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Beschluss

12 A 949/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0613.12A949.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu 8.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu 8.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der "Beschwerde", den der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in der Begründung der Zulassungsschrift als den hier allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung wertet, ist unbegründet. Der Rechtssache kommt nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die von der Klägerin für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Hilfebedarf bzw. eine Hilfegewährung im Sinne von § 107 BSHG auch vorliegt, wenn ein Sozialhilfeträger anstelle eines eigentlich vorrangigen Leistungsträgers Leistungen erbringt, und Hilfe nicht hätte gewähren müssen, wenn die vorrangige Leistung bereits rechtzeitig erbracht worden wäre, rechtfertigt keine Zulassung der Berufung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Septem-ber 1997 - 5 B 51.97 -, Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 3 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Dass die Klägerin nach § 107 BSHG keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der durch die Sozialhilfegewährung an Frau Q. vom 1. August 1994 bis 4. März 1996 in Höhe von insgesamt 13.731 DM entstandenen Kosten hat, hat das Verwaltungsgericht mit zwei selbständig tragenden Erwägungen begründet. Es hat einerseits ausgeführt, Frau Q. habe im Sinne von § 107 Abs. 1 BSHG nicht binnen eines Monats nach dem Umzug der Sozialhilfe bedurft. Unabhängig davon scheide ein Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf § 107 Abs. 2 BSHG aus, weil auch in den Monaten Mai bis Juli 1994 keine Sozialhilfe zu gewähren gewesen sei. Den Ausführungen zur ersten tragenden Begründungsalternative ist die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert entgegen getreten. Hinsichtlich dieser auf § 107 Abs. 1 BSHG gestützten Begründung kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht an. Denn danach hätte die Klägerin die Hilfe schon deshalb nicht gewähren müssen und kann sie dementsprechend nicht erstattet verlangen, weil der Bedarf im ersten Monat nach dem Umzug durch das gezahlte Arbeitslosengeld gedeckt werden konnte. Ungeachtet dessen dürfte es hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage auch an einem Klärungsbedarf fehlen. Ihre Beantwortung dürfte sich vielmehr ohne Weiteres aus der Systematik der zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen ergeben, und zwar so, wie dies das Verwaltungsgericht in seiner eingehenden rechtlichen Würdigung (Seite 11/12 des Urteilsabdrucks) näher ausgeführt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG ist die Gerichtskostenfreiheit für das nach Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren entfallen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 2434/02 - sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - KSt 1/04 - (5 C 54.02), juris. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2001 rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).