Beschluss
12 E 1025/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0519.12E1025.03.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren in der Wertstufe bis zu 5.000 DM festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren in der Wertstufe bis zu 5.000 DM festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 4.090,34 EUR (8.000,-- DM) festgesetzten Streitwerts begehrt, ist begründet. Der in Verfahren, die die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes bzw. von Kündigungen nach § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz betreffen, festzusetzende Streitwert, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 12 A 688/01 -, m.w.N. richtet sich hier noch nach §§ 13, 14 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vor der Umstellung des Kostenrechts auf Euro zum 1. Januar 2002 (vgl. dazu Art. 6 KostREuroUG vom 27. April 2001 - BGBl. I S. 751) und ist deshalb noch in DM anzugeben (vgl. § 73 GKG a. F. bzw. § 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 - BGBl. I S. 718). In Verfahren der vorliegenden Art ist - wie auch in vergleichbaren Verfahren, die die Zustimmung zur Kündigung im Bereich des Schwerbehindertenrechts betreffen - grundsätzlich der Auffangwert (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) und nicht etwa ein diesen Wert übersteigender Betrag des dreifachen Monatsgehalts oder des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts heranzuziehen, der für das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. bzw. § 42 Abs. 4 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 - BGBl. I S. 718 - maßgebend wäre. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003, a.a.O. sowie Beschluss vom 18. April 2005 - 12 E 419/04 - m. w. N. Daraus ist jedoch nicht herzuleiten, dass dies auch für Fälle gilt, in denen der Auffangwert den für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Wert übersteigt. Für derartige Fallgestaltungen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffangwert maßgebend ist und hierzu auf den sozialen Schutzzweck der arbeitsgerichtlichen Streitwertbestimmungen hingewiesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 5 C 39.89 -, MDR 1993, 584. Der Senat hält es für sachgerecht, diesen Schutzzweck in Fällen, in denen der für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgebende Wert nicht nur unwesentlich unter dem Auffangwert liegt, bei der Wertfestsetzung im Verwaltungsstreitverfahren in der Weise zu berücksichtigen, dass ein angemessener Betrag unterhalb des Auffangwerts zugrundegelegt wird. Hierbei orientiert sich der Senat an dem für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgebenden Wert. Dem trägt die Festsetzung in der im Tenor genannten Wertstufe Rechnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG a.F. Dieser Beschluss ist nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.