Beschluss
6 B 547/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0616.6B547.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese Kosten tragen die Beigeladenen selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese Kosten tragen die Beigeladenen selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller und die Beigeladenen verrichten Dienst als Kriminaloberkommissar bzw. Polizeioberkommissare und Regierungsoberinspektor bei dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen (IAF). In seiner aktuellen Regelbeurteilung wurde der Antragsteller im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO im Gesamturteil und in den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Sozialverhalten" mit 3 Punkten und im Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" mit 4 Punkten benotet. Den Beigeladenen wurden in ihren aktuellen Regelbeurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO ebenfalls im Gesamturteil 3 Punkte zuerkannt. 12 Beigeladene erhielten in den ersten drei Hauptmerkmalen jeweils einmal 4 und zweimal 3 Punkte, wobei der Beigeladene zu 16. zusätzlich im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" - mit 3 Punkten - beurteilt wurde. Die Beigeladenen zu 7. und 8. sowie 13. und 14. wurden in allen Hauptmerkmalen - mit Ausnahme des nicht bewerteten Merkmals "Mitarbeiterführung" - mit 3 Punkten beurteilt. Dem IAF sind mit Wirkung vom 00.00.0000 25 Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (II. Säule) zugewiesen worden. Neun dieser Planstellen sind besetzt worden, und zwar mit Beamten, die in ihrer aktuellen Regelbeurteilung im Gesamturteil 4 Punkte erzielt haben. Das IAF beabsichtigt, die verbliebenen 16 Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, soweit im Rahmen der aktuellen Beurteilungen hinsichtlich der Hauptmerkmale Beurteilungsunterschiede von lediglich einer Notenstufe aufgetreten seien, folge daraus kein für die Beförderungsentscheidung relevanter Beurteilungsvorsprung. Aus der Leistungskonstanzbetrachtung habe sich ebenfalls keine hinreichend sichere weitere Differenzierungsmöglichkeit ergeben, so dass die Auswahlentscheidung aufgrund von Hilfskriterien (Verweildauer im statusrechtlichen Amt unter Berücksichtigung der Frauenförderung, Ernennung im Eingangsamt) getroffen worden sei. Dem Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ihm zum 00.00.0000 zugewiesenen, noch nicht besetzten Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (II. Säule) nicht mit Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Dienstherr habe im Einzelfall zu prüfen, ob die zu vergleichenden Beurteilungen Unterschiede aufwiesen, die eine Entscheidung über deren inhaltliche Auswertung erforderten. Er könne sich einer wertenden Betrachtung der Einzelfeststellungen nicht dadurch entziehen, dass er - so wie der Antragsgegner dies praktiziert habe - bestimmte Unterschiede in den Einzelfeststellungen von vornherein grundsätzlich nicht für bedeutsam halte. Vorliegend seien sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen im Gesamtergebnis gleich beurteilt worden. Es ergäben sich jedoch teilweise erhebliche Abweichungen in der Bewertung der bei allen Bewerbern beurteilten Hauptmerkmale. Angesichts dieses Befundes sei die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Außerachtlassung der Einzelfeststellungen zu den Hauptmerkmalen fragwürdig. Das Beurteilungssystem nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 - MBl. NRW S. 278 - (BRL Pol) sehe nur fünf Notenstufen für vier Hauptkriterien und das Gesamtergebnis der Beurteilung vor. Daher sei ein Unterschied von einem Punkt auch angesichts des Gewichts des Gesamtergebnisses nicht als geringfügig anzusehen. Dies gelte erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur drei der vier möglichen Hauptmerkmale in den Qualifikationsvergleich einbezogen werden könnten. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung den Vorzug vor einem der Beigeladenen erhalte. Mit der Beschwerde macht der Antragsgegner geltend: Entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts treffe es nicht zu, dass Unterschiede in den Einzelfeststellungen von vornherein als nicht bedeutsam erachtet worden seien. Für die Annahme eines hinreichend sicher feststellbaren Qualifikationsvorsprungs eines Bewerbers seien die Abweichungen aber nicht ausreichend gewesen. Im Ergebnis sei die Entscheidung, Unterschiede bei der Bewertung der Hauptmerkmale von nur einem Punkt als nicht entscheidungserheblich anzusehen, darauf zurückzuführen, dass im Aufsichtsbereich der ehemaligen Direktion für Ausbildung der Polizei NRW (PAD) sowie bei den ehemaligen Polizeifortbildungsinstituten O. und "D. T. " N. die in Nr. 8.2.2 BRL Pol vorgesehene Anwendung von Richtsätzen nur bei der Festlegung der Gesamtnoten, nicht aber auch bei der Bewertung der Hauptmerkmale beachtet worden sei. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass lediglich eine eingeschränkte Vergleichbarkeit der Beurteilungen wegen der Nichtberücksichtigung von Richtsätzen im Rahmen der Bewertung der Hauptmerkmale gegeben sei. Hinzu komme, dass die Beurteilungen von verschiedenen Endbeurteilern stammten. Eine generelle Vergleichbarkeit von Beurteilungen der ehemals selbständigen Aus- und Fortbildungsinstitute der Polizei NRW stehe auch deshalb in Frage, weil die Vergleichsgruppen bei den personell schwächeren Polizeieinrichtungen zu klein gewesen seien. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Die Begründung, die der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, im Rahmen der Beförderungsauswahl Unterschieden in der Beurteilung der Hauptmerkmale erst bei einer Notendifferenz von mehr als einem Punkt Bedeutung beizumessen, trägt diese Entscheidung nicht mit der Folge, dass sich die Auswahlentscheidungen als fehlerhaft erweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 - und vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, trifft den Dienstherrn, sofern die mit gleichem Gesamturteil abschließenden Beurteilungen in Einzelfeststellungen Unterschiede aufweisen, deren Berücksichtigung im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nahe liegt oder sich gar aufdrängt, eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er den Unterschieden gleichwohl keine Bedeutung beimessen will. Vorliegend drängt sich eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 7. und 8. sowie 13. und 14. auf, da der Antragsteller in den Hauptmerkmalen eine um einen Punkt bessere Bewertung als diese Beigeladenen erhalten hat. Der hiernach für die Entscheidung, den dargelegten Beurteilungsunterschieden keine Bedeutung beizumessen, bestehenden Begründungs- und Substantiierungspflicht ist der Antragsgegner nicht rechtsfehlerfrei nachgekommen. Denn die für die Außerachtlassung der Beurteilungsunterschiede gegebene Begründung ist nicht stichhaltig. Dies gilt zunächst für die Erwägung des Antragsgegners, im Aufsichtsbereich der ehemaligen PAD mit den seinerzeit nachgeordneten vier Polizeiausbildungsinstituten sowie in den beiden ehemaligen Polizeifortbildungsinstituten O. und "D. T.--- ring " N. seien - entgegen der Bestimmung der Nr. 8.2.2 Abs. 1 BRL Pol - die Richtsätze bei den Bewertungen der Hauptmerkmale nicht angewendet worden. Mit dieser Begründung den aufgetretenen Notendifferenzen keine Bedeutung beizumessen, erscheint als nicht sachgerecht. Denn weder die betroffenen Beamten noch der Antragsgegner haben Anlass gesehen, die Beurteilungen nach ihrer Erteilung in Frage zu stellen. Dass die Beurteilungen im konkreten Einzelfall Leistung und Befähigung des jeweiligen Beamten nicht zutreffend widerspiegeln und ohne die vom Antragsgegner geltend gemachte Beurteilungspraxis anders ausgefallen wären, ist in keiner Weise erhärtet und entspräche einer bloßen Vermutung, die selbst der Antragsgegner nicht anstellt. Im Hinblick darauf muss sich der Antragsgegner an den von den Betroffenen akzeptierten und von ihm nicht aufgehobenen Beurteilungen festhalten lassen. Die Begründung des Antragsgegners für die Vernachlässigung der Beurteilungsunterschiede geht ferner fehl, soweit er geltend macht, dass die in der Auswahl befindlichen Beförderungsbewerber von unterschiedlichen Endbeurteilern beurteilt worden seien. Da die BRL Pol ein stark schematisiertes Beurteilungsverfahren vorsehen, ist auch bei Beurteilungen, die von unterschiedlichen Dienststellen und unterschiedlichen Endbeurteilern stammen, eine Vergleichbarkeit gegeben. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 6 B 2026/04 - m. w. N. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus ausgeführt hat, eine generelle Vergleichbarkeit von Beurteilungen der ehemals selbständigen Aus- und Fortbildungsinstitute der Polizei NRW stehe auch deshalb in Frage, weil die Vergleichsgruppen bei den personell schwächeren Polizeieinrichtungen zu klein gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Fall, in dem die für eine Vergleichsgruppe erforderliche Mindestzahl nicht erreicht wird, in den BRL Pol ausdrücklich Berücksichtigung gefunden hat, nämlich im letzten Absatz der Nr. 8.2.2. Diese Bestimmung ist im Übrigen den Darlegungen des Antragsgegners zufolge von den Institutsleitern auch angewandt worden. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens lässt sich schließlich auch nicht annehmen, der aufgezeigte Fehler im Auswahlverfahren sei nicht potentiell kausal für das Auswahlergebnis gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.