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Beschluss

12 A 2009/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0530.12A2009.02.00
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Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vorgebrachten Gründe führen nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich des weiterhin begehrten Teppichbodens sind die geltend gemachten medizinischen Gründe nicht hinreichend dargelegt. Die in Bezug genommene ärztliche Bescheinigung vom 12. März 2001, wonach bei dem Kläger chronisch rezidivierende Allgemeininfekte festgestellt wurden, gibt nichts dafür her, dass zur Beseitigung oder Linderung der bescheinigten Allgemeininfekte nur die Verlegung eines Teppichbodens in Frage kommt. Soweit die Ausstattung einer Wohnung mit einem Teppichboden eventuell eine Rechtfertigung bei Kindern im "Krabbelalter" finden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1991 -8 A 1297/89 -, FEVS 42, 119 (121), fehlt es ebenso an einer substantiierten Darlegung, dass ein Teppichboden notwendig ist, damit das - damals - zweijährige Kind des Klägers, das diesen einmal in der Woche besucht, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung über den "blanken Boden", hier ein Boden mit einem PVC-Belag oder einem ähnlichen Belag, krabbeln konnte. Soweit der Kläger sich in Bezug auf die zuerkannte Wohnungseinrichtung nicht auf gebrauchte Möbel verweisen lassen will, steht dies im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. BVerwG, Beschluss vom 18. November 1991 - 5 B 43.90 -, Buchholz 436.0 § 1 BSHG Nr. 9. Hinsichtlich des Vorbringens, die gewünschten Möbel könnten nicht zu dem vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Geldbetrag erworben werden, mangelt es an der substantiierten Darlegung der zur Verfügung stehenden Beschaffungsmöglichkeiten für Gebrauchtmöbel und der für die hier in Rede stehenden Möbel üblicherweise zu entrichtenden Kaufpreise. Soweit der Kläger in Bezug auf das weiterhin begehrte Küchenregal vorträgt, er könne seinen Hausrat nicht in einem einzigen Hängeschrank unterbringen, wird übersehen, dass dem Kläger nicht nur ein Hängeschrank, sondern auch eine Küchenanrichte und eine Spüle bewilligt worden ist. Ob und inwieweit diese zur Unterbringung des - im Übrigen nicht weiter aufgeschlüsselten - Hausrats geeignet sind, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Dementsprechend kommt der Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Der Zulassungsantrag des Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Antragsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Aus der Aufgabenstellung der Sozialhilfe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG folgt, dass bei der Hilfegewährung auf die jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist und die Hilfe es ihrem Empfänger ermöglichen soll, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Dieser Maßstab eignet sich allerdings nicht dazu, der Sozialhilfe die Gewährleistung eines sozialen Mindeststandards und eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen aufzugeben. Vielmehr vermag eine solche Betrachtungsweise sozialhilferechtlich nur Geltung zu beanspruchen, soweit auch sie sich am Menschenwürdeschutz orientiert. Nur im Rahmen dessen, was zur Führung eines menschwürdigen Lebens gehört, muss die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger Lebensgewohnheiten und Lebensumstände der übrigen Bevölkerung und eine Gleichstellung mit ihr ermöglichen. Unzulässig wäre danach eine Ausgestaltung der Hilfegewährung, die der Hilfeempfänger als diskriminierend empfinden müsste, weil sie ihn gegenüber der übrigen Bevölkerung herabsetzt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Ausgestaltung der Hilfegewährung als allgemein unzumutbar gewertet würde. Was jedermann als unzumutbar erscheint und was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten und Lebensumständen deshalb gemieden zu werden pflegt, darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch einem Sozialhilfeempfänger nicht zugemutet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 1991, a.a.O., Urteil vom 14. März 1991 - 5 C 70.86 -, FEVS 41, 397 ff. Konnte es hiernach zur Klärung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf einen Mehrzweckschrank, einen Tisch und eine Couchgarnitur oder 4 Stühle zur Möblierung seines Wohnzimmers hat, auf die Geltung einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Verkehrsanschauung breiter Kreise der Öffentlichkeit an, bedarf es im Rahmen des Zulassungsverfahrens zumindest ansatzweise der Darlegung entsprechender empirischer Erkenntnisse. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat sich lediglich auf die Wiedergabe der "hiesigen Auffassung" beschränkt, ohne mit Blick auf die dem Kläger lediglich gewährte Möblierung der Küche (u.a. Küchentisch, 2 Stühle) auf eine gefestigte Verkehrsanschauung verweisen zu können, die auch unter dem Aspekt der Beziehung zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben (§ 12 Abs. 1 BSHG) die Beschränkung eines Hilfeempfängers auf eine mit zwei Stühlen und einem Tisch möblierte Küche als zumutbar und nicht diskriminierend ansieht. Eine Ausnahme von dieser Darlegensobliegenheit wird allenfalls in den Fällen in Betracht kommen können, in denen das Bestehen oder Nichtbestehen einer derartigen Verkehrsauffassung offenkundig ist. Ein solcher Fall ist hier allerdings nicht gegeben, da das Verwaltungsgericht ersichtlich von einem Anspruch des Klägers auf Möblierung seines Wohnzimmers "als des gemeinhin zentralen Aufenthaltsortes in einer Wohnung" ausgegangen ist. Soweit der Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit verweist, sich die begehrten Einrichtungsgegenstände "teilweise sogar kostenlos" zu verschaffen, ist diese Behauptung auch nicht ansatzweise durch die Vorlage entsprechender Angebote belegt. Die Berufung ist auch auf den Antrag des Beklagten nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Denn die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine Wohnzimmereinrichtung zum sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalt gehört, ist einer der Generalisierung fähigen Beantwortung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).