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Beschluss

19 A 4102/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0527.19A4102.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist am 5. 1949 in T. , ehemals Südwest-Afrika, heute Namibia, geboren. Er besitzt die namibische Staatsangehörigkeit. Der 1989 verstorbene Vater des Klägers, Herr I. I1. M. B. F. , wurde am 7. 1909 in L. , früher Südwest-Afrika geboren. Er heiratete am 18. 1947 die am 10. 1928 geborene Mutter des Klägers, Frau F1. N. E. F2. F. , geborene I2. . Der Vater des Klägers erwarb ausweislich des Certificate of Naturalization der ehemaligen Südafrikanischen Union vom 30. /1. 1949 die britische Staatsangehörigkeit. Der Staatsangehörigkeitserwerb erstreckt sich nach dem Inhalt der Urkunde auch auf den Kläger und seinen am 5. 1947 geborenen Bruder I. -K. . Der Großvater väterlicherseits des Klägers, Herr X. D. B1. F. , wurde am 21. 1878 in E1. bei E2. geboren. Er heiratete am 22. 1908 die 1881 geborene Großmutter mütterlicherseits, Frau F3. F. , geborene G. . Der Grovater wird in der Heiratsurkunde und in der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers als preußischer Staatsangehöriger bezeichnet. Der Kläger beantragte unter dem 2. Juni 1993 über die Deutsche Botschaft in Windhuk seine Einbürgerung und die Einbürgerung seiner drei Kinder. Die Deutsche Botschaft bat das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 9. September 1994, den Einbürgerungsantrag des Klägers in einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit "umzuwandeln", weil nach dem Schreiben des südafrikanischen Innenministeriums vom 25. Februar 1994 davon auszugehen sei, dass der Kläger unbeschadet der erfolgten Naturalisation die südafrikanische Staatsangehörigkeit schon mit der Geburt erworben habe. Auf die deutsche Übersetzung des Schreibens vom 25. Februar 1994 (Bl. 5 und 6 der Beiakte Heft 1) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25. April 1997 nahm der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zurück. Mit Formularantrag vom 15. März 2000 und Schreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2000 beantragte der Kläger erneut die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Juli 2000 ab und führte aus: Der Kläger habe die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch den am 30. /1. 1949 erfolgten Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit verloren. Denn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit sei auf Antrag erfolgt. Es habe sich auch um einen konstitutiven Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit gehandelt, weil der Vater des Klägers die 1924 durch Sammeleinbürgerung erworbene britische Staatsangehörigkeit 1942 durch Kollektivausbürgerung verloren habe. Mit dem am 2. September 1949 erfolgten Inkrafttreten des südafrikanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 44 des Jahres 1949 habe der Kläger zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt die südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben. Dieser rückwirkende Staatsangehörigkeitserwerb ändere jedoch nichts an dem am 30. /1. 1949 eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend: Er habe die britische Staatsangehörigkeit am 30. /1. 1949 nicht auf Antrag erworben. Der Einbürgerungsantrag seines Vaters habe sich nicht auf ihn bezogen, weil er bei Antragstellung noch nicht geboren gewesen sei. Die Eintragung in das Certificate of Naturalisation sei lediglich "automatisch" erfolgt. Das Gesetz Nr. 44 des Jahres 1949 sei bereits am 9. Juni 1949 in Kraft getreten mit der Folge, dass er unabhängig von seiner Einbeziehung in die Einbürgerung seines Vaters kraft Gesetzes die südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben und diese bereits am 30. /1. 1949 besessen habe. Soweit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag eintrete, sei damit bezweckt, Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Dieser Zweck müsse hier unberücksichtigt bleiben, weil die deutsche Regierung seinerzeit die in Südwest-Afrika lebenden Deutschen aufgefordert habe, nicht gegen die südafrikanische Staatsangehörigkeit zu votieren. Diese Aufforderung könne nur als bewusste Hinnahme der Mehrstaatigkeit seitens der deutschen Regierung verstanden werden. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 zurück. Zur Begründung vertiefte sie die Ausführungen in dem Bescheid vom 26. Juli 2000. Der Kläger hat bereits am 15. August 2001 Klage erhoben und sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen und festzustellen, dass er deutscher Staatsangehöriger sei. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren, weil er am 30. /1. 1949 auf Antrag die britische Staatsangehörigkeit erworben habe. Diesen Antrag habe sein Vater wirksam für ihn gestellt, weil er nach dem damaligen bürgerlichen Recht alleiniger Sorgerechtsinhaber gewesen sei. Die Einbürgerung des Klägers auf Antrag folge daraus, dass ein solcher Antrag nach dem damaligen südafrikanischen Staatsangehörigkeitsrecht zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung Minderjähriger gewesen sei. Der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit sei auch konstitutiv gewesen. Der Kläger habe die britische Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben können, weil sein Vater die britische Staatsangehörigkeit 1942 durch Sammelausbürgerung verloren habe. Diese Sammelausbürgerung sei nicht völkerrechtswidrig gewesen. Ob der Kläger durch das Gesetz Nr. 44 des Jahres 1949 mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Geburt die südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben habe, könne dahinstehen. Eine nachträgliche, rückwirkende Änderung der Rechtslage ändere nichts an dem bereits eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit auf Antrag. Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 15. Juli 2004 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger weiter vor: Während der Zeit, in der das frühere Südwest-Afrika aufgrund eines Mandats des Völkerbundes der ehemaligen Südafrikanischen Union unterstellt gewesen sei, sei es völkerrechtlich unzulässig gewesen, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse der in Südwest-Afrika lebenden deutschen Staatsangehörigen zu regeln. Völkerrechtswidrig sei auch die im Jahre 1942 erfolgte Sammelausbürgerung der Deutschen in Südwestafrika. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Einbürgerungsantrag seines Vaters auch für ihn, den Kläger, gestellt worden sei. Dagegen spreche, dass er bei Antragstellung noch nicht geboren gewesen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass er nach der damaligen südafrikanischen Praxis "automatisch" in die Einbürgerung seines Vaters und seines Bruders einbezogen worden sei. Seine etwaige Einbürgerung am 30. /1. 1949 gehe auch ins Leere, weil er durch das Gesetz 44 des Jahres 1949 mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Geburt die südafrikanische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Abgesehen davon habe die Einbürgerung am 30. /1. 1949 keine effektive britische Staatsangehörigkeit begründet. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und trägt ergänzend vor: Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Einbürgerung am 30. /1. 1949 die britische Staatsangehörigkeit nicht in vollem Umfang erworben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die zugelassene Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a VwGO, weil die Beteiligten sich hiermit im Erörterungstermin vom 10. Mai 2005 einverstanden erklärt haben. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juli 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises, weil er deutscher Staatsangehöriger ist. 1. Der am 5. 1949 ehelich geborene Kläger hat durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, RGBl S. 583, in der maßgeblichen Fassung der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942, RGBl I S. 40, (im Folgenden: RuStAG a. F.) erworben. Denn bei der Geburt des Klägers besaß sein Vater die deutsche Staatsangehörigkeit. a. Der Vater des Klägers hatte durch eheliche Geburt am 7. 1909 die preußische Staatsangehörigkeit und damit zugleich die Bundes- und Reichsangehörigkeit durch Abstammung (§§ 1, 3 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, RGBl. S. 355) erworben. Denn der 1878 geborene Großvater des Klägers wird in der vom Kaiserlichen Bezirksamt in L. am 22. 1908 ausgestellten Heiratsurkunde der Großeltern und in der vom Kaiserlichen Bezirksamt in L. ausgestellten Geburtsurkunde des Vaters des Klägers vom 27. Oktober 1909 als "königlich preußischer Staatsangehöriger" bezeichnet. Mit dem Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 am 1. Januar 1914 erhielten Großvater und Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit. b. Der Vater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit bis zur Geburt des Klägers nicht verloren. Er erwarb zwar die britische Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union. Hierdurch trat jedoch kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach den allein in Betracht kommenden Regelungen in § 25 RuStAG a. F. ein. aa. Der Großvater des Klägers erwarb kraft Gesetzes die britische Staatsangehörigkeit gemäß Abschnitt 2 des South West Africa Naturalization of Aliens Act Nr. 30 des Jahres 1924 (30/1924). Abgedruckt unter Nr. 1 b des von der Beklagten vorgelegten Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 3. Danach galt jeder volljährige Europäer, der Angehöriger einer der ehemals feindlichen Staaten war und am 1. Januar 1924 oder zu einer späteren Zeit, jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes 30/1924 in dem Gebiet seinen Wohnsitz hatte, mit Ablauf von sechs Monaten nach dem am 15. September 1925 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes von 30/1924 als eingebürgerter britischer Staatsangehöriger, wenn er der Einbürgerung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes 30/1924 widersprach. Diese Einbürgerung des Großvaters, der bei Inkrafttreten des Gesetzes 30/1924 seinen Wohnsitz in Südwest-Afrika hatte, erstreckte sich gemäß Abschnitt 10 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 4 von 1910 (4/1910), abgedruckt unter Nr. 1 b des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 4, auch auf den im Zeitpunkt der kraft Gesetzes erfolgten Einbürgerung des Großvaters noch minderjährigen Vater des Klägers. Vgl. auch Steinberg, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Südafrikanischen Union, 1955, S. 38. Mit dem Inkrafttreten des Union Nationality and Flags Act Nr. 40 des Jahres 1927 (40/1927) am 31. Mai 1928, durch das auch für Südwest-Afrika neben der britischen Staatsangehörigkeit eine eigene Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union eingeführt wurde, erwarben der Großvater und Vater des Klägers kraft Gesetzes auch die Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union, weil sie die britische Staatsangehörigkeit besaßen und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Großvater unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nach Südwest-Afrika eingewandert war. Vgl. zu den Voraussetzungen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union: Nr. 1 d des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 13, und Steinberg, a. a. O., S. 15. bb. Der gesetzliche Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit und der Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union führten nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. Danach verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgte, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach §§ 18, 19 RuStAG a. F. die Entlassung beantragt werden konnte. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat damit nur ein im Falle einer freiwilligen Hinwendung zu einem fremden Staat. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, Buchholz 130, § 25 RuStAG, Nr. 5, S. 9 (13 f.); Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., 2005, § 25 StAG Rdn 7. Eine dahingehende freie, unmittelbar auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit und der Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union gerichtete Willensentscheidung des Großvaters und des Vaters des Klägers lässt sich nicht feststellen. Es ist Nichts dafür ersichtlich, dass sie nicht kraft Gesetzes, sondern durch Einzeleinbürgerung die britische Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union erwarben. 2. Der Kläger hat die mit seiner Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. verloren. a. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat nicht dadurch ein, dass der Kläger wie sein am 5. 1947 geborener Bruder I. -K. in das seinem Vater erteilten Certificate of Naturalization vom 30. /1. 1949 einbezogen worden ist. Der Kläger hat hierdurch nach den damals in Südwest-Afrika geltenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften der Südafrikanischen Union die britische Staatsangehörigkeit nicht erworben, weil er sie bereits mit seiner Geburt erworben hatte. Daraus folgt zugleich, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. nicht eintrat. Denn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. setzte unter anderem voraus, dass tatsächlich eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben wird. BVerwG, Urteil vom 28. September 1993 - 1 C 25.92 -, NVwZ 1994, 387 (387); Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., 2005, § 25 StAG Rdn. 11; Steinmann, Die Staatsangehörigkeit der Deutschen aus Südwest-Afrika/Namibia, MDR 1994, 1066 (1068). Das ist nicht der Fall, wenn - wie hier - der Einbürgerungserwerb auf Antrag eine Staatsangehörigkeit betrifft, die der Antragsteller bei der Einbürgerung bereits besaß. aa. Der Kläger erwarb die britische Staatsangehörigkeit nicht durch Einbürgerung am 30. /1. 1949, weil die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen nach Kapitel 2, Abschnitt 5, Abs. 1 des British Nationality in the Union and Naturalization and Status of Aliens Act Nr. 18 des Jahres 1926 (18/1926), abgedruckt unter Nr. 1 c des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 8. nicht erfüllt waren. Diese Vorschrift, die durch das Gesetz 40/1927 und durch den Naturalization and Status of Aliens Act Nr. 35 des Jahres 1942 (35/1942), nicht geändert worden ist, Steinberg, a. a. O., S. 16, galt bis zum am 2. September 1949 erfolgten Inkrafttreten des South African Citizenship Act Nr. 44 des Jahres 1949 (44/1949). Vgl. zum Inkrafttreten des Gesetzes 44/1949: Nr. 1 g des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 19; Steinberg, a. a. O., S. 42. Nach Kapitel 2, Abschnitt 5, Abs. 1 des Gesetzes 18/1926 konnte der Minister, wenn er es für angezeigt hielt, auf Antrag eines Ausländers, der eine Einbürgerungsurkunde erhielt, in die Urkunde den Namen jedes Kindes des Ausländers aufnehmen, das vor dem Datum der (Ausstellung der) Urkunde geboren wurde und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hatte; das Kind wurde daraufhin britischer Staatsangehöriger, wenn es diese Staatsangehörigkeit nicht bereits besaß. Letzteres war in Bezug auf den Kläger der Fall. Er besaß am 30. /1. 1949 bereits die britische Staatsangehörigkeit, weil er sie mit seiner Geburt erworben hatte. bb. Rechtsgrundlage des Erwerbs der britischen Staatsangehörigkeit durch Geburt war Kapitel 1, Abschnitt 1, Abs. a des Gesetzes 18/1926. Danach wurde in der Südafrikanischen Union als geborener britischer Staatsangehöriger jede "innerhalb Seiner Majestät Herrschaftsgebiet und Treuepflicht" geborene Person angesehen. Diese Voraussetzungen lagen in Bezug auf den in Südwest-Afrika geborenen Kläger vor. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob er die britische Staatsangehörigkeit gemäß Kapitel 1, Abschnitt 1, Abs. b des Gesetzes 18/1926 (auch) durch Abstammung von seinem Vater erworben hatte, weil die (Sammel-) Ausbürgerung seines Vaters durch das Gesetz 35/1942 völkerrechtswidrig war. Vgl. zur Völkerrechtswidrigkeit der Sammelausbürgerung Steinmann, a. a. O., 1066 ff. aaa. Zum Herrschaftsgebiet "Seiner Majestät" gehörte auch Südwest-Afrika. (1) Kapitel 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a des Gesetzes 18/1926 betrifft nach seinem Wortlaut zwar nur die in der Südafrikanischen Union Geborenen. Nach Kapitel 3, Abschnitt 30 des Gesetzes 18/1926 war jedoch mit der Verwendung des Begriffs "Union" auch das damalige Mandatsgebiet Südwest-Afrika umfasst. Vgl. den Abdruck des Gesetzestextes in Nr. 1 c des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 10. Dementsprechend erwarb auch der in Südwest-Afrika geborene Kläger gemäß Kapitel 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a des Gesetzes 18/1926 durch Geburt die britische Staatsangehörigkeit. Vgl. zur Geltung des Gesetzes 18/1926 auch in Südwest-Afrika: Steinberg, a. a. O., S. 40. (2) Hinreichende Anhaltspunkte für eine andere Auslegung oder praktische Anwendung des Kapitels 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a des Gesetzes 18/1926 liegen nicht vor. (a) Die Regierung der Südafrikanischen Union hatte zwar nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch ihren Außenminister gegenüber dem Generalsekretär des Völkerbundes mit Schreiben vom 19. Juni 1929 die Auffassung vertreten, dass das Mandatsgebiet Südwest-Afrika kein Teil des "Herrschaftsgebietes Seiner Majestät" sei und deshalb die im Mandatsgebiet Südwest-Afrika geborenen Personen keine britischen Untertanen kraft Gesetzes seien. Vgl. auch Sternberg, a. a. O., S. 40. Es spricht jedoch Alles dafür, dass Kapitel 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a iVm Kapitel 3, Abschnitt 30 des Gesetzes 18/1926 tatsächlich nicht in diesem Sinne auslegt und angewendet wurde. Dies folgt aus dem von der Deutschen Botschaft in Windhuk vorgelegten Schreiben des Innenministeriums der Republik Südafrika vom 25. Februar 1994. Darin heißt es, dass Kinder, die bei oder nach dem am 1. Juli 1926 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes 18/1926 geboren worden seien, britische Staatsbürger aufgrund der Geburt gewesen seien. Das südafrikanische Innenministerium geht damit davon aus, dass auch die in Südwest-Afrika Geborenen die britische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hatten. Demnach entsprach die tatsächliche Auslegung und Anwendung des Gesetzes 18/1926 nicht der Äußerung des Außenministers der Südafrikanischen Union vom 19. Juni 1929. Folgerichtig ist dementsprechend auch die Auffassung der Deutschen Botschaft in ihrem Schreiben vom 9. Juni 1994 an das Bundesverwaltungsamt, dass in Südwest-Afrika geborene Kinder unbeschadet ihrer Einbeziehung in eine Naturalisationsurkunde ihrer Väter die britische Staatsangehörigkeit schon zuvor kraft Gesetzes erworben und dass sie die ebenfalls durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. verloren hätten. Ebenso Steinmann, a. a. O., 1068. (b) Angesichts der Erklärung des Außenministers der Südafrikanischen Union vom 19. Juni 1926 etwa verbleibende Zweifel an der tatsächlichen Auslegung und Anwendung des Kapitels 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a iVm Kapitel 3, Abschnitt 30 des Gesetzes 18/1926 gehen zu Lasten der Beklagten. Denn sie trägt die Beweislast dafür, ob eine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit später verlorengegangen ist. BayVGH, Urteil vom 22. März 1999 - 11 B 96.2183 -, DVBl 1999, 1218 (1218 f.). Die Beklagte hat auch keinen Beweisantrag gestellt oder Gesichtspunkte vorgetragen, die Veranlassung geben könnten, von Amts wegen weiter aufzuklären, ob die sich aus dem Schreiben des Südafrikanischen Innenministeriums vom 25. Februar 1994 ergebende Auslegung und Anwendung des Kapitels 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a iVm Kapitel 3, Abschnitt 30 des Gesetzes 18/1926 nicht den damaligen Gegebenheiten entsprach. Die Vertreterin der Beklagten hat in dem Erörterungstermin am 10. Mai 2005 erklärt, dass der Beklagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass das Mandatsgebiet Südwest-Afrika seinerzeit nicht als zum Herrschaftsgebiet "Seiner Majestät" gehörend angesehen wurde. bbb. Dem Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß Kapitel 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a des Gesetzes 18/1926 stand auch nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, das Gesetz 35/1942 entgegen. Die Kollektivausbürgerung der durch das Gesetz 35/1942 betroffenen Deutschen in Südwest-Afrika hatte nicht zur Folge, dass die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 35/1942 geborenen Abkömmlinge die britische Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnten. Nach Kapitel 1, Abs. 1 a des Gesetzes 35/1942 galt jede Person, die - wie der Großvater des Klägers - durch das Gesetz 30/1924 oder - wie der Vater des Klägers - durch das Gesetz 30/1924 iVm Abschnitt 10 Abs. 2 des Gesetzes 4/1910 bei Inkrafttreten des Gesetzes 35/1942 am 9. Mai 1942 britischer Staatsangehöriger war, als Ausländer im Sinne aller Gesetze der Südafrikanischen Union, des Mandatsgebietes Südwest-Afrika sowie des Hafens und der Siedlung Walfischbai. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch die nach der Kollektivausbürgerung geborenen Abkömmlinge der betroffenen Personen nicht die britische Staatsangehörigkeit erwerben konnten. Das Gesetz 35/1942 enthält keine dahingehende Regelung, obwohl es nahe gelegen hätte, die Wirkung des Gesetzes 35/1942 auch auf die nach Inkrafttreten des Gesetzes geborenen Abkömmlinge zu erstrecken, wenn dies damals gewollt gewesen wäre. ccc. Auch aus Kapitel 3, Abschnitt 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes 18/1926 lässt sich nicht herleiten, dass der Kläger die britische Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnte, weil sein Vater durch das Gesetz 35/1942 ausgebürgert worden war. Kapitel 3, Abschnitt 14, Abs. 1 Satz 1 bestimmte, dass jedes Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und von einer Person abstammt, die die britische Staatsangehörigkeit durch Erklärung der Ausländereigenschaft oder in sonstiger Weise verlor, ebenfalls die britische Staatsangehörigkeit verlor, es sei denn, dass das Kind beim Verlust der britischen Staatsangehörigkeit nicht nach dem Recht eines anderen Staates eingebürgert wurde. Diese Bestimmung betraf allein Kinder, die im Zeitpunkt des Verlustes der britischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern bereits geboren waren. ddd. Der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit durch Geburt war auch nicht wegen Verstoßes gegen Völkerrecht unwirksam. Die Völkerrechtswidrigkeit lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass Südwest-Afrika mit Inkrafttreten des Versailler Vertrages, RGBl 1919, S. 157, am 10. Januar 1920 Mandatsgebiet des Völkerbundes wurde. Der Völkerbund übertrug die Verwaltung des Mandatsgebietes "als integrierender Bestandteil" (vgl. Art. 22 Abs. 6 des Versailler Vertrages) des Mandatars Großbritannien, das seinerseits die Verwaltung auf die Südafrikanische Union übertrug. Welche Wirkungen die Verwaltung als Mandatsgebiet auf die Staatsangehörigkeit der dortigen Bevölkerung hatte, ist weder im Versailler Vertrag noch in dem zwischen dem Völkerbundsrat und der Mandatsmacht Großbritannien vereinbarten Mandatsvertrag vom 17. Dezember 1920 - auch als Mandatssatzung bezeichnet - näher geregelt. Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Zweiter Band, 1961, S. 462. Die Mandatskommission und der Völkerbundsrat beschäftigten sich mehrfach mit dieser Frage. Vgl. die Sitzungsnachweise und Beschlüsse bei Strupp/Schlochauer, a. a. O., S. 466. Der Völkerbundsrat stellte in der in seiner Sitzung vom 22. April 1923 angenommenen Resolution fest, dass die Einwohner Südwest-Afrikas die Staatsangehörigkeit der Mandatsmacht nicht erworben hätten und die Mandatsmacht nicht befugt sei, ihnen die Staatsangehörigkeit durch allgemeine Maßnahmen zu erteilen. Vgl. Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts, 2. Aufl., 1962, S. 35, Fn. 113; Verdross, Völkerrecht, 5. Aufl., 1964, S. 211; Dahm, Völkerrecht, Band I, 1958, S. 566, Fn. 5. Aus dieser Resolution lässt sich jedoch die Völkerrechtswidrigkeit des Erwerbs der britischen Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht herleiten. Denn dem Gesetz 30/1924, durch das die deutschen Staatsangehörigen in Südwest-Afrika kraft Gesetzes die britische Staatsangehörigkeit erhielten, ging das Londoner Abkommen vom 23. Oktober 1923 zwischen Deutschland und der Südafrikanischen Union - auch als de Haas- Smuts-Abkommen bezeichnet - voraus. In dem Abkommen, dem länger währende Erörterungen mit dem Völkerbundsrat vorausgegangen waren, erklärte sich Deutschland mit einer Kollektiveinbürgerung der Deutschen in Südwest-Afrika einverstanden und bereit, den Deutschen in Südwest-Afrika zu empfehlen, von dem ihnen gesetzlich eingeräumten Recht auf Ausschlagung der britischen Staatsangehörigkeit keinen Gebrauch zu machen. Vgl. Lichter, Die Staatsangehörigkeit nach deutschem und ausländischem Recht, 2. Aufl., 1955, S. 864; Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, II. Aufl., 1955, S. 191. Angesichts dieser einvernehmlichen Regelung zwischen Deutschland und der Südafrikanischen Union nach vorherigen Erörterungen mit dem Völkerbundsrat spricht Überwiegendes dafür, dass sowohl die durch das Gesetz 30/1924 erfolgte Sammeleinbürgerung als auch der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß Kapitel 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a des Gesetzes 18/1926 nicht völkerrechtswidrig war. Hinzu kommt, dass die Mandatskommission des Völkerbundes und der Völkerbundsrat, die sich auch nach dem Londoner Abkommen mit Fragen der Staatsangehörigkeit in Südwest- Afrika beschäftigten, vgl. die bei Strupp/Schlochauer, a. a. O., S. 466, genannten Sitzungen der Mandatskommission und des Völkerbundsrates bis zum Jahr 1929, den Gesetzen 30/1924 und 18/1926 nicht widersprachen. Strupp/Schlochauer, a. a. O., S. 467. Eine dahingehende Befugnis stand dem Völkerbundsrat zu. Denn er hatte nach Art. 22 Abs. 8 des Versailler Vertrages die Entscheidungsbefugnis darüber, welche Machtbefugnisse dem Mandatar zustanden, soweit diese Frage - wie in Bezug auf die Staatsangehörigkeit in Südwest-Afrika - durch den Versailler Vertrag und dem Mandatsvertrag nicht geregelt war. b. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit schließlich nicht deshalb gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. verloren, weil ihm durch Teil II, Kapitel 2, Abs. 2 des Gesetzes 44/1949, abgedruckt bei Sternberg, a. a. O., S. 64 ff., rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt die südafrikanische Staatsangehörigkeit verliehen worden ist. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes, auf den § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. keine Anwendung findet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F. und entspricht der ständigen Praxis des Senats in Verfahren der vorliegenden Art.