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Beschluss

9 B 401/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0511.9B401.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 182,29 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 182,29 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezüglich der gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgebrachten und dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, bei summarischer Prüfung bestünden keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 15. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2004, soweit mit ihm Entwässerungsgebühren erhoben worden sind. Die insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides erhobenen Einwände des Antragstellers gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Gebührenheranziehung sei in formell rechtmäßiger Weise erfolgt, greifen nicht durch. Sie berücksichtigen nicht, dass Gegenstand der im Hauptsacheverfahren erhobenen Anfechtungsklage der Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2004 in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides begegnet die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren hinsichtlich der Bestimmtheit keinen Bedenken. Der Widerspruchsbescheid lässt eindeutig den Antragsgegner als „erlassende Behörde" erkennen; zugleich werden der Gebührenmaßstab, der Gebührensatz, die Fälligkeit und der Zahlungsbetrag unzweifelhaft bestimmt. Auch die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides gerichteten Rügen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen: Die Beschwerdebegründung wirft grundlegende und vielschichtige Fragen im Rahmen der Auslegung des § 114a Abs. 3 GO NRW und dabei etwaig zu beachtender Vorgaben durch das Wasserrecht auf; damit untrennbar einhergehend werden die Aspekte der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht und der Satzungsbefugnis auf den Antragsgegner problematisiert. Insgesamt lassen sich die angesprochenen Gesichtspunkte mit den Mitteln der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht überwiegend in dem vom Antragsteller vertretenen Sinne klären. Das Verwaltungsgericht hat sich unter Heranziehung von Gesetzesmaterialien mit den vorbezeichneten Fragen auseinandergesetzt und mit beachtlichen Argumenten das Bestehen wirksamer Rechtsgrundlagen für die Gebührenheranziehung bejaht. Hinsichtlich grundlegender Fragen stimmt es insofern mit dem Ergebnis der kommunalaufsichtlichen Prüfung durch den Landrat des Kreises V. überein. Die in der Beschwerdebegründung hiergegen erneut umfangreich vorgebrachten Gegenpositionen des Antragstellers verdeutlichen, dass eine eingehende Prüfung im Hauptsacheverfahren erforderlich werden wird. Eine derartige Prüfung kann das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht leisten; es ist dafür auch nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund muss der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumindest als offen angesehen werden, was gemessen an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausreicht. Auch die Einwände betreffend die Einstellung der Verbandsbeiträge und des an die Stadtentwässerung T. GmbH (SEG) zu zahlenden Entgeltes in die Gebührenkalkulation führen nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch insofern nicht auf, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Bezüglich der Verbandsbeiträge ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich für den Antragsgegner um betriebsnotwendige Kosten handelt, weil dieser im Innenverhältnis gegenüber der Stadt T. zur Begleichung der Beiträge verpflichtet ist (vgl. § 4 Abs. 4 des Übertragungsvertrages zwischen der Stadt T. und dem Antragsgegner vom 14. Oktober 2003). Auf den vom Antragsteller problematisierten Umstand, dass der Antragsgegner selbst nicht Mitglied des Ruhrverbandes ist, kommt es deshalb voraussichtlich nicht an. Schließlich wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Ansatzfähigkeit des vom Antragsgegner an die SEG zu zahlenden Entgeltes aufgrund des Vertrages zur Überleitung des Bau- und Betriebsvertrages zur Stadtentwässerung vom 14. Oktober 2003 durch das Beschwerdevorbringen nicht ernstlich erschüttert. Hierzu reicht es nicht, die „Übertragung" des zwischen der Stadt T. und der SEG geschlossenen Betriebsführungsvertrages auf den Antragsgegner als problematisch zu bewerten. Denn das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats eine etwaig fehlende Ausschreibung in Bezug auf die Ansatzfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Kosten in der Kalkulation als grundsätzlich unbeachtlich eingestuft. Im Übrigen legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass bei Durchführung einer Ausschreibung im Ergebnis niedrigere Kosten in die Gebührenbedarfsberechnung eingeflossen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.