Beschluss
6 A 699/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0603.6A699.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf eine Wertstufe bis zu 19.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf eine Wertstufe bis zu 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger hat zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargetan. Ihm steht ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld nicht zu. Ein derartiger Anspruch folgt nicht aus dem Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 28. Juli 1994, in dem festgestellt wird: "Sie erhalten gemäß § 47 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - Übergangsgeld. Die Höhe und Zahlungsweise des Übergangsgeldes ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Berechnung." Diesen Bescheid hat das LBV mit Bescheid vom 00.00.00 aufgehoben. Dass diese Verfügung zu beanstanden und durch das Verwaltungsgericht aufzuheben gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. In der Sache stellt sich diese Aufhebung als Widerruf im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar; denn der Bescheid des LBV vom 00.00.00 ist durch eine nach seinem Erlass eingetretene Änderung der Rechtslage, nämlich des § 47 Abs. 5 BeamtVG, in Widerspruch zum geltenden Recht geraten. Maßgeblich für die Frage, ob eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Verwaltungsaktes vorliegt, ist die Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses. Eine Rücknahme kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Vgl. hierzu: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 48 VwVfG, Rdnrn. 22 und 33. § 47 Abs. 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (BeamtVG a.F.) lautete: "Hat der Entlassene während des Bezuges des Übergangsgeldes ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, wird für dessen Dauer die Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen." Danach war für den Kläger die Zahlung des Übergangsgeldes während seiner Tätigkeit als Professorenvertretung lediglich unterbrochen. Nachdem diese Regelung mit Wirkung zum 00.00.00 dahingehend geändert wurde, dass sich das Übergangsgeld um Beträge aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 verringert, die der Beamte bezieht, steht dem Kläger ein Anspruch auf Übergangsgeld nicht mehr zu, weil die insoweit erfolgte Neuregelung auch auf ihn Anwendung findet. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 2. Mai 2003 - 6 A 180/02 - und vom 20. Oktober 2003 - 6 A 2341/03 - entschieden, dass § 47 Abs. 5 BeamtVG in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (BeamtVG n.F.) nicht nur Entlassungsfälle betrifft, die nach dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, sondern auch dann anwendbar ist, wenn - wie im Fall des Klägers - das Beamtenverhältnis bereits vorher beendet war und das Übergangsgeld bis zum 00.00.00 nicht oder nicht voll gezahlt worden ist, weil die Zahlung gemäß § 47 Abs. 5 BeamtVG a.F. unterbrochen war. Hierzu ist in den Gründen des Beschlusses vom 2. Mai 2003 u.a. ausgeführt: "§ 47 Abs. 5 BeamtVG n.F. ist auf das dem Kläger zustehende Übergangsgeld auch anzuwenden. Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, dass für ehemalige Beamte wie den Kläger, denen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 47 Abs. 5 BeamtVG Übergangsgeld ohne Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zustand und deren Beamtenverhältnis auf Zeit vor der Gesetzesänderung beendet war, denen aber wegen der früheren "Unterbrechungsregelung" das Übergangsgeld noch nicht (oder nicht voll) gezahlt worden war, die Änderung der Rechtslage nicht gilt. Aus der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Vorschrift des § 89 BeamtVG n.F. folgt im Gegenteil, dass der Gesetzgeber beim Übergangsgeld zwar in bestimmten Fällen weiterhin die Geltung des für den entlassenen Beamten günstigeren alten Rechts vorgesehen hat. Hierunter fällt der Kläger jedoch nicht, weil er bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen worden war. Eine für den Kläger günstigere Sicht folgt entgegen seiner Auffassung auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum Versorgungsreformgesetz 1998. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19. Dezember 1997 (Bundestags-Drucksache 13/9527) ist zwar zu Art. 6 Nr. 19 (§ 47) ausgeführt: "Das Übergangsgeld dient der vorübergehenden wirtschaftlichen Absicherung eines nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten. Dieser wirtschaftlichen Absicherung bedarf es in dem Maße nicht, in dem der Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht. Die Regelung stellt daher sicher, dass derartige Einkünfte künftig in vollem Umfang auf das Übergangsgeld angerechnet werden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel, künftig Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verstärkt auf Versorgungsleistungen anzurechnen." Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Änderung des - in der Form des Entwurfs Gesetz gewordenen - § 47 Abs. 5 BeamtVG für bereits entlassene Beamte wie den Kläger nicht gelten solle. Eine "künftige" Anrechnung von Einkünften umfasst vielmehr nach dem Wortsinn alle noch nicht abgeschlossenen Fälle, zu denen der des Klägers gehörte. Schließlich liegt in der Anwendung des § 47 Abs. 5 BeamtVG n.F. weder ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Neuregelung beinhaltet zwar in Fällen wie dem des Klägers eine sog. unechte Rückwirkung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Eine solche ist jedoch in der Regel und auch vorliegend zulässig. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung die Grenzen seiner Regelungsbefugnis nicht überschritten. Die Neuregelung muss von sachlichen Gründen getragen sein. Das öffentliche Interesse an der Änderung des bis dahin geltenden Rechts muss dabei nur ausnahmsweise hinter ein (überwiegendes) schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen zurücktreten, welches auf die Bewahrung der früheren, für sie günstigeren Rechtslage gerichtet ist. Die unechte Rückwirkung muss auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises beruhen und darf nicht unverhältnismäßig sein. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 76, 256 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1988, 329, und vom 24. März 1998 - 1 BvL 6/92 -, BVerfGE Band. 97, 378. Es ist nicht erkennbar, dass diese Erfordernisse nicht erfüllt sind. Der Gesetzgeber darf aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen treffen, die den jeweiligen Erfordernissen gerecht zu werden geeignet sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, a.a.O., und die Neuregelung des § 47 Abs. 5 BeamtVG ist, wie aus der oben zitierten Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Versorgungsreformgesetzes 1998 ersichtlich, von sachlichen Gründen getragen. Mit dem Zulassungsantrag ist auch nicht dargelegt, dass dem Kläger als einem Angehörigen des von der Neuregelung betroffenen Personenkreises ausnahmsweise ein Vertrauensschutz auf Beibehaltung der für ihn günstigeren Altregelung zur Seite steht, der die öffentlichen Belange an der Neuregelung überwiegt. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat im Beamtenversorgungsrecht durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes seine besondere Ausprägung erfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, a.a.O. Danach ist das öffentliche Dienstrecht unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Beamte dürfen in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auf eine angemessene Versorgung nicht enttäuscht werden. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass das dem Kläger als ehemaligem Zeitbeamten zustehende Übergangsgeld wegen der nunmehrigen Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, welches in der Zeit nach der Entlassung erzielt worden ist, nicht mehr alimentationsgerecht ist. Die vorübergehende wirtschaftliche Absicherung des Klägers durch ein Übergangsgeld ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch unter diesen Umständen gewährleistet. Zudem wurde die Zahlung des Übergangsgeldes nun nicht mehr durch das auf das Beamtenverhältnis auf Zeit folgende Beschäftigungsverhältnis des Klägers hinausgeschoben. Hiernach ist nicht erkennbar, dass die Gesetzesänderung den Kläger unverhältnismäßig hart getroffen hat. Der Umstand, dass er sich in seiner Hoffnung auf die Zahlung eines Übergangsgeldes in der nach der alten Rechtslage vorgesehenen Höhe enttäuscht sieht, ändert daran nichts." Der Senat verbleibt bei diesen rechtlichen Begründungen, die durch die Darlegungen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht ernstlich in Frage gestellt werden. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Aufhebung des Bescheides vom 00.00.00 aus anderen Gründen zu beanstanden wäre. Soweit er in diesem Zusammenhang ausführt: "Die Gesetzesänderung hat letztlich bewirkt, dass der Bescheid vom 00.00.00 rechtswidrig wurde. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.", und danach Umstände darlegt, die ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen seiner Person begründen sollen, greift dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil es sich - wie bereits ausgeführt - bei der von dem LBV ausgesprochen Aufhebung des Bescheides vom 00.00.00 nicht um eine Rücknahme sondern um einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW handelt, der anderen Voraussetzungen unterliegt als eine Rücknahme nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zum einen hat der Kläger schon nicht die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes dargelegt. Seinen in diesem Zusammenhang erfolgten Verweis auf weitere, ähnlich gelagerte Sachverhalte, die bei Gericht anhängig seien, hat er - etwa im Wege einer weiteren Konkretisierung - nicht weiter verfolgt, nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hat, "dass es - soweit ersichtlich - keinerlei entsprechende Parallelverfahren gibt." Zum anderen wurde die als grundsätzlich angesprochene Frage bereits beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behandelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).