigentümer im Sondergebiet ausgeschöpft werde. Eine Festsetzung, die an private Vorhaben Dritter anknüpfe, sei unzulässig. Der Wortlaut der Festsetzung über die Verkaufsfläche 1 (VK 1) stehe mit ihrem möglicherweise gewollten Inhalt nicht in Übereinstimmung; jedenfalls sei diese Festsetzung unbestimmt. Da zentrenrelevanter Einzelhandel bis zur durch die Festsetzung VK 1 vorgegebenen Größenordnung zulässig sein solle, zugleich aber für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf 700 m2 beschränkt werde, gelte die 700 m2-Beschränkung für "Betriebe der VK 1-Klasse" entweder gar nicht oder es dürften keine zentrenrelevanten Randsortimente angeboten werden. Für eine solche Regelung gebe es keine städtebauliche Rechtfertigung. Der Wortlaut und die Systematik der textlichen Festsetzungen spreche dafür, dass die Festsetzungen in Absatz 2 und Absatz 3 der Ziffer 2 nebeneinander anzuwenden seien. Hiergegen spreche jedoch die Bebauungsplanbegründung auf Seite 5, wonach durch eine konsequente Einschränkung der Randsortimente die Gesamtverkaufsflächen im Bebauungsplangebiet auf 37.100 m2 hätten reduziert werden können. Soweit für das Sondergebiet, dem ihr, der Antragstellerin, Grundstück zugehöre, die Verkaufsfläche gemäß Nr. 2 Absatz 2 der textlichen Festsetzungen auf 2.100 m2 festgelegt sei, könne es sich um eine gebietsbezogene Kappungsgrenze handeln. Die Festsetzung des Sondergebiets sei insoweit ermächtigungslos, als der Bebauungsplan Art und Umfang der in den Sondergebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht bestimme. Bei der textlichen Festsetzung Nr. 2 Absatz 4 Satz 2 handele es sich um eine unzulässige dynamische Festsetzung. Für die Festsetzung der Sondergebiete fehle die städtebauliche Rechtfertigung, denn es seien keine Gründe erkennbar, die den Ausschluss der in benachbarten Gewerbegebieten allgemein zulässigen Anlagen rechtfertigen könnten. Mit erheblichen Problemen sei zu rechnen, wenn es nicht gelinge, im Falle einer Nutzungsaufgabe eine Anschlussvermietung im Handelsbereich darzustellen. Unzureichend begründet sei der sortimentsbezogene Ausschluss von Warensortimenten. Erforderlich seien für einen solchen Ausschluss konkrete Angaben, weshalb es ohne den Ausschluss zu einer Gefährdung gewachsener Einzelhandelsstrukturen oder der Nahversorgung kommen könne, wie der 7a Senat des Oberverwaltungsgerichts in einem Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE - ausgeführt habe. Eine städtebauliche Rechtfertigung sei auch insoweit nicht ersichtlich, als die Fläche, auf der auch zentrenrelevanter Einzelhandel zulässig sei, in allen Sondergebieten kleiner sei, als die Fläche für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel, dies jedoch für das Sondergebiet südlich der E. Straße an der östlichen Plangebietsgrenze nicht gelten solle. Der Bebauungsplan sei darüber hinaus abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin ausweislich der Bebauungsplanbegründung davon ausgegangen sei, jedem der im Sondergebiet gelegenen vorhandenen Möbelhäuser ein Randsortiment bis zu 700 m2 zuzugestehen, obwohl ihr, der Antragstellerin, eine solche Fläche nicht mehr zur Verfügung stehe, sollten die beiden anderen dort vorhandenen Möbelhäuser auf einer Fläche von zusammen mehr als 1.400 m2 zentrenrelevante Sortimente anbieten. Im Extremfall könne sie, die Antragstellerin, im Falle einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung sogar gezwungen sein, das vorhandene Randsortiment zu reduzieren. Würde durch Teilung eines Betriebes ein weiterer Betrieb entstehen, könnte jeder der beiden Betriebe bei etwaig vorhandenen Ressourcen diese zu Lasten der anderen Betriebe ausschöpfen. Die Antragsgegnerin habe sich darum bemüht, den Verkaufsflächenbestand zu ermitteln. In den Bebauungsplanakten befänden sich jedoch verschiedene Angaben, die sich auf 48.748 m2 Verkaufsfläche (Blatt 112), auf eine Verkaufsfläche von 111.000 m2 mit dem Ziel, die Verkaufsfläche auf 103.900 m2 (einschließlich 35.900 m2 zentrenrelevanter Sortimente) zu beschränken (Blatt 366) sowie schließlich darauf bezögen, dass 37.100 m2 zentrenrelevanter Sortimente zulässig sein sollen; von welcher Entscheidungsgrundlage die Antragsgegnerin ausgegangen sei, sei daher unklar. Die Zahlen würden teilweise "willkürlich" von einander abweichen. Abwägungsfehlerhaft begrenze der Bebauungsplan die Verkaufsfläche für die nicht zentrenrelevanten Sortimente. Diese gefährdeten den Einzelhandel in integrierten Versorgungsbereichen nicht. Die Beschränkung sei auch nicht erforderlich, um den Ziel- und Quellverkehr des Bebauungsplangebiets zu beschränken. Dieses Ziel solle ausweislich der Bebauungsplanbegründung über eine Beschränkung der zulässigen Geschossflächenzahl erreicht werden. Darüber hinaus sei der nicht zentrenrelevante Einzelhandel von einer vergleichsweise geringen Flächenproduktivität mit entsprechend geringem Stellplatzbedarf und geringem Ziel- und Quellverkehr gekennzeichnet. Der Abwägung liege eine Verkehrsuntersuchung zugrunde, die erheblichen Bedenken unterliege. Wegen fehlender Unterlagen und fehlender Angaben zu den Prämissen des Gutachtens sei es kaum möglich, die dort erörterten Prognosefälle nachzuvollziehen. Die Auswirkungen des bestehenden Einzelhandels seien unterschätzt worden. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien in den Sondergebieten 111.072 m2 Verkaufsfläche vorhanden gewesen, was einer Bruttogeschossfläche von 135.000 bis 140.000 m2 entspreche, der Gutachter sei jedoch nur von 113.000 m2 Bruttogeschossfläche im Bestand ausgegangen. Dies wirke sich auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes aus. Der Gutachter empfehle die Steuerung der Verkehrsentwicklung über die Festsetzung einer Geschossflächenzahl von 1,0, ohne zu berücksichtigen, dass die Sondergebietsflächen differenziert nach innenstadtrelevantem und nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel nutzbar seien. Der innenstadtrelevante Einzelhandel habe jedoch eine erheblich höhere Flächenproduktivität und ein höheres Kundenaufkommen pro m2 Fläche und Tag. Das Luftschadstoffgutachten gehe von einem Prognosehorizont bis zum Jahre 2005 aus und berücksichtige damit die zukünftige Verkehrsentwicklung nicht. Der Bebauungsplan leide an einem Abwägungsausfall, da er ferner nicht berücksichtige, dass für die geplante Verbreiterung der E. Straße, voraussichtlich aber auch für die Verbreiterung der N1. -Q. -Straße ein Teil ihres, der Antragstellerin, Grundstück enteignet werden müsse. Dieser Umstand sei im Übrigen dem Planentwurf nicht zu entnehmen gewesen. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin nicht damit auseinandergesetzt, dass sich infolge einer Grundstücksverkleinerung auch eine Verringerung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks im Hinblick auf die festgesetzte Geschossflächenzahl ergebe. Abwägungsfehlerhaft wäre es, wenn - wie dies einzelne Eigentümer im Bebauungsplanverfahren vorgetragen hätten - die Geschossflächenzahl von 1,0 den vorhandenen Bestand nicht zutreffend erfasse, sondern darüber hinausgehe, denn die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, den bestehenden Betrieben Bestandsschutz zu vermitteln. Die Bebauungsplanbegründung stelle auf Maßnahmen ab, deren Verwirklichung nicht sichergestellt sei (Zusatzstreifen auf der A 1 nördlich des Autobahnkreuzes L. - West; Autobahnanschlussstelle C2.---straße ; niveaufreie Querung der Bahntrasse im Zuge der I1. Straße; ebenerdiger Umbau des Knotens N3.-------ring /E. Straße). Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 5843/03 - "N1. -Q. - Straße" - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, hilfsweise, den Bebauungsplan Nr. 5843/03 - "N1. -Q. - Straße" - der Antragsgegnerin insoweit für unwirksam zu erklären, als er das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück E. Straße 409 erfasst. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Haupt- und Hilfsantrag seien unbegründet. Eine gebietsbezogene Verkaufsflächenfestsetzung sei zulässig. Ihre städtebauliche Erforderlichkeit ergebe sich aus dem Einzelhandelsgutachten. Leerstände seien nicht in den Sondergebieten, sondern - durch diese verursacht - in den Stadtzentren zu erwarten. Die Beschränkung der Verkaufsfläche rechtfertige sich auch, um das Verkehrsaufkommen zu reduzieren. Die gebietsbezogene Festsetzung eröffne den im Gebiet vorhandenen Betrieben einen Entwicklungsspielraum, der sich beispielsweise dann ergeben könne, wenn ein anderer Betrieb im Gebiet die Nutzung aufgebe. Bei am vorhandenen Bestand orientierten grundstücksbezogenen Festsetzungen hätte sich für die Betriebe kein Spielraum für Veränderungen in der Betriebsführung ergeben. Die Festsetzung der Flächen für zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Einzelhandel erfasse zentrenrelevante Randsortimente solcher Einzelhandelsbetriebe, die ein nicht zentrenrelevantes Kernsortiment führen würden. Damit würde diesen Betrieben wie beispielsweise Möbelhäusern oder Baumärkten ein Rahmen für die heute übliche Präsentation zentrenrelevanter Randsortimente eingeräumt. Die Bemessung mit 700 m2 orientiere sich an der Rechtsprechung, die bei 700 m2 die Schwelle zur Großflächigkeit ziehe. Die Beschränkung zulässiger Randsortimente gelte zwar nicht für Betriebe mit zentrenrelevantem Hauptsortiment; insoweit gelte jedoch die jeweils festgesetzte Obergrenze für zentrenrelevanten Einzelhandel. Da die Festsetzung für jeden der drei Betriebe, die in dem auch den Betrieb der Antragstellerin erfassenden Sondergebiet zulässig seien, ein zentrenrelevantes Randsortiment von 700 m2 zulasse, könne die Antragstellerin dieses Maß auch dann ausschöpfen, wenn die Flächen mit zentrenrelevanten Sortimenten aller drei Betriebe mehr als 2.100 m2 betragen sollte. Durch eine etwaige Betriebsteilung komme es nicht zu einer Vergrößerung der insgesamt zulässigen Randsortimentsfläche, da als Obergrenze weiterhin die festgesetzten 2.100 m2 gelten würden. Die textliche Festsetzung Nr. 2 letzter Satz über die als nicht zentrenrelevant anzusehenden Sortimente sei bewusst gewählt worden, um eventuelle künftige Beschlüsse des Rates zu erfassen. Die im Laufe des Bebauungsplanverfahrens genannten Daten der vorhandenen Verkaufsflächen hätten aktualisiert werden müssen. Maßgebend seien die dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegten Daten. Das Verkehrsgutachten habe nicht zwischen zentren- und nicht zentrenrelevantem Einzelhandel unterscheiden müssen. Dass nicht zentrenrelevanter Einzelhandel einen geringeren Stellplatzbedarf habe als zentrenrelevanter Einzelhandel, werde bestritten. Für die Prognose der verkehrlichen Auswirkungen der Bebauungsplanung sei es ausreichend gewesen, von einer Geschossflächenzahl 1,0 auszugehen. Einige der im Gutachten benannten Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes seien bereits eingeleitet. Das Luftschadstoffgutachten habe die Werte zugrunde gelegt, die nach den einschlägigen Verordnungen zu berücksichtigen gewesen seien. Die zur Verbreiterung der E. Straße erforderlichen Flächen, deren Lage sich der Planzeichnung entnehmen lasse, sollten durch Ankauf erworben, nicht aber enteignet werden. Zwischenzeitlich sei die Ausbauplanung für den Knotenpunkt E. Straße/ N1. -Q. - Straße (Ost) überarbeitet worden, so dass das Grundstück der Antragstellerin nicht in Anspruch genommen werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin zum Verfahren 7 D 103/04.NE überreichten Akten über den Bebauungsplan Nr. 5843/03, in die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Akteneinsicht genommen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Anträge sind zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin macht hinreichend substantiiert geltend, der Bebauungsplan lege durch Überplanung in ihrem Eigentum stehender Grundstücksflächen Inhalt und Schranken ihres Eigentums in fehlerhafter Weise fest. Haupt- und Hilfsantrag sind jedoch unbegründet. Die Festsetzungen sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Die textlichen Festsetzungen in Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 sind hinreichend bestimmt. Die dort als Höchstgrenze je Sondergebiet bestimmten Verkaufsflächen VK 1 und VK 2 gelten kumuliert. Welche Betriebsarten in den Sondergebieten zulässig sind, ergibt sich bereits aus Abs. 1 der textlichen Festsetzung. Neben den ausnahmsweise zulässigen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sind Einzel- und (sonstige) Handelsbetriebe in den Sondergebieten allgemein zulässig. Für die Einzelhandelsbetriebe beschränken Absätze 2 und 3 der textlichen Festsetzung Nr. 2 die Warenangebote, die angeboten werden dürfen. Auf nicht zentrenrelevante Sortimente bezieht sich Absatz 3 der Festsetzung. Er beschränkt die in Quadratmetern angegebene höchst zulässige Verkaufsfläche je Sondergebiet. Absatz 2 der textlichen Festsetzungen lässt ferner auf einer über die Verkaufsfläche 2 hinausgehenden weiteren, ebenfalls beschränkten Fläche Handel mit innenstadtrelevanten oder auch nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zu. Zur Vorgabe von Verkaufsoberflächengrenzen sowie der dort zulässigen Warensortimente ermächtigt § 11 BauNVO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2000 - 7a D 20/98.NE -; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 24. August 2000 - 1 L 11457/99 -; BRS 63 Nr. 83. Es handelt sich nicht um eine Festsetzung, die an private Vorhaben "anknüpft". Vielmehr handelt es sich um eine gebietsbezogene Festsetzung, auch wenn das Maß zulässiger Verkaufsfläche durch einzelne Grundstückseigentümer im jeweiligen Sondergebiet ausgeschöpft werden kann. Aus der Bebauungsplanbegründung ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, die nach den Absätzen 2 und 3 der textlichen Festsetzung Nr. 2 zulässigen Sortimente und Verkaufsflächenangaben sollten nicht kumulativ je Sondergebiet bestimmt werden, die Begründung bestätigt vielmehr die dem Wortlaut entsprechende Auslegung. Die Summe der Verkaufsflächen, in denen gemäß Absatz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 2 innenstadtrelevante Sortimente angeboten werden können, ergibt die auf Seite 5 der Bebauungsplanbegründung angegebene Fläche von 37.100 m2, die durch Einzelhandelsgeschäfte mit innenstadtrelevantem Hauptsortiment und/oder durch Einzelhandelsgeschäfte mit nicht innenstadtrelevantem Handel und innenstadtrelevanten Randsortimenten ausgeschöpft werden können. Ebenso bestimmt ist die Regelung in Nr. 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen, denn danach dürften Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment auch zentrenrelevante Randsortimente anbieten, allerdings nur bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 700 m2. Ob diese Regelung städtebaulich gerechtfertigt ist, ist keine ihre Bestimmtheit betreffende Frage. Die Festsetzung Nr. 2 ist auch insoweit hinreichend bestimmt, als Absatz 1 Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude für ausnahmsweise zulässig erklärt. Die Antragsgegnerin hat mit dieser Festsetzung in der Baunutzungsverordnung benannte Nutzungsarten (vgl. etwa §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) für das Sondergebiet für zulässig erklärt. Einer näheren Beschreibung der mit dieser Festsetzung in den Blick genommenen Nutzungsarten bedurfte es nicht. Auch musste der Umfang der Ausnahmen nicht näher bestimmt werden. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Baugebietstypen und den zugeordneten Ausnahmekatalogen besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Deshalb ist dort die allgemeine Zweckbestimmung auch für Auslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BRS 65 Nr. 63. Diese Grundsätze können auf den hier zu beurteilenden Regelungszusammenhang übertragen werden. Die Sondergebiete sind hinsichtlich des Maßes der zulässigen Nutzung auf einen exakt bestimmten Rahmen festgelegt, der sich namentlich aus den festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen ergibt. Da die großflächigen (Einzel-)Handelsbetriebe auch dann, wenn sie die möglichen Verkaufsflächen ausschöpfen, das Maß durch Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Geschosszahl und Höhenfestsetzung beschränkter Nutzung nicht ausschöpfen müssen, verbleibt für die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ein Spielraum, sie zuzulassen, ohne den Zweck der Sondergebiete in Frage zu stellen, dem großflächigen (Einzel-)Handel zu dienen. Soweit die Antragstellerin eine Ermächtigungsgrundlage für die angeblich dynamische Festsetzung unter Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen vermisst, ist Folgendes auszuführen: Die Festsetzung bedarf der Auslegung. Für die Auslegung sind die anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) umfassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57. Für die Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut und der Sinnzusammenhang maßgebend. Erst wenn daraus allein keine Klarheit zu gewinnen ist, können Anhaltspunkte aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Bedeutung erlangen. Auf die subjektiven Vorstellungen der den Bebauungsplan beschließenden Ratsmitglieder kommt es bei der (gerichtlichen) Ermittlung des Inhalts des Bebauungsplans jedoch nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1987 - 4 B 33.87 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 15; Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BRS 38 Nr. 37. Führt die Auslegung nach den vorstehend genannten Auslegungsmethoden zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist jedenfalls dann, wenn eine eigentumsgestaltende Festsetzung des Bebauungsplans in Rede steht, als Maßstab der Auslegung ferner zu berücksichtigen, dass die Norm zulässigerweise nur auf verfassungskonforme Festsetzungen gerichtet sein kann. Daher kann es insoweit geboten sein, eine Bebauungsplanfestsetzung verfassungskonform auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1977 - IV C 32.76 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 19; vgl. auch zur verfassungskonformen Handhabung: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 - 4 B 91.96 -, BRS 58 Nr. 244. Der Rat hat in Absatz 4 Satz 1 der genannten textlichen Festsetzung die Sortimente, denen er zentrenrelevante Bedeutung zuordnet, durch Bezugnahme auf die Anlage 1, Teile A und B des Einzelhandelserlasses NRW vom 7. Mai 1996, MBl NRW 1996, 922 eindeutig bestimmt. Mit Satz 2 der textlichen Festsetzung behält er sich vor, "durch Beschluss" Sortimente des Teils B der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass abweichend von Satz 1 als nicht zentrenrelevant festzulegen. Der vor Erlass des Bebauungsplans ergangene Beschluss des Rates vom 15. Juni 1999 ist in Satz 2 nicht in Bezug genommen. Dem Wortlaut der textlichen Festsetzung nach sollen demnach künftige Ratsbeschlüsse in der Lage sein, neu zu bestimmen, welche Warensortimente als zentrenrelevant anzusehen sind. Der Wortlaut lässt jedoch offen und ist daher auslegungsfähig, welchen gesetzlichen Anforderungen der Beschluss genügen muss. Da ein entsprechender Ratsbeschluss den Inhalt der auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen möglichen baulichen Nutzbarkeiten ändern würde, ist er mit der ihm zugeordneten Folgewirkung nur dann rechtlich zulässig, wenn er auf Grundlage eines entsprechenden, auf Änderung des Bebauungsplans gerichteten Verfahrens ergeht. Mit dem in Satz 2 genannten Beschluss kann daher objektiv nur ein Satzungsbeschluss gemeint sein, der ein solches Bebauungsplanänderungsverfahren abschließt. Der Bebauungsplan ist auch insoweit hinreichend bestimmt, als er im Bebauungsplanbereich gelegene Denkmäler nicht durch eine so genannten Knödellinie von den Gewerbegebieten abgrenzt. Da dies nicht geschehen ist, gelten die Gewerbegebietsfestsetzungen zur Nutzungsart auch für die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude. Dass sie in den jeweiligen Gewerbegebietsbereich einbezogen werden sollten, bestätigt die Bebauungsplanurkunde dadurch, dass auch die Grundstücksbereiche, auf denen denkmalgeschützte Häuser stehen, mit der grauen Farbe unterlegt sind, mit der der Bebauungsplan Gewerbegebiete kennzeichnet. Aus der räumlichen Zuordnung zur E. Straße ergibt sich ferner, dass für die Denkmäler südlich der E. Straße die dortige Festsetzung für das Gewerbegebiet "Zone 1" gelten soll. Der Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrunde liegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. Von einem solchen planerischen Missgriff kann hier keine Rede sein. Die städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung ergibt sich aus der Bebauungsplanbegründung. Danach dient der Bebauungsplan namentlich dazu, solchen Konflikten zu begegnen, die sich bei einer weiteren Entwicklung des überwiegend bebauten Plangebiets auf Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB ergeben würden (vgl. Nr. 1.2, Seite 1 der Bebauungsplanbegründung). Die vorhandenen, teils großflächigen Einzelhandelsbetriebe entfalten zum Teil negative Auswirkungen auf die Entwicklung vorhandener Versorgungszentren in Nachbargemeinden und Stadtteilen (Nr. 2.2, Seite 2 der Bebauungsplanbegründung). Um der Schädigung des Einzelhandels in den integrierten Versorgungsbereichen zu begegnen, beschränkt der Bebauungsplan die sonst bestehenden Nutzungsmöglichkeiten (Nr. 4.1, Seite 4 der Bebauungsplanbegründung). Die beschränkenden Festsetzungen sind auch mit Blick auf die Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen getroffen worden (Nr. 4.2, Seite 6 der Bebauungsplanbegründung). Mit diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin auf städtebaulich beachtliche Belange abgehoben. Dem städtebaulich motivierten Anliegen stellt die Antragstellerin zu Unrecht entgegen, der Rat der Antragsgegnerin hätte in den Sondergebieten auch die in benachbarten Gewerbegebieten als zulässig bestimmten Nutzungen zulassen müssen. Die Antragsgegnerin wollte die bisher vorhandenen großflächigen Handelsnutzungen planerisch absichern. Die Ausweisung etwa eines Gewerbegebiets kam hierfür nicht in Betracht. In einem Gewerbegebiet sind (Einzel-)Handelsbetriebe, denen die hier in Rede stehenden Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zukommen können, nicht zulässig. Ob andere Sondergebietsformen von der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 11 BauNVO hätten festgesetzt werden können, ist unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans ohne Belang. Dem Bebauungsplan fehlt nicht deshalb die städtebauliche Rechtfertigung, weil sich die Antragsgegnerin für ein Plankonzept entschieden hat, zu dem die Antragstellerin Alternativen für möglich hält. Die städtebauliche Rechtfertigung ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil sich infolge einer Nutzungsaufgabe Leerstände ergeben könnten, wenn eine Anschlussvermarktung im Handelsbereich scheitert. Das Sondergebiet gibt mit den dort (zuzüglich der ausnahmsweise zulässigen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude) möglichen großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetrieben einem breiten Nutzungsspektrum Raum. Die Antragsgegnerin hat mit diesem in den Sondergebieten zulässigem Nutzungsspektrum an einen Sondergebietstyp angeknüpft, der in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (wenngleich dort um Einkaufszentren ergänzt) als ein Sondergebietstyp genannt ist, für den die Sondergebietsfestsetzung insbesondere in Betracht zu ziehen ist. Die tatsächlichen Gegebenheiten in den Sondergebieten des Bebauungsplangebiets ergeben keinen Anhalt, großflächige (Einzel-)Handelsnutzungen wären dort nicht hinreichend attraktiv. Für gegenteilige Gegebenheiten ist im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nichts konkret vorgetragen worden. Im Übrigen kann der Rat auf eine etwaige derartige Entwicklung zur Vermeidung eines städtebaulichen Missstandes sodann (auch auf Anregung des jeweiligen Grundstückseigentümers) durch eine Bebauungsplanung reagieren und die Sondergebietsfestsetzung ändern, wenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich sein sollte. Zur städtebaulichen Rechtfertigung der Sortimentsbeschränkung bedurfte es keiner auf die jeweiligen Warensortimente bezogenen Ermittlung, ob gewachsene Einzelhandelsstrukturen oder die Nahversorgung ohne die Überplanung gefährdet sind. Die Antragstellerin bezieht sich für ihre dahingehende Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des 7a Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE -. Dort ging es darum, ob hinreichende besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO vorlagen, in einem Gewerbegebiet die nach der Baunutzungsverordnung dort allgemein zulässigen Nutzungen auszuschließen. Um eine vergleichbare Fallgestaltung geht es im vorliegenden Fall nicht. Hier geht es vielmehr darum, dass die Antragsgegnerin die Zulässigkeit solcher Nutzungen beschränken will, die (außer in Kerngebieten) nur in Sondergebieten zulässig sind. Maßgebend hierfür war nicht, ob Nutzungsausschlüsse gerechtfertigt sind, sondern ob - gewissermaßen umgekehrt - großflächige Einzelhandelsnutzungen der hier anzutreffenden Art und Quantität ermöglicht werden können, ohne die Nahversorgung oder integrierte Zentren der Nachbargemeinden zu beeinträchtigen. Die Planung in dieser Hinsicht rechtfertigende Erwägungen hat die Antragsgegnerin gutachterlich aufgearbeitet. Sie hat durch ihr Amt 15 die "Rahmenbedingungen für die Aufstellung des Bebauungsplans N1. -Q. -Straße in L. -K. ; Zentrenrelevanz der SO-Festsetzungen" erarbeiten lassen (Gutachten aus März 2002 mit Überarbeitungen vom 20. Februar und 28. März 2003). Danach war im März 2003 in den Sondergebieten eine Verkaufsfläche von rund 103.500 m2 vorhanden, wovon 39.300 m2 auf den zentrenrelevanten Bereich entfielen. Auf dieser Grundlage prognostizierte das Amt 15 einen Umsatz von 238,2 Millionen Euro, davon 127,3 Millionen Euro im zentrenrelevanten Bereich. Hieraus folgerte nach den Ergebnissen des Gutachtens ein zentrenrelevanter Kaufkraftabfluss für die Nachbarstädte I2. von 6,4 % und G. von 5,9 %. Ortsteile L1. werden noch stärker betroffen (K. 14,3 %, X. 8,1 %, M2. 7,3 %). Angesichts dieser Größenordnungen war städtebaulicher Handlungsbedarf gegeben. Bei einer nicht durch Bebauungsplan geplanten, d.h. hier begrenzten Ausdehnung des großflächigen Einzelhandels wären städtebaulich relevante Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche insbesondere der Nachbargemeinde zu befürchten gewesen, denen die Antragsgegnerin entgegentreten durfte. Vgl. zu einer bei entsprechend gewichtigen Auswirkungen auf Nachbargemeinden bestehenden Planungspflicht: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1. Aus dem vorstehenden Zusammenhang ergibt sich auch die städtebauliche Rechtfertigung der textlichen Festsetzung Nr. 2 Abs. 2 Satz 2. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ohne Zentrenrelevanz kann je nach Größe des zentrenrelevanten Randsortiments selbst in gewissem Umfang durch die Kombination mit Angeboten, die zentrenrelevant sind, besondere Attraktivität erlangen, die durch die auf das Randsortiment bezogene Regelung der textlichen Festsetzung Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 begrenzt wird. Die Regelung läuft auch nicht deshalb leer, weil zentrenrelevante Warenangebote auch durch großflächige Einzelhandelsbetriebe als Hauptsortiment angeboten werden können, und zwar auf einer Verkaufsfläche, die größer ist, als sie den großflächigen Einzelhandelsbetrieben ohne Zentrenrelvanz für deren jeweiliges Randsortiment zugestanden wird. Ungeachtet der Frage, ob ein solches großflächiges Einzelhandelsgeschäft die gleiche Attraktivität erlangen kann, wie ein Einzelhandelsgeschäft, das auf weit größerer Fläche zusätzlich nicht zentrenrelevante Waren anbietet, geht die dahingehende Erwägung der Antragstellerin aus einem weiteren Grunde fehl. Die Sondergebietsfestsetzungen erfassen bis auf einen Fall bebaute Bereiche. Dort sind vielfach großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment und zentrenrelevantem Randsortiment vorhanden. An den entsprechenden verwirklichten und genehmigten Nutzungen sind die Flächenfestsetzungen VK 1 und VK 2 orientiert. Mit anderen Worten ergibt sich erst dann die Möglichkeit, einen neuen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten auf einer über 700 m2 hinausgehenden Fläche zu eröffnen, wenn andere Betriebe des jeweiligen Sondergebiets das sich durch die festgesetzte VK 1-Fläche ergebende Höchstmaß nicht (mehr) ausschöpfen. Im Falle vorhandener großflächiger Einzelhandelsbetriebe bedeutet dies, dass die Attraktivität eines solchen Gebiets insgesamt jedenfalls nicht erhöht wird. Für das Sondergebiet südlich der E. Straße westlich der F. -O. -Straße gilt nichts anderes. Dorthin soll ein Lebensmitteldiscounter (bis 700 m2) umgesiedelt werden. Für den Sondergebietsbereich verbleiben damit noch die 700 m2 Verkaufsfläche im zentrenrelevanten Bereich, die auch anderen vorhandenen Einzelhandelsbetrieben zugestanden sind, wenn sie denn bislang eine entsprechende Nutzung verwirklicht haben. Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots. Nach § 1 Abs. 7 BauGB (= § 1 Abs. 6 BauGB a.F.) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung des Abwägungsgebots auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Für die Abwägung war das private Eigentum selbstverständlich und in hervorgehobener Weise von Belang. Die Antragsgegnerin hatte auch noch nicht realisierte Nutzungsabsichten, die nach der bestehenden Rechtslage zulässig waren, wie z.B. Erweiterungsabsichten des Betriebs der Antragstellerin, in ihre Erwägungen einzustellen. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, musste die Antragsgegnerin ferner hinreichend gewichtige Gründe für die geplante Inanspruchnahme privaten Eigentums der Antragstellerin ferner insoweit in die Abwägung einstellen, als das Grundstück der Antragstellerin in Randbereichen für den geplanten Ausbau der E. Straße und der N1. -Q. -Straße herangezogen werden sollte. Diesen Anforderungen wird die Abwägung der Antragsgegnerin gerecht. Die Antragstellerin hält die Abwägung schon deshalb für fehlerhaft, weil es die Antragsgegnerin versäumt habe, konkret individuelle Feststellungen zu treffen, die der Festsetzung einer als Kappungsgrenze zu verstehenden Verkaufsflächenbegrenzung gemäß Nr. 2 Absatz 2 der textlichen Festsetzung vorausgehen müssten, um die von dieser Festsetzung betroffenen Belange des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs sachgerecht abwägen zu können. Die Antragsgegnerin hat jedoch im Detail ermittelt, welche Verkaufsflächen im Bebauungsplangebiet vorhanden sind und ob diese zentrenrelevanten Sortimenten zuzuordnen sind oder nicht (vgl. den Ergebnisbericht einer empirischen Untersuchung über Verkaufsflächen und Kundenherkunftsbereiche des Einzelhandels im Gewerbegebiet L. -N. von Dr. I3. aus Juli 2000, die auch das Grundstück der Antragstellerin erfassende Verkaufsflächenaufstellung sowie die Untersuchung zur "Zentrenrelevanz der SO-Festsetzungen" des Amtes 15 der Antragsgegnerin aus März 2002 mit Ergänzungen vom 20. Februar und 28. März 2003). Dass die Antragsgegnerin den Bestand seinen wesentlichen Größenordnungen nach fehlerhaft ermittelt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch die Antragstellerin hat mit ihren Schriftsätzen vom 15. Juli 2003 und 12. Januar 2004 mit den in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen nicht darauf abgestellt, sie biete Randsortimente in größerem Umfang an, als dies der Bebauungsplan zulässt, sondern darauf abgehoben, ein Randsortiment mit maximal 700 m2 Fläche entspreche nicht den wirtschaftlichen Bedingungen eines heutigen Möbelhauses. Mit der Antragsschrift (Seite 7) gibt sie zudem an, sie biete "traditionell im Vergleich mit den beiden anderen im Gebiet angesiedelten Möbelhäusern einen geringen Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten an." Die Antragstellerin hält die Festsetzung von gebiets- und nicht grundstücksbezogenen Sortimentsbeschränkungen ferner deshalb für fehlerhaft, weil es von Vorhaben privater Dritter abhänge, ob das Maß zulässiger Nutzung ausgeschöpft werden könne. Sie knüpft damit der Sache nach an Ausführungen des 7a Senats des Oberverwaltungsgerichts zur Frage an, ob es eine mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarende und damit abwägungsfehlerhafte Bestimmung des Inhalts des Eigentums durch einen Bebauungsplan sein könne, wenn der in einem Bebauungsplangebiet Erstbauende durch die von ihm errichtete bauliche Anlage wegen an dieser Anlage anknüpfenden Bebauungsplanfestsetzungen vorgebe, in welchem Maß der Zweitbauende (noch) bauen darf. Der 7a Senat hat, an dieser Überlegung anknüpfend, eine Bebauungsplanfestsetzung als unwirksam angesehen, mit der bestimmt war, dass die Traufhöhe einer baulichen Anlage die Traufhöhe der Nachbarbebauung nicht überschreiten darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1993 - 7a D 164/92.NE -. Um eine vergleichbare Situation geht es hier nicht. Es kommt daher nicht darauf an, dass es die von der Antragstellerin formulierte Schranke für Festsetzungen eines Bebauungsplans in dieser Allgemeinheit ohnehin nicht gibt. Festsetzungen eines Bebauungsplans, die der Erstbauende nutzt, können durchaus in einer mit Art. 14 GG zu vereinbarenden Weise das Maß baulicher Nutzbarkeit für den Zweitbauenden beschränken. Etwa kann dies der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan eine Doppelhausbebauung vorschreibt, der Erstbauende das zulässige Maß baulicher Nutzung jedoch nicht ausschöpft und der Zweitbauende dann an der Ausschöpfung des vollen Maßes baulicher Nutzung gehindert sein kann, um den Charakter eines Doppelhauses zu wahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355. Um eine vergleichbare Konstellation geht es hier nicht, denn durch den Bebauungsplan sind im Wesentlichen bebaute Sondergebiete unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestands überplant worden. Soweit die höchstzulässigen Verkaufsflächen ausgeschöpft sind, hat es hiermit sein Bewenden; der Erstbauende bestimmt die Möglichkeiten des Zweitbauenden nicht. Wenn Verkaufsflächen noch nicht ausgeschöpft sein sollten bzw. durch Aufgabe einer bisherigen Nutzung erneut genutzt werden können, geht es allenfalls um die Erweiterung des Bestandes, auf den die Antragsgegnerin die vorhandenen Betriebe im Wesentlichen beschränkt hat. Der Erstbauende bestimmt nicht die Nutzungsmöglichkeiten des Zweitbauenden, sondern infolge einer (teilweisen) Nutzungsaufgabe besteht die Chance, auf die gewissermaßen frei gewordenen Verkaufsflächen zuzugreifen. Hiergegen ist auch unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG nichts zu erinnern. Vgl. im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August 2000 - 1 C 11457/99 -, a.a.O. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Folgewirkungen der Beschränkung der zulässigen Randsortimente auf maximal 700 m2 je Einzelhandelsbetrieb auch für das Grundstück der Antragstellerin nicht verkannt. Die empirische Erhebung über die tatsächlich vorhandenen Verkaufsflächen hat ihm aufgezeigt, dass die beiden anderen in diesem Sondergebiet vorhandenen Möbelhäuser S. -Kauf sowie VIVA auf mehr als 700 m2 Randsortimente anbieten. Dies bedeutet in der Tat, dass die Antragstellerin bei gleichbleibender Sachlage ihr Randsortiment nicht (bis 700 m2) ausweiten kann. Der Rat hat im Übrigen dargelegt, dass der Bebauungsplan die Verkaufsflächen und die zentrenrelevanten Randsortimente auf den ermittelten Bestand festschreibt (Seite 4 Absatz 4 der Bebauungsplanbegründung). Soweit es Seite 5 Absatz 2 der Bebauungsplanbegründung heißt, anderen Betrieben würden geringfügige Erweiterungen der Randsortimente bis zu 700 m2 zugestanden, hat der Rat damit nicht etwa in die Abwägung eingestellt, die Betriebe hätten (alle) unter "Berücksichtigung des Gleichbehandlungsprinzips" bei derzeitiger Sachlage einen Anspruch auf Erweiterung des Randsortiments. Dies ergibt sich aus den Ausführungen Seite 5 Absatz 3 der Bebauungsplanbegründung, denn danach "soll sich künftig (ein Entwicklungsspielraum) nur noch im Rahmen der festgesetzten Verkaufsflächen bewegen können, der sich beispielsweise im Falle von Veränderungen einzelner Betriebe durch Übernahme von bereits vorhandenen Verkaufsflächen ergeben kann." Es besteht ferner kein Anhalt für die Annahme, der Rat sei sich darüber im Unklaren gewesen, von welchem Verkaufsflächenbestand auszugehen war und welche Flächen er akzeptieren wollte. Dass die erhobenen Daten (nicht zuletzt veranlasst durch zahlreiche in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen) geprüft und gegebenenfalls angepasst wurden, entspricht den Grundsätzen eines sorgfältigen Bebauungsplanverfahrens, das den Anregungen die ihnen jeweils gebührende Aufmerksamkeit widmet. Welche Daten der Rat der Abwägung zugrunde gelegt hat, ist auf Seiten 4 f. der Bebauungsplanbegründung dargelegt. Die Behauptung der Antragstellerin, die Zahlen wichen teilweise willkürlich von anderen Zahlen ab, berücksichtigt diese Entwicklung nicht. Der Rat hat sich hinreichend Klarheit über die verkehrlichen Folgewirkungen der Bebauungsplanung durch Einholung eines Verkehrsgutachtens verschafft. Das Gutachten genügt den Anforderungen, die an eine Prognose zu stellen sind. Das Gericht ist hinsichtlich der vom Rat zugrunde gelegten Prognose auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Prognose in einer der Materie angemessen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110 = BRS 33 Nr. 1; Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die prognostizierte Abschätzung hinsichtlich der zu prüfenden Belange relativ grob ausfallen durfte. Es ging bei der gutachterlichen Untersuchung um die Frage, ob die verkehrlichen Auswirkungen der Entwicklung des über den Bereich des Bebauungsplans Nr. 5843/03 hinaus gehenden Gewerbegebiets L. -N. mit hinreichender Verkehrsqualität abgewickelt werden kann (vgl. Verkehrsprognose Seite 2). Da die Antragsgegnerin insoweit keinen bindenden gesetzlichen Vorgaben unterworfen ist, oblag es jedoch letztlich ihr zu entscheiden, welche Verkehrsqualität sie als noch hinnehmbar ansieht. So ist insbesondere die Erschließung des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 5843/03 - "N1. -Q. -Straße" - ungeachtet der Ergebnisse des Gutachtens nicht in Frage gestellt, sondern ist allenfalls fraglich, wie flüssig der Verkehr zu- und abgeführt werden kann. Es ist daher auch kein Mangel der Prognose, wenn diese das Verkehrsnetz betreffende Maßnahmen berücksichtigt, deren Umsetzung derzeit nicht verbindlich gesichert ist. Der Bebauungsplan selbst sieht keine Festsetzungen vor, die nicht ohne Umsetzung der das weitere Verkehrsnetz betreffenden Maßnahmen verwirklicht werden können. Als offen mag anzusehen sein, ob und wann die einzelnen von der Antragsgegnerin erwogenen Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsnetzes außerhalb des Bebauungsplangebiets umgesetzt werden, beispielsweise wann die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zur Absenkung der I1. Straße unter die dortige Bahntrasse geschaffen werden. Kommt es (zunächst) nicht zur Umsetzung dieser oder anderer von der Antragsgegnerin verfolgter Maßnahmen zur Verbesserung ihres Verkehrsnetzes, wird das Verkehrsaufkommen des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 5843/03 nicht schlechter bewältigt werden können, als dies ohne den Bebauungsplan der Fall ist, denn er eröffnet keine Nutzungen, die sich nicht derzeit schon jedenfalls auf Grundlage des § 34 BauGB bzw. für den Bereich südlich der E. Straße auf Grundlage des durch den Bebauungsplan Nr. 5843/03 überplanten Bebauungsplans Nr. 5842/03 ergeben. Soweit Mehrverkehr zu erwarten ist, rührt dieser im Wesentlichen aus den in der Verkehrsprognose berücksichtigten Gewerbegebieten in den südlich angrenzenden Bereichen des Bebauungsplans Nr. 6042/06 - "U. - Allee" - bzw. des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans "Östlich I1. Straße" her bzw. ergibt sich aus einem solchen Verkehrsaufkommen, das auch ohne Bebauungsplanung zu erwarten war. Die Nutzungsmöglichkeiten in den Bebauungsplangebieten werden jedoch nicht kurzfristig ausgeschöpft werden. Der Antragsgegnerin verbleibt daher ein zeitlicher Rahmen, in dem sie die von ihr bis auf den so genannten "Gewerbebügel N. /G. " (vgl. Verkehrsprognose Seite 28) in Übereinstimmung mit der Verkehrsprognose verfolgten Maßnahmen umsetzt. Selbst wenn es zwischenzeitlich zu gewissen vorübergehenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes kommen sollte, obliegt es letztlich der Antragsgegnerin, wie sie etwaigen Engpässen begegnet. Darüber hinaus besteht letztlich kein substantiierter Anhalt für die Behauptung anderer Antragsteller, die von der Antragsgegnerin verfolgten Maßnahmen würden nicht umgesetzt. Die in der Verkehrsprognose berücksichtigte "Umgehung M2. " ist zwischenzeitlich fertig gestellt. Das Planfeststellungsverfahren für den Autobahnanschluss der C2.---straße in G. an die Autobahn A 4 in Richtung Westen ist eingeleitet worden. Der beabsichtigte Ausbau der E. Straße bis zum T1. Weg gab anderen Antragstellern Veranlassung, sich zwischenzeitlich gegen die Bebauungsplanung mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu wenden. Die Verkehrsprognose ist ferner nicht deshalb ungeeignet, weil sie die durch den Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl als Maßstab des erwarteten Verkehrsaufkommens angenommen hat. Die Geschossflächenzahl gibt gemäß § 20 Abs. 2 BauNVO an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Sie gibt damit einen Anhalt für das Maß baulicher Nutzbarkeit der Grundstücke. Auf dieses Maß konnte insoweit als geeigneter Maßstab der Verkehrsentwicklung abgestellt werden, als das Nutzungsmaß für das zu erwartende Verkehrsaufkommen aussagekräftig ist. Für die Gewerbegebiete sind keine anderweitigen Maßfestsetzungen getroffen, die die grundsätzliche Eignung der Geschossflächenzahl als Bezugspunkt der Prognose in Frage stellen würde. Allerdings sind in den Gewerbegebieten verschiedene Gewerbebetriebsarten zulässig, denen durchaus unterschiedliches Verkehrsaufkommen zuzuordnen sein kann. Ein auf die jeweilige Betriebsart abstellender Prognosemaßstab steht jedoch nicht zur Verfügung, da nicht absehbar ist, welche Betriebe sich in den Gewerbegebieten insbesondere des in weiten Bereichen noch nicht bebauten Bebauungsplans "U. -Allee" ansiedeln werden. Auch ist der auf die Geschossflächenzahl abstellende Prognosemaßstab nicht deshalb ungeeignet, weil das Bebauungsplangebiet Sondergebiete erfasst und deren Stellplatzbedarf je nach dem, ob es sich um einen Betrieb mit oder ohne zentrenrelevantem Warensortiment handelt, differieren dürfte (vgl. etwa die Erhebungen des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz unter Ziffer 5.4 der "Parkplatzlärmstudie", 4. Auflage, 2003). Regelmäßig ist großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit oder ohne zentrenrelevantem Warensortiment jedenfalls ein höheres Verkehrsaufkommen zuzuordnen als den allermeisten Gewerbebetriebsarten. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan mit Ausnahme des Sondergebiets südlich der E. Straße westlich der F. -O. -Straße keine neuen Sondergebiete vor, sondern orientiert seine Festsetzungen an den bestehenden Handelsbetrieben. Die Prognose der Verkehrszunahme, die sich im Wesentlichen aus den noch nicht ausgeschöpften baulichen Nutzungsmöglichkeiten der bebauten Gewerbegebiete, vor allem aber aus den noch unbebauten Gewerbegebieten südlich des Bebauungsplanbereichs Nr. 5843/03 ergibt, geht daher von einem derzeitigen Verkehrsaufkommen aus, dem ein anteilig höheres, den Sondergebieten zuzuordnendes Verkehrsaufkommen zugrunde liegt, als es sich bei einer reinen Gewerbegebietsnutzung ergeben würde. Das Gutachten prognostiziert daher unter Ansatz des auf die Geschossflächenzahl bezogenen Maßstabes eine eher höhere Verkehrsbelastung als sie sich bei einer betriebsbezogenen Betrachtung ergeben dürfte. Dies ist im Hinblick auf die vom Gutachter zu beantwortende Frage, ob sich das Verkehrsnetz als hinreichend leistungsfähig erweisen wird, unschädlich, führt nämlich dazu, dass das Gutachten im Ergebnis "auf der sicheren Seite" liegt. Aus den vorstehenden Gründen ist es letztlich auch ohne Belang, ob der Gutachter zu Recht von einer in den Sondergebieten realisierten Bruttogeschossfläche von 113.000 m2 (Seite 18 der Verkehrsprognose) ausgegangen ist oder - wie die Antragstellerin meint - eine Bruttogeschossfläche von 135.000 m2 bis 140.000 m2 als Istbestand hätte angenommen werden müssen. Denn dem angenommenen Bestand werden die gezählten Verkehrsmengen (Seite 18 des Gutachtens; aktualisiert gemäß Gutachten aus April 2003, Seite 2) als Basismenge zugeordnet. Wenn diese Basismenge im Hinblick auf die mögliche Entwicklung vornehmlich in den Gewerbegebietsbereichen hochgerechnet wird, ergibt sich jedenfalls kein zu niedriges Verkehrsaufkommen. Aus diesen Gegebenheiten kann entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht abgeleitet werden, der Rat hätte bei einem niedriger prognostizierten Verkehrsaufkommen in den Sondergebieten weitere Verkaufsflächen zugelassen. Die Verkaufsflächenbeschränkung ist nicht allein mit den Auswirkungen des Verkehrsaufkommens, sondern auch damit begründet, dass der Schädigung des Einzelhandels in integrierten Versorgungsbereichen begegnet werden müsse. An dieser Erwägung ändert ein um ein gewisses Maß geringeres tatsächliches Verkehrsaufkommen gegenüber dem im Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsaufkommen nichts. Antragsteller eines anderen Verfahrens haben behauptet, die Gewerbegebiete seien derzeit schon mit einer Geschossflächenzahl von über 1,0 bebaut. Sie haben sich auf Einwendungen einzelner Grundstückseigentümer im Bebauungsplanverfahren berufen. Aus der baulichen Nutzung einzelner Grundstücke ergibt sich jedoch nichts für die durchschnittliche bauliche Ausnutzung im Bebauungsplangebiet. Die Antragsgegnerin hat hierzu für das Bebauungsplangebiet eine Berechnung vorgelegt, die für August 2002 eine durchschnittliche Geschossflächenzahl von 0,6 ergeben hat und damit den Ansatz des Verkehrsgutachtens bestätigt. Substantiierte Zweifel bestehen an den Angaben der Antragsgegnerin nicht. Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 6042/06 ergibt sich bereits anhand der Bestandsangaben der Bebauungsplanurkunde, dass die Geschossflächenzahl von 1,0 im Durchschnitt nicht überschritten ist, da weite Bereiche der dortigen Gewerbegebiete unbebaut sind. Die Antragsteller eines anderen Verfahrens haben ferner gerügt, der Gutachter habe die Anrechnungsregelung der Nr. 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berücksichtigt; diese Regelung führe faktisch zu einem höheren Nutzungsmaß als dem in der Verkehrsprognose berücksichtigten. Jedoch ist wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes durchaus unwahrscheinlich, dass auf einer erheblichen Anzahl von Grundstücken die maximale Geschossflächenzahl von 1,0 ausgenutzt und das Nutzungsmaß darüber hinausgehend anrechnungsfrei entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 9 durch die Errichtung von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen ausgeschöpft wird. Eine derartige Entwicklung brauchte weder der Gutachter noch der Rat der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, zumal ein Großteil der Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 5843/03 mit einer geringeren Geschossflächenzahl genutzt wird, dort aber keine flächenrelevanten Veränderungen erkennbar geworden sind. In die Prognose der Verkehrsentwicklung mussten nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten eingestellt werden, für die es keine konkrete Wahrscheinlichkeit gibt, zumal der Rat, sollte die befürchtete Entwicklung dennoch eintreten, sich daraus etwaig ergebenden negativen Auswirkungen für die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes begegnen kann. Die Antragsteller eines anderen Verfahrens bezweifeln, dass der Verkehrsgutachter von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen sei. Sie berufen sich auf eine Verkehrszählung der Firma M3. aus dem Jahre 2001, die eine tatsächliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 7.274 Kraftfahrzeugen ergeben habe. Aus diesem hier einmal unterstellten Ergebnis ergibt sich jedoch kein Anhalt, die Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen. Es besteht kein Anhalt für Zweifel, die Zählungen, die der Verkehrsprognose zugrunde gelegt worden sind, seien in methodisch zweifelhafter Weise erhoben worden. Sie sind im Übrigen mit größerer Wahrscheinlichkeit zutreffend als die Zählung der Firma M3. , denn sie beschränken sich nicht auf das Zählergebnis einer Nacht, sondern gehen von der Knotenpunktzählung aus September 1997 und von Querschnittszählungen über den Verlauf zweier Wochen (vom 11. August bis 18. August 1999 und vom 16. September bis 23. September 1999) aus (vgl. Seite 6 des Verkehrsgutachtens). Dessen ungeachtet wird die Verkehrsprognose durch die Zählung der Firma M3. nicht in Frage gestellt, sondern im Ergebnis bestätigt. Bei der zwei Jahren nach den der Verkehrsprognose zugrunde liegenden Zählungen der Firma M3. hat sich eine Differenz von (7.274 minus 6.970 =) 304 Kraftfahrzeugen ergeben. Dies entspricht einer Abweichung von 4,36 %. Das ist schon deshalb eine zu vernachlässigende Größenordnung, da nach einem in der Verkehrsprognose zitierten Verkehrsbericht aus dem Jahre 2000 die Bundesregierung mit einer jährlichen pauschalen Zunahme der Verkehrsbelastung Straße um 1 % pro Jahr gerechnet hat (Seite 55 der Verkehrsprognose). Ferner mögen in dem verstrichenen 2-Jahres-Zeitraum weitere Einzelhandelsnutzungen an der E. Straße hinzu getreten sein. Dass der Gutachter den allgemeinen Verkehrszuwachs nicht in seine Prognose über die Entwicklung des Verkehrsaufkommens des Gewerbegebiets L. - N. eingestellt hat, ist aus den auf Seite 55 des Gutachtens dargelegten Gründen vertretbar. Das dem Satzungsbeschluss zugrunde liegende Luftschadstoffgutachten ist nicht deshalb fehlerhaft, weil ihm lediglich ein Prognosehorizont bis zum Jahre 2005 zugrunde liegt (Seite 3 des Gutachtens). Die dem Gutachten zugrunde liegende 22. BImSchV (Verordndung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 11. September 2002, BGBl. I 3626) sowie die zwischenzeitlich durch Art. 3 der Verordnung vom 13. Juli 2004, BGBl. I 1612 aufgehobene 23. BImSchV vom 16. Dezember 1996, BGBl. I 1962 (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten) haben nicht geregelt, auf welchen Prognosezeitraum abzustellen ist. Da auch anderweitige Vorgaben fehlen, wäre die Entscheidung des Gutachters (und die des Rates der Antragsgegnerin), der Prognose das Jahr 2005 zugrunde zu legen, nur dann zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006. Dies ist nicht der Fall. Für das Prognosejahr 2005 erwartete der Gutachter für das Bebauungsplangebiet außer für den Schadstoff PM 10 Verringerungen der Immissionen (Seiten 5, 43 des Gutachtens) infolge der Änderungen der Fahrzeugflottenzusammensetzung sowie der Verflüssigung des Verkehrs auf der E. Straße (Seiten 4 und 43 des Gutachtens). Hinsichtlich der PM 10-Belastung (so genannter Feinstaub, Seite 2 des Gutachtens) verweist er darauf, dass gegenüber den bestehenden Gegebenheiten ähnliche Belastungen zu erwarten seien, die detaillierte Einschätzung jedoch erst nach Abschluss laufender Forschungsarbeiten sowie weiterer in Zukunft verfügbarer Erfahrungen mit Messdaten möglich sein werde (Seiten 5, 43 des Gutachtens). Dabei hat der Gutachter in die auf das Prognosejahr 2005 abstellende Begutachtung allerdings bereits die geplante Entwicklung der Gewerbegebiete außerhalb des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 5843/03 mit in das Gutachten einbezogen (Seite 6 des Gutachtens). Ein über das Jahr 2005 hinaus gehender Prognosezeitraum war von diesem Ausgangspunkt aus betrachtet nicht relevant. Luftschadstoffbelastungen können sich aus den in den Bebauungsplangebieten eröffneten Nutzungsmöglichkeiten ergeben, zum anderen auch daraus, dass der Bebauungsplan den Ausbau der E. Straße ermöglicht. Diese beiden Umstände hat der Gutachter berücksichtigt. Darüber hinaus kommt eine verstärkte Luftschadstoffbelastung dann in Betracht, wenn eine allgemeine nicht planbedingte Erhöhung des Verkehrsaufkommens eintritt. Eine solche Entwicklung musste nicht in die Abwägung der Antragsgegnerin eingestellt werden und daher auch nicht gutachterlich aufbereitet sein. Dem Gebot zureichender Abwägung der durch die 22. BImSchV in den Blick genommenen Immissionsschutzbelange ist bei sich aus der allgemeinen Verkehrsentwicklung ergebenden Folgerungen vielmehr regelmäßig dadurch genügt, dass der Rat die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und mithin der zuständigen Behörde überlässt. Vgl. für die straßenrechtliche Planfeststellung: BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2004 - 9 A 5.03 -, juris- Dokumentation, und - 9 A 6.03 -, NVwZ 2004, 1237; Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, ZfBR 2005, 270. Eine Situation, in der absehbar wäre, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der maßgebenden Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit dem Bebauungsplan zu vereinbarenden Weise zu sichern, ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat die nach alledem für eine sachgerechte Abwägung hinreichend ermittelten und bewerteten Belange ihrer jeweiligen Bedeutung entsprechend angemessen gewichtet. Die Abwägung leidet nicht an einem Abwägungsausfall, weil die Antragsgegnerin in die Abwägung nicht eingestellt hätte, dass zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin eine Enteignung für die geplante Verbreiterung der E. Straße und der N1. -Q. -Straße erforderlich sein könnte. Die Antragsgegnerin war bereits in dem den vorangegangenen Bebauungsplan betreffenden Verfahren mit der Antragstellerin in Verhandlungen über die benötigten Grundstücksflächen eingetreten. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 5. März 1996 unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 8. Februar 1996 der Landabtretung der Sache nach zugestimmt, allerdings diese Zustimmung an die Zusicherung einzelner in dem Schreiben genannter Umstände geknüpft, beispielsweise gefordert, dass der Nachweis der Geschossflächenzahl bei zukünftigen Vorhaben auf der derzeit bestehenden Grundstücksgröße erfolgen solle. Diesem Verlangen hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. März 1996 entsprochen. Dass sich an diesen Gegebenheiten im späteren Verlauf etwas Grundlegendes geändert hätte, ist im Bebauungsplanverfahren nicht ersichtlich geworden. Schließlich ist nicht einmal zwingend, dass das Grundstück der Antragstellerin überhaupt in Anspruch genommen werden muss. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, nach einer Änderung der Straßenausbauplanung sei eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin nicht (mehr) erforderlich. Dass die Überplanung von Teilen des Grundstücks der Antragstellerin für eine den Zwecken der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Straßenverbreiterung im Übrigen auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Eigentumsrechtes aus Art. 14 Abs. 1 GG von hinreichend gewichtigen Belangen getragen wird, hat die Antragstellerin im Übrigen zu Recht selbst nicht in Abrede gestellt. Die Bebauungsplanung ist auch im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragstellerin irrt, wenn sie dem Rat vorhält, großflächige Einzelhandelsbetriebe, die keine zentrenrelevanten Sortimente vorhalten, seien grundsätzlich ohne gefährdenden Einfluss auf den Einzelhandel in integrierten Versorgungsbereichen und dürften aus diesem Grunde keinen Verkaufsflächenbeschränkungen unterworfen werden. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich in abwägungsfehlerfreier Weise auf die von der Verwaltung der Antragsgegnerin gutachterlich erarbeitete Analyse der Zentrenrelevanz des Einzelhandelsstandorts N. bezogen. Der Einfluss des Einzelhandelsstandorts ergibt sich demnach nicht etwa im Hinblick auf das Sortimentsangebot eines einzelnen Einzelhandelsbetriebes, sondern aus der Potenz aller im Gebiet vorhandenen Betriebe mit einem zentrenrelevanten Einzelhandelsangebot. Die Potenz dieser Betriebe wird durch die im Bebauungsplangebiet auf verhältnismäßig geringem Raum hinzutretenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe auch mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandelsangebot gesteigert, denn diese sind geeignet, zusätzliche Käufer anzuziehen. Angesichts der bei weiterer ungebremster Entwicklung drohenden Schädigung der Entwicklung vorhandener Versorgungszentren in Nachbargemeinden und Stadtteilen der Antragsgegnerin durfte die Antragsgegnerin das Interesse auch der Antragstellerin an einer Ausdehnung des großflächigen Einzelhandels als weniger gewichtig ansehen und die Gewerbetreibenden, unter ihnen die Antragsgegnerin, auch "auf den Bestandsschutz setzen". Es hält sich schließlich im Rahmen der der Antragsgegnerin zustehenden Planungsspielräume, in den festgesetzten Sondergebieten keine über die dort zulässigen Nutzungen hinaus gehenden Nutzungen wie in einem Gewerbegebiet zu ermöglichen. Im Interesse der Eigentümer hat der Rat der Antragsgegnerin davon abgesehen, dort ein Gewerbegebiet mit der Folge festzusetzen, dass diejenigen großflächigen (Einzel-)Handelsbetriebe, die Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben, im Wesentlichen insgesamt auf den passiven Bestandsschutz gesetzt werden. Ein dennoch bestehendes konkretes Interesse eines der betroffenen Grundstückseigentümer, statt der bislang ausgeübten (Einzel-)Handelsnutzung eine sonstige gewerbliche Nutzung aufzunehmen, war nicht erkennbar und ist auch von der Antragstellerin nicht vorgebracht worden. Es musste daher nicht abwägend berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.