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Urteil

7 A 3611/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0621.7A3611.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1. als Gesamtschuldner 85 Hundertstel und die Klägerin zu 2. 15 Hundertstel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1. als Gesamtschuldner 85 Hundertstel und die Klägerin zu 2. 15 Hundertstel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 2. ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 7, Flurstück 1167 in C. H. -I. , das im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 84/3 - Schulzentrum I. - der Stadt C. H. vom 11. Mai 1978 (im Folgenden: 1. Änderung) liegt, deren Genehmigung durch den Regierungspräsidenten Köln am 23. September 1978 bekannt gemacht wurde. Die 1. Änderung trifft u.a. für die Fläche des klägerischen Grundstücks folgende Festsetzungen: Fläche für den Gemeinbedarf (Schulzentrum); Mischgebiet; offene Bauweise; Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 1,0; höchstens 4 Vollgeschosse. Die Gemeinbedarfsfläche ist mit der Fläche des Mischgebiets identisch. Darüber hinaus weist der Bebauungsplan zwei allgemeine Wohngebiete und öffentliche Verkehrsflächen aus. Im gesamten Plangebiet sind die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen festgesetzt. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1 der 1. Änderung bestimmt: "Im Bereich der `Fläche für den Gemeinbedarf (Schulzentrum)´ ist bei ausreichendem natürlichen Geländegefälle talseitig der Ausbau eines weiteren Vollgeschosses zulässig." Die textliche Festsetzung Nr. 1.2 der 1. Änderung betrifft ein so genanntes technisches Geschoss im Bereich der "Fläche für den Gemeinbedarf (Schulzentrum)". In der Begründung zur 1. Änderung wird ausgeführt, zur Sicherheit der Schulkinder und Verkehrsteilnehmer sei es erforderlich, die geplante öffentliche Straße zwischen den baulichen Anlagen des Schulzentrums I. entfallen zu lassen, wodurch ferner eine Beeinträchtigung des Schulunterrichts vermieden werde. Es sei vorgesehen, die Fläche für den Gemeinbedarf (Schulzentrum) zu erweitern bzw. aus funktionellen Gründen neu abzugrenzen. Um diese Maßnahmen durchführen zu können, sei eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 84/3 erforderlich. Zur Durchführung der 1. Änderung seien u.a. Gemeinbedarfsflächen zu erwerben. Der der 1. Änderung zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 84/3 der ehemaligen Stadt C1. (im Folgenden: Bebauungsplan) war am 18. Juli 1974 als Satzung beschlossen worden. Seine Genehmigung durch den Regierungspräsidenten Köln war am 9. November 1974 unter der Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 84/3, C1. -I. , nördlicher Ortskern" bekannt gemacht worden. Außer allgemeinen Wohngebieten und öffentlichen Verkehrsflächen weist er zwei durch von der 1. Änderung aufgehobene Verkehrsflächen getrennte Flächen für den Gemeinbedarf "Schule" aus. Die Gemeinbedarfsflächen enthalten folgende Festsetzungen: Höchstens vier Vollgeschosse, offene Bauweise, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 1,0, Flachdach. Das klägerische Grundstück liegt in der südlichen Gemeinbedarfsfläche. Die Klägerin zu 2. verhandelte mit der Stadt C. H. über einen freihändigen Erwerb des Grundstücks. Schließlich verkaufte sie es am 22. Februar 2002 zu einem Preis von 92.000,00 Euro an die Kläger zu 1. Die Benachrichtigung des Notars über den Kaufvertrag ging am 27. Februar 2002 bei dem Beklagten ein. Der Beklagte übte nach Anhörung mit am 24. April 2002 zugestelltem Bescheid vom 23. April 2002 das (allgemeine) Vorkaufsrecht gegenüber der Klägerin zu 2. aus. Den Klägern zu 1. wurde ebenfalls am 24. April 2002 eine Durchschrift dieses Bescheides mit eigenständiger Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Die Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 26. Juli 2002 zurück. Zur Begründung ihrer am 14. August 2002 erhobenen Klage haben die Kläger wie bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht: Dem Beklagten stehe kein Vorkaufsrecht zu, weil der Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung ungültig sei. Diese enthalte für das streitige Grundstück die irreführende "Doppelfestsetzung" einer Fläche für den Gemeinbedarf und eines Baugebiets, dessen einzige zulässige Nutzung in der Gemeinbedarfsnutzung bestehe. Die Baugebietsfestsetzung stelle einen "Etikettenschwindel" dar. Sie sei nicht mit dem Normenkontrollurteil des OVG NRW vom 8. Dezember 1983 - Az.: 11a NE 52/82 - vereinbar. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 23. April 2002 und die Widerspruchsbescheide vom 26. Juli 2002 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt: Die Doppelfestsetzung in der 1. Änderung sei zulässig, weil der Inhalt des Bebauungsplans eindeutig bleibe. Die Stadt habe die Gebietsart festgesetzt, um auch Festsetzungen zum Maß der Nutzung treffen zu können. In der Literatur werde die von den Klägern angeführte Entscheidung des OVG NRW kritisiert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2004 abgewiesen, weil der Beklagte sein Vorkaufsrecht auf die in der 1. Änderung des Bebauungsplans ausgewiesene Fläche für den Gemeinbedarf habe stützen können. Diese Festsetzung sei nicht widersprüchlich, weil die Auslegung eindeutig ergebe, dass die Stadt allein eine Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer am 21. Juli 2004 eingelegten Berufung tragen die Kläger unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen vor: Die Ausübung des Vorkaufsrechts entbehre einer Grundlage, weil die Ausweisung der Fläche für den Gemeinbedarf durch die 1. Änderung unwirksam sei. Entweder sei sie wegen der gleichzeitigen Festsetzung eines Mischgebiets irreführend und widersprüchlich, oder die Festsetzung habe den Katalog der vom BauGB und der BauNVO vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten verlassen, weil wegen Ausschlusses jeglicher mischgebietstypischer Nutzung statt eines Mischgebiets in Wahrheit ein Sondergebiet für ein Schulzentrum festgesetzt worden sei. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihrem Antrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen und Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts trägt er weiter vor: Die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche fülle den durch das Mischgebiet vorgegebenen Rahmen der zulässigen Nutzungen näher aus. Die Doppelfestsetzung könne gegebenenfalls auch auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden. Danach wäre ein Mischgebiet festgesetzt und zugleich aus besonderen städtebaulichen Gründen vorgeschrieben worden, dass nur eine bestimmte Art der in einem Mischgebiet zulässigen baulichen Anlagen, nämlich ein Schulzentrum, zulässig sei. Dass die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebiets gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO gewahrt bleibe, könne man in den Fällen des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht fordern, weil die Bestimmung anderenfalls in den Fällen, in denen nur bestimmte Anlagen zugelassen würden, leer liefe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Aufstellungsvorgänge zur 1. Änderung sowie zum Bebauungsplan der ehemaligen Stadt C1. Nr. 84/3 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat das ihm zustehende Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht u.a. beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts liegen vor. Der Beklagte hat die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber der Klägerin zu 2. als Verkäuferin durch Verwaltungsakt geltend gemacht und diesen Verwaltungsakt den von der Ausübung des Vorkaufsrechts betroffenen Käufern, den Klägern zu 1., die den Verwaltungsakt anfechten können (§ 28 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 BauGB), gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwVfG NRW bekannt gegeben. Der Beklagte kann sich für die Ausübung des Vorkaufsrechts auf die vom Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schulzentrum stützen. Diese Festsetzung ist wirksam. Insbesondere ist sie entgegen der Auffassung der Kläger nicht Teil einer - in Form einer Ausweisung ein und desselben Bereichs als Gemeinbedarfsfläche und zugleich als Baugebiet erfolgten - Doppelfestsetzung, die nach der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1983 - 11a NE 52/82 -, BRS 40 Nr. 6, die in der Literatur umstritten ist, vgl. einerseits Gierke in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: Dezember 2004, § 9 Rdnr. 20, 170; a.A.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl.(2002), § 1 Rdnr. 39 f. m.w.N.; Roeser in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 2. Aufl. (2003), § 1 Rdnr. 22; Boeddinghaus/Dieckmann, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 2. Aufl. (1990), § 1 Rdnr. 27, zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, weil derartige Festsetzungen einander ausschlössen. Der Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung hat nämlich entgegen der Bezeichnung "MI" kein Mischgebiet festsetzt. Das ergibt seine Auslegung, der er als Norm zugänglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit der 1. Änderung ergibt sich aus der auf den ersten Blick zur Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche widersprüchlichen Bezeichnung "MI" für denselben Bereich. Denn in einem Mischgebiet sind bauliche Nutzungen zulässig, die offensichtlich nicht gewollt waren. Die 1. Änderung des Bebauungsplans betraf nicht eine ganz oder weit gehend unbebaute Fläche, sondern ein bereits bestehendes Schulzentrum. Dessen Funktionalität sollte u.a. durch den Wegfall der die baulichen Anlagen trennenden öffentlichen Verkehrsfläche gestärkt werden. Im gesamten Planverfahren für den ausdrücklich so genannten Bebauungsplan "Schulzentrum I. " war nie davon die Rede, dass auf der mit "MI" bezeichneten Fläche Wohn- oder gewerbliche Nutzung stattfinden sollte. Öffentliche Verkehrsflächen zur Erschließung der im Plangebiet noch vorhandenen unbebauten Flächen sind nicht festgesetzt worden, so dass nicht erkennbar ist, wo gewerbliche oder Wohn-Nutzung überhaupt möglich sein sollte. Die deshalb erforderliche Auslegung der Bezeichnung "MI" ergibt, dass die 1. Änderung kein nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1977 dem Wohnen und der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienendes Mischgebiet ausgewiesen hat. Der Rat wollte, wie die Aufstellungsvorgänge sowohl des Ursprungsplans als auch der 1. Änderung zeigen, auf der gesamten Gemeinbedarfsfläche ausschließlich eine Nutzung für das Schulzentrum. Das war auch allen Beteiligten klar. Auch die textlichen Festsetzungen Nrn. 1.1 und 1.2 stellen jeweils lediglich auf die "Fläche für den Gemeinbedarf (Schulzentrum)" ab. Ein Mischgebiet wird nirgends erwähnt. Eine im Ursprungsbebauungsplan noch festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche zwischen dem nördlichen und südlichen Teil des Schulzentrums ist im Rahmen der 1. Änderung entfallen. Ausweislich ihrer Begründung diente indes gerade dies der Sicherheit der Schulkinder und Verkehrsteilnehmer, der Vermeidung einer Beeinträchtigung des Schulunterrichts und der vorgesehenen Erweiterung bzw. der aus funktionellen Gründen beabsichtigten Neuabgrenzung der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schulzentrum. Danach hätten die ausdrücklich verfolgten, allein auf das Schulzentrum und dessen Erweiterung gerichteten Ziele die Ausnutzung einer Mischgebietsausweisung, die nirgends erwähnt ist, nicht nur erschwert, sondern standen dieser sogar entgegen, wie der in der Planbegründung verlautbarten Absicht zu entnehmen ist, zur Durchführung der 1. Änderung Gemeinbedarfsflächen, also noch nicht bebaute Grundstücke, zu erwerben. Aus diesen Umständen folgt, dass der Rat der Stadt C. H. allein eine Gemeinbedarfsfläche festsetzen wollte und auch festgesetzt hat. Ist somit mit der Bezeichnung "MI" keine Festsetzung eines Mischgebiets erfolgt, spricht alles dafür, dass der Rat meinte, ein Baugebiet ausweisen zu müssen, um Festsetzungen über das Maß, die Bauweise und die (nicht) überbaubaren Flächen treffen zu können, und dass wegen der Größe des Schulzentrums mit der Bezeichnung "MI" der zulässige Immissionswert festgelegt wurde. Damit liegt auch kein "Etikettenschwindel" - im Sinne einer vom ausgewiesenen Gebietstypus abweichenden Ausgestaltung eines Baugebiets - vor. Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 1.99 -, BRS 62 Nr. 71 (zu einem allgemeinen Wohngebiet); OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 1993 - 10a NE 41/89 -, BRS 55 Nr. 5 (zu einem Mischgebiet). Die 1. Änderung ist ferner nicht deshalb insgesamt unwirksam, weil die textliche Festsetzung Nr. 1.1 der 1. Änderung, nach der im Bereich für die Fläche für den Gemeinbedarf bei ausreichendem natürlichen Geländegefälle talseitig der Ausbau eines weiteren Vollgeschosses zulässig ist, nicht von der BauNVO gedeckt ist. Vgl. zu dieser Problematik: OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 7 D 66/03.NE - m.w.N. Denn dies führt hier nur zu einer allein diese textliche Festsetzung betreffenden (Teil- ) Unwirksamkeit und nicht zur Unwirksamkeit der 1. Änderung insgesamt. Auch ohne diese in ihrer Bedeutung nachrangigen Festsetzung bewirken die übrigen Festsetzungen eine den Anforderungen des § 1 BBauG/BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung. Demgemäß hätte der Stadtrat die 1. Änderung des Bebauungsplans auch ohne die genannte textliche Festsetzung beschlossen, wenn er von deren Unwirksamkeit Kenntnis gehabt hätte. Die 1. Änderung ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil sie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen und zur Bauweise festgesetzt hat, ohne ein Baugebiet auszuweisen. Zwar wird vertreten, dass für die Gemeinbedarfsflächen weder die sonst für das Bauland vorgesehenen Festsetzungen zulässig seien noch dafür die Festsetzungsmittel der BauNVO herangezogen werden könnten, weil keine einwandfreie rechtliche Bindung der auch privaten Grundstückseigentümer an die Vorschriften der BauNVO, insbesondere an deren Ausnahmeregelungen, erfolgen könne. Vgl. Fickert/Fieseler a.a.O., § 1 Rdnr. 39. Das überzeugt indes schon deshalb nicht, weil § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b) BBauG 1960 bzw. § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB die Ermächtigung für Festsetzungen über das Maß der Nutzung, die Bauweise sowie die (nicht) überbaubaren Grundstücksflächen enthalten. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15. September 1970 - I BA 25/70 -, BRS 23 Nr. 9. Solche Festsetzungen schließen eine die Art der baulichen Nutzung betreffende Festsetzung schon ihrer Natur nach nicht aus. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche legt die Art der baulichen Nutzung fest. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 3.03 -, BauR 2004, 1730 (1731); Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 -, BauR 1989, 703. Gegen die Anwendung der Vorschriften der BauNVO über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die (nicht) überbaubaren Grundstücksflächen auf Flächen für den Gemeinbedarf spricht auch nicht, dass diese Flächen nicht von der Ermächtigung des § 2 Abs. 5 (jetzt: § 9a ) BauGB bzw. § 2 Abs. 8 BBauG 1976 oder § 2 Abs. 10 BBauG 1960 erfasst (gewesen) wären. Das Gegenteil ist der Fall. A.A.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1972 - II 217/70 -, BRS 25 Nr. 18 S. 59; OVG Bremen, Urteil vom 15. September 1970 a.a.O., das die Vorschriften der BauNVO aber entsprechend anwendet; Schrödter, Bundesbaugesetz, Kommentar, 3. Aufl. (1973), § 9 Rdnr. 7 (der das "Bauland" mit den Baugebieten nach § 1 Abs. 2 BauNVO ohne weiteres gleichsetzt). Das ergibt sich aus Folgendem: Nach Nr. 1 Buchstaben b) und c) des § 2 Abs. 5 (jetzt: § 9a) BauGB ist der Verordnungsgeber wie bereits gemäß § 2 Abs. 10 Nr. 1 Buchstaben b) und c) BBauG zum Erlass von Vorschriften über Festsetzungen "in den Bauleitplänen" über das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, die Bauweise sowie die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen ermächtigt. Vgl. zu den einzelnen von den Ermächtigungen gedeckten Vorschriften der BauNVO: Bielenberg, Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung, Kommentar, Sonderausgabe, 1973, Rdnr. 4. Eine Einschränkung auf die "Baugebiete" wie in Nr. 2 der genannten Vorschriften ist gerade nicht erfolgt. Da die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nach der oben genanten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Art der baulichen Nutzung festlegt, gehören die Gemeinbedarfsflächen zum Bauland. Dies war noch dem Eingangssatz des § 9 Abs. 1 BBauG 1960 zu entnehmen, der ausdrücklich bestimmte, dass der Bebauungsplan, "soweit es erforderlich ist, ... 1. das Bauland und für das Bauland" u.a. (nach Buchstabe f) der genannten Vorschrift) "die Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" festsetzt. Vgl. zu dieser Vorschrift: BVerwG, Urteil vom 4. November 1966 - IV C 36.65 -, DVBl. 1967, 283 (285); Kuchler in: NuR 2005, 164 (167 ff; 171). Infolgedessen sind auch die Gemeinbedarfsflächen von den Regelungen der BauNVO erfasst, soweit sie ihre Vorschriften nicht selbst auf Baugebiete beschränkt hat. Dies ergibt sich auch aus der Begründung zur BauNVO 1962, in der u.a. ausgeführt wird: "Die Verordnung erstreckt sich im Hinblick auf den Wortlaut der Ermächtigung in § 2 Abs. 10 BBauG nur auf das Bauland i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG." Vgl. BR-Drucks. 53/62, zitiert nach Bielenberg a.a.O., Rdnr. 9. Demgemäß beziehen sich viele Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts der BauNVO in sämtlichen Fassungen auf den "Bebauungsplan". Im Übrigen scheiterte das von dem Beklagten ausgeübte Vorkaufsrecht selbst dann nicht, wenn man die 1. Änderung wegen einer Doppelfestsetzung in Form einer Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf und eines Mischgebiets für denselben Bereich als unwirksam ansehen würde. In diesem Fall hätte der Bebauungsplan Nr. 84/3 der ehemaligen Stadt C1. u.a. das Grundstück der Klägerin zu 2. für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule ausgewiesen. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Bebauungsplans bestehen keine Bedenken. Formelle oder materielle Fehler, die nur auf Rüge beachtlich sind, sind nicht erhoben worden. Ein ohne Rüge beachtlicher Mangel liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere wurde die Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungspräsidenten vom 9. November 1974 der Hinweisfunktion der Schlussbekanntmachung, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26, noch gerecht. Sie umschrieb das Plangebiet zwar nur mit "Bebauungsplan Nr. 84/3, C1. -I. , nördlicher Ortskern". Vgl. zu nicht ausreichenden Umschreibungen des Plangebiets: OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 1983 - 11 a NE 5/82 -, BRS 40 Nr. 29, und vom 15. Juli 1981 - 7 A 2456/79 -, BRS 38 Nr. 28. Angesichts der geringen Fläche und Einwohnerzahl der Ortschaft I. ist dies aber für eine Lagebezeichnung in der Schlussbekanntmachung ausreichend. Hinsichtlich der das Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen und der Bauweise betreffenden Festsetzungen gelten die diesbezüglich im Rahmen der 1. Änderung gemachten Ausführungen sinngemäß für den Bebauungsplan Nr. 84/3 der ehemaligen Stadt C1. , der aufgrund des damaligen § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f) BBauG "Baugrundstücke" für den Gemeinbedarf festsetzen konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.