Beschluss
19 B 1942/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0615.19B1942.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt wird, die Antragsteller abzuschieben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt wird, die Antragsteller abzuschieben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsgegner innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) abzulehnen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Reiseunfähigkeit der Antragsteller zu 1. und 2. durch die Bescheinigungen des Facharztes Psychiatrie, Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin Dr. P. vom 5. August 2002 sowie durch die Atteste der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychoanalyse und Psychotherapie Dr. F. vom 18. Februar, 6. Mai und 4. August 2003 hinreichend glaubhaft gemacht ist. Beide Ärzte diagnostizieren übereinstimmend, dass die Antragsteller zu 1. und 2. psychisch erkrankt seien, insbesondere an Depressionen litten. Dr. P. ist der Auffassung, dass sich die Erkrankung der Antragsteller zu 1. und 2. im Falle einer Abschiebung in den Kosovo wesentlich verschlechtern werde. Nach Einschätzung von Dr. F. in ihren Attesten vom 4. August 2003 sind die Antragsteller zu 1. und 2. reiseunfähig; der Antragsteller zu 1. sei suizidgefährdet. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die fachärztlichen Bescheinigungen und Atteste seien nicht aussagekräftig, weil die Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. zu ihren Erlebnissen im Kosovo aufgrund erheblicher Widersprüche unglaubhaft seien, rechtfertigt dies keine Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es trifft zu, dass eine ärztliche Diagnose nicht aussagekräftig ist, wenn dem Arzt gegenüber unwahre Angaben gemacht worden sind. Ob dies der Fall ist, können die Verwaltungsgerichte grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde überprüfen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2005 - 19 B 1893/04 -, 24. Februar 2005 - 19 B 1417/04 -, und 22. Februar 2005 - 19 B 4407/03.A -, m. w. N. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ernsthaft in Betracht kommt, dass der Ausländer aufgrund seiner Erkrankung nicht vollständig und widerspruchsfrei über die krankheitsbegründenden Ereignisse berichten kann. In derartigen Fällen, insbesondere einer Traumatisierung des Ausländers, bedarf es der sorgfältigen Prüfung, ob zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Ausländers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl 2002, 53 (53); OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2005 - 19 B 1893/04 -, 5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A -, und 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, NVwZ-Beilage 2001, 109 (109). Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. teilweise erhebliche Widersprüche aufweisen und deshalb Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen. Dahingehende Zweifel hat auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 15. Juli 2003 geäußert. Ohne eine weitere Sachaufklärung, für die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum ist, lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die widersprüchlichen Angaben eventuell Folge der Erkrankung der Antragsteller zu 1. und 2. sind. Denn in den Bescheinigungen von Dr. P. und den Attesten von Dr. F. werden keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Antragsteller zu 1. und 2. geäußert. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Fachärzte der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsteller überhaupt nicht nachgegangen sind, sind nicht ersichtlich. Die Bescheinigungen von Dr. P. vom 5. August 2002 lassen erkennen, dass er sich umfassend mit dem Vortrag der Antragsteller zu 1. und 2. auseinandergesetzt hat. Dr. F. hat die Antragsteller zu 1. und 2. seit dem 6. Januar 2003 behandelt, so dass insbesondere angesichts der von ihr angeführten langjährigen Berufserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass sie ebenfalls der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. nachgegangen ist. Beide Fachärzte haben in ihren Bescheinigungen und Attesten allerdings nicht ausdrücklich zur Glaubwürdigkeit der Antragsteller zu 1. und 2. Stellung genommen. Insoweit bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, den Antragstellern zu 1. und 2. unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 1 AufenthG) die Beibringung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. P. und Dr. F. aufzugeben oder eine Begutachtung durch einen anderen Facharzt anzuordnen. Da für den Antragsgegner ausländerrechtlich keine Verpflichtung besteht, einen Amtsarzt mit der weiteren Begutachtung zu beauftragen, OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 19 B 1893/04 -, hat der Senat Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses neu gefasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).