Beschluss
19 B 2245/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0621.19B2245.04.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Antragstellerin abzuschieben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Antragstellerin abzuschieben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt. Die Antragstellerin hat sowohl mit Blick auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung einen Anordnungsgrund als auch aus den nachfolgenden Gründen einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Senat versteht im vorliegenden Fall den Hauptantrag (Untersagung der Abschiebung bis zur Entscheidung des Petitionsausschusses über die Petition der Antragstellerin vom 23. September 2004) und den Hilfsantrag (Untersagung der Abschiebung bis zu einer Untersuchung der Antragstellerin durch das Gesundheitsamt) als ein (einheitliches) Begehren auf Gewährung von Abschiebungsschutz, das auf zwei verschiedene Gründe gestützt wird. Deshalb gibt der Senat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang statt, obwohl für ein Begehren auf Untersagung der Abschiebung bis zur Entscheidung über die Petition der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Untersagung der Abschiebung bis zur Entscheidung über die Petition der Antragstellerin kommt nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 8. November 2004 mitgeteilt hat, dass sie auch im Falle des Unterliegens der Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Ausgang des Petitionsverfahrens abwarten werde. Damit hat die Antragsgegnerin ihre im Schriftsatz vom 11. Oktober 2004 vertretene Auffassung, die Petition stehe einer Abschiebung nicht entgegen, aufgegeben. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin nach dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1997 - 2/43.36 - allgemein/43.44/43.48 - einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Dauer des Petitionsverfahrens hatte. Dem stand insbesondere nicht entgegen, dass nach dem Erlass eine Duldung nicht erteilt werde, wenn auf der Grundlage des § 55 Abs. 4 AuslG rechtskräftig entschieden war, dass die Abschiebung des Ausländers zulässig war. Eine solche rechtskräftige Entscheidung liegt in Bezug auf die Antragstellerin nicht vor. Nach der Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. September 1999 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg über die Klage (13 K 4297/98.A) der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 1998 nicht durch Urteil entschieden, weil die Klage gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen galt. Damit ist lediglich bestandskräftig, nicht aber, wie von § 55 Abs. 4 AuslG vorausgesetzt, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 18 B 9/91 -, juris = NWVBl 1991, 250 f., rechtskräftig entschieden, dass die Abschiebung der Antragstellerin zulässig ist. Ob und mit welchem Inhalt der Erlass vom 7. Januar 1997 nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fortgilt, müsste, wenn es darauf ankäme, durch Anfrage beim Erlassgeber geklärt werden. Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 24 L 334/05 -. Die Antragstellerin hat aber deshalb einen Anspruch auf Untersagung der Abschiebung glaubhaft gemacht, weil bei summarischer Prüfung das im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren zu berücksichtigende inlandsbezogene Abschiebungs- oder Ausreisehindernis der Reiseunfähigkeit (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) vorliegt. Reiseunfähigkeit setzt voraus, dass unmittelbar durch die Abschiebung oder als Folge der Abschiebung der Gesundheitszustand der Antragstellerin (in körperlicher oder psychischer Hinsicht) wesentlich verschlechtert wird. Wesentlich ist die Verschlechterung nur dann, wenn sie deutlich über diejenigen körperlichen oder psychischen Folgen hinausgeht, die eine Abschiebung notwendig für jeden Ausländer mit sich bringt oder die üblicherweise mit einem solchen Vorgang einhergehen. Ein derartiges inlandsbezogenes Abschiebungshindernis kann auch bei einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen. Das ist der Fall, wenn mit der posttraumatischen Belastungsstörung eine beachtliche Suizidgefahr einhergeht oder aus anderen Gründen das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers im Falle der Abschiebung wesentlich verschlechtert. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2005 - 19 B 1839/04 -, 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 -, und 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 - . Diese Voraussetzungen sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diesen Befund haben übereinstimmend diagnostiziert: die Amtsärztin N. in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2000, die Amtsärztin S. -F. in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2001, der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. in seinen Bescheinigungen vom 14. September 2000, 19. März, 16. Juli und 17. September 2001, 18. März, 17. Juni und 16. Dezember 2002, 16. Juni, 18. September und 11. Dezember 2003 sowie 8. März, 11. Mai und 27. Juli 2004, die praktische Ärztin und Diplom-Psychologin C. in ihren Bescheinigungen vom 24. Juli und 12. Oktober 2000, 18. Juni und 13. September 2001 sowie 28. Februar, 17. Juni und 16. September 2002, und die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U. vom 17. März, 16. Mai und 18. September 2003 sowie 9. März und 12. Mai 2004. Während die privatärztlichen Atteste keine ausdrückliche Aussage zu der Frage enthalten, ob mit der posttraumatischen Belastungsstörung der Antragstellerin eine Reiseunfähigkeit einhergeht, wird diese Frage in den zwei amtsärztlichen Stellungnahmen ausdrücklich bejaht. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind zwar vier Jahre alt und damit nicht geeignet, eine aktuelle Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu belegen. Bei summarischer Prüfung ist eine aktuelle Reiseunfähigkeit aber deshalb hinreichend glaubhaft gemacht, weil aus den privatärztlichen Stellungnahmen übereinstimmend hervorgeht, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht gebessert hat. Vor diesem Hintergrund spricht vorbehaltlich einer weiteren Sachaufklärung, für die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum ist, Vieles dafür, dass nicht nur die posttraumatische Belastungsstörung, sondern auch die von den Amtsärztinnen diagnostizierte Reiseunfähigkeit infolge der posttraumatischen Belastungsstörung fortbesteht. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen und privatärztlichen Feststellungen bestehen nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die posttraumatische Belastungsstörung auf unrichtigen Angaben der Antragstellerin beruht. Auch die Antragsgegnerin hat keine konkreten dahingehenden Anhaltspunkte aufgezeigt. Ihr Hinweis darauf, dass der 17. Senat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2003 - 17 B 109/03 - in dem dort entschiedenen Einzelfall die Diagnosen von Dr. L. und Frau C. als nicht überzeugend gewertet hat, begründet im vorliegenden Verfahren schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen von Dr. L. und Frau C. , weil ihre Diagnose amtsärztlich bestätigt worden ist. Abgesehen davon lässt sich dem Beschluss des 17. Senats nicht entnehmen, dass die Diagnosen von Dr. L. und Frau C. generell nicht aussagekräftig sind. Ob die Antragstellerin derzeit tatsächlich reiseunfähig ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Die genannten ärztlichen Stellungnahmen bieten jedenfalls einen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Abschiebung der Antragstellerin nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung verantwortet werden kann. Es bleibt der Antragsgegnerin unbenommen, entweder selbst eine weitere Begutachtung zur Frage der Reisefähigkeit anzuordnen oder der Antragstellerin eine solche Begutachtung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 1 AufenthG) aufzugeben. Ausländerrechtlich besteht für den Antragsgegner keine Verpflichtung, einen Amtsarzt mit der weiteren Begutachtung zu beauftragen. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 19 B 1893/04 -. Dem hat der Senat dadurch Rechnung getragen, dass er nicht, wie von der Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag beantragt, die vorläufige Untersagung der Abschiebung bis zur Feststellung ihrer Reisefähigkeit durch das Gesundheitsamt angeordnet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).