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Beschluss

14 A 2956/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0428.14A2956.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Zur Begründung des angefochtenen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, die Satzungsvorschrift des § 11 Abs. 2 AES verstoße gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 2. HS LAbfG. Der Landesgesetzgeber ermächtige die Satzungsgeber mit § 9 Abs. 1 Satz 3 1. HS LAbfG zwar, in den Satzungen für einzelne Abfallfraktionen ein bestimmtes Mindest-Behältervolumen vorzuschreiben. Dabei sei nach § 9 Abs. 1 Satz 3 2. HS LAbfG aber darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG nicht unterlaufen werde. Dieser gesetzlichen Vorgabe, das vorgenannte Gebot nicht zu unterlaufen, werde die Satzungsvorschrift des § 11 Abs. 2 AES nicht gerecht. Seien Behältergrößen gebührenbestimmend und sollten durch eine Satzung Mindest- Behältergrößen festgesetzt werden, so sei das Organisationsermessen durch den mit Änderungsgesetz vom 24. November 1998 eingeführten §§ 9 Abs. 1 Satz 3 2. HS LAbfG nunmehr eingeschränkt. Danach stelle sich die in § 11 Abs. 2 AES festgeschriebene Mindestfüllmenge von 7,5 l pro Person und Woche als mit höherrangigem Recht unvereinbar dar. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, bei der Bemessung der Mindest-Behältergrößen sei die Anreizfunktion zu beachten, zieht der Beklagte nicht in Zweifel. I. Im Übrigen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. 1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass 35 % des Restmülls aus Bioabfällen (Gemüse- und Obstabfällen usw.) bestehe. Diesen Wert hat das Verwaltungsgericht einem Schreiben des Beklagten vom Januar 1998 an alle Grundstückseigentümer in T. entnommen. Die Beschreibung der erwogenen Einführung der sog. Biotonne für "kompostierbare Haushaltsabfälle (ohne Grünabfall)" ist eindeutig bezogen darauf, dass "ca. 35 % des Restmülls aus Bioabfällen (Gemüse- und Obstabfälle usw.)" bestehe und deshalb bei Einführung der Biotonne die Restabfallmenge um "rund ein Drittel" vermindert werden könne. Dem tritt der Beklagte nicht substanziiert entgegen. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass seine damaligen Angaben inhaltlich unzutreffend gewesen sind. Zwar behauptet er nunmehr, der Anteil von 35 % enthalte sämtliche Garten- und Grünabfälle. Nähere Ausführungen, die diese Behauptung stützten könnten, enthält die Begründung des Zulassungsantrages jedoch nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass nach Darstellung des Beklagten die Angaben im Schreiben vom Januar 1998 auf kreisdurchschnittlichen Werten beruhten und nicht speziell für die Stadt T. ermittelt worden waren. Dementsprechend kommt auch der vorgelegten Vergleichsberechnung der Restmüllmenge für das Jahr 1999 ohne Grünschnitt und mit Grünschnitt keine Bedeutung zu. 2. Die Kausalität einer geringen Dimensionierung des Behältervolumens für eine illegale Entsorgung auf öffentlichen Flächen oder für eine fehlerhafte Benutzung des gelben Sacks wird lediglich behauptet, nicht aber dargelegt. 3. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Kammer habe in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt gelassen, dass bei der Festlegung von Mindest-Restmüllvolumina auch Reserven für unvorhergesehene Situationen, wie beispielsweise Festlichkeiten oder Wohnungsrenovierungen, eine Rolle spielen und zu entsprechenden "Reservezuschlägen" führen, trifft dies nicht zu. Insoweit hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 7/8) ausgeführt, die Frage könne offen bleiben, ob zu einem "absoluten Minimum" noch geringfügige Volumenzuschläge für zeitweilig erhöhtes Abfallaufkommen vorgenommen werden dürften. ... Dieser Gesichtspunkt sei hier nicht erheblich, weil das in § 11 Abs. 2 AES geregelte Mindestbehältervolumen von 7,5 l pro Grundstücksbewohner und Woche soweit über dem unteren Bereich des Spektrums des in der Stadt T. möglichen Vermeidungs-, Verwertungs- und Trennungsverhaltens liege, dass es für einen erheblichen Teil der Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung keinen Anreiz mehr bilde, Abfallmengen gering zu halten. Damit hat das Verwaltungsgericht hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass es sich mit der Frage von "Reservezuschlägen" befasst, diese aber nicht im Sinne der Auffassung des Beklagten beantwortet hat. a) Im Übrigen trifft die Behauptung des Beklagten nicht zu, dass in der Stadt T. Bioabfälle über das Restmüllgefäß entsorgt werden müssten. § 13 Abs. 4 Nr. 3 AES sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass Bioabfälle auf dem Recyclinghof des Abfallentsorgungsunternehmens bzw. an einer von der Stadt zu bestimmenden Stelle in haushaltsüblichen Mengen angeliefert werden können. Dass die in der Satzung vorgesehene Alternative zur Entsorgung von Bioabfällen tatsächlich besteht, hat der Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrages (Blatt Nr. 8) bestätigt. Hier hat er ausgeführt, das T1. Entsorgungssystem umfasse seit mehreren Jahren zusätzlich zu der Restmüllentsorgung auch die wöchentliche Entsorgung von Grün- und Strauchschnitt bis hin zur Entsorgung von Gemüseresten. Diese Sammlung finde wöchentlich in nahezu jedem Ortsteil mittels eines zentral aufgestellten 40 cbm-Containers im Wege des sogenannten Bringsystems statt. Ebenfalls könnten diese Abfallfraktionen zum Recyclinghof der Firma Koch gebracht werden. Es werde darauf hingewiesen, dass in den v.g. Containern größtenteils der Abfall entsorgt werde, der sich bei anderen Gemeinden in der sogenannten Biotonne wiederfinde. b) Dass sogenannte "problembehaftete" Bioabfälle, nämlich ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft (vgl. § 13 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 AES) im o.a. Anteil von 35 % am Restmüllaufkommen enthalten seien, wird nur behauptet, aber nicht substanziiert dargelegt. Im Übrigen spekuliert der Beklagte, wenn er ausführt: "Macht der Anteil der insoweit problematischen Bioabfälle beispielsweise 10 % der 35 % an Bioabfällen insgesamt aus, so hätte die Kammer allenfalls 25 % (= 2,3 l von 9,2 l) in Abzug bringen können mit der Folge, dass sich ein Mindest-Restmüllvolumen - in diesem Beispiel - von 6,9 l ergeben würde." In welchem Umfang "problembehaftete" Bioabfälle, unterstellt, sie seien im Anteil von 35 % enthalten, tatsächlich anzusetzen sind, wird nicht dargelegt. c) Letztlich fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung, aus welchen Gründen bei Beachtung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Anreizfunktion ein "Reservezuschlag" von mehr als 20 % (5,98 l/E zu 7,5 l/E) noch angemessen ist. II. Die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht dargelegt. Der Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe, die er bereits zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend gemacht hat, die aber, wie ausgeführt, selbst nicht dem Darlegungserfordernis entsprechen. III. Schließlich ist auch der mit der Begründung geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, es habe sich um eine Überraschungsentscheidung gehandelt, nicht dargelegt. Das vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommene Urteil im gleichgelagerten Verfahren 7 K 1342/01 wurde am 19. März 2004 verkündet und dem Beklagten mit Empfangsbekenntnis vom 7. April 2004 zugestellt, während die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne mündliche Verhandlung erst am 30. April 2004 ergangen ist. Im Übrigen hat der Beklagte in Kenntnis des Urteils vom 19. März 2004 - 7 K 1342/01 - mit Schreiben vom 26. April 2004 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Beklagte trägt nichts dazu vor, warum das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil dennoch unter Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs für ihn "überraschend" gewesen sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.