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Beschluss

12 A 1110/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0606.12A1110.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu 30.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu 30.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs aus § 112 SGB-X i.V.m. § 105 SGB-X nicht für gegeben erachtet. Die Zuständigkeit der Klägerin als Trägerin der Sozialhilfe bestand sowohl nach dem Umzug der Frau Q. X. und ihres Sohnes aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin in eine privat von ihrem Bruder angemietete Wohnung in F. (Zeitraum vom 1. März bis 14. Mai 1982) als auch nach der Unterbringung des Kindes der Frau X. in einer Pflegefamilie (Zeitraum vom 15. Mai 1982 bis 31. Dezember 1993) gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. fort. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. bleibt die nach Abs. 1 der Vorschrift begründete Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe bestehen, wenn der Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragte Stelle die Unterbringung des Hilfeempfängers zur Hilfegewährung außerhalb seines Bereichs veranlasst hat oder ihr zustimmt. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowie den Gesetzesmaterialien schließt der Begriff der "Unterbringung" - auch bei der gebotenen engen Auslegung des Ausnahmetatbestandes des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. - einen Aufenthalt in einer privaten Unterkunft aus. Vgl. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 12. März 1975 - VI 35/75 -, FEVS 23, 425 ff. m.w.N. In seiner eigenen Wohnung "untergebracht" werden kann der Hilfeempfänger allerdings nur, wenn damit - wie hier zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - besondere Sozialhilfemaßnahmen verbunden sind. Vgl. Knopp/Fichtner, BSHG, 6. Aufl., § 97 Rdnr. 16 m. w. N. Ein Ortswechsel erfolgt "zur Hilfegewährung", wenn die Hilfebedürftigkeit für den am neuen Aufenthaltsort abzudeckenden Bedarf bereits am bisherigen Aufenthaltsort vorgelegen hat und der Ortswechsel der Abdeckung dieses Bedarfs dient. Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 13. Aufl. 1988, § 97 BSHG Rdn. 36. Dies ist hier der Fall. Die seinerzeit von der Klägerin intendierte Aufenthaltsnahme der ehemals drogenabhängigen Frau Q. X. und ihres Sohnes in der Nähe ihrer Familie diente aufgrund der zu erwartenden familiären Unterstützung und Wiedereinbeziehung in das familiäre Umfeld als fürsorgerische Maßnahme dem Ziel, das aufgrund der eingetretenen Vereinsamung von Frau X. und ihres labilen psychischen Zustandes - im Zuständigkeitsbereich der Klägerin - drohende "Abrutschen" in das Drogenmilieu zu verhindern, die psychische Verfassung von Frau X. und ihre Erziehungsfähigkeit zu stabilisieren sowie der "Wiedereingliederung in das Arbeitsleben mit dem Ziel der Unabhängigkeit von Sozialhilfe". Der von der Klägerin damals selbst festgestellte Hilfebedarf konnte in ihrem Zuständigkeitsbereich so nicht abgedeckt werden; hierzu war der Umzug nach F. erforderlich. Die danach über den schlichten Wechsel des Wohnortes hinausgehende fürsorgerische Zweckbestimmung der Hilfegewährung kennzeichnet im vorliegenden Fall die Unterbringung zur Hilfegewährung im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. Die Gefahr einer zu weiten Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. besteht nicht, weil nicht jede auswärtige Unterbringung zur Erweiterung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers führt und dieser die Erweiterung seiner Zuständigkeit durch die Notwendigkeit der Veranlassung bzw. der Zustimmung selbst in der Hand behält. Vgl. VGH Bad.-Württemberg, a.a.O. (S. 429). Soweit sich die Klägerin auf § 107 Abs. 2 BSHG a.F beruft, wird verkannt, dass diese Ausschlussklausel sich nur auf Erstattungen aufgrund von Pflichtwidrigkeiten nach § 107 Abs. 1 BSHG a.F. bezieht. Mit Blick auf die nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. fortbestehende Zuständigkeit der Klägerin kann die Gewährung von Reisegeld indes nicht als pflichtwidrig gewertet werden. Wie das Verwaltungsgericht im Folgenden ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hat die nach wie vor gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. zuständige Klägerin der Unterbringung des Kindes H. -H1. X. ab Mai 1982 in der Pflegefamilie in Kenntnis der Unterbringung des Kindes durch die fortwährenden Erstattungen über einen Zeitraum von mehr als 14 Jahren konkludent zugestimmt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz, 194 Abs. 5 VwGO. Nach der hier für das zweitinstanzliche Verfahren anzuwendenden Neufassung des § 188 VwGO ist die Gerichtskostenfreiheit entfallen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 2434/02 -, sowie BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 5 KSt 1/04 (5 C 54/02), juris. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung vor Neufassung durch Art. 1 KostRMoG, die nach Art. 1 §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 KostRMoG hier noch anwendbar ist. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit diesem Beschluss, der im übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).