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Beschluss

12 A 720/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0425.12A720.03.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten als überörtlichem Träger zurecht maßgeblich darauf abgestellt, ob bei dem Hilfeempfänger im Zeitpunkt seiner stationären Unterbringung in der T. nach Maßgabe von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 BSHG die Voraussetzungen für eine wesentliche körperliche Behinderung in dem Sinne vorgelegen haben, dass gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Eingliederungshilfe- Verordnung a.F. das körperliche Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs in erheblichem Umfang eingeschränkt war oder ob eine solche Einschränkung gem. § 5 der Eingliederungshilfe-Verordnung a.F. nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Die von ihm zur Beantwortung dieses Fragenkomplexes vorgenommene und die Entscheidung letztendlich tragende Auswertung der ärztlichen Stellungnahme des Dr. I. vom 2. April 1996, der ärztlichen Stellungnahme aus dem St. B. Hospital C. vom 22. März 1995 sowie der Entlassungsberichte der T. -Klinik vom 24. Mai 1995 bzw. des St. B. Hospitals vom 10. April 1995 und der K. -L. E. vom 24. April 1995 mit ihrem verneinenden Ergebnis wird durch das - wesentlich in der nachträglichen amtsärztlichen Stellungnahme des Internisten F. vom 15. Januar 2003 bestehende - Zulassungsvorbringen nicht entscheidend erschüttert. Dazu reichen im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die dem - in diesem Punkt beweispflichtigen - Kläger zuzurechnenden Angaben des Amtsarztes in seiner - erst Jahre nach dem Tod des Hilfeempfängers und ohne dessen körperliche Untersuchung abgegebenen - Stellungnahme vom 15. Januar 2003 nicht aus. Seine für die Fragestellung relevanten Ausführungen erschöpfen sich insoweit sinngemäß in der Feststellung, dass die Bypass-Operation nur die Auswirkungen der Herzerkrankung des Hilfeempfängers habe bessern, aber keine Heilung habe herbeiführen können und trotz des verbesserten Zustandes weiter eine - sich in der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Herzens äußernde - Behinderung mit der - sich in der späteren Todesursache bestätigenden - Gefahr eines erneuten Infarktes gegeben gewesen sei. Konkrete und nachvollziehbare Angaben, die den Schluss rechtfertigen, dass die - als solche nicht streitige - Behinderung des Hilfeempfängers nach der Operation noch eine dem Grad nach erhebliche Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens des Hilfeempfängers bewirkte, oder, dass nach der Operation bei vorausschauender Betrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungfähigkeit drohte, macht der Amtsarzt hingegen nicht. Soweit eine Reha-Maßnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen eine bestehende oder zumindest drohende Behinderung vorausgesetzt haben soll, lässt sich auch hieraus keine verlässliche Angabe zum konkreten Grad der Behinderung des Hilfeempfängers gewinnen und zwingend auf eine zutreffende Einordnung des Patienten im Einzelfall schließen. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, weil die Angriffe des Klägers gegen die erstinstanzlichen Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt bzw. gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung sich nach dem Vorstehenden als nicht hinreichend substantiiert erweisen und deshalb keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden ließen. 3. Eine Zulassung der Berufung ist letztendlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geboten. Auf eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Nichtbeiziehung des AHB-Antrags kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er es seinerseits in der mündlichen Verhandlung versäumt hat, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrages auf eine dahingehende Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Für die Rüge, die seinerzeit vorliegenden Unterlagen seien aus der Sicht des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für eine einigermaßen verlässliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Hilfesuchenden erkennbar nicht ausreichend gewesen, reicht im Hinblick auf das Darlegungsgebot in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon aus den unter 1. dargelegten Gründen allein das nachträglich angefertigte und bei Gericht eingereichte Fachgutachten des Amtsarztes F. nicht aus. Die Ablehnung des Beweisantrages ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird, steht gem. § 98 VwGO i. V. m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen der Tatsacheninstanz, es sei denn, die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte sich ihm aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04 -, juris m. w. N. Dass sich seinerzeit eine ergänzende Sachaufklärung aufdrängte, hat der Kläger aber nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ebenso wenig dargetan wie einen Ermessensfehlgebrauch. Auch soweit mit der Zulassungsschrift sinngemäß geltend gemacht wird, das Ver-waltungsgericht hätte sich jedenfalls auf Grund fehlender eigener Sachkunde zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in Form der Einholung eines ergänzenden Gutachtens veranlasst sehen müssen, greift die Rüge nicht durch. Die Aufklärungs- pflicht nach § 86 VwGO gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zu Grunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern eine des materiellen Rechts. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 -, juris m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages darauf gestützt, dass die aufgeworfenen Fragen bereits auf der Grundlage der vorliegenden Akten, insbesondere der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen beurteilt werden könnten. Inwieweit sich das Gericht die zu dieser Wertung erforderliche Sachkunde zutraut, liegt in seinem Ermessen. Diesbezügliche Ermessensfehler sind vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. Dem Kläger ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht die Möglichkeit abgeschnitten worden, trotz der Ablehnung des Beweisantrages ergänzend zum Streitstoff vorzutragen und von sich aus weitere Unterlagen zum Sachverhalt vorzulegen. Er hat die Gelegenheit gehabt und genutzt festzustellen, welche Unterlagen dem Gericht neben den von ihm selbst überreichten vorlagen und es seiner Entscheidungsfindung evtl. zu Grunde legen werde. Eine Pflicht des Verwaltungsgerichts, die Parteien vorab darauf hinzuweisen, wie es die bisher festgestellten Tatsachen voraussichtlich rechtlich würdigen und voraussichtlich entscheiden wird, ergibt sich hingegen weder aus § 86 VwGO noch aus Art. 103 Abs. 1 GG. Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rdnr. 23 m. w. N. Auch schließt die Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts nicht die Verpflichtung ein, den Verfahrensbeteiligten mit der schlechteren Ausgangsposition anzuhalten, seinen Vortrag nachzubessern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).